Beschluss
1 S 3023/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
28mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anträge auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
• Art. 8 EMRK gewährt nicht generell Schutz gegen Abschiebung bloß aufgrund längeren Aufenthalts; bei ungesichertem Aufenthalt ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
• § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht erfüllt: Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung, noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, noch grundsätzliche Fragen von klärungsbedürftiger Tragweite vor.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund bei Abschiebungsschutz aus Art. 8 EMRK ohne hinreichende Erfolgsaussicht • Die Anträge auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. • Art. 8 EMRK gewährt nicht generell Schutz gegen Abschiebung bloß aufgrund längeren Aufenthalts; bei ungesichertem Aufenthalt ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen. • § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht erfüllt: Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung, noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, noch grundsätzliche Fragen von klärungsbedürftiger Tragweite vor. Kläger begehrten Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem ihnen kein Abschiebeschutz gewährt wurde. Die Kläger zu 3–6 beriefen sich auf Art. 8 EMRK wegen ihres in Deutschland gelebten Familien- und Privatlebens; Kläger zu 1 machte gesundheitliche Abschiebungshindernisse geltend. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, für die Schutzbereichseröffnung nach EGMR-Recht sei regelmäßig ein langjährig erlaubter Aufenthalt erforderlich und verneinte einen rechtfertigenden Abschiebeschutz. Die Kläger rügten dies und beriefen sich zudem auf eine analoge Anwendung nationaler Bestimmungen zum Aufenthaltsrecht. Die Kläger beantragten zudem Prozesskostenhilfe. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorlägen. • Fehlende Erfolgsaussicht: Die Zulassungsanträge erfüllen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. • Art. 8 EMRK und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: Der VGH hält zwar an, dass die EGMR-Rechtsprechung Unsicherheiten aufweist, kommt aber aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum Ergebnis, dass ein schützenswertes Familien- oder Privatleben nicht ohne weiteres aus einem nicht rechtmäßig gesicherten Aufenthalt folgt. • Verhältnismäßigkeitsprüfung bei ungesichertem Aufenthalt: Selbst wenn auch ein ungesicherter Aufenthalt Schutzbereich des Art. 8 begründen könnte, ist dies gegen das Einwanderungskontrollrecht des Staates nach Art. 8 Abs. 2 EMRK abzuwägen; bloßes Aufwachsen im Aufnahmestaat rechtfertigt allein keinen generellen Abschiebungsschutz. • Sprachliche und integrationsbezogene Erwägungen: Das Verwaltungsgericht hat die Integrationsfähigkeit, insbesondere Sprachkompetenzen der Kläger, geprüft und keine überzeugenden Anhaltspunkte gefunden, dass Rückkehr unzumutbar wäre; behauptete gesundheitliche Abschiebungshindernisse wurden nicht ausreichend substantiiert. • Keine besondere rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die analoge Anwendung des früheren § 16 AuslG auf § 30 Abs. 2 AuslG rechtfertigt keine besondere Rechtsfrage; die Normenlage rechtfertigt die vorinstanzliche Beurteilung. • Keine grundsätzliche Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die Kläger weisen nicht hinreichend dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig im Berufungsverfahren wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 35.000 EUR. Die Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen und die Anträge keine hinreichende Erfolgsaussicht haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass Art. 8 EMRK nicht ohne Weiteres einen Abschiebeschutz wegen bloßem Aufenthaltsaufwachsens gewährt und bei ungesichertem Aufenthalt eine Abwägung mit dem Einwanderungsrecht vorzunehmen ist. Die vom Verwaltungsgericht gezogenen Feststellungen zu Integrationsmöglichkeiten, Sprachkompetenzen und dem Fehlen substantiierten gesundheitlichen Hindernisse wurden von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt. Folglich bleibt es bei der Ablehnung der begehrten aufschiebenden bzw. aufhebenden Wirkung gegenüber den ausländerrechtlichen Entscheidungen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 35.000 EUR festgesetzt.