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Urteil

6 K 331/05

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem die Erstattung von Kosten der Abschiebung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen ...- dieser ist der Onkel des Klägers - festgesetzt wurde. 2 Der Kläger, ebenfalls ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, gab unter dem 18.03.2004 eine Verpflichtungserklärung im Sinne von § 82 Abs.2 AuslG (jetzt § 66 Abs.2 AufenthG) gegenüber der Stadt Rastatt ab, für die Ausreisekosten von ... aufzukommen; in der Verpflichtungserklärung gab der Kläger, der in Deutschland lebt und arbeitet, an, monatlich netto 1.730,00 EUR zu verdienen. Vor diesem Hintergrund erhielt ... ein Besuchsvisum - gültig vom 02.05.2004 bis zum 30.07.2004 -, mit dem er in das Bundesgebiet einreiste. 3 Am 20.09.2004 wurde ... anlässlich einer Personenkontrolle auf einer Baustelle in ... festgenommen. Im Aktenvermerk des Hauptzollamts Karlsruhe vom 20.09.2004 ist in diesem Zusammenhang unter anderem Folgendes festgehalten worden: „Zur Sache machte er (= ...) keine Angaben, des Weiteren weigerte er sich, seinen Wohnort sowie den Aufbewahrungsort seines Passes anzugeben. …. Der ... gab in seiner Vernehmung an, seit Januar nicht mehr bei dem ... (= der Kläger) zu wohnen. Er wohne bei Freunden, deren Namen und Anschriften er nicht nennen wolle.“ Laut Protokoll des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.09.2004 gab ... im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens Folgendes an: 4 Ich bin erstmals im Mai 2003 mit einem Visum nach Deutschland eingereist. Im August 2003 habe ich Deutschland wieder verlassen. Ich konnte bei einem Vetter in Deutschland wohnen, der über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Dieser Vetter wohnt in Rastatt in der ... Im November 2003 bin ich erneut mit einem Visum nach Deutschland eingereist, Ende Januar bin ich wieder ausgereist. Ich bin Anfang Mai wieder mit einem gültigen Visum nach Deutschland gekommen und weiß, dass ich inzwischen hätte ausreisen müssen. Ich wollte in Deutschland arbeiten und Geld verdienen, um meine Familie zu unterstützen. Mein Sohn besucht die Polizeischule in .... Meinen Pass habe ich verloren. Seitdem ich kein gültiges Visum mehr hatte, konnte ich nicht mehr bei meinem Vetter bleiben und habe bei verschiedenen Bekannten, zum Teil auch auf Parkbänken, übernachtet. 5 Die Stadt Baden-Baden wies ... mit bestandskräftiger Verfügung vom 21.09.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina erfolgte am 15.10.2004. 6 Mit Leistungsbescheid vom 01.02.2005 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe nach Anhörung des Klägers die von ihm zu erstattenden Abschiebekosten auf 3.091,64 EUR fest. Im Bescheid hieß es, nach § 66 Abs.2 AufenthG (früher: § 82 Abs.2 AuslG) hafte für die durch die Abschiebung entstehenden Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet habe, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Die im Falle der Abschiebung des ... entstandenen Gesamtkosten setzten sich wie folgt zusammen: 7 Flugkosten 642,19 EUR Polizei-/Transportkosten Einlieferung JVA 700,20 EUR Abschiebehaftkosten (21.09. - 15.10.2004 = 25 Tage á 68,25 EUR) 1.706,25 EUR Passersatzpapiere/sonstige Dokumente 43,00 EUR gesamt 3.091,64 EUR 8 Am 09.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. 9 Er trägt erstmals mit Schriftsatz vom 09.09.2005 im wesentlichen Folgendes vor: ... habe im Juli 2004 die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sei wieder in sein Heimatland zurückgekehrt; am 18.09.2004 sei ... dann erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In diesem Zusammenhang hat der Kläger schriftliche Erklärungen des ... sowie von dessen Bruder, Schwester und Schwager vorgelegt, die diesen Sachverhalt bestätigen. In der Erklärung des ... vom 16.09.2005 heißt es unter anderem: „Der Grund für meine zweite Abreise (gemeint ist die Abreise am 18.09.2004) war der Antrag auf Gewährung von Asyl und diese Tatsache ist auch den zuständigen Behörden in Deutschland bekannt.“ 10 Der Kläger beantragt, 11 den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.02.2005 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält den angegriffenen Bescheid für rechtens und führt ergänzend aus: Es sei davon auszugehen, dass die Erklärung von ... vor dem Amtsgericht Baden-Baden am 21.09.2004 der Wahrheit entspreche. Demgegenüber wirkten die von ihm und seinen Verwandten nunmehr vorgelegten Erklärungen wenig glaubhaft. Insbesondere der Grund für die angeblich erfolgte Wiedereinreise am 18.09.2004 sei nicht schlüssig; nach Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sei von ... kein Asylantrag gestellt worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) Bezug genommen (§ 117 Abs.3 Satz 2 VwGO). 