Urteil
12 K 521.19 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1013.12K521.19V.00
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Leitsätze
1. Auf Basis des eritreischen Rechts stellt auch die nur religiös geschlossene Ehe eine wirksame Eheschließung dar. (Rn.24)
2. Infolge des unzuverlässigen Urkundswesens in Eritrea ist auch eine alternative Glaubhaftmachung der Eheschließung möglich. (Rn.31)
3. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, kann abgelehnt werden, sofern die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. (Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Basis des eritreischen Rechts stellt auch die nur religiös geschlossene Ehe eine wirksame Eheschließung dar. (Rn.24) 2. Infolge des unzuverlässigen Urkundswesens in Eritrea ist auch eine alternative Glaubhaftmachung der Eheschließung möglich. (Rn.31) 3. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, kann abgelehnt werden, sofern die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist unbegründet. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, inwiefern – entsprechend der Sichtweise der Beklagten – die auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug gerichtete Klage des Klägers zu 5 bereits mangels Klagebefugnis unzulässig oder mangels Aktivlegitimation unbegründet ist. Die Frage, inwiefern der in der Bundesrepublik lebende Familienangehörige für Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seine ausländischen Familienangehörigen klagebefugt (offen gelassen und m.w.N. zum Streitstand OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – OVG 2 B 8.11 –, juris, Rn. 18) oder aktivlegitimiert ist (ablehnend und m.w.N. zum Streitstand VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 – VG 31 K 144.18 V –, juris, Rn. 22), wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung. Denn die Verpflichtungsklage ist jedenfalls aus anderen Erwägungen unbegründet. Die Versagung der beantragten Visa durch die Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum vom 29. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gemäß §§ 6 Abs. 3, 27, 29, 30 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), da eine formell wirksame Eheschließung zwischen ihr und dem Kläger zu 5 nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan ist. 1. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass auf Basis des eritreischen Rechts auch die nur religiös geschlossene Ehe eine wirksame Eheschließung darstellt. Nach Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, hier somit dem eritreischen Recht als lex causae. Nach dem insoweit maßgeblichen eritreischen Eherecht, d.h. dem zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung 2012 gültigen Vorläufigen Zivilgesetzbuch (VZGB) mit integriertem Zivilgesetzbuch der Eritreischen Volksbefreiungsfront (auszugsweise abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: August 2004), aber auch gemäß dem seit dem Jahr 2015 geltenden eritreischen Zivilgesetzbuch (ZGB), kann eine Ehe nicht nur zivilrechtlich, d.h. vor einer Art Standesbeamten (vgl. Art. 577 Abs. 1, 578 VZGB; 518 Abs. 1, 519 ZGB), sondern auch religiös geschlossen werden (Art. 577 Abs. 2, 579 VZGB; 518 Abs. 2, 580 ZGB). Zwar ist die zivilrechtliche Registrierung von religiösen Eheschließungen verpflichtend (Art. 605 Abs. 3 VZGB; 545 Abs. 3 ZGB), jedoch hängt die Wirksamkeit der Eheschließung hiervon nach Auffassung des Gerichts nicht ab (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2018 – 1a K 902/18.A –, juris, Rn. 52; Ton, Asylmagazin 2018, S. 71 (74); Abraha, Marriage Law in Eritrea, 2018, S. 12 (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3201871, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2020); Nelle, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: August 2004, S. 2; zum Meinungsstand auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat, Februar 2020, S. 4, 7f.). Vielmehr soll jede Eheschließung nach eritreischem Recht die gleichen Wirkungen erzeugen, unabhängig davon, ob sie standesamtlich, religiös oder gewohnheitsrechtlich geschlossen wurde (Art. 625 VZGB; 556 ZGB). Für eine solche Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Formen der Eheschließung sprechen auch die Vorschriften, die den Beweis der Eheschließung auf der Grundlage einer Heiratsurkunde einer religiösen Behörde zulassen (Art. 701, 703 lit. b VZGB; 590, 592 lit. b ZGB; vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 9). Zudem ist auch die Umsetzung der Normen in der (eritreischen) Rechtspraxis in die Wertung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 12.14 –, juris, Rn. 13). Dabei ist auf Basis der verfügbaren Erkenntnismittel entsprechend dem Vortrag der Kläger davon auszugehen, dass verbreitet weiterhin nur religiöse Ehen geschlossen und diese auch für wirksam erachtet werden, ohne dass sie zusätzlich zivilrechtlich registriert würden oder sogar eine separate zivilrechtliche Eheschließung stattfinden würde (vgl. auch SFH-Länderanalyse, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, 19. Juli 2018, S. 6; Ton, Asylmagazin 2018, S. 71 (75)). Das Gericht ist jedoch nach Würdigung der Gesamtumstände, auch unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten von Flüchtlingen und ihren Familienangehörigen bei der Beweisführung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13. März 2019 – Rs. C-635/17 –, juris, Rn. 61ff.), nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 1 und 5 in Eritrea eine formell wirksame Ehe geschlossen haben. Auf die Beweiswürdigung ist nach allgemeinen Regeln des internationalen Verfahrensrechts die lex fori und damit das deutsche Recht anzuwenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08. September 2016 – III ZR 7/15 –, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 21 K 950.18 V –, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V; Prütting, in: MüKo/ZPO, 6. Auflage 2020, § 286 Rn. 20; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat, Februar 2020, S. 5). Demnach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob die Behauptung der Kläger zu 1 und 5, in Eritrea eine formell gültige Ehe geschlossen zu haben, als wahr zu erachten ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche umfassende Beweiswürdigung, die nicht allein auf das Fehlen von – echten – Belegen abstellt, wird auch den Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) gerecht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 21 K 950.18 V –, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V). Entgegen der klägerischen Auffassung finden die Beweisführungsregeln des eritreischen Rechts auf die Frage des Nachweises einer wirksamen Eheschließung keine Anwendung, wobei hier infolge des noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts die Regelungen des (insofern wiederum mit dem VZGB weitgehend