Beschluss
4 K 1482/05
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Meldeauflage gegenüber einer als gewaltbereit eingestuften Person kann auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) angeordnet werden, wenn die Behörde eine hinreichende Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung festgestellt hat.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist dem behördlichen Gefahrenansatz und der szenekundigen Bewertung der Polizei besonderes Gewicht zuzumessen, wenn nur beschränkte Aufklärungsmöglichkeiten bestehen.
• Meldeauflagen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wenn sie effektiv eine Anreise zu Gefahrenorten verhindern und keine milderen, ebenso wirksamen Maßnahmen erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Meldeauflage gegen als gewaltbereiten Fußballfan: rechtmäßige präventive Maßnahme • Eine Meldeauflage gegenüber einer als gewaltbereit eingestuften Person kann auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) angeordnet werden, wenn die Behörde eine hinreichende Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung festgestellt hat. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist dem behördlichen Gefahrenansatz und der szenekundigen Bewertung der Polizei besonderes Gewicht zuzumessen, wenn nur beschränkte Aufklärungsmöglichkeiten bestehen. • Meldeauflagen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wenn sie effektiv eine Anreise zu Gefahrenorten verhindern und keine milderen, ebenso wirksamen Maßnahmen erkennbar sind. Der Antragsteller, Angehöriger der Karlsruher Ultraszene und Mitglied der Fangruppierung ‚Armata Fidelis‘, begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine polizeiliche Verfügung. Die Antragsgegnerin ordnete mit sofortiger Wirkung an, dass sich der Antragsteller an mehreren Spieltagen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 persönlich beim zuständigen Polizeirevier melden müsse. Begründet wurde die Anordnung damit, dass der Antragsteller in der INPOL-Datei ‚Gewalttäter Sport‘ geführt werde und wegen Vorfällen 2004 und 2005 als gewaltbereit eingeschätzt werde. Es lägen Erkenntnisse vor, dass Angehörige der Szene Anreisen zu WM-Spielen planten, weshalb von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Der Antragsteller bestritt seine Einstufung nicht vollständig und verwies auf eine Stellungnahme des Stadtjugendausschusses; ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nicht sicher substantiiert als eingestellt nachgewiesen. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurden bejaht, in der Sache jedoch abgelehnt. • Die sofortige Vollziehung der Verfügung war formell durch die Behörde begründet worden (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 3 S.1 VwGO) mit Verweis auf den Schutz unbeteiligter Dritter und der auswärtigen Belange der Bundesrepublik. • Rechtsgrundlage der Meldeauflage ist die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG); keine speziellen gesetzlichen Regelungen schließen ihre Anwendung aus. • Gefahrdefinition und -prognose: Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt; hierfür ist das Tatsachenwissen der Behörde zum Zeitpunkt des Einschreitens maßgeblich. • Für präventive Maßnahmen gegen gewaltbereite Fußballfans genügt es, dass der Adressat als gewaltbereit gilt, in einer entsprechenden Szene eingebunden ist und Anhaltspunkte für geplante Anreisen vorliegen; historische Erfahrungen mit Gewalttätigkeiten bei Großveranstaltungen stützen diese Einschätzung. • Die Teilnahme des Antragstellers an der Szene, seine Eintragung in die INPOL-Datei und die vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse rechtfertigen die Annahme einer hinreichenden Gefahr und tragen im summarischen Eilverfahren besonderes Gewicht. • Die Meldeauflage ist geeignet, da sie eine Anreise zu den Spielorten praktisch verhindert; erforderlich, weil keine milderen gleich effektiven Maßnahmen ersichtlich sind; und verhältnismäßig, da individuelle Härten durch Abstimmung mit der Polizeidienststelle ausgeglichen werden können. Der Antrag wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Meldeauflage wird nicht wiederhergestellt. Das Gericht folgte der Gefahrenprognose der Polizei und wertete die Eintragung des Antragstellers in der Datei ‚Gewalttäter Sport‘ sowie seine Zugehörigkeit zur Ultraszene als gewichtige Indizien für eine hinreichende Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell begründet und die Meldeauflage erweist sich im summarischen Verfahren als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.