16 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2005 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 17 Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs.2 VwGO). 18 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 01.02.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 66 Abs.2 AufenthG (früher § 82 Abs.2 AuslG). Danach haftet für Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, neben dem Ausländer, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Der Verpflichtete im Sinne des § 66 Abs.2 AufenthG und der Ausländer haften als Gesamtschuldner. Der Verpflichtete kann wegen der Kosten von einer Ausländerbehörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er nicht ihr, sondern - wie hier - einer anderen Ausländerbehörde gegenüber die Verpflichtungserklärung abgegeben hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2005, § 66 AufenthG, Rd.Nr.4). 21 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beklagte den Kläger zu Recht für die Kosten der Abschiebung seines Onkels ... in Anspruch genommen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als Verpflichteter im Sinne von § 66 Abs.2 AufenthG nicht für Abschiebekosten haftet, die nach erfolgter Ausreise des Ausländers durch eine erneute Einreise entstehen. Mit der Verpflichtungserklärung werden die behördlichen Kosten abgesichert, die durch die konkrete Einreise eines Ausländers, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, und die sich daran anschließende Nichterfüllung der Ausreisepflicht anfallen. Demgegenüber muss der Verpflichtete - nach erfolgter Ausreise des Ausländers - nicht für weitere Abschiebekosten haften, die durch eine zukünftige Nichtbefolgung der Ausreisepflicht des jeweiligen Ausländers entstehen. Eine solche Haftung lässt sich darüber hinaus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung vom 18.03.2004 nicht entnehmen. 22 Davon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, sondern hier eine illegale Beschäftigung aufgenommen hat. Mithin handelt es sich bei den Kosten der am 15.10.2004 erfolgten Abschiebung um die Kosten, die von der Verpflichtungserklärung des Klägers gerade umfasst sind. Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Aussage von ... im unmittelbaren Anschluss an seine Festnahme am 20.09.2004 ab. Gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe gab er bei seiner Festnahme an, „dass er seit Januar nicht mehr beim Kläger wohne, sondern bei Freunden, deren Namen und Anschriften er nicht nennen wolle“. Mithin war im Rahmen der ersten Vernehmung keine Rede von einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina; ... erweckte vielmehr den Eindruck, dass er sich durchgängig im Bundesgebiet bei Freunden aufgehalten habe, deren Namen er aber - um sie zu schützen - nicht nennen werde. 23 Dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich darüber hinaus maßgeblich aufgrund seiner Aussage vor dem Amtsgericht Baden-Baden am 21.09.2004 im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens. Mit keinem Wort erwähnte ... in diesem Zusammenhang seine angebliche Ausreise nach Bosnien-Herzegowina. Vielmehr räumte er ein, „dass er nach Ablauf seines Visums Deutschland wieder hätte verlassen müssen“. Dies kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass ... Deutschland gerade nicht verlassen hatte. Er führte weiter aus, nach Ablauf seines Visums habe er bei verschiedenen Bekannten - zum Teil auch auf Parkbänken - „in Deutschland“ übernachtet. Als Motiv für seinen illegalen Aufenthalt und seine illegale Erwerbstätigkeit gab er detailliert und nachvollziehbar an, „er wolle in Deutschland arbeiten, um mit dem Geld seine Familie zu Hause zu unterstützen“. Vor diesem Hintergrund ist es wenig plausibel, dass ... nach Ablauf seines Visums zunächst nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt ist, um anschließend erneut illegal ins Bundesgebiet zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzureisen. Wurde ihm aufgrund des Besuchsvisums die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ermöglicht, so spricht - vor dem Hintergrund der von ihm dargelegten Motivationslage - alles dafür, dass er die Gelegenheit für die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung in Deutschland (ohne nochmalige Ausreise) genutzt hat. Im Falle einer Rückkehr wäre die nicht unerhebliche Gefahr entstanden, beim Versuch einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet zurückgewiesen zu werden. Darüber hinaus sind in Anbetracht der wirtschaftlichen Motivationslage keine Anhaltspunkte bzw. Gründe für eine kurzfristige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina und eine sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang daran anschließende Wiedereinreise nach Deutschland ersichtlich. Gründe für eine kurzzeitige Rückkehr in sein Heimatland hat ... jedenfalls im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens nicht dargelegt. 