inhaltsgleichen) ZGB maßgeblich wären (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 6f.). Dies gilt insbesondere für den sogenannten Beweis der tatsächlichen Eheführung („possession of status“, vgl. Art. 589 ZGB; 699 VZGB). Dieser ermöglicht es, in Ermangelung einer Zivilstandsurkunde den Beweis der Eheschließung durch den ehelichen Besitzstand zu beweisen (vgl. Art. 589 Abs. 1 ZGB; 699 Abs. 1 VZGB). Ein solcher ist anzunehmen, wenn zwei Personen selbst einander als Ehegatten ansehen und behandeln und auch von ihrer Familie sowie gesellschaftlich als solche angesehen und behandelt werden (Art. 589 Abs. 1 ZGB; 699 Abs. 2 VZGB). Der Nachweis des ehelichen Besitzstands wird durch eine entsprechende Aussage von vier Zeugen bewiesen (Art. 589 Abs. 2 ZGB; 700 Abs. 1 VZGB; vgl. zur obligatorischen Natur dieses Nachweises die Übersetzung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: August 2004, S. 41). Unabhängig davon, dass ein solcher Nachweis durch die Kläger vorliegend ohnehin nicht erbracht ist, findet diese Vorschrift im hiesigen Verfahren keine Anwendung. Auf das Verfahren sind nur dann ausländische Vorschriften des Beweisrechts anzuwenden, wenn sie so eng mit dem jeweiligen materiellen Recht verbunden sind, dass sie ebenfalls als materiell-rechtlich zu qualifizieren und somit in die Verweisung auf die lex causae einbezogen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 7). Dies wird etwa für ausländische Regelungen der Beweislast oder Formvorschriften diskutiert (vgl. BGH, Urteil vom 08. September 2016 – III ZR 7/15 –, juris, Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 7f.). Die Vorschriften zum tatsächlichen Besitzstand lassen jedoch keine hinreichenden materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkte erkennen. Es handelt sich um typische Beweisführungsregeln. Dies wird bereits dadurch verdeutlicht, dass eine formell wirksame Eheschließung auch auf andere Weise belegt bzw. die Annahme des tatsächlichen Besitzstands auch widerlegt werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 8). Im Übrigen lässt § 286 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 VwGO, der ausdrücklich bestimmt, dass das Gericht an Beweisregeln nur in den durch die Zivilprozessordnung bezeichneten Fällen gebunden ist, andere Beweisregeln nicht zu, auch wenn sie das ausländische Recht kennt. Es handelt sich insoweit um zwingendes nationales Recht, das im Falle der Kollision Vorrang vor den Regeln des Internationalen Verfahrens- und Privatrechts beansprucht. Die Beweiswürdigung ist somit insgesamt nach der lex fori vorzunehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 8). Im Rahmen der damit weiterhin maßgeblichen freien Beweiswürdigung haben die Kläger keine formell wirksame Eheschließung zur Überzeugung des Gerichts belegt. Für eine erfolgte Eheschließung der Kläger zu 1 und 5 sprechen die durch das Abstammungsgutachten vom 3. April 2019 belegten biologischen Verwandtschaftsverhältnisse. Deren Indizwirkung für eine Eheschließung (vgl. hierzu Ton, Asylmagazin 2018, S. 71 (75)) wird jedoch dadurch begrenzt, dass entgegen der klägerischen Behauptung nichteheliche Lebensgemeinschaften in der eritreischen Gesellschaft weiterhin verbreitet sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 3 K 517.19 V –, EA S. 6; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/11840, 22. Juli 2019, S. 8; Nelle, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: August 2004, S. 15) und auch in der eritreischen Rechtsordnung ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. Art. 620ff. ZGB). Es besteht daher jedenfalls kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass durch gemeinsame Kinder verbundene Paare auch stets eine Ehe miteinander eingingen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 9). Die in der mündlichen Verhandlung durch die in Augenschein genommenen Fotos und Flugtickets belegte Besuchsreise des Klägers zu 5 bei den Klägern zu 1-4 im Sudan im Oktober 2019 bestätigt, dass eine gelebte familiäre Beziehung zwischen den Klägern vorliegt, ohne dass hieraus jedoch sichere Rückschlüsse auf deren Intensität und erst Recht nicht auf eine angeblich sieben Jahre zuvor erfolgte Eheschließung gezogen werden könnten. Zahlreiche Argumente sprechen wiederum dagegen, dass die behauptete Eheschließung zwischen den Klägern zu 1 und 5 stattgefunden hat und die Schilderungen der Kläger glaubhaft sind. Die im Visumsverfahren eingereichten kirchlichen und standesamtlichen Eheurkunden stellen ausweislich der detaillierten und überzeugenden Analyse des Landeskriminalamts Berlin vom 16. März 2020 Totalfälschungen dar, bei denen die Stempel- und Siegelbilder mit dem Drucker aufgebracht worden seien und auch weitere Fälschungshinweise bestünden (z.B. Anhaltspunkte für Radierungen an den Unterschriften der standesamtlichen Urkunde). Dieser Befund bestätigt die Annahmen der Botschaftsmitarbeiter im Visumsverfahren und wurde von den Klägern in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bezweifelt. Damit sind die eingereichten Urkunden ungeeignet, eine Eheschließung zu bestätigen. Nicht zuletzt infolge des unzuverlässigen Urkundswesens in Eritrea ist jedoch auch eine alternative Glaubhaftmachung der Eheschließung möglich (vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, 20. Mai 2020, S. 4f.). Verschiedene Aspekte sprechen jedoch gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen im Allgemeinen und ihrer Behauptung einer erfolgten Eheschließung im Besonderen. So räumte der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung – entgegen dem Vortrag im Visums- und Klageverfahren zuvor – ein, dass weder eine standesamtliche Eheschließung noch eine zivilrechtliche Registrierung der weiterhin behaupteten kirchlichen Eheschließung erfolgt sei. Die in englischer Sprache verfasste standesamtliche Eheurkunde habe seine Ehefrau auf Verlangen der Botschaft der Beklagten im Rahmen des Visumsverfahrens über einen Mitarbeiter der eritreischen Auslandsvertretung im Sudan auf inoffiziellem Weg gegen Bezahlung eingeholt. Man sei davon ausgegangen, dass es sich um eine echte Urkunde gehandelt habe. Er habe diese Urkunde nie in der Hand gehalten und seiner Ehefrau, die kein Englisch könne, habe sich nicht erschlossen, dass es sich um eine Fälschung gehandelt habe. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft und erscheint verfahrensangepasst. