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Urteil

6 K 2361/05

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG ist zulässig, wenn ein Angehöriger langfristig und wiederholt seinen Dienstpflichten nach § 14 Abs.1 FwG nicht nachkommt. • Die Anhörung nach § 28 Abs.1 LVwVfG ist bei einer Ausschlussentscheidung durch den Gemeinderat vor dessen Entscheidung erforderlich; eine nachträgliche Gelegenheit zur Stellungnahme genügt nicht. • Ein Verfahrensfehler wegen unterlassener Anhörung kann nach § 46 LVwVfG folgenlos bleiben, wenn die Entscheidung materiell alternativlos ist und daher auch bei ordnungsgemäßer Anhörung nicht anders hätte ausfallen können.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Freiwilliger Feuerwehr wegen dauerhaftem Fernbleiben rechtmäßig • Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG ist zulässig, wenn ein Angehöriger langfristig und wiederholt seinen Dienstpflichten nach § 14 Abs.1 FwG nicht nachkommt. • Die Anhörung nach § 28 Abs.1 LVwVfG ist bei einer Ausschlussentscheidung durch den Gemeinderat vor dessen Entscheidung erforderlich; eine nachträgliche Gelegenheit zur Stellungnahme genügt nicht. • Ein Verfahrensfehler wegen unterlassener Anhörung kann nach § 46 LVwVfG folgenlos bleiben, wenn die Entscheidung materiell alternativlos ist und daher auch bei ordnungsgemäßer Anhörung nicht anders hätte ausfallen können. Der Kläger, früherer Kommandant und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, nahm seit 2002 nur sporadisch an Übungen und Einsätzen teil. Teilnahmebögen zeigen für 2002–2004 nur wenige Anwesenheiten. Der Kommandant erteilte am 02.02.2005 einen Verweis nach § 14 Abs.2 FwG; anschließende Übungen besuchte der Kläger nicht. Der Gemeinderat beschloss am 19.04.2005 seinen Ausschluss nach § 12 Abs.4 FwG; der Bürgermeister setzte dies durch und gab dem Kläger am 20.04.2005 Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf dieser nicht reagierte. Der Kläger begehrte zunächst Aufnahme in die Alterswehr und erhob Widerspruch; das Landratsamt wies diesen zurück. Der Kläger klagte gegen die Ausschlussverfügung und rügte unter anderem Verfahrensfehler und Unverhältnismäßigkeit angesichts seiner Verdienste. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 113 Abs.1 VwGO). • Verfahrensfehler: Der Gemeinderat hat den Kläger nicht vor seiner Entscheidung gehört, sodass die Anhörungspflicht des § 28 Abs.1 LVwVfG verletzt ist. Hinweise und ein Verweis durch den Kommandanten genügten nicht, weil die Anhörung sich auf die konkret ins Auge gefasste Maßnahme beziehen muss. • Unzulässigkeit der Nachholung: Eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren durch das Landratsamt heilte den Fehler nicht, weil der Gemeinderat als Selbstverwaltungsorgan die materielle Entscheidung zu treffen hat und das Landratsamt nur Rechtsaufsicht ausübt. • Materielle Alternativlosigkeit: Das Verhalten des Klägers (langjähriges, fortgesetztes Fernbleiben trotz Ermahnungen und förmlichem Verweis) stellt eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten nach § 14 Abs.1 FwG dar, insbesondere gegen die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme. Deshalb war der Ausschluss nach § 12 Abs.4 FwG in der Sache zwingend geboten. • Ermessensreduktion auf Null: Mildere Maßnahmen (vorläufige Dienstenthebung, Geldbuße, erneuter Verweis, Übernahme in Alterswehr) waren nach Aktenlage untauglich oder nicht sachgerecht, sodass das Ermessen praktisch auf Null reduziert war. • Folgen des Verfahrensfehlers: Nach § 46 LVwVfG bleibt der Verfahrensfehler ohne Folgen, weil offensichtlich die Entscheidung materiell nicht anders hätte ausfallen können. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Klage ist abzuweisen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wird nicht zugelassen. • Wesentliche Normen: § 12 Abs.4 FwG, § 14 Abs.1 und Abs.2 FwG, § 28 Abs.1 und Abs.2 LVwVfG, § 45 LVwVfG, § 46 LVwVfG, § 113 Abs.1 VwGO. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; die Ausschlussverfügung der Gemeinde vom 29.04.2005 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts sind materiell rechtmäßig. Zwar erfolgte die Entscheidung ohne vorherige Anhörung durch den Gemeinderat, doch war der Ausschluss wegen des langjährigen und wiederholten Fernbleibens des Klägers von Feuerwehrdienst und Übungen gemäß § 12 Abs.4 FwG alternativlos und damit nach § 46 LVwVfG von dem Verfahrensfehler unbeeinflusst. Mildere Maßnahmen hätten nach Aktenlage keinen Erfolg gehabt, sodass das Ermessen der Gemeinde faktisch auf Null reduziert war. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung ist nicht zuzulassen.