Urteil
6 K 5/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 2 Bei den Klägern zu 1 und 2 handelt es sich um aus ... /Kosovo stammende Angehörige der Minderheit der Ägypter mit der Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro. Sie wurden 1959 bzw. 1963 geboren und haben vor ihrer Ausreise in das Bundesgebiet 15 Jahre in .../Kroatien gelebt. Die übrigen Kläger sind ihre in ... bzw. in Deutschland in den Jahren 1987, 1988, 1991 und 1998 geborenen Kinder. 3 Die Kläger zu 1 bis 5 reisten zusammen mit der zwischenzeitlich volljährigen weiteren Tochter/Schwester ... im Januar 1992 in das Bundesgebiet ein, worauf sie um die Gewährung von Asyl nachsuchten. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.08.1993 wurden ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und die Anträge auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; den Klägern wurde, da das Bundesamt zunächst ihre kroatische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, die Abschiebung nach Kroatien angedroht. Eine hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. 4 Mit Bescheid vom 20.03.1995 lehnte das Bundesamt zuvor gestellte Anträge der Kläger zu 1 bis 5 sowie der ... auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. 5 Nachdem Bemühungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Kläger nach Kroatien abzuschieben, erfolglos blieben, regte es beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, den Klägern zu 1 bis 5 die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien anzudrohen. Hierauf stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.04.2000 fest, dass für die Kläger zu 1 bis 5 sowie für ... Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien nicht vorliegen, und es drohte ihnen die Abschiebung in die „Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ an. Auch eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 27.03.2000 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe zuvor auch gegenüber der im Bundesgebiet geborenen Klägerin zu 6 die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht. 6 Bereits im Oktober 1999 hatten die Kläger und ... bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 und 4 AuslG gestellt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit unangefochten gebliebener Entscheidung vom 15.02.2000 abgelehnt. 7 Mit Schriftsatz vom 09.08.2001 ließen die Kläger und ... erneut die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Entscheidung 24.01.2002 ab. Auch hiergegen erhoben die Kläger keinen Widerspruch. 8 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2002 wandten sich die Kläger mit einer Petition an den Landtag von Baden-Württemberg. Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg im Juni 2003 mit, dass der Landtag der Petition nicht abgeholfen habe. 9 Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2003 beantragten die Kläger und ... bei der Beklagten erneut, ihnen gemäß § 30 Abs.3 i.V.m. § 30 Abs.4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Entscheidung vom 26.08.2003 ab. In der Begründung ist ausgeführt, bei den Klägern handele es sich um rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, die sämtlich vollziehbar ausreisepflichtig seien. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme nicht in Betracht, da die Kläger freiwillig ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten. 10 Die Widersprüche der Kläger gegen diese Entscheidung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 zurück. Auch das Regierungspräsidium vertrat die Auffassung, dass die Kläger ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnten. 11 Die Kläger und ... haben am 02.01.2004 Klagen erhoben, mit welchen sie in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2005 beantragt haben, 12 die Verfügung der Beklagten vom 26.08.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 13 Sie haben zur Begründung ihrer Klagen zunächst im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten sei es ihnen gerade nicht möglich, freiwillig auszureisen, da jedenfalls bezüglich der Kläger zu 2 bis 6 bislang keine positive Antwort des jugoslawischen Innenministeriums auf ein Rückübernahmeersuchen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorliege. Gerade § 25 Abs. 5 AufenthG sehe vor, dass die frühere Praxis der so genannten Kettenduldungen aufgegeben werden solle. Vielmehr solle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Könne die Ausreisepflicht voraussichtlich nie oder nur zu einem völlig ungewissen Zeitpunkt durchgesetzt werden, sei eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine Stellungnahme des UNHCR vom August 2004 verweise auch auf eine fortdauernde internationale Schutzbedürftigkeit von Ägyptern aus dem Kosovo. Diese könnten auf absehbare Zeit nicht in den Kosovo zurückgeführt werden. Die Rechtsordnung würde sich aber in Widerspruch zu sich selbst setzen, wenn sie eine Abschiebung wegen im Heimatland bestehender Gefahren verböte, von dem betreffenden Ausländer dagegen gleichwohl verlangt werde, sich freiwillig diesen Gefahren auszusetzen. 