24 Für den Wahrheitsgehalt der Aussage von ... am 21.09.2004 spricht auch, dass sie frei von prozesstaktischen Überlegungen erfolgt ist. Insbesondere die Auswirkungen seiner Aussage auf das streitgegenständliche Verfahren konnten ihm noch nicht bewusst gewesen sein. Die Erklärungen vor dem Amtsgericht sind detailliert und in sich schlüssig, die Motivation für den illegalen Aufenthalt in Deutschland bis zur Festnahme wird nachvollziehbar und plausibel dargelegt. 25 Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind vom Kläger und seinem Onkel ... keine Angaben gemacht worden, die geeignet sind, den Wahrheitsgehalt der ersten Aussage vom 21.09.2004 in Zweifel zu ziehen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung des Klägers, „... habe Angst gehabt, wegen seiner illegalen Einreise am 18.09.2004 bestraft zu werden.“ Durch das vor dem Amtsgericht eingeräumte Verhalten in Form einer illegalen Beschäftigungsaufnahme im Bundesgebiet hat sich ... im Jahr 2004 nach § 92 Abs.1 Nr.1 AuslG strafbar gemacht. Eine illegale Einreise ins Bundesgebiet wäre nach § 92 Abs.1 Nr.6 AuslG strafbar gewesen. Der Strafrahmen für beide Vorschriften entspricht sich, es bestand mithin kein Anlass, unzutreffende Angaben zur illegalen Beschäftigung bzw. zur illegalen Einreise zu machen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Behauptung des Klägers, „... habe sich möglichen Fragen bezüglich der Personen, die ihm bei der Einreise behilflich gewesen seien, entziehen wollen.“ Gerichtsbekanntermaßen ist es für einen illegal Einreisenden ein Leichtes, sich behördlichen Fragen zu entziehen, etwa indem man angibt, die Namen der Schleuser nicht zu kennen. Den Aussagen von ... gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe sowie gegenüber dem Richter beim Amtsgericht Baden-Baden lässt sich im Übrigen entnehmen, dass er durchaus in der Lage war, sich „unliebsamen“ Fragen zu entziehen. In beiden Fällen machte er keine Angaben zu den Personen, bei denen er angeblich übernachtet haben will. Auch Fragen nach seinem Pass beantwortete er ausweichend, indem er angab, „er weigere sich, den Aufbewahrungsort seines Passes anzugeben“ bzw. „er habe den Pass verloren“. Die vom Kläger benannten Gründe sind nach alledem nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen von ... nach seiner Festnahme im September 2004 in Zweifel zu ziehen. 26 Demgegenüber wertet das Gericht die von ... nachgeschobene schriftliche Erklärung vom September 2005, wonach er Deutschland im Juli 2004 zunächst verlassen und erneut am 18.09.2004 eingereist sei, als prozesstaktische Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst der - späte - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben wurde. Sie erfolgte nämlich erst im streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahren, nachdem die Behörde den Kläger durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen hatte und den Beteiligten zudem der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.05.2005 - 11 S 1555/04 - über die Rechtslage bei Verpflichtungserklärungen nach § 66 Abs.2 AufenthG zugänglich gemacht worden war. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Rechtsfrage, „ob der Verpflichtete auch nach Ausreise des Ausländers noch für die Abschiebungskosten nach einer erneuten Einreise haftet“, zu verneinen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund erfolgte dann die Anpassung des Sachvortrags und die erstmalige Behauptung einer Ausreise von ... aus dem Bundesgebiet vor seiner Festnahme im September 2004. In diesem Zusammenhang kann das Gericht bei der Bewertung auch nicht außer Acht lassen, dass ... in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kläger steht und die zu dessen Gunsten erfolgte - nachgeschobene - Aussage deshalb besonders kritisch zu würdigen ist. 27 Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage vom September 2005 spricht ferner entscheidend die darin enthaltene Behauptung von ..., Grund für seine zweite Einreise nach Deutschland sei ein Asylgesuch. Ein solches Asylgesuch hat ... nach unwidersprochenem Vortrag der Behörde aber gerade nicht gestellt. Darüber hinaus hat ... mit keinem Wort dargelegt, aus welchen Gründen er überhaupt in Deutschland um politisches Asyl hat nachsuchen wollen. Seine mehrmalige legale Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und seine wiederholte Rückkehr ins Heimatland sprechen jedenfalls nicht ansatzweise für eine politische Verfolgung dort. Als ... bei seiner illegalen Beschäftigung am 20.09.2004 festgenommen wurde, hat er auch im Rahmen dieser Gelegenheit keinen Asylantrag gestellt, um eventuell seine Abschiebung in seinen Heimatstaat zu verhindern. Vielmehr gab er ausdrücklich und - vor dem Hintergrund seiner Beschäftigung auf einer Baustelle - nachvollziehbar an, er habe in Deutschland zur Unterstützung seiner Familie Geld verdienen wollen. Mithin ergibt sich auch aus der - nachgeschobenen - Erklärung des ... vom September 2005 eine nachvollziehbare Begründung weder für die angebliche Rückkehr im Juli 2004 nach Bosnien-Herzegowina noch für die behauptete Wiedereinreise am 18.09.2004 nach Deutschland. 