Beschluss
9 K 2418/22
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0905.9K2418.22.00
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anhörung des Feuerwehrausschusses im Rahmen der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) hat zeitlich nach der Anhörung des betroffenen Feuerwehrmitglieds zu erfolgen, damit der Ausschuss im Rahmen seiner Stellungnahme die Äußerungen des Betroffenen zu den Vorwürfen berücksichtigen kann.(Rn.43)
(Rn.48)
2. Der Sinn und Zweck der Stellungnahme des Feuerwehrausschusses im Rahmen der Entscheidung nach § 13 Abs. 3 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) spricht dafür, dass diese sinnvollerweise erst nach Anhörung des betroffenen Feuerwehrmitglieds erfolgen kann. Der Ausschuss wird regelmäßig nur in Kenntnis der Stellungnahme des Betroffenen in der Lage sein, seine „beratende Funktion“ gegenüber dem Gemeinderat effektiv und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Betroffenen auszuüben und dem Gemeinderat Empfehlungen mit „tatsächliche(m) politische(m) Gewicht“ zu geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 51).(Rn.49)
3. Eine Heilung des Anhörungsmangels setzt voraus, dass sich gerade der für die Entscheidung zuständige Gemeinderat mit dem (nachträglich vorgebrachten) Vorbringen des Antragstellers aus dem Gerichtsverfahren befasst hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris Rn. 18 f.).(Rn.51)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.04.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.03.2022 wird wiederhergestellt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anhörung des Feuerwehrausschusses im Rahmen der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) hat zeitlich nach der Anhörung des betroffenen Feuerwehrmitglieds zu erfolgen, damit der Ausschuss im Rahmen seiner Stellungnahme die Äußerungen des Betroffenen zu den Vorwürfen berücksichtigen kann.(Rn.43) (Rn.48) 2. Der Sinn und Zweck der Stellungnahme des Feuerwehrausschusses im Rahmen der Entscheidung nach § 13 Abs. 3 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) spricht dafür, dass diese sinnvollerweise erst nach Anhörung des betroffenen Feuerwehrmitglieds erfolgen kann. Der Ausschuss wird regelmäßig nur in Kenntnis der Stellungnahme des Betroffenen in der Lage sein, seine „beratende Funktion“ gegenüber dem Gemeinderat effektiv und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Betroffenen auszuüben und dem Gemeinderat Empfehlungen mit „tatsächliche(m) politische(m) Gewicht“ zu geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 51).(Rn.49) 3. Eine Heilung des Anhörungsmangels setzt voraus, dass sich gerade der für die Entscheidung zuständige Gemeinderat mit dem (nachträglich vorgebrachten) Vorbringen des Antragstellers aus dem Gerichtsverfahren befasst hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris Rn. 18 f.).(Rn.51) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.04.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.03.2022 wird wiederhergestellt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24.03.2022, durch den sein ehrenamtlicher Feuerwehrdienst bei der freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin beendet worden ist. Der Antragsteller ist seit ....2011 Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr .... Er war in der Zeit von ....... bis ....... Leiter der Jugendfeuerwehr. Mit Schreiben vom 14.12.2020 wandten sich neun Ausbilder der Jugendfeuerwehr der Antragsgegnerin, darunter auch der Antragsteller, an den Feuerwehrausschuss, den Fachgebietsleiter der Antragsgegnerin für den Fachbereich Innere Dienste, Bildung und Ordnung, Herr ..., und den Bürgermeister der Antragsgegnerin bezüglich der Benutzung der Mannschaftstransportwagen durch die Jugendfeuerwehr, nachdem das Ausliefern von Weihnachtsbäumen unter Nutzung der Mannschaftstransportwagen untersagt worden war. Es wurde um Klärung hinsichtlich der Nutzung der Einsatzwägen gebeten, da die Mannschaftstransportwagen auch anderweitig, bspw. im Rahmen des Oktoberfests und durch den Musikzug genutzt würden. Der Kommandant nutze diesen auch für private Fahrten in der Mittagspause nach Hause. Bis zu einer Klärung dieser Frage würden sie ihre Ämter bei der