14 Mit weiteren Schriftsätzen machen die Kläger geltend, dass die Kläger zu 3 bis 6 in der Mehrzahl ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hätten. Insbesondere im Hinblick auf deren Schicksal sei eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Artikels 8 Abs.1 EMRK verstoßen. Bei den Kindern handele es sich um sogenannte faktische Inländer. Bei ihnen sei in Zweifel zu ziehen, ob sie physisch und psychisch in der Lage seien, die Lebensbedingungen im Kosovo auszuhalten. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klagen abzuweisen. 17 Sie verweist auf die Begründungen der ergangenen Entscheidungen. 18 In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2005 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass zwischenzeitlich auch Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Ägypter aus dem Kosovo von der dortigen UNMIK-Verwaltung entsprechend dem „Memorandum of Understanding“ vom März 2003 zurückgenommen werden würden und seitens des Landes Baden-Württemberg auch Abschiebungen beabsichtigt seien. Das Gericht hat auf das einschlägige Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005 an die Ausländerbehörden des Landes hingewiesen. 19 Den Klägern ist nachgelassen worden, im Hinblick auf die Geltendmachung der Verletzung von Art. 8 Abs.1 EMRK ausführliche Lebensläufe und eine Darstellung etwaiger besonderer Bindungen zum Bundesgebiet nachzureichen. Entsprechende Unterlagen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2005 vorgelegt. Sie haben noch ergänzend ausgeführt, es sei bereits zu bezweifeln, dass es aufgrund der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung in Deutschland dem öffentlichen Wohl entspreche, junge Menschen nach Abschluss ihrer Integration in das Heimatland ihrer Eltern zurückzuführen. 20 Hierauf hat die Beklagte entgegnet, es könne nicht erkannt werden, dass sich die Kläger zu 3 bis 6 auf ein Leben im Bundesgebiet eingestellt hätten. Nach dem Abschluss ihrer Asylverfahren sei ihnen vielmehr bewusst gewesen, dass sie zu einer Ausreise verpflichtet gewesen seien und ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht möglich sei. Art. 8 Abs.1 EMRK sei nicht tangiert, denn die Kläger hätten sich nicht auf ein Leben im Bundesgebiet einstellen können. Nach der derzeit geltenden Erlasslage sei für die Kläger eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar. So seien bereits im September 2004 seit dem März 2004 16 freiwillige Ausreisen von Askhali und Ägyptern aus Deutschland zu verzeichnen gewesen. 21 Die Kläger hätten nach einer Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 22.11.2005 nach .../Kosovo abgeschoben werden können. Hiervon ist auf die Bitte des Gerichts Abstand genommen worden. 22 Wegen ihres zwischenzeitlichen Wegzugs nach Hessen ist das Verfahren der Klägerin ... von demjenigen ihrer Familienmitglieder mit Beschluss des Gerichts vom 14.12.2005 abgetrennt worden. Es wird unter dem Aktenzeichen 6 K 2972/05 fortgeführt. 23 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Hefte) sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Bezirksstelle für Asyl - (1 Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet. 25 Die Entscheidung der Beklagten vom 26.08.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen erstrebten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO). 26 Die Kläger haben ihren Klagantrag in sachdienlicher Weise auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen. Zwar haben sie mit ihrem Antrag vom 17.06.2003 zunächst die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 i.V.m. § 30 Abs.4 AuslG begehrt. Nachdem das Ausländergesetz indes zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist und seit dem 01.01.2005 das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) Geltung hat, ist gemäß § 104 Abs.1 AufenthG über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann noch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden, wenn die Anträge auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gerichtet waren. Für alle anderen Anträge sind der ausländerrechtlichen Prüfung nunmehr die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zugrunde zu legen. Die von den Klägern nunmehr erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG entspricht als eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch inhaltlich dem ursprünglichen Begehren der Kläger nach § 30 Abs.3 und 4 AuslG (vgl. im Übrigen zur übergangsrechtlichen Problematik des Aufenthaltsgesetzes: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 02.03.2005 - 12 K 5468/03 - und Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -). 