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten reichte die Klägerin zu 1 die gefälschte standesamtliche Eheurkunde bereits mit ihrem Visumsantrag am 15. Januar 2018 und nicht erst im Laufe des Visumsverfahrens auf etwaige Anforderung der Beklagten ein. Der Kläger zu 5 erklärte zudem selbst im Laufe der mündlichen Verhandlung, dass ihm das Erfordernis einer standesamtlichen Eheurkunde seitens der Flüchtlingshilfe mitgeteilt worden sei und bejahte erst auf explizite Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten an anderer Stelle, dass die Botschaft der Beklagten dies eingefordert habe. Es ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine solche Urkunde im Laufe des Visumsverfahrens einforderte. Unabhängig von ihren englischen Sprachkenntnissen, die der Kläger zu 5 ebenfalls erst auf ausdrückliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verneinte, hätte der Klägerin zu 1 jedenfalls auffallen müssen, dass die angebliche standesamtliche Eheurkunde – scheinbar – ihre Originalunterschrift trug und die Überbeglaubigung auf September 2012 datiert war. Zudem musste sie dem nicht namentlich benannten Dritten auch einen entsprechenden Auftrag zur Einholung der Urkunde erteilen, obwohl sie wusste, dass weder eine standesamtliche Eheschließung noch eine zivilrechtliche Registrierung einer religiösen Eheschließung erfolgt waren, so dass sie sich unabhängig von ihren Englischkenntnissen bewusst gewesen sein musste, dass die ihr übermittelte standesamtliche Eheurkunde eine Fälschung war. Es erscheint daher insgesamt lebensfremd, anzunehmen, dass die Kläger sich der Fälschung der standesamtlichen Eheurkunde nicht bewusst gewesen wären (vgl. hierzu noch B.I.2.). Die Angaben der Kläger zu den Hochzeitsfeierlichkeiten der weiterhin behaupteten religiösen Eheschließung am 15. Juli 2012 blieben insgesamt vage und oberflächlich, zum Teil zeigten sich auch deutliche Widersprüche und Inkonsistenzen in ihren Schilderungen. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob der Entschluss zur Ehe von den Klägern zu 1 und 5 ausgegangen sei oder sie auf Impuls ihrer Familien geheiratet hätten, gab der Kläger zu 5 an, dass er und seine Ehefrau schon immer hätten heiraten wollen und die Hochzeit ihre Entscheidung gewesen sei. Dies widerspricht den Angaben der Klägerin zu 1 im Visumsverfahren, wonach die Familie des Klägers zu 5 „die Ehe arrangiert“ habe. Trotz entsprechender Hinweise seitens der Beklagten (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 24. Januar 2020) und im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 31. Juli 2020, dass bisher keine näheren Informationen zu den Hochzeitsfeierlichkeiten vorlägen, trugen die Kläger zum Ablauf der Feier nicht weiter vor. Erst auf Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger zu 5 hierzu Angaben. Seine Schilderungen des Hochzeitstages waren dabei allerdings knapp, detailarm und oberflächlich („Es war dann wie auf jeder normalen Hochzeit“). So machte er zunächst etwa keine Angaben zur Zahl der Hochzeitsgäste („Dies kann ich nicht genau sagen.“). Erst auf Nachfrage des Gerichts gab er an, dass mehr als 300 Personen bei der Feier in einem selbst aufgebauten Zelt gewesen seien und konkretisierte dies nur auf weitere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, dass maximal 150 Personen zugleich anwesend gewesen seien. Es folgten auch kaum Einzelheiten zum zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Feier. Allenfalls auf Nachfragen machte der Kläger zu 5 einige weitere Angaben, zum Beispiel zum Ort der Feier oder der Kleidung des Brautpaares. Die Kläger reichten im Visums- und Klageverfahren auch lediglich sechs Fotos ein, die die Hochzeitsfeierlichkeiten am 15. Juli 2012 zeigen sollten. Diese Bilder lassen, wie die Beklagte zu Recht anmerkt, auf ein Familienfest schließen, deuten jedoch nicht speziell auf eine Hochzeitsfeier der Kläger zu 1und 5, erst Recht nicht mit einer derart großen Gästezahl wie von dem Kläger zu 5 angegeben, hin. Bei der Inaugenscheinnahme der Bilder in der mündlichen Verhandlung übersetzte der Dolmetscher den auf einem der eingereichten Bilder lesbaren Schriftzug auf einem Transparent mit „E“. Dies ist der Name des Klägers zu 2. Auf anschließende Nachfrage des Gerichts an den Kläger zu 5, ob die Bilder die Feierlichkeiten der Taufe des Klägers zu 2 zeigten, antwortete dieser mit „Ja“. Anschließend korrigierte er sich, dass nur drei der Bilder (Nr. 1, 5 und 6) die Taufe des Klägers zu 2 zeigten, die anderen Bilder (Nr. 2, 3 und 4) jedoch die Hochzeitsfeierlichkeiten der Kläger zu 1 und 5. Während die Antwort des Klägers zu 5 auf die Frage, ob die Bilder die Taufe seines Sohnes zeigten, spontan und glaubhaft wirkte, erhielt das Gericht den Eindruck, dass es sich bei der anschließenden Korrektur, dass drei der Bilder doch von der Hochzeitsfeier stammten, um eine verfahrensangepasste Ergänzung handelte. Jedenfalls widersprechen die Angaben des Klägers zu 5 zu den Fotos in der mündlichen Verhandlung damit deutlich dem vorherigen Vortrag im Visums- und Klageverfahren, wonach alle sechs Bilder die Hochzeitsfeierlichkeiten zeigen würden. Die Fotos, die nach den nun in der mündlichen Verhandlung korrigierten Angaben weiterhin die Hochzeitsfeier zeigen sollen, lassen wiederum nicht erkennen, dass sie eine andere Feierlichkeit betreffen als die Fotos, die angeblich die Taufe zeigen. Die Klägerin zu 5, als Braut die Hauptperson des Festes, ist zudem auf keinem dieser vermeintlichen Hochzeitsfotos zu sehen. Dies erscheint äußerst ungewöhnlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung angab, nur noch die Fotos im Verfahren einreichen zu können, die er zuvor an andere Personen versandt hatte. Die restlichen Hochzeitsfotos habe der Bruder der Klägerin zu 1 nach der Ausreise der Kläger zu 1-4 „verschwinden lassen“, da er befürchtet habe, Probleme zu bekommen, sofern die eritreischen Behörden seine Beziehung zu den Klägern bemerkt hätten. Diese Erklärung des Klägers zu 5 für die Auswahl und Anzahl der eingereichten Hochzeitsfotos scheint in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. Zunächst erscheint es wenig nachvollziehbar, weshalb der Kläger zu 5 gerade diese Hochzeitsfotos zuvor versandt haben sollte, die eher nichtssagende Szenen und insbesondere nicht die Braut zeigen. Dabei seien ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nach der kirchlichen Trauung nochmals extra die Ringe im Haus der Familie der Klägerin zu 1 ein weiteres Mal ausgetauscht worden, um von dieser Ringzeremonie gesonderte Fotos zu machen. Die Erklärung für die behauptete Zerstörung der Fotos durch den Bruder der Klägerin zu 1 wirkt ebenfalls nicht plausibel. Eine Verbindung zu den Klägern zu 1 und 5 ist für die eritreischen Behörden auch ohne diese Fotos stets nachvollziehbar gewesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach diesen Fotos durch den eritreischen Staat gesucht werden sollte und weshalb ihr etwaiges Auffinden negative Folgen für den Bruder der Klägerin zu 1 haben könnte. Auch weitere Angaben des Klägers zu 5 begründen keine gerichtliche Überzeugung der religiösen Eheschließung. So gab der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach seinen Trauzeugen drei andere Personen als diejenigen an, die auf der eingereichten