Jugendfeuerwehr ruhen lassen. In der Folgezeit ließen der Antragsteller und die weiteren Unterzeichner des Schreibens ihre Ämter bei der Jugendfeuerwehr bis zum 31.03.2021 ruhen. Am 11.03.2021 fand eine Aussprache zwischen der Jugendfeuerwehr und der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr im Beisein des Bürgermeisters der Antragsgegnerin statt. Die Beteiligten einigten sich auf eine bessere Kommunikation für die Zukunft. Im Rahmen der Sitzung des Feuerwehrausschusses vom 17.06.2021 entzog der Feuerwehrkommandant dem Antragsteller sein Vertrauen und gab an, dass er keine Möglichkeit sehe, das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Am 24.06.2021 wurde die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes ohne vorherige Information des Kommandanten und ohne ausreichende Einladung zur Wahl durchgeführt. Der Antragsteller wurde im Rahmen dieser Wahl mit 20 von 26 Stimmen für eine weitere Amtszeit als Jugendfeuerwehrwart gewählt. Das Wahlergebnis wurde der Feuerwehrführung, dem Feuerwehrausschuss, dem Bürgermeister und Herrn ... mit E-Mail vom 25.06.2021 mitgeteilt und das Wahlprotokoll übersendet. Im Rahmen der Ausbildersitzung vom 22.07.2021, an der auch die Feuerwehrführung teilnahm, entschuldigte sich der Antragsteller für die Fehler bei der Durchführung der Wahl der Jugendwarte und schlug eine Wahlwiederholung im September 2021 vor. Am 30.07.2021 fand die Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin statt, innerhalb derer der Antragsteller in seiner Funktion als Jugendfeuerwehrwart berichtete. Er stellte auch die Differenzen zwischen der Jugendfeuerwehr und der Feuerwehrführung dar. Im Rahmen der Ausschusssitzung vom 10.08.2021 wurde die Wahl des Antragstellers zum Jugendfeuerwehrwart durch den Feuerwehrausschuss nicht bestätigt. Im Rahmen der Ausbildersitzung der Jugendfeuerwehr vom 31.08.2021 wurde unter anderem die Wahl des Jugendfeuerwehrwarts und die anschließend nicht vorgenommene Bestellung des Antragstellers für eine weitere Amtszeit besprochen. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2021 hielt Herr ... fest, dass das Verfahren zur Beendigung des Feuerwehrdienstes des Antragstellers eingeleitet werde. Mit Schreiben vom 24.09.2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der Beendigung des Feuerwehrdienstes aufgrund folgender Vorwürfe an: - Zerwürfnisse und Anschuldigungen gegenüber der Feuerwehrführung, insbesondere das Schreiben „Benutzung des Mannschaftstransportwagens durch die Jugendfeuerwehr“ - Ruhenlassen der Tätigkeit für die Jugendfeuerwehr - Fehler bei der Durchführung der Wahl des Jugendwarts Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr zu den dem Antragsteller entgegengebrachten Vorwürfen und der beabsichtigten Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes angehört. Der Feuerwehrausschuss nahm mit Schreiben vom 14.10.2021/18.10.2021 Stellung und teilte mit, dass aufgrund der zahlreichen Ereignisse, dem dadurch resultierenden Vertrauensverlust und der Befürchtung einer ausbleibenden Besserung eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellbar sei. In der Sitzung vom 18.10.2021 beschloss der Feuerwehrausschuss den Inhalt der finalen Version „Anhörung gemäß § 13 Abs. 3 FwG Stellungnahme des Feuerwehrausschusses“ einstimmig. Am 19.10.2021 ging die Stellungnahme des Feuerwehrausschusses bei der Antragsgegnerin ein. Mit Schreiben vom 15.10.2021, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 19.10.2021, äußerte sich der Antragsteller zu den im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.09.2021 genannten Vorwürfen und bat um Konkretisierung hinsichtlich der „persönlichen Vorwürfe gegenüber dem Kommandanten und das Thematisieren dieser innerhalb der Einsatzabteilung“, damit er sich hierzu äußern könne. Eine weitere Konkretisierung der Vorwürfe durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht. Mit Beschlussvorlage vom 17.01.2022 wurden die Mitglieder des Gemeinderats über die geplante Beendigung des Feuerwehrdienstes unterrichtet. Im Rahmen seiner Sitzung vom 28.01.2022 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung, den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst des Antragstellers zu beenden. Mit Bescheid vom 24.03.2022 