28 Die behauptete Ausreise von ... Ende Juli 2004 wird schließlich auch nicht durch das auf seinen Namen ausgestellte - und dem Gericht vorgelegte - Busticket einer Fahrt von Karlsruhe nach Gracanica in Bosnien-Herzegowina belegt. Der Kauf des Tickets sagt nichts darüber aus, ob ... tatsächlich die Busreise angetreten und Deutschland verlassen hat. 29 Das Gericht sieht darüber hinaus im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, den Sachverhalt durch die Einvernahme der vom Kläger benannten Auslandszeugen - insbesondere des ... - weiter aufzuklären. Die Einvernahme der Zeugen ist in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 244 Abs.5 Satz 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, weil auf der Grundlage der bislang angefallenen Erkenntnisse ein Einfluss auf die - oben dargelegte - Überzeugung des Gerichts sicher ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO ermöglicht es dem Gericht, einen Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen abzulehnen, deren Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Dabei ist es dem Gericht erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen; das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (st.Rspr. des BGH: Urt. v. 18.01.1994 - 1 StR 745/93 -, NJW 94, 1484; Beschl. v. 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403). Maßgebendes Kriterium bei der Auslegung der Vorschrift ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Vor diesem Hintergrund können die Kriterien und Rechtsgrundsätze bei der Auslegung des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO unbesehen auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden, bei der ein Prozessbeteiligter zwar keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, dem Gericht aber zum Beweis des behaupteten Sachverhalts Auslandszeugen benannt und damit angeboten hat. 30 § 244 Abs.5 Satz 2 StPO bzw. der zugrunde liegende Rechtsgedanke ist im Verwaltungsprozess auch anwendbar (vgl. etwa für den Asylprozess: BVerwG, Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412; für den sonstigen Verwaltungsrechtsprozess: VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 -, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung von Auslandszeugen gebietet, neben der Bedeutung der Entscheidung für die Prozessbeteiligten (etwa Höhe des streitigen Geldbetrags, Grundrechtsrelevanz der streitgegenständlichen Maßnahme) der Beweiswert des Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Sachverhaltsaufklärung und der zeitliche und organisatorische Aufwand eine Aufklärungsmaßnahme mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. zur entsprechenden Abwägungsentscheidung im Strafprozess: BGH, Beschl. v. 25.04.2002, aaO.). Mithin darf das Gericht seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Gericht dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens zu dem Ergebnis, dass der Auslandszeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, kann von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts Abstand genommen werden. 31 Ausgehend von diesen Maßstäben kann selbst dann, wenn ... die von ihm zuletzt behauptete Ausreise im Juli 2004 und eine Wiedereinreise nach Deutschland am 18.09.2004 in einer mündlichen Verhandlung bestätigen würde, ein Einfluss auf die oben dargelegte Überzeugung des Gerichts mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, in denen im Einzelnen die Glaubhaftigkeit der ersten - spontanen - Aussage des ... bzw. die Unglaubhaftigkeit seiner nachgeschobenen Aussage dargelegt und erläutert wurde. Da ... durch seine illegale Beschäftigungsaufnahme und die sich daraus ergebende Notwendigkeit seiner Abschiebung die streitgegenständlichen Abschiebekosten verursacht hat und er damit für den streitgegenständlichen Schaden beim Kläger verantwortlich ist, kann - auch vor dem Hintergrund seiner engen verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger - der Beweiswert seiner Aussage von vornherein nur sehr gering angesetzt werden. Mit anderen Worten, bereits aufgrund der speziellen Beziehung zwischen dem Kläger und ... kann nicht erwartet werden, dass der Auslandszeuge wahrheitsgemäße Angaben macht. Auch eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von ... bedurfte es nicht, weil er im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht in der Lage war, einen schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachvortrag hinsichtlich des behaupteten Geschehens zu liefern. 