kirchlichen Eheurkunde als Trauzeugen („best man“) vermerkt sind, u.a. nannte er A als Trauzeuge. Dieser sei ein sehr guter und vertrauensvoller Freund von ihm und habe auch die kirchliche Eheurkunde für ihn besorgt, die er deshalb für echt gehalten habe. Es erscheint jedoch nicht glaubhaft, dass A wirklich Trauzeuge auf einer kirchlichen Hochzeit des Klägers gewesen war und anschließend die kirchliche Eheurkunde besorgte, denn es wäre zu erwarten gewesen, dass er dann dafür Sorge getragen hätte, dass er in einer solchen Urkunde auch als Trauzeuge vermerkt ist. Das Gericht erachtet es daher übrigens auch als reine Schutzbehauptung des Klägers zu 5, dass er die nach dem Gutachten des Landeskriminalamts Berlin zur Überzeugung des Gerichts feststehende Unechtheit der kirchlichen Eheurkunde nicht erkannt habe, da ihm jedenfalls hätte auffallen müssen, dass die dort aufgeführten Trauzeugen nicht mit den von ihm nun im gerichtlichen Verfahren benannten Trauzeugen übereinstimmen (vgl. hierzu noch B.I.2.). Der klägerische Vortrag lässt auch an verschiedenen weiteren Stellen Inkonsistenzen erkennen, die die insgesamt an der Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Kläger bestehenden Zweifel abermals vergrößern. So gab der Kläger zu 5 ausweislich seiner Ausländerakte im Rahmen seines Asylverfahrens mehrfach an, geschieden zu sein (vgl. Angaben am 11. und 27. Mai 2016), bevor er dann in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Juli 2017 von der Klägerin zu 1 als seiner Ehefrau berichtete. Seine Erklärung auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, sich nicht erinnern zu können, eine Scheidung im Asylverfahren behauptet zu haben, vermag die insgesamt bestehenden Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem Familienstand nicht auszuräumen. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Angabe in der Anhörung beim Bundesamt am 24. Juli 2017 auf die Frage nach der nächsten Kirche in seinem Heimatort: „Die nächste Kirche hieß M. Ich war noch nie drinnen.“ In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass seine Eheschließung am 15. Juli 2012 sowie alle Taufen seiner drei Kinder in der Kirche „M“ stattgefunden hätten. Weiterhin gab der Kläger zu 5 erstmals auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung an, dass eine andere – echte – kirchliche Urkunde über die religiöse Eheschließung existiert habe. Diese habe seine Frau jedoch in Eritrea zurückgelassen, da sie befürchtet habe, dass das Auffinden dieser Urkunde im Rahmen ihrer Ausreise zu Schwierigkeiten geführt hätte, da dann angenommen worden wäre, sie wolle die eheliche Beziehung zu ihrem ins Ausland geflüchteten Ehemann dort fortsetzen, was sie zuvor bei ihrer Passbeantragung ausdrücklich verneint habe. Unabhängig davon, inwiefern dieser erst spät im Verfahren erfolgte Vortrag zu dieser früheren kirchlichen Eheurkunde glaubhaft erscheint, wirkt jedenfalls die anschließende Behauptung des Klägers zu 5, dass der Bruder der Klägerin zu 1 diese kirchliche Eheurkunde nach der Ausreise der Kläger zu 1-4 zerstört habe, nicht nachvollziehbar. Ebenso wie bei den zerstörten Hochzeitsfotos erschließt sich nicht, inwiefern gezielt nach solchen Unterlagen beim Bruder der Klägerin zu 1 gesucht werden sollte und warum eine Urkunde über eine 2012 erfolgte – den Behörden ja angeblich bekannte – Eheschließung seiner Schwester ihm Probleme bereiten könnte. Vielmehr wirkt der Vortrag verfahrensangepasst und nicht glaubhaft. Sofern eine kirchliche Eheschließung erfolgt und eine echte Urkunde hierüber ausgestellt worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger diese aufbewahren oder eine andere Art der Beweissicherung (z.B. ein Scan) vornehmen. Zudem gab der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung an, dass sein erstes Kind, der Kläger zu 2, am 15. Februar 2012 geboren und am 15. März 2012 getauft worden sei. Ausweislich der im Visumsverfahren gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen (Passkopie, Taufurkunde) sei der Kläger zu 2 jedoch am 15. Juli 2012 – dem angeblichen Tag der religiösen Eheschließung – geboren und am 25. August 2012 getauft worden. Der Kläger zu 5 erklärte die Diskrepanz der Geburtsdaten damit, dass der 15. Juli 2012 bei der Ausreise der Kläger zu 1-4 im Mai 2017 bewusst falsch angegeben worden sei, damit der Kläger zu 2 noch problemlos ausreisen konnte, was nur bis zum Alter von fünf Jahren möglich gewesen sei. Die unterschiedlichen Taufdaten erklärten die Kläger jedoch nicht. Unabhängig davon, dass solche bewussten Falschangaben im Visumsverfahren und auf den eingereichten Personaldokumenten Bedenken im Hinblick auf das Erteilungserfordernis der geklärten Identität der Kläger, insbesondere des Klägers zu 2, hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), wecken sie jedenfalls weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags insgesamt. Auch das mit Schriftsatz vom 29. September 2020 eingereichte Schreiben eines eritreischen Priesters aus Kiel vom 23. Juli 2020 belegt die religiöse Eheschließung nicht zur Überzeugung des Gerichts, sondern wirft vielmehr zusätzliche Fragen auf. Der Priester aus Kiel gibt an, dass der Priester in Eritrea, der die Kläger zu 1 und 5 getraut und die Kläger zu 2-4 getauft habe, ihm gegenüber am Telefon bestätigt habe, dass er die Trauung am 15. Juli 2012 und die Taufe des Klägers zu 2 am 25. März 2012 durchgeführt habe. Eine solche pauschale Erklärung über etwaige Angaben eines Dritten vermag den Nachweis der Eheschließung nicht zu führen und stellt auch kein gewichtiges Indiz für eine solche dar. Das in dieser Aussage angegebene Taufdatum stimmt zudem weder mit dem im Visumsverfahren genannten noch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger zu 5 angeführten Taufdatum des Klägers zu 2 überein. Weiterhin vermochte der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb der Priester in Eritrea nicht ihm oder seinem Priesterkollegen in Kiel wenn schon nicht einen Auszug auf dem kirchlichen Eheregister, so doch wenigstens eine eigens verfasste Erklärung über die angeblich erfolgten kirchlichen Akte zukommen ließ. Der bloße Verweis auf den verwaltungstechnischen Aufwand für den Priester in Eritrea überzeugt jedenfalls angesichts der Relevanz einer solchen Bestätigung für die Kläger und der verbreiteten Praxis christlicher Gemeinden in Eritrea, Heiratsregister zu führen (vgl. SFH-Länderanalyse, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, 19. Juli 2018, S. 7; European Asylum Support Office, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 56), nicht. Auch der Zeuge B konnte in seiner Vernehmung die Zweifel an einer erfolgten religiösen Eheschließung nicht ausräumen. Der Beweiswert des Zeugen erscheint zunächst gering, da er als dessen Onkel in einer Nähebeziehung zu dem Kläger zu 5 steht. Darüber hinaus