beendete die Antragsgegnerin den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst des Antragstellers aus wichtigem Grund mit Zugang des Bescheids und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 14.12.2020 stelle eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr dar. Zudem habe der Antragsteller im Anschluss an die Freigabe durch die übrigen Unterzeichner das Schreiben eigenmächtig abgeändert, um Druck auf den Feuerwehrausschuss und den Feuerwehrkommandanten aufzubauen. Er habe die Beteiligung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nachträglich ohne weitere Absprache eingefügt. Anschließend habe er vom 14.12.2020 bis 29.03.2021 sein Amt als Jugendfeuerwehrwart ruhen lassen, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund bestanden habe. Hierdurch habe er gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Er habe zudem die Anweisung missachtet, sich nach einer überstandenen Corona-Erkrankung einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen, ehe eine Tätigkeit als Atemschutzträger aufgenommen werde. Diese Anweisung sei in mehreren Infomails auch an den Antragsteller erteilt worden. Ohne eine solche Eignungsuntersuchung habe er am 10.02.2021 im Rahmen eines Brandeinsatzes die Tätigkeit des „Angriffstrupps“ wahrgenommen. Die Eignungsuntersuchung sei erst im April 2021 erfolgt. Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr habe aufgrund des anhaltenden Konflikts mit den Ausbildern und Betreuern der Jugendfeuerwehr seinen Dienst beendet. Der Antragsteller habe die Wahl zum Jugendfeuerwehrwart am 24.06.2021 satzungswidrig durchgeführt und habe den Kommandanten bewusst nicht beteiligt. Im Rahmen der Hauptversammlung vom 30.07.2021 habe er im Rahmen des Berichts des Jugendfeuerwehrwarts ausführlich über die bestehenden Differenzen berichtet und dadurch den Konflikt erneut entfacht. Im Rahmen der Hauptversammlung hätten zwei Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr mitgeteilt, unter der Leitung des Antragstellers nicht mehr an der Jugendarbeit teilnehmen zu wollen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da nur so die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr und damit der Schutz der Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit gesichert werden könne. Am 09.04.2022 wurde die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes durchgeführt und der einzige Kandidat ... gewählt. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2022, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 19.04.2022, Widerspruch, den er mit Schreiben vom 21.04.2022 begründete und ausführte, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, er habe durch sein Verhalten keine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht und eine solche sei auch nicht zu befürchten. Am 27.04.2022 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und führte zur Begründung aus, die Beendigung seines Feuerwehrdienstes sei rechtswidrig. Das Verfahren sei rechtsfehlerhaft eingeleitet worden, da es nicht durch den Bürgermeister oder den Gemeinderat der Antragsgegnerin eingeleitet worden sei, sondern durch Herrn .... Er sei nicht ordnungsgemäß zu allen der Beendigungsentscheidung zugrundeliegenden Gründen angehört worden. Auch sei eine Konkretisierung der Vorwürfe auf Bitten des Antragstellers nicht erfolgt, so dass ihm eine Stellungnahme nicht möglich gewesen sei. Eine Heilung der Anhörungsmängel im gerichtlichen Verfahren könne nur durch den Gemeinderat als zuständigem Gremium erfolgen. Die Stellungnahme des Feuerwehrausschusses könne erst nach der erfolgten Anhörung des Antragstellers erfolgen, da dieser nur in Kenntnis der Stellungnahme des Antragstellers in der Lage sei, seine beratende Funktion gegenüber dem Gemeinderat effektiv auszuüben und Empfehlungen mit tatsächlichem politischen Gewicht zu geben. Es bestehe auch kein wichtiger Grund zur Beendigung des Feuerwehrdienstes, es fehle an einer andauernden Störung des Zusammenlebens der Gemeindefeuerwehr. Es treffe nicht zu, dass er Anschuldigungen gegen den Feuerwehrkommandanten erhoben habe. Bei den von ihm getroffenen Aussagen zur Nutzung der Feuerwehrfahrzeuge für private Fahrten handele es sich lediglich um Tatsachenfeststellungen