32 Ferner streiten die Beteiligten lediglich um einen Geldbetrag von ca. 3.000,00 EUR. Zwar muss der Kläger diesen Betrag auf der Grundlage dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Behörde erstatten, die Höhe des Betrages ist aber für den Kläger - auch in Anbetracht seines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 1.700,00 EUR - weder existenzbedrohend noch unzumutbar. Schließlich berücksichtigt das Gericht, dass bei einer Zeugeneinvernahme von ... in Deutschland die Gefahr besteht, dass dieser sich hier erneut illegal aufhalten und eine nochmalige Abschiebung notwendig machen wird; ... musste bereits einmal abgeschoben werden, und es sind keine Anhaltspunkte für einen Wegfall seiner wirtschaftlichen Motive erkennbar, die ihn zur Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit veranlasst haben. 33 Die dargestellten Erwägungen sprechen in gleicher Weise gegen die Einvernahme der weiteren vom Kläger benannten Auslandszeugen, nämlich des Bruders, der Schwester und des Schwagers von .... Die Vernehmung dieser zahlreichen Zeugen - einschließlich der noch notwendigen Ermittlung ihrer Anschriften - würde zu einer beachtlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses führen. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes, des geringen Beweiswertes der benannten Auslandszeugen und der Gefahr weiterer Abschiebekosten gebietet nach alledem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht. 34 Auch die Höhe der geltend gemachten Abschiebekosten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die einzelnen Kostenpositionen sind von § 67 AufenthG und dem Inhalt der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung umfasst; auch ansonsten hat der Kläger keine Gesichtspunkte gegen die Höhe der Kosten vorgebracht. Solche sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich. 35 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Es bestand kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO). Gründe 17 Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs.2 VwGO). 18 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 01.02.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 66 Abs.2 AufenthG (früher § 82 Abs.2 AuslG). Danach haftet für Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, neben dem Ausländer, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Der Verpflichtete im Sinne des § 66 Abs.2 AufenthG und der Ausländer haften als Gesamtschuldner. Der Verpflichtete kann wegen der Kosten von einer Ausländerbehörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er nicht ihr, sondern - wie hier - einer anderen Ausländerbehörde gegenüber die Verpflichtungserklärung abgegeben hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2005, § 66 AufenthG, Rd.Nr.4). 21 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beklagte den Kläger zu Recht für die Kosten der Abschiebung seines Onkels ... in Anspruch genommen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als Verpflichteter im Sinne von § 66 Abs.2 AufenthG nicht für Abschiebekosten haftet, die nach erfolgter Ausreise des Ausländers durch eine erneute Einreise entstehen. Mit der Verpflichtungserklärung werden die behördlichen Kosten abgesichert, die durch die konkrete Einreise eines Ausländers, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, und die sich daran anschließende Nichterfüllung der Ausreisepflicht anfallen. Demgegenüber muss der Verpflichtete - nach erfolgter Ausreise des Ausländers - nicht für weitere Abschiebekosten haften, die durch eine zukünftige Nichtbefolgung der Ausreisepflicht des jeweiligen Ausländers entstehen. Eine solche Haftung lässt sich darüber hinaus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung vom 18.03.2004 nicht entnehmen. 22 Davon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, sondern hier eine illegale Beschäftigung aufgenommen hat. Mithin handelt es sich bei den Kosten der am 15.10.2004 erfolgten Abschiebung um die Kosten, die von der Verpflichtungserklärung des Klägers gerade umfasst sind. Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Aussage von ... im unmittelbaren Anschluss an seine Festnahme am 20.09.2004 ab. Gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe gab er bei seiner Festnahme an, „dass er seit Januar nicht mehr beim Kläger wohne, sondern bei Freunden, deren Namen und Anschriften er nicht nennen wolle“. Mithin war im Rahmen der ersten Vernehmung keine Rede von einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina; ... erweckte vielmehr den Eindruck, dass er sich durchgängig im Bundesgebiet bei Freunden aufgehalten habe, deren Namen er aber - um sie zu schützen - nicht nennen werde. 