27 Nach § 25 Abs.5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann gegeben ist, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 28 Die Kläger sind zwar sämtlich, wie dies § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG fordert, vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Ausreise in den Kosovo/Serbien und Montenegro, ist jedoch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich, weshalb der von der Klägern geltend gemachte Anspruch bereits wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensermächtigung des § 25 Abs.5 AufenthG nicht gegeben ist. 29 Dass die Ausreise der Kläger, d.h. ihre Abschiebung bzw. ihre freiwillige Ausreise (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2005 - 4 K 1390/03 -), aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, machen die Kläger zwischenzeitlich selbst nicht mehr geltend. Vor dem Hintergrund, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kläger noch am 22.11.2005 nach .../Kosovo hätte abschieben können, sowie in Anbetracht des Umstands, dass Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter auch nach Auffassung der UNMIK zur Zeit nicht mehr grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten (vgl. insoweit das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az.: 4-13-S.u.M./100) hat auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich in den Kosovo abgeschoben werden könnten, zumal die Kläger zu 1 und 2 auch von dort stammen. 30 Eine Ausreise der Kläger kann aber auch aus rechtlichen Gründen nicht als unmöglich angesehen werden. 31 Der Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenthG, auf welchen die Kläger ihr Begehren gründen, kann nach des Gesetzessystematik nur Gesichtspunkte erfassen, welche nicht bereits von § 25 Abs.1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter), § 25 Abs.2 AufenthG (Abschiebungsverbot nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) oder nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG) erfasst werden. Hierzu rechnen insbesondere sonstige auf Verfassungs- bzw. Europarecht gegründete Rechtsstellungen des Ausländers, welche etwa bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu finden haben. 32 Die Kläger haben insoweit thematisch zutreffend zur Begründung ihres Begehrens auf Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgehoben. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich insbesondere die Kläger zu 3 bis 5 in dem vorliegenden Verfahren darauf berufen haben, die von der Beklagten beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet berühre ihr in Deutschland verwurzeltes Privatleben im Sinne von Art.8 Abs.1 EMRK, ist dieses Argument auch nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Jedenfalls die 1987, 1988 und 1991 geborenen Kläger zu 3 bis 5 müssen als in Deutschland aufgewachsen angesehen werden. Sie haben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Anfang 1992 zwischenzeitlich nahezu 14 Jahre ihrer Kindheit bzw. Jugend im Bundesgebiet verbracht. 33 Indes folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung vom 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts eines Ausländers setzt zudem voraus, dass dessen Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert und nicht nur auf eine lose Verbindung beschränkt ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat angenommen wurde. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn für sich genommen noch nicht zu einem faktischen Inländer. Eine solche Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus. Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute Sprachkenntnisse besitzt, er über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zu Schulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK als faktischer Ausländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration in das Land seiner Herkunft nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). 34 Welche Qualität der Aufenthaltsstatus des Ausländers haben muss, um hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung Grundlage eines im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK schützenswerten Privatlebens als Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt (vgl. etwa einerseits die Entscheidung vom 16.09.2004 sowie andererseits Urt. v. 16.06.2005, jeweils a.a.O.). Insoweit neigt der Einzelrichter indes zu der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen nicht gestellt werden können. Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist (wie VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -). Ob dieses - insbesondere bei Kindern - auf der Grundlage eines förmlichen Aufenthaltstitels oder wegen einer durch Verwaltungsakt ausgesprochenen langjährigen Aussetzung der Abschiebung stattgefunden hat, dürfte keine entscheidende Rolle spielen. 35 Ausgehend von diesen Maßgaben kann zunächst für die Kläger zu 1 und 2 sowie für die Klägerin zu 6, ein Kleinkind, noch nicht von einer entsprechenden „Verwurzelung“ in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Die Klägerin zu 6 weist für eine solche Annahme noch zu wenige Bindungen zum Bundesgebiet auf, während ihre Eltern aufgrund ihres langjährigen Voraufenthaltes im Gebiet des früheren Jugoslawien und auch ihrer nur geringfügig erfolgten Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt über nur wenige soziale und wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland verfügen. 