ohne jede Bewertung und unabhängig von der konkreten Person. Es erschließe sich auch nicht, warum die Antragsgegnerin ihm im Rahmen der Aussprachen nicht einen Verweis oder eine andere Disziplinarmaßnahme auferlegt habe. Es treffe nicht zu, dass er mit dem Schreiben vom 14.12.2020 Druck auf den Feuerwehrausschuss und den Feuerwehrkommandanten habe aufbauen wollen. Die Änderung sei auch nicht gegen den Willen der weiteren Unterzeichner des Schreibens erfolgt. Allen Unterzeichnern sei bekannt gewesen, dass das Schreiben an den Bürgermeister habe gesendet werden sollen. Eine inhaltliche Änderung des Briefs sei nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin sei nur gegen den Antragsteller vorgegangen, obwohl auch sein Stellvertreter und sieben weitere Ausbilder ihr Amt bei der Jugendfeuerwehr hätten ruhen lassen. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es verwundere auch, dass dieser Themenkomplex erneut herangezogen werde, obwohl eine Verständigung zwischen den Beteiligten stattgefunden habe und dies seitens der Antragsgegnerin und des Feuerwehrkommandanten offensichtlich kein Problem dargestellt habe. Es erschließe sich nicht, wie dieses Verhalten des Antragstellers nun über ein Jahr später die sofortige Beendigung des Feuerwehrdienstes des Antragstellers rechtfertigen solle. Er habe die Anweisung, nach überstandener Corona-Erkrankung eine Eignungsuntersuchung durchführen zu lassen, nicht missachtet. Bei dem Einsatz am 10.02.2021 habe er keinen Atemschutz getragen. Seitens der Jugendfeuerwehrführung sei davon ausgegangen worden, künftig wieder kollegial und vertrauensvoll mit allen Beteiligten zusammenarbeiten zu können. Es habe eine regelmäßige Kommunikation zwischen dem Kommandanten und dem Jugendwart gegeben, bspw. hinsichtlich der Anschaffung eines Fire-Trainers und der Wiederaufnahme der Jugendfeuerwehr-Präsenzübungen. Auch innerhalb der Jugendfeuerwehr sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich gewesen. Es sei der Anschein entstanden, dass alle Probleme überwunden seien. Bis zum 17.06.2021 habe es keine weiteren Differenzen zwischen der Jugendfeuerwehr – insbesondere auch ihm – und der Feuerwehrführung gegeben. Auch in der Einsatzabteilung habe es keine Probleme zwischen ihm und dem Kommandanten gegeben. Er habe in dieser Zeit auch an zahlreichen Einsätzen, auch in der Position als Gruppenführer, teilgenommen. Der Konflikt sei durch den Kommandanten entfacht worden, der ohne Vorgespräche mit ihm oder dem Feuerwehrausschuss auf der Ausschusssitzung am 17.06.2021 mitgeteilt habe, er sei nicht mehr gewillt, mit ihm zusammen zu arbeiten. Gründe hierfür habe er nicht genannt, sondern habe lediglich einen Vertrauensbruch und Ereignisse aus der Vergangenheit angeführt. Selbst der Feuerwehrausschuss sei überrascht gewesen von diesem Vorgehen. Dieses Thema sei vertagt worden, für eine weitere Ausschusssitzung sei eine Klärung der noch offenen Punkte aus den Aussprachen vorgesehen gewesen, hierzu sei es nicht mehr gekommen. Es sei richtig, dass die Wahl des Jugendfeuerwehrwarts nicht entsprechend der Feuerwehrsatzung erfolgt sei. Für diesen Fehler habe er sich aber bereits ausdrücklich entschuldigt. Die Wahl sei in dieser Form seit 25 Jahren durchgeführt und akzeptiert worden. Es erstaune, dass dieser Formfehler nunmehr zur Beendigung des Feuerwehrdiensts führen solle. Zu konkreten erheblichen und andauernden Störungen des Zusammenlebens in der Feuerwehr mache die Antragsgegnerin keine Angaben. Alle gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe hätten ihren Ursprung im Amt des Jugendfeuerwehrwarts. Da der Antragsteller dieses Amt nicht mehr ausüben dürfe, seien keine weiteren Probleme zu erwarten. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nur floskelhaft, die nicht erkennen lasse, dass sich die Antragsgegnerin ernsthaft mit den Interessen des Antragstellers auseinandergesetzt habe. Soweit der Antragsteller ursprünglich auch beantragt hat, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Amt des Jugendfeuerwehrwarts vor rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens neu zu besetzen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich zuletzt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.03.2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, das Verfahren sei auf Initiative des Bürgermeisters der Antragsgegnerin eingeleitet worden, Herr ... habe dies lediglich mit Aktenvermerk vom 20.09.2021 dokumentiert. Der Antragsteller sei angehört worden und die Antragsgegnerin habe sich mit dessen Argumenten im gerichtlichen Verfahren umfänglich auseinandergesetzt sowie eine Überprüfung der dem Bescheid zugrundeliegenden Prognose vorgenommen. Das Gesetz sehe keine besondere Reihenfolge der Anhörung des Betroffenen und des Feuerwehrausschusses nach § 13 Abs. 3 FwG vor. Das Schreiben vom 14.12.2020 habe insbesondere der Diffamierung des Feuerwehrkommandanten gedient. Das kritisierte Verhalten sei durch dessen Position als Gerätewart abgedeckt. Der Antragsteller habe die Sache weiter eskaliert, indem er das Schreiben an den Bürgermeister weitergeleitet habe. Der Antragsteller könne sich hinsichtlich des Ruhenlassens seines Amtes als Jugendfeuerwehrwart nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, die übrigen Ausbilder und der Stellvertreter des Antragstellers hätten kein ähnlich missgünstiges Verhalten an den Tag gelegt. Es habe keinen nachvollziehbaren Grund für ein Ruhenlassen des Amtes gegeben. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers müsse sie damit rechnen, dass zukünftig – ggf. auch sicherheitsrelevante – Aufgaben durch den Antragsteller nicht ausgeführt würden. Der Antragsteller sei beim Einsatz am 10.02.2021 in der Funktion des „Angrifftrupps“ eingesetzt gewesen, Voraussetzung für diese Funktion sei die bestehende Befähigung zum Tragen eines Atemschutzes. Der Einsatz habe sich als Fehlalarm herausgestellt, er habe aber damit rechnen müssen, im Brandfall unter Atemschutz eingesetzt zu werden. Es sei richtig, dass die Wahlen in der Freiwilligen Feuerwehr auch in den vorherigen Jahren ggfs. teilweise nicht satzungsgemäß durchgeführt worden seien. Allerdings habe es nie Gründe zur Beanstandung gegeben, es habe keine Wahleinsprüche gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller durch Übersendung des Protokolls vom 17.06.2021 von dem Bericht des Kommandanten Kenntnis gehabt habe, somit sei eine Verschiebung der Wahl oder zumindest eine Information des Kommandanten angezeigt gewesen. Dem Antragsteller werde die nicht abgesprochene Durchführung der Wahl und die dadurch verursachte Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit vorgeworfen, nicht die fehlerhaft durchgeführte Wahl. Mildere Disziplinarmaßnahmen habe sie vor der Beendigung des Feuerwehrdienstes nicht ergreifen müssen. Am 14.05.2022 ist ... in der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr förmlich zum Jugendfeuerwehrwart bestellt worden. Mit Beschluss vom 20.05.2022 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ... mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung) neugefasst. Die neue Fassung der Satzung ist am 01.06.2022 in Kraft getreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der zu unterlassenden Besetzung des Amts des Jugendfeuerwehrwarts übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers zulässig und begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache – hier des bislang nicht beschiedenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24.03.2022 – gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 152). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Ergibt dagegen eine vorläufige Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, dass dieser offensichtlich zulässig und begründet ist, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Lässt sich bei summarischer Evidenzprüfung keine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs treffen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 90 ff.). Nach diesen Maßstäben überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes. Denn der angegriffene Bescheid vom 24.03.2022 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass seinem Widerspruch abzuhelfen sein wird. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg vom 21.05.2019 (GBl. S. 161) kann der Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift gilt dies insbesondere, wenn das Verhalten des Feuerwehrangehörigen eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG ist der Betroffene vorher anzuhören. Nach § 13 Abs. 3 Satz 4 FwG hat der Bürgermeister die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. 