23 Dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich darüber hinaus maßgeblich aufgrund seiner Aussage vor dem Amtsgericht Baden-Baden am 21.09.2004 im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens. Mit keinem Wort erwähnte ... in diesem Zusammenhang seine angebliche Ausreise nach Bosnien-Herzegowina. Vielmehr räumte er ein, „dass er nach Ablauf seines Visums Deutschland wieder hätte verlassen müssen“. Dies kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass ... Deutschland gerade nicht verlassen hatte. Er führte weiter aus, nach Ablauf seines Visums habe er bei verschiedenen Bekannten - zum Teil auch auf Parkbänken - „in Deutschland“ übernachtet. Als Motiv für seinen illegalen Aufenthalt und seine illegale Erwerbstätigkeit gab er detailliert und nachvollziehbar an, „er wolle in Deutschland arbeiten, um mit dem Geld seine Familie zu Hause zu unterstützen“. Vor diesem Hintergrund ist es wenig plausibel, dass ... nach Ablauf seines Visums zunächst nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt ist, um anschließend erneut illegal ins Bundesgebiet zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzureisen. Wurde ihm aufgrund des Besuchsvisums die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ermöglicht, so spricht - vor dem Hintergrund der von ihm dargelegten Motivationslage - alles dafür, dass er die Gelegenheit für die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung in Deutschland (ohne nochmalige Ausreise) genutzt hat. Im Falle einer Rückkehr wäre die nicht unerhebliche Gefahr entstanden, beim Versuch einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet zurückgewiesen zu werden. Darüber hinaus sind in Anbetracht der wirtschaftlichen Motivationslage keine Anhaltspunkte bzw. Gründe für eine kurzfristige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina und eine sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang daran anschließende Wiedereinreise nach Deutschland ersichtlich. Gründe für eine kurzzeitige Rückkehr in sein Heimatland hat ... jedenfalls im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens nicht dargelegt. 24 Für den Wahrheitsgehalt der Aussage von ... am 21.09.2004 spricht auch, dass sie frei von prozesstaktischen Überlegungen erfolgt ist. Insbesondere die Auswirkungen seiner Aussage auf das streitgegenständliche Verfahren konnten ihm noch nicht bewusst gewesen sein. Die Erklärungen vor dem Amtsgericht sind detailliert und in sich schlüssig, die Motivation für den illegalen Aufenthalt in Deutschland bis zur Festnahme wird nachvollziehbar und plausibel dargelegt. 25 Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind vom Kläger und seinem Onkel ... keine Angaben gemacht worden, die geeignet sind, den Wahrheitsgehalt der ersten Aussage vom 21.09.2004 in Zweifel zu ziehen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung des Klägers, „... habe Angst gehabt, wegen seiner illegalen Einreise am 18.09.2004 bestraft zu werden.“ Durch das vor dem Amtsgericht eingeräumte Verhalten in Form einer illegalen Beschäftigungsaufnahme im Bundesgebiet hat sich ... im Jahr 2004 nach § 92 Abs.1 Nr.1 AuslG strafbar gemacht. Eine illegale Einreise ins Bundesgebiet wäre nach § 92 Abs.1 Nr.6 AuslG strafbar gewesen. Der Strafrahmen für beide Vorschriften entspricht sich, es bestand mithin kein Anlass, unzutreffende Angaben zur illegalen Beschäftigung bzw. zur illegalen Einreise zu machen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Behauptung des Klägers, „... habe sich möglichen Fragen bezüglich der Personen, die ihm bei der Einreise behilflich gewesen seien, entziehen wollen.“ Gerichtsbekanntermaßen ist es für einen illegal Einreisenden ein Leichtes, sich behördlichen Fragen zu entziehen, etwa indem man angibt, die Namen der Schleuser nicht zu kennen. Den Aussagen von ... gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe sowie gegenüber dem Richter beim Amtsgericht Baden-Baden lässt sich im Übrigen entnehmen, dass er durchaus in der Lage war, sich „unliebsamen“ Fragen zu entziehen. In beiden Fällen machte er keine Angaben zu den Personen, bei denen er angeblich übernachtet haben will. Auch Fragen nach seinem Pass beantwortete er ausweichend, indem er angab, „er weigere sich, den Aufbewahrungsort seines Passes anzugeben“ bzw. „er habe den Pass verloren“. Die vom Kläger benannten Gründe sind nach alledem nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen von ... nach seiner Festnahme im September 2004 in Zweifel zu ziehen. 26 Demgegenüber wertet das Gericht die von ... nachgeschobene schriftliche Erklärung vom September 2005, wonach er Deutschland im Juli 2004 zunächst verlassen und erneut am 18.09.2004 eingereist sei, als prozesstaktische Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst der - späte - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben wurde. Sie erfolgte nämlich erst im streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahren, nachdem die Behörde den Kläger durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen hatte und den Beteiligten zudem der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.05.2005 - 11 S 1555/04 - über die Rechtslage bei Verpflichtungserklärungen nach § 66 Abs.2 AufenthG zugänglich gemacht worden war. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Rechtsfrage, „ob der Verpflichtete auch nach Ausreise des Ausländers noch für die Abschiebungskosten nach einer erneuten Einreise haftet“, zu verneinen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund erfolgte dann die Anpassung des Sachvortrags und die erstmalige Behauptung einer Ausreise von ... aus dem Bundesgebiet vor seiner Festnahme im September 2004. In diesem Zusammenhang kann das Gericht bei der Bewertung auch nicht außer Acht lassen, dass ... in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kläger steht und die zu dessen Gunsten erfolgte - nachgeschobene - Aussage deshalb besonders kritisch zu würdigen ist. 27 Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage vom September 2005 spricht ferner entscheidend die darin enthaltene Behauptung von ..., Grund für seine zweite Einreise nach Deutschland sei ein Asylgesuch. Ein solches Asylgesuch hat ... nach unwidersprochenem Vortrag der Behörde aber gerade nicht gestellt. Darüber hinaus hat ... mit keinem Wort dargelegt, aus welchen Gründen er überhaupt in Deutschland um politisches Asyl hat nachsuchen wollen. Seine mehrmalige legale Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und seine wiederholte Rückkehr ins Heimatland sprechen jedenfalls nicht ansatzweise für eine politische Verfolgung dort. Als ... bei seiner illegalen Beschäftigung am 20.09.2004 festgenommen wurde, hat er auch im Rahmen dieser Gelegenheit keinen Asylantrag gestellt, um eventuell seine Abschiebung in seinen Heimatstaat zu verhindern. Vielmehr gab er ausdrücklich und - vor dem Hintergrund seiner Beschäftigung auf einer Baustelle - nachvollziehbar an, er habe in Deutschland zur Unterstützung seiner Familie Geld verdienen wollen. Mithin ergibt sich auch aus der - nachgeschobenen - Erklärung des ... vom September 2005 eine nachvollziehbare Begründung weder für die angebliche Rückkehr im Juli 2004 nach Bosnien-Herzegowina noch für die behauptete Wiedereinreise am 18.09.2004 nach Deutschland. 28 Die behauptete Ausreise von ... Ende Juli 2004 wird schließlich auch nicht durch das auf seinen Namen ausgestellte - und dem Gericht vorgelegte - Busticket einer Fahrt von Karlsruhe nach Gracanica in Bosnien-Herzegowina belegt. Der Kauf des Tickets sagt nichts darüber aus, ob ... tatsächlich die Busreise angetreten und Deutschland verlassen hat. 29 Das Gericht sieht darüber hinaus im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, den Sachverhalt durch die Einvernahme der vom Kläger benannten Auslandszeugen - insbesondere des ... - weiter aufzuklären. Die Einvernahme der Zeugen ist in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 244 Abs.5 Satz 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, weil auf der Grundlage der bislang angefallenen Erkenntnisse ein Einfluss auf die - oben dargelegte - Überzeugung des Gerichts sicher ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO ermöglicht es dem Gericht, einen Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen abzulehnen, deren Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Dabei ist es dem Gericht erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen; das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (st.Rspr. des BGH: Urt. v. 18.01.1994 - 1 StR 745/93 -, NJW 94, 1484; Beschl. v. 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403). Maßgebendes Kriterium bei der Auslegung der Vorschrift ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Vor diesem Hintergrund können die Kriterien und Rechtsgrundsätze bei der Auslegung des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO unbesehen auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden, bei der ein Prozessbeteiligter zwar keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, dem Gericht aber zum Beweis des behaupteten Sachverhalts Auslandszeugen benannt und damit angeboten hat. 30 § 244 Abs.5 Satz 2 StPO bzw. der zugrunde liegende Rechtsgedanke ist im Verwaltungsprozess auch anwendbar (vgl. etwa für den Asylprozess: BVerwG, Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412; für den sonstigen Verwaltungsrechtsprozess: VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 -, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung von Auslandszeugen gebietet, neben der Bedeutung der Entscheidung für die Prozessbeteiligten (etwa Höhe des streitigen Geldbetrags, Grundrechtsrelevanz der streitgegenständlichen Maßnahme) der Beweiswert des Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Sachverhaltsaufklärung und der zeitliche und organisatorische Aufwand eine Aufklärungsmaßnahme mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. zur entsprechenden Abwägungsentscheidung im Strafprozess: BGH, Beschl. v. 25.04.2002, aaO.). Mithin darf das Gericht seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Gericht dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens zu dem Ergebnis, dass der Auslandszeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, kann von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts Abstand genommen werden. 