habe er nach eigenen Angaben nicht an der Hochzeitsfeier teilgenommen, sondern diese mit 500 Dollar unterstützt, da er damals in Israel gelebt habe. Der Zeuge B vermochte also nicht aus eigener Wahrnehmung über die Feierlichkeiten und die tatsächliche Verwendung seiner vermeintlichen finanziellen Unterstützung für diese berichten. Seine Angabe, ein Video von der Hochzeitsfeier erhalten, aber in Israel zurückgelassen zu haben, erscheint wenig glaubhaft, da die Kläger selbst an keiner Stelle im Verfahren ein solches Video erwähnten. Der Zeuge berichtete auch keinerlei Einzelheiten aus dem Video, sondern erläuterte lediglich, dass er die Klägerin zu 1 auf diesem das erste Mal gesehen habe. Dies spricht trotz der nicht besonders engen Beziehung des Klägers zu 5 zu seinem Onkel, der erst 2007 Eritrea verlassen habe, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers zu 5, dass er und die Klägerin zu 1 seit 2001 intensiven Kontakt miteinander gehabt hätten. Der Zeuge konnte sich zudem auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht an den auch nur ungefähren Zeitpunkt der kirchlichen Eheschließung erinnern, was ebenfalls dagegen spricht, dass eine solche stattgefunden hat. Der Beweisantrag des Prozessbevollmächtigen der Kläger, zwei in Amsterdam bzw. Den Haag (Niederlande) lebende angebliche Hochzeitsgäste sowie den die Trauung und die Taufe der Kläger zu 2-4 durchführenden Priester aus Eritrea als Zeugen zum Beweis der erfolgten religiösen Eheschließung zu vernehmen, konnte abgelehnt werden. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, kann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) analog abgelehnt werden, sofern die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 9 B 518/99 –, juris, Rn. 14). Entscheidendes Beurteilungskriterium ist hierbei die Bedeutung des Beweismittels „Auslandszeuge“ mit Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis. Danach ist grundsätzlich die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. In diesem Rahmen ist das Gericht von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Es darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären (vgl. insgesamt hierzu VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. Februar 2012 – VG 8 K 256/09 –, BeckRS 2012, 50400; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2006 – 6 K 331/05 –, juris, Rn. 29f.). Das Gericht darf damit einstellen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. Kommt das Gericht dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Resultat, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, kann von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts Abstand genommen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2006 – 6 K 331/05 –, juris, Rn. 30; Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 172). So liegt der Fall hier. Das eindeutige bisherigen Beweisergebnis, der zu erwartende Beweiswert der benannten Zeugen sowie der zeitliche und organisatorische Aufwand einer etwaigen Beweisaufnahme sprechen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dagegen, dass die Vernehmung der Zeugen vorliegend zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die dargestellten zahlreichen gewichtigen Anhaltspunkte, die insbesondere auch nach der Befragung des Klägers zu 5 und der Vernehmung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung weiterhin gegen eine erfolgte Eheschließung und die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags insgesamt sprechen, begründen die Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass keine religiöse Eheschließung erfolgte. Ein Einfluss der Angaben der benannten Zeugen auf diese richterliche Überzeugung ist selbst für den Fall ausgeschlossen, dass diese die in ihr Wissen gestellte Behauptung bestätigen sollten. Der Beweiswert der benannten Zeugen erscheint in verschiedener Hinsicht gering: Es handelt sich jeweils um Nähepersonen der Kläger. Der Kläger zu 5 gab an, dass F A ein Verwandter von ihm sei, der ihn sehr gut kenne, und H T ein Freund sei, der auch Trauzeuge bei der kirchlichen Hochzeit gewesen sei. Der Priester, der sie getraut habe, sei mit ihnen „vertraut“ gewesen. Hinsichtlich des Priesters ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser sich laut dem Kläger zu 5 bereits geweigert habe, eine Bescheinigung der Eheschließung an ihn zu senden, solange der Kläger nicht bestimmte Formalia einhalte (z.B. Zahlung der Aufbausteuer). Es erscheint wenig plausibel, inwiefern er dann zu einer die Eheschließung bestätigenden Aussage vor Gericht bereit sein sollte. Weiterhin mangelt es infolge des fehlenden schriftsätzlichen Vortrags im Visums- und Verwaltungsstreitverfahren zum Ablauf der Hochzeitsfeierlichkeiten und aufgrund der auch auf mehrfache Nachfragen eher pauschalen und oberflächlichen Schilderungen dieser durch den Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung an einem tauglichen Referenzmaßstab für Erkenntnisgewinne aus einer etwaigen Zeugenbefragung, da deren potentielle Angaben nicht mit Details aus dem klägerischen Vortrag verglichen werden können. Die als Zeugen benannten Personen wohnen zudem allesamt in Gebieten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Risikogebiete im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie eingeordnet waren (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, Stand: 13. Oktober 2020), so dass die mit einer Einreise verbundenen Risiken und Schwierigkeiten sowie daraus resultierenden Verzögerungen des Verfahrensfortgangs ebenfalls mit in die gebotene Gesamtbetrachtung einzustellen waren (vgl. oben). Dies gilt nicht zuletzt auch aufgrund des unabhängig von der Frage des Nachweises einer Eheschließung zu bejahenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG (vgl. B.I.2.). Auch grundrechtliche Wertungen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG) stehen der Ablehnung des Visums mangels nachgewiesener Eheschließung nicht entgegen. Insbesondere vermögen die seitens der Kläger behaupteten Schwierigkeiten zur Einholung authentischer Urkunden hieran nichts zu ändern. Es ist grundsätzlich auf Basis der Erkenntnislage davon auszugehen, dass der Kontakt zu eritreischen Behörden oder Auslandsvertretungen auch für anerkannte Flüchtlinge oder deren Familien generell zumutbar ist und Visaantragsteller nicht verlangen können, von jeglichen Kontakten mit dem eritreischen Staat verschont zu bleiben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2018 – VG 1 L 126.18 V –, EA S. 5; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, 20. Mai 2020, S. 8; European Asylum Support Office, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 56). Es bestehen auf Basis des detaillierten Vortrags der Beklagten verschiedene Möglichkeiten, auch über Dritte sowie aus dem Ausland, mit den eritreischen Behörden in Kontakt zu