1. Vorliegend erweist sich bei summarischer Prüfung der Ausschluss des Antragstellers aus dem ehrenamtlichen Dienst der Freiwilligen Feuerwehr als formell rechtswidrig. Vor dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes wurde weder der Antragsteller (dazu a.) noch der Feuerwehrausschuss in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise beteiligt (dazu b.). Diese Verfahrensfehler führen zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (dazu c.). a. Der Antragsteller wurde nicht nach § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG zu allen die Entscheidung tragenden Gründen ordnungsgemäß angehört. Für die in diesem Verfahren nach §13 Abs. 3 Satz 3 FwG erforderliche Anhörung des Betroffenen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für eine Anhörung im Anwendungsbereich der allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 LVwVfG (Hildinger/ Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2017, § 13 Rn. 23). Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist dem Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das bedeutet, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist grundsätzlich zur Durchführung des Verfahrens, seinem Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt deshalb insbesondere voraus, dass die Behörde zum einen den Betroffenen über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens – hier ein solches im Sinne des § 13 Abs. 3 FwG – in Kenntnis setzt und zum anderen, dass sie den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreibt, dass der Adressat erkennen kann, dass, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, § 28 VwVfG Rn. 40). Zu welchem Zeitpunkt die Behörde die Anhörung durchführt, steht grundsätzlich in ihrem verfahrensrechtlichen Ermessen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 6). Ermessenslenkend wirkt zum einen das Gebot, das Verfahren möglichst einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 LVwVfG), sowie zum anderen der oben beschriebene Zweck der Anhörung, der es erfordert, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, in seiner Stellungnahme auf alle maßgeblichen Aspekte einzugehen und auf das Verfahrensergebnis noch Einfluss zu nehmen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 35). Davon ausgehend ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt ist (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2 EL April 2022, § 28 VwVfG Rn. 47) und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.1990 - 10 S 1129/90 -, juris Rn. 7). Sind Ermittlungen zum Sachverhalt ihres Erachtens nicht erforderlich, kann es abhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, die Anhörung des Betroffenen zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens vorzunehmen. Die Einleitung des Verfahrens stellt allerdings auch in einem solchen Fall den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Anhörung dar. Äußerungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen bereits begrifflich keine Anhörung im Verwaltungsverfahren dar und machen diese per se auch in aller Regel nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 6). An die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 3 FwG stellt diese Vorschrift keine besonderen Formanforderungen. Die Einleitung des Verfahrens setzt eine Willensentschließung der Behörde voraus, eine nach außen wirkende Tätigkeit zu beginnen, die auf die Prüfung der Voraussetzungen und den Erlass eines die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts (§ 13 Abs. 3 Satz 4 FwG) gerichtet ist. Die Willensentschließung muss nicht förmlich erfolgen, aber als zumindest konkludent erfolgter Willensakt existent sein. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt grundsätzlich die Behörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 41). Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG muss von dem für die Beendigung des Feuerwehrdienstes zuständigen Gemeinderat oder von dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden des Gemeinderats und für den Erlass des die Beendigung feststellenden Verwaltungsaktes zuständigen Organs erfolgen. An diesen Maßstäben gemessen, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vor dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise angehört. Dabei kann offen bleiben, ob aufgrund des Aktenvermerks vom 20.09.2021, der durch den Fachgebietsleiter der Stadtverwaltung für den Fachbereich Innere Dienste, Bildung und Ordnung, Herr ... unterzeichnet worden ist, mit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlicher Eindeutigkeit erkennbar ist, dass ein Beendigungsverfahren durch den zuständigen Gemeinderat oder den Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderats eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, der Sachgebietsleiter habe auf Weisung des Bürgermeisters gehandelt. Selbst wenn hiervon ausgegangen wird, entsprach die nachfolgende Anhörung des Antragstellers nicht den o. g. Voraussetzungen. Vorliegend erfolgte die Anhörung des Antragstellers nach dem Anhörungsschreiben vom 24.09.2021 zur Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes aufgrund der Zerwürfnisse und Anschuldigungen gegenüber der Feuerwehrführung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 14.12.2020, des Ruhenlassens der Tätigkeit für die Jugendfeuerwehr und des Fehlers bei der Durchführung der Wahl des Jugendfeuerwehrwarts. Dagegen wurde der Antragsteller nicht zu dem im angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwurf, die Anweisung missachtet zu haben, sich nach einer überstandenen Corona-Erkrankung einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen, ehe eine Tätigkeit als Atemschutzträger aufgenommen werde (vgl. Ziffer I Nr. 3 des Bescheides), angehört. Gründe für einen Verzicht auf die Anhörung nennt § 13 Abs. 3 FwG nicht. Eine Anhörung war auch nicht nach § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich, denn es sind keine Gründe ersichtlich, warum eine Anhörung zu diesem behaupteten Dienstvergehen nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten gewesen sein sollte. b. Auch der Feuerwehrausschuss wurde nicht ordnungsgemäß angehört (§ 13 Abs. 3 Satz 1 FwG). Die Stellungnahme des Feuerausschusses zu der Beendigung des Feuerwehrdienstes des Antragstellers erfolgte mit Schreiben vom 14.10.2021. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Feuerwehrausschuss noch keine Kenntnis von der Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom 15.10.2021, die ausweislich des Posteingangsstempels der Antragsgegnerin erst am 19.10.2021 zugegangen ist. Der Feuerwehrausschuss konnte daher in seiner Stellungnahme den weiteren Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigen. Auch dies entspricht bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG ist vor Beendigung des Feuerwehrdienstes aus wichtigem Grund der Feuerwehrausschuss anzuhören. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 und 3 FwG sieht keine feste Reihenfolge vor, in der dem Feuerwehrausschuss und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren ist. Jedoch spricht der Sinn und Zweck der Stellungnahme des Feuerwehrausschusses im Rahmen dieser Entscheidung dafür, dass diese sinnvollerweise erst nach Anhörung des betroffenen Feuerwehrmitglieds erfolgen kann. Der Ausschuss wird regelmäßig nur in Kenntnis der Stellungnahme des Betroffenen in der Lage sein, seine „beratende Funktion“ gegenüber dem Gemeinderat effektiv und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Betroffenen auszuüben und dem Gemeinderat Empfehlungen mit „tatsächliche(m) politische(m) Gewicht“ zu geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 51). Hierfür spricht auch die besondere Stellung der Gemeindefeuerwehr innerhalb der Gemeindeverwaltung (Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2017, § 10 Rn. 1). Der Gemeindefeuerwehr wird im gewissem Umfang das Recht eingeräumt, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, beispielsweise über die Aufnahme von Personen in die Feuerwehr zu entscheiden (§ 11 Abs. 3 FwG). Der Anhörung des Ausschusses im Rahmen der Beendigung des Feuerwehrdienstes kommt mithin ein besonderes Gewicht zu. Dem kann die Stellungnahme nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG jedoch nur gerecht werden