36 Was die Kläger zu 3 bis 5 anbetrifft, spricht zwar insbesondere deren langjähriger Aufenthalt während der Zeit ihrer Kindheit und ihrer Jugend im Bundesgebiet für das Vorliegen einer nach Art. 8 Abs.1 EMRK unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigenden „Verwurzelung“ dieser Kläger in Deutschland. Allein der erfolgte Zeitablauf sowie ein erfolgreicher Abschluss der Schulausbildung bzw. der Beginn einer Berufsausbildung im Bundesgebiet lassen nach der Auffassung des Einzelrichters aber noch nicht zwingend auf das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere der Kläger zu 3 bis 5 im Sinne von § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG schließen. Denn trotz bestehender Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 AufenthG) haben diese Kläger über die bloße Dauer ihres Aufenthaltes und ihre (Schul-)Ausbildung hinaus kaum weitere Gesichtspunkte vorgetragen, welche auf das Bestehen derart besonderer Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland schließen lassen, welche Anlass dazu geben könnten, sie als sogenannte „faktische Inländer“ anzusehen. Keine Angaben haben diese Kläger beispielsweise zu den bei ihnen etwa noch bestehenden Bindungen ins Ausland gemacht. Sie haben nichts dazu vorgetragen, ob sie sich etwa in sprachlicher oder kultureller Hinsicht noch mit ihrem früheren Wohnort ... in Kroatien verbunden fühlen, ob sie eher in der serbokroatischen oder eher in der deutschen Sprache zu Hause sind und ob etwa ihre Freundeskreise auch deutsche Kinder oder Jugendliche umfassen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich viele in Deutschland lebende Ausländerfamilien trotz eines langjährigen Aufenthaltes den Lebensverhältnissen in Deutschland nach wie vor verschlossen zeigen, hätte es entsprechender Ausführungen der Kläger dazu bedurft, dass dieses bei Ihnen gerade nicht der Fall ist und sie im Gegenteil Deutschland als ihre Heimat bezeichnen würden. Von besonderer Bedeutung in dem vorliegenden Zusammenhang wäre gewesen, ob die erfolgte Sozialisation der Kläger zu 3 bis 5 in enger Bindung zu den Lebensverhältnissen in Deutschland oder etwa abgeschottet von diesen allein im Rahmen eines noch den Bräuchen und Traditionen des Herkunftslands verhafteten Familienverbunds erfolgt ist. Hierzu haben die Kläger indes nichts ausgeführt, obwohl ihnen hierauf bezogen in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist. Mangels hinreichender Angaben der Kläger zu diesem Fragenkreis kann das Gericht aber nicht davon ausgehen, dass die ihnen gegenüber seitens der Beklagten beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung einen eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG begründenden unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben nach Art. 8 Abs.1 EMRK darstellen würde. 37 Die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs.5 AufenthG sind nach allem abzuweisen. 38 Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass insbesondere bei den Klägern zu 3 bis 5 wegen deren langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der hier erfolgten (Schul-)Ausbildung ein Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG Erfolg haben könnte (vgl. die Verordnung der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des AufenthG vom 28.06.2005, GBl. S.455). 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.1 ZPO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.3 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). Gründe 24 Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet. 25 Die Entscheidung der Beklagten vom 26.08.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen erstrebten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO). 26 Die Kläger haben ihren Klagantrag in sachdienlicher Weise auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen. Zwar haben sie mit ihrem Antrag vom 17.06.2003 zunächst die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 i.V.m. § 30 Abs.4 AuslG begehrt. Nachdem das Ausländergesetz indes zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist und seit dem 01.01.2005 das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) Geltung hat, ist gemäß § 104 Abs.1 AufenthG über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann noch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden, wenn die Anträge auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gerichtet waren. Für alle anderen Anträge sind der ausländerrechtlichen Prüfung nunmehr die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zugrunde zu legen. Die von den Klägern nunmehr erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG entspricht als eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch inhaltlich dem ursprünglichen Begehren der Kläger nach § 30 Abs.3 und 4 AuslG (vgl. im Übrigen zur übergangsrechtlichen Problematik des Aufenthaltsgesetzes: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 02.03.2005 - 12 K 5468/03 - und Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -). 