treten, was die Kläger ausweislich ihres eigenen Vortrags auch bereits taten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, 20. Mai 2020, S. 8; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/11840, 22. Juli 2019, S. 8). Die Beklagte trägt vor, dass ihr bisher nicht berichtet worden sei, dass es im Zuge der Beschaffung von Personenstandsurkunden durch dritte Personen in Eritrea konkret zu Repressalien gegen die mit der Beschaffung beauftragten Personen oder andere Familienangehörige gekommen sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, 20. Mai 2020, S. 12). Es mag durchaus aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls in begründeten Ausnahmefällen geboten sein, von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung amtlicher Unterlagen auszugehen. Solche Umstände sind hier jedoch nicht dargetan oder ersichtlich. Die vom Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Befürchtungen für seine Familie in Eritrea, insbesondere für seine Mutter, blieben eher pauschal und vage („Meine Mutter würde in große Schwierigkeiten geraten und ich kann sie nicht dem Geheimdienst ausliefern.“). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er in seiner Anhörung beim Bundesamt am 24. Juli 2017 angab, dass seine Mutter mittlerweile in Saudi-Arabien lebe. Er berichtete in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr von der zwischenzeitlichen Inhaftierung seiner Mutter, nachdem er die Einziehung verweigert habe, die er noch in der Anhörung beim Bundesamt beschrieb. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern ein etwaiges Bemühen um amtliche Unterlagen wahrscheinlich zu einer Verfolgung seiner Angehörigen führen würde, die von den eritreischen Behörden zuletzt offenbar in Ruhe gelassen wurden. Ein gesteigertes Interesse des eritreischen Staates an einer (Reflex-)Verfolgung infolge einer exponierten Rolle des Klägers zu 5 ist nicht erkennbar. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigte Angabe, dass der Klägerin zu 1 bei der eritreischen Auslandsvertretung nicht weiter geholfen worden sei, vermag keine Unzumutbarkeit der Urkundenbeschaffung zu begründen. Sofern der Kläger zu 5 auf mögliche Forderungen nach einer Reueerklärung oder der Zahlung der Aufbausteuer bei Beantragung weiterer amtlicher Unterlagen verweist, ist damit für sich genommen keine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit von deren Einholung nachgewiesen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, 20. Mai 2020, S. 12). Auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch wird nach Kenntnis der Beklagten auch keine Aufbausteuer erhoben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, 20. Mai 2020, S. 11). Im Übrigen bestehen keine Erkenntnisse dahingehend, dass konsularische oder administrative Dienstleistungen bei Nichtbezahlung der Aufbausteuer grundsätzlich verweigert würden (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/11840, 22. Juli 2019, S. 7; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/11840, 22. Juli 2019, S. 11). Sofern der Kläger zu 5 vorträgt, die zivilrechtliche Registrierung einer kirchliche Ehe sei auch deshalb unüblich, da man sich dadurch verdächtig mache, bleibt diese Behauptung unsubstantiiert und wird auch nicht durch die Erkenntnislage bestätigt (vgl. SFH-Länderanalyse, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, 19. Juli 2018, S. 5, wonach es eine Zunahme an zivilrechtlichen Eheschließungen in städtischen Gebieten gebe; ferner Schröder, Marriage, Vital Events Registration & Issuance of Civil Status Documents in Eritrea, Mai 2017, S. 12f. (https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2020); Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/11840, 22. Juli 2019, S. 8). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des auch im Übrigen weitgehend unsubstantiierten sowie wenig glaubhaften Vortrags der Kläger selbst bei Annahme einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung amtlicher Unterlagen über die Eheschließung nicht vom Nachweis einer formell wirksamen Ehe ausgegangen werden könnte. 2. Einer Visumserteilung an die Klägerin zu 1 steht auch ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG entgegen. Danach ist ein Visum grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines solchen gemacht wurden, da dies ein schweres Ausweisungsinteresse begründet. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a RL 2003/86/EG; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2013 – 3 Bs 90/13 –, juris, Rn. 6). Die Versagung des Aufenthaltstitels setzt dabei voraus, dass die Angaben nach entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen vorsätzlich falsch oder unvollständig erfolgten (vgl. Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 54 Rn. 59f.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin zu 1 wurde im Rahmen ihres Visumsverfahrens sowie der Verfahren der Kläger zu 2-4 als ihrer minderjährigen Kinder jeweils ausreichend über die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben belehrt, indem sie sowohl auf visums- als auch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zielgerichteter falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Der klägerische Vortrag, die Unechtheit der eingereichten Urkunden nicht erkannt zu haben, ist nicht glaubhaft. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Klägerin zu 1 die deutlichen Fälschungszeichen der Urkunden, die das Landeskriminalamt in seinem Gutachten aufzeigt oder die darüber hinaus bestehen (z.B. orthographische Fehler in beiden Urkunden), erkannte. Die Klägerin zu 1 handelte – unabhängig von der Qualität ihrer englischen Sprachkenntnisse – zunächst vorsätzlich im Hinblick auf die Unechtheit der standesamtlichen Eheurkunde. Dies dürfte bereits auf Basis ihres eigenen Vortrags gelten, da derjenige, der eine durch Schmiergeldzahlungen organisierte Urkunde im Visumsverfahren einreicht, ohne ihren Inhalt zu kennen, bewusst in Kauf nimmt, dass dieser nicht korrekt ist. Das Gericht erachtet die behauptete Unkenntnis des Urkundeninhalts zudem aber auch für eine Schutzbehauptung. Die Klägerin zu 1 wusste ausweislich der Angaben des Klägers zu 5 in der mündlichen Verhandlung, dass keine standesamtliche Eheschließung oder Registrierung der behaupteten religiösen Eheschließung erfolgte, so dass sie bereits deshalb von der Unechtheit der dennoch eingeholten standesamtlichen Urkunde ausgehen musste. Dies gilt umso mehr, als diese ihre Originalunterschrift zu tragen scheint und die Überbeglaubigung auf September 2012 datiert ist. Es ist daher von einer bewussten Falschbehauptung im Rahmen des Visumsverfahrens auszugehen. Auch im Hinblick auf die kirchliche Eheurkunde, die der Kläger zu 5 organisiert haben soll, ist von einem vorsätzlichen und zielgerichteten Handeln der Klägerin zu 1 auszugehen. Die eingereichte kirchliche Eheurkunde erhielt der Kläger zu 5 ebenfalls nur gegen Schmiergeldzahlung und sie enthält andere Trauzeugen, als der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung benannte. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass auch die Klägerin zu 1 bezüglich dieser kirchlichen Eheurkunde im Bewusstsein ihrer Unechtheit handelte. Sofern § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der zuständigen Behörde Ermessen bezüglich der Versagung des Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einräumt, liegt auch kein Ermessensausfall vor, da dieser Versagungstatbestand im Rahmen des hiesigen Visumsverfahrens noch gar keine Rolle spielte, sondern dort allein auf den fehlenden Nachweis der Eheschließung abgestellt wurde. Es ist ferner nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern es sich vorliegend um einen atypischen Einzelfall handelt, der eine Ausnahme vom Regelerteilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gebietet. Die nachgewiesene biologische Vaterschaft des Klägers zu 5 reicht jedenfalls für sich genommen hierfür nicht aus. II. Auch die Kläger zu 2-4 haben keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Kindernachzug gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 27, 29, 32 AufenthG. 1. Ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG scheidet aus. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Vorliegend kann die Klägerin zu 1 eine formell wirksame Eheschließung mit dem Kläger zu 5 nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen und damit nicht in den Besitz eines zur Familienzusammenführung mit ihren Kindern berechtigenden Aufenthaltstitels gelangen (vgl. B.I.). Der Kläger zu 5 hat ferner nicht behauptet, dass er Inhaber des alleinigen Sorgerechts sei, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Auch ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG besteht nicht. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Für ein nach § 32 Abs. 3 AufenthG damit erforderliches gemeinsames Sorgerecht ist jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger zu 5 berichtet weder über behördliche oder sonst beachtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Sorgerecht. So kommt es allein auf die gesetzliche Zuweisung des Sorgerechts an. Unabhängig davon, ob hierfür eritreisches (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) oder sudanesisches Recht (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) zur Anwendung kommt, fehlt es für den Erwerb eines gemeinsamen Sorgerechts jeweils am Nachweis der hierfür nach beiden Rechtsordnungen erforderlichen wirksamen Eheschließung der Kläger zu 1 und 5 (vgl. Bescheide der Botschaft der Beklagten in Khartum vom 29. Oktober 2019 für die Kläger zu 2-4). Es kommt nicht auf die biologische Vaterschaft des Klägers zu 5, sondern auf die rechtliche Vaterschaft an (vgl. insbesondere Art. 188, 189 Abs. 3 ZGB). Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1 ihr Einverständnis mit dem alleinigen Aufenthalt ihrer Kinder im Bundesgebiet ohne ihre eigene Einreise ohnehin nicht erklärt. Der Antrag auf Erteilung von Visa zur gemeinsamen Einreise mit den Kindern enthält eine solche Einverständniserklärung nicht ohne Weiteres (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 3 K 517.19 V –, EA S. 8; Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2019 – 12 K 280.18 V –, EA S. 9; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V, EA S. 15). Auch ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG scheidet, unabhängig von dessen Anwendbarkeit bei fehlender rechtlicher Vaterschaft, aus. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung vor allem das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift setzt insbesondere eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände voraus, die das bisherige Verbleiben des Kindes im Heimat- oder Drittland ermöglichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 11 N 27.14 –, juris, Rn. 10). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger zu 2-4 werden weiterhin von der allein sorgeberechtigten Klägerin zu 1 im Sudan betreut. Die Angaben des Klägers zu 5 sowie die in Augenschein genommenen Fotos seines Besuchs der Kläger zu 1-4 im Sudan im Oktober 2019 lassen keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten für die Kläger zu 1-4 erkennen. 2. Auch für die Kläger zu 2-4 ist darüber hinaus von einem Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG auszugehen (vgl. hierzu B.I.2.). Zwar wurden sie bei der Einreichung der falschen Urkunden von der Klägerin zu 1 vertreten, jedoch ist deren Kenntnis der vorsatzbegründenden Umstände den Klägern zu 2-4 als ihren minderjährigen Kinder zuzurechnen (vgl. den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Klageantrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren ihm seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger sind eritreische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Der Kläger zu 5 lebt seit Mai 2016 in der Bundesrepublik Deutschland und erhielt mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er verfügt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG). Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte er die Erteilung eines Visums für die Kläger zu 1-4. Die seit 2017 im Sudan lebenden Kläger zu 1-4 stellten am 15. Januar 2018 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum ihre Visaanträge. Sie trugen im Rahmen des Antragsverfahrens vor, der in Deutschland als anerkannter Flüchtling lebende Kläger zu 5 sei der Ehemann der Klägerin zu 1 und der Vater deren gemeinsamer Kinder, der 2012, 2013 und 2014 geborenen Kläger zu 2-4. Zum Nachweis der Eheschließung legten sie insbesondere eine Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church vom 15. Juli 2012 und eine überbeglaubigte standesamtliche Eheurkunde vom 20. September 2012 vor. Zudem reichten sie sechs Fotos ein, die die kirchlichen Hochzeitsfeierlichkeiten zeigen sollen. Weiterhin legten die Kläger ein Abstammungsgutachten eines forensischen Instituts (Forensische Genetik und Rechtsmedizin am Institut für Hämatopathologie GmbH) vom 3. April 2019 vor, wonach die biologische Elternschaft der Kläger zu 1 und 5 hinsichtlich der Kläger zu 2-4 als praktisch erwiesen angesehen werden könne. Eine Kontaktaufnahme mit eritreischen Behörden zur Beibringung weiterer Dokumente sei infolge der Verfolgung des Klägers zu 5 durch den eritreischen Staat nicht zumutbar. Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2019 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum die Anträge der Kläger zu 1-4 ab und begründete dies im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Es handele sich bei der vorgelegten kirchlichen Heiratsurkunde wie der standesamtlichen Eheurkunde um Fälschungen, so dass weder eine wirksame Eheschließung zwischen der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 5 noch die rechtliche Vaterschaft des Klägers zu 5 hinsichtlich der Kläger zu 2-4 nachgewiesen sei. Die Vaterschaft richte sich entweder nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Kindes (Sudan) oder dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Elternteil besitzt (Eritrea), wonach jeweils der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratete Mann als Vater anzusehen sei. Auch weitere nach dem eritreischen Recht mögliche Begründungen der rechtlichen Vaterschaft (z.B. Adoption oder gerichtliche Feststellung) seien nicht nachgewiesen worden. Eine besondere Härte sei nicht ersichtlich. Mit ihrer am 29. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend insbesondere Folgendes vor: Es liege eine wirksame kirchliche Eheschließung vor. Dies ergebe sich aus einer Bestätigung des Priesters T, der die Trauung am 15. Juli 2012 durchgeführt und den Kläger zu 2 am 24. März 2012 getauft habe. Eine solche religiöse Eheschließung reiche nach dem maßgeblichen eritreischen Recht aus. Dieses verlange keine staatliche Eheschließung oder Registrierung für die Wirksamkeit der religiösen Eheschließung. Staatliche Eheschließungen oder Registrierungen religiöser Ehen seien zudem in der Praxis in Eritrea selten. Zum Nachweis der Ehe reiche nach eritreischem Recht zudem die gegenseitige und gesellschaftliche Betrachtung als Ehegatten aus („possession of status“). Diese Regelung sei dem materiellen eritreischen Recht zuzuordnen und müsse daher auch im hiesigen Verfahren Anwendung finden, da nur die Verfahrensregeln dem Ort des Gerichtsstands und damit deutschem Recht unterlägen. Zudem stehe die Familienzusammenführungsrichtlinie der Erschwerung der Zusammenführung von Familien und damit einer zu engen Auslegung der Nachweiserfordernisse entgegen. Dieser nach maßgeblichem eritreischem Recht ausreichende und hier anwendbare Nachweis sei bisher auch nicht bestritten worden. Die Einholung ergänzender oder neuer amtlicher Unterlagen sei den im Ausland lebenden Klägern nicht zuzumuten, da dies zu Repressalien durch den eritreischen Staat gegenüber diesen oder ihren weiterhin in Eritrea lebenden Angehörigen führen könnte. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass in den ländlich geprägten Teilen Eritreas der Kinderwunsch erst in der Ehe realisiert werde, so dass die biologischen Abstammungsverhältnisse ein wesentliches Indiz für das Bestehen einer Ehe, der rechtlichen Vaterschaft und der familiären Lebensgemeinschaft seien. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde jedenfalls nach der Geburt von Kindern nicht mehr gesellschaftlich als Dauerlösung akzeptiert. Der Kläger zu 5 habe die Kläger zu 1-4 zudem für etwa drei Wochen im Oktober 2019 im Sudan besucht, was ein weiterer Beleg für die erfolgte Eheschließung sei. Es seien zudem Fotos von den Hochzeitsfeierlichkeiten vorgelegt worden. Es könnten ferner auch Zeugen die Eheschließung bestätigen, einer habe diese auch finanziell mit 500 Dollar unterstützt. Die Tatsache, dass die Urkunden offenbar gefälscht seien, könne den Klägern nicht entgegengehalten werden, da sie auf die Hilfe Dritter bei deren Besorgung vertraut hätten. So habe die Klägerin zu 1 – nachdem ihr im Visumsverfahren mitgeteilt worden sei, dass eine staatliche Eheurkunde erforderlich sei – Dritte mit der Einholung der staatlichen Eheregistrierungsurkunde beauftragt und habe auf deren Richtigkeit vertraut. Der Kläger zu 5 habe die eingereichte kirchliche Eheurkunde über einen Freund erhalten und ebenso wie die Klägerin zu 1 auf deren Richtigkeit vertraut. Die Fälschung begründe kein Ausweisungsinteresse, da die falschen Angaben nicht zielgerichtet oder vorsätzlich gewesen seien. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum vom 29. Oktober 2019 zu verpflichten, den Klägern zu 1 bis 4 ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zum Kläger zu 5 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend insbesondere Folgendes vor: Die Klage sei im Hinblick auf den Kläger zu 5 bereits unzulässig, da dieser nicht aus eigenem Recht und im eigenen Namen verlangen könne, dass den Klägern zu 1-4 Visa erteilt würden. Jedenfalls und im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Eine wirksame Eheschließung des Klägers zu 5 mit der Klägerin zu 1 und damit auch seine rechtliche Vaterschaft bezüglich der Kläger zu 2-4 seien nicht nachgewiesen. Es handele sich insbesondere ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamts Berlin vom 16. März 2020 bei den vorgelegten Urkunden um Totalfälschungen. Die Beschaffung authentischer amtlicher Unterlagen sei auch über die eritreische Auslandsvertretung in Khartum möglich und trotz der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Kläger zu 5 zumutbar. Die Kläger hätten mit der eritreischen Auslandsvertretung in Khartum auch bereits mehrfach Kontakt gehabt. Zudem könnten auch Dritte, z.B. Rechtsanwälte, mit der Dokumentenbeschaffung beauftragt werden. Es sei nicht dargelegt, weshalb im hiesigen Fall von der grundsätzlichen Annahme der Zumutbarkeit der Beschaffung von Dokumenten abgewichen werden solle. Unter Vorlage einer echten religiösen Eheurkunde könne eine ordnungsgemäße standesamtliche Registrierung erfolgen, die im Anschluss durch das eritreische Außenministerium überbeglaubigt werden könnte. Mit einer echten überbeglaubigten standesamtlichen Registrierung der religiösen Eheschließung könne der Nachweis einer formell wirksamen Ehe dann regelmäßig erfolgreich geführt werden. Das Institut der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei in Eritrea weiterhin verbreitet, so dass biologische Abstammungsverhältnisse nicht unmittelbar auf eine wirksame Eheschließung schließen ließen. Dies belege gerade das Beispiel der hiesigen Kläger zu 1 und 5, deren erstes Kind nach Angaben des Klägers zu 5 in der mündlichen Verhandlung vor der Eheschließung geboren worden sei. Die eingereichten Fotos ließen nicht auf eine Hochzeitsfeierlichkeit schließen, insbesondere zeigten sie nicht die Braut. Es seien im Laufe des Klageverfahrens auch keine näheren Angaben zu den Hochzeitsfeierlichkeiten gemacht worden. Die seitens des Klägers zu 5 auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erfolgten Schilderungen seien weitgehend oberflächlich geblieben. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich inhaltlich den Ausführungen der Beklagten an. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat durch Vernehmung des Onkels des Klägers, Herrn K, als Zeugen zu den tatsächlichen Umständen der behaupteten Eheschließung in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2020 Beweis erhoben. Für das Beweisergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Das Gericht hat den Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.