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Urteil

11 S 1303/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausweisung kann trotz unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Minderjährigeneinreise gerechtfertigt sein, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. • Bei Vorliegen besonderer Ausweisungsschutzvorschriften (§ 48 Abs.1 Satz1 Nr.2 AuslG) ist eine qualifizierte Wiederholungsgefahr erforderlich; dabei sind Art, Schwere und Häufigkeit der Straftaten zu berücksichtigen. • Die assoziationsrechtlichen Begünstigungen des ARB 1/80 enden, wenn die Arbeitnehmereigenschaft aufgegeben und eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde; in diesem Fall sind die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsgrundsätze nicht (mehr) anwendbar. • Ein nach Behördenentscheidung erstattetetes Gutachten ist nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen, wenn der Betroffene keinen assoziationsrechtlichen Schutz mehr hat; maßgeblicher Zeitpunkt bleibt regelmäßig die letzte Behördenentscheidung. • Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und nicht gegen maßgebliche völker- oder europarechtliche Bestimmungen verstößt.
Entscheidungsgründe
Ausweisung eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen trotz Aufenthaltserlaubnis wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr • Ausweisung kann trotz unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Minderjährigeneinreise gerechtfertigt sein, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. • Bei Vorliegen besonderer Ausweisungsschutzvorschriften (§ 48 Abs.1 Satz1 Nr.2 AuslG) ist eine qualifizierte Wiederholungsgefahr erforderlich; dabei sind Art, Schwere und Häufigkeit der Straftaten zu berücksichtigen. • Die assoziationsrechtlichen Begünstigungen des ARB 1/80 enden, wenn die Arbeitnehmereigenschaft aufgegeben und eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde; in diesem Fall sind die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsgrundsätze nicht (mehr) anwendbar. • Ein nach Behördenentscheidung erstattetetes Gutachten ist nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen, wenn der Betroffene keinen assoziationsrechtlichen Schutz mehr hat; maßgeblicher Zeitpunkt bleibt regelmäßig die letzte Behördenentscheidung. • Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und nicht gegen maßgebliche völker- oder europarechtliche Bestimmungen verstößt. Der Kläger, 1971 in der Türkei geboren, kam 1979 zum Familiennachzug nach Deutschland und besitzt seit 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er absolvierte keine abgeschlossene Berufsausbildung, war zeitweise unselbständig beschäftigt und betreibt seit 1997 selbständig ein Gewerbe. Zwischen 1988 und 2000 wurde er mehrfach strafrechtlich verurteilt, darunter wegen Vergewaltigung, Straßenverkehrsgefährdung und Strafvereitelung; mehrere Verurteilungen führten zu Freiheitsstrafen und Haftzeiten. Das Regierungspräsidium Tübingen verfügte am 21.3.2002 seine Ausweisung mit sofortiger Vollziehung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Kläger klagte und berief sich u.a. auf Integration, ein MPU-Gutachten und assoziationsrechtliche Schutzrechte nach ARB 1/80. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen. • Die Berufung ist unbegründet; die Ausweisung war nach nationalem Recht (insbesondere § 47 Abs.2 Nr.1, § 47 Abs.3, § 48 Abs.1 Satz1 Nr.2 AuslG) ermessensfehlerfrei. Die Voraussetzungen der Regelausweisung lagen vor, da der Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt wurde. • Bei Anwendung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs.1 Nr.2 AuslG war eine qualifizierte Wiederholungsgefahr festzustellen. Maßgeblich sind dabei das Gewicht, die Schwere und die Häufigkeit der Straftaten; im vorliegenden Fall sprechen neun Verurteilungen über zwölf Jahre, darunter eine Vergewaltigung und wiederholte Haftaufenthalte, für einen besonders gewichtigen Ausweisungsanlass und eine hinreichende Wiederholungsgefahr. • Die Ermessensentscheidung der Behörde war nicht fehlerhaft. Frühere Verwarnungen, Bewährungswiderrufe und Haftstrafen zeigten keine nachhaltige Besserung; ein nach Erlass der Verfügung erstelltes MPU-Gutachten zur Alkoholproblematik vermag die Gefahrenprognose nicht zu widerlegen, da es sich primär auf Fahrtauglichkeit und Angaben des Klägers stützt und nicht die Gesamtdelinquenz ausschließt. • Assoziationsrechtliche Rechte aus ARB 1/80 (Art.6, Art.7) kommen nicht mehr zur Anwendung, weil der Kläger seit 1997 selbständig tätig ist und damit die Arbeitnehmereigenschaft aufgegeben hat. Eine zuvor ggf. erworbene Rechtsstellung ist durch die Aufgabe der Arbeitnehmereigenschaft bzw. dauerhafte Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erloschen. • Die europarechtlichen Erwägungen (RL 64/221/EWG, EuGH-Rechtsprechung) sind nicht anzuwenden, weil der Kläger keinen aktuellen Anspruch aus Art.6 oder Art.7 ARB 1/80 besitzt; damit besteht kein Anspruch darauf, nachträgliche günstigere Umstände automatisch in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen. • Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, die Sache ist zur Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bleibt bestehen. Die Ausweisung des Klägers durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 21.03.2002 ist rechtmäßig, weil die Ausweisungsvoraussetzungen nach nationalem Recht vorlagen und trotz besonderem Ausweisungsschutz eine qualifizierte Wiederholungsgefahr wegen der zahlreichen und zum Teil schweren Straftaten des Klägers bestand. Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; das nachträgliche MPU-Gutachten ändert daran nichts, zumal der Kläger keinen assoziationsrechtlichen Schutz durch Art.6 oder Art.7 ARB 1/80 mehr geltend machen kann. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wird zugelassen.