27 Nach § 25 Abs.5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann gegeben ist, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 28 Die Kläger sind zwar sämtlich, wie dies § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG fordert, vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Ausreise in den Kosovo/Serbien und Montenegro, ist jedoch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich, weshalb der von der Klägern geltend gemachte Anspruch bereits wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensermächtigung des § 25 Abs.5 AufenthG nicht gegeben ist. 29 Dass die Ausreise der Kläger, d.h. ihre Abschiebung bzw. ihre freiwillige Ausreise (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2005 - 4 K 1390/03 -), aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, machen die Kläger zwischenzeitlich selbst nicht mehr geltend. Vor dem Hintergrund, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kläger noch am 22.11.2005 nach .../Kosovo hätte abschieben können, sowie in Anbetracht des Umstands, dass Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter auch nach Auffassung der UNMIK zur Zeit nicht mehr grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten (vgl. insoweit das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az.: 4-13-S.u.M./100) hat auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich in den Kosovo abgeschoben werden könnten, zumal die Kläger zu 1 und 2 auch von dort stammen. 30 Eine Ausreise der Kläger kann aber auch aus rechtlichen Gründen nicht als unmöglich angesehen werden. 31 Der Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenthG, auf welchen die Kläger ihr Begehren gründen, kann nach des Gesetzessystematik nur Gesichtspunkte erfassen, welche nicht bereits von § 25 Abs.1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter), § 25 Abs.2 AufenthG (Abschiebungsverbot nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) oder nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG) erfasst werden. Hierzu rechnen insbesondere sonstige auf Verfassungs- bzw. Europarecht gegründete Rechtsstellungen des Ausländers, welche etwa bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu finden haben. 32 Die Kläger haben insoweit thematisch zutreffend zur Begründung ihres Begehrens auf Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgehoben. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich insbesondere die Kläger zu 3 bis 5 in dem vorliegenden Verfahren darauf berufen haben, die von der Beklagten beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet berühre ihr in Deutschland verwurzeltes Privatleben im Sinne von Art.8 Abs.1 EMRK, ist dieses Argument auch nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Jedenfalls die 1987, 1988 und 1991 geborenen Kläger zu 3 bis 5 müssen als in Deutschland aufgewachsen angesehen werden. Sie haben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Anfang 1992 zwischenzeitlich nahezu 14 Jahre ihrer Kindheit bzw. Jugend im Bundesgebiet verbracht. 33 Indes folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung vom 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts eines Ausländers setzt zudem voraus, dass dessen Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert und nicht nur auf eine lose Verbindung beschränkt ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat angenommen wurde. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn für sich genommen noch nicht zu einem faktischen Inländer. Eine solche Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus. Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute Sprachkenntnisse besitzt, er über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zu Schulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK als faktischer Ausländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration in das Land seiner Herkunft nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). 34 Welche Qualität der Aufenthaltsstatus des Ausländers haben muss, um hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung Grundlage eines im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK schützenswerten Privatlebens als Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt (vgl. etwa einerseits die Entscheidung vom 16.09.2004 sowie andererseits Urt. v. 16.06.2005, jeweils a.a.O.). Insoweit neigt der Einzelrichter indes zu der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen nicht gestellt werden können. Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist (wie VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -). Ob dieses - insbesondere bei Kindern - auf der Grundlage eines förmlichen Aufenthaltstitels oder wegen einer durch Verwaltungsakt ausgesprochenen langjährigen Aussetzung der Abschiebung stattgefunden hat, dürfte keine entscheidende Rolle spielen. 