31 Ausgehend von diesen Maßstäben kann selbst dann, wenn ... die von ihm zuletzt behauptete Ausreise im Juli 2004 und eine Wiedereinreise nach Deutschland am 18.09.2004 in einer mündlichen Verhandlung bestätigen würde, ein Einfluss auf die oben dargelegte Überzeugung des Gerichts mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, in denen im Einzelnen die Glaubhaftigkeit der ersten - spontanen - Aussage des ... bzw. die Unglaubhaftigkeit seiner nachgeschobenen Aussage dargelegt und erläutert wurde. Da ... durch seine illegale Beschäftigungsaufnahme und die sich daraus ergebende Notwendigkeit seiner Abschiebung die streitgegenständlichen Abschiebekosten verursacht hat und er damit für den streitgegenständlichen Schaden beim Kläger verantwortlich ist, kann - auch vor dem Hintergrund seiner engen verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger - der Beweiswert seiner Aussage von vornherein nur sehr gering angesetzt werden. Mit anderen Worten, bereits aufgrund der speziellen Beziehung zwischen dem Kläger und ... kann nicht erwartet werden, dass der Auslandszeuge wahrheitsgemäße Angaben macht. Auch eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von ... bedurfte es nicht, weil er im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht in der Lage war, einen schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachvortrag hinsichtlich des behaupteten Geschehens zu liefern. 32 Ferner streiten die Beteiligten lediglich um einen Geldbetrag von ca. 3.000,00 EUR. Zwar muss der Kläger diesen Betrag auf der Grundlage dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Behörde erstatten, die Höhe des Betrages ist aber für den Kläger - auch in Anbetracht seines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 1.700,00 EUR - weder existenzbedrohend noch unzumutbar. Schließlich berücksichtigt das Gericht, dass bei einer Zeugeneinvernahme von ... in Deutschland die Gefahr besteht, dass dieser sich hier erneut illegal aufhalten und eine nochmalige Abschiebung notwendig machen wird; ... musste bereits einmal abgeschoben werden, und es sind keine Anhaltspunkte für einen Wegfall seiner wirtschaftlichen Motive erkennbar, die ihn zur Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit veranlasst haben. 33 Die dargestellten Erwägungen sprechen in gleicher Weise gegen die Einvernahme der weiteren vom Kläger benannten Auslandszeugen, nämlich des Bruders, der Schwester und des Schwagers von .... Die Vernehmung dieser zahlreichen Zeugen - einschließlich der noch notwendigen Ermittlung ihrer Anschriften - würde zu einer beachtlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses führen. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes, des geringen Beweiswertes der benannten Auslandszeugen und der Gefahr weiterer Abschiebekosten gebietet nach alledem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht. 34 Auch die Höhe der geltend gemachten Abschiebekosten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die einzelnen Kostenpositionen sind von § 67 AufenthG und dem Inhalt der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung umfasst; auch ansonsten hat der Kläger keine Gesichtspunkte gegen die Höhe der Kosten vorgebracht. Solche sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich. 35 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Es bestand kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO). Sonstige Literatur 36 Rechtsmittelbelehrung: 37 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 38 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 39 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 40 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 41 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 42 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 43 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 44 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 45 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 46 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 47 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 48 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 49 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 50 Beschluss: 51 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.091,64 festgesetzt. 52 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.