35 Ausgehend von diesen Maßgaben kann zunächst für die Kläger zu 1 und 2 sowie für die Klägerin zu 6, ein Kleinkind, noch nicht von einer entsprechenden „Verwurzelung“ in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Die Klägerin zu 6 weist für eine solche Annahme noch zu wenige Bindungen zum Bundesgebiet auf, während ihre Eltern aufgrund ihres langjährigen Voraufenthaltes im Gebiet des früheren Jugoslawien und auch ihrer nur geringfügig erfolgten Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt über nur wenige soziale und wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland verfügen. 36 Was die Kläger zu 3 bis 5 anbetrifft, spricht zwar insbesondere deren langjähriger Aufenthalt während der Zeit ihrer Kindheit und ihrer Jugend im Bundesgebiet für das Vorliegen einer nach Art. 8 Abs.1 EMRK unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigenden „Verwurzelung“ dieser Kläger in Deutschland. Allein der erfolgte Zeitablauf sowie ein erfolgreicher Abschluss der Schulausbildung bzw. der Beginn einer Berufsausbildung im Bundesgebiet lassen nach der Auffassung des Einzelrichters aber noch nicht zwingend auf das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere der Kläger zu 3 bis 5 im Sinne von § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG schließen. Denn trotz bestehender Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 AufenthG) haben diese Kläger über die bloße Dauer ihres Aufenthaltes und ihre (Schul-)Ausbildung hinaus kaum weitere Gesichtspunkte vorgetragen, welche auf das Bestehen derart besonderer Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland schließen lassen, welche Anlass dazu geben könnten, sie als sogenannte „faktische Inländer“ anzusehen. Keine Angaben haben diese Kläger beispielsweise zu den bei ihnen etwa noch bestehenden Bindungen ins Ausland gemacht. Sie haben nichts dazu vorgetragen, ob sie sich etwa in sprachlicher oder kultureller Hinsicht noch mit ihrem früheren Wohnort ... in Kroatien verbunden fühlen, ob sie eher in der serbokroatischen oder eher in der deutschen Sprache zu Hause sind und ob etwa ihre Freundeskreise auch deutsche Kinder oder Jugendliche umfassen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich viele in Deutschland lebende Ausländerfamilien trotz eines langjährigen Aufenthaltes den Lebensverhältnissen in Deutschland nach wie vor verschlossen zeigen, hätte es entsprechender Ausführungen der Kläger dazu bedurft, dass dieses bei Ihnen gerade nicht der Fall ist und sie im Gegenteil Deutschland als ihre Heimat bezeichnen würden. Von besonderer Bedeutung in dem vorliegenden Zusammenhang wäre gewesen, ob die erfolgte Sozialisation der Kläger zu 3 bis 5 in enger Bindung zu den Lebensverhältnissen in Deutschland oder etwa abgeschottet von diesen allein im Rahmen eines noch den Bräuchen und Traditionen des Herkunftslands verhafteten Familienverbunds erfolgt ist. Hierzu haben die Kläger indes nichts ausgeführt, obwohl ihnen hierauf bezogen in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist. Mangels hinreichender Angaben der Kläger zu diesem Fragenkreis kann das Gericht aber nicht davon ausgehen, dass die ihnen gegenüber seitens der Beklagten beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung einen eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG begründenden unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben nach Art. 8 Abs.1 EMRK darstellen würde. 37 Die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs.5 AufenthG sind nach allem abzuweisen. 38 Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass insbesondere bei den Klägern zu 3 bis 5 wegen deren langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der hier erfolgten (Schul-)Ausbildung ein Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG Erfolg haben könnte (vgl. die Verordnung der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des AufenthG vom 28.06.2005, GBl. S.455). 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.1 ZPO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.3 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). Sonstige Literatur 41 Rechtsmittelbelehrung: 42 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 43 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 44 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 45 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 46 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 47 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 49 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 50 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 51 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 52 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 53 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 54 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 55 Beschluss: 56 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf 24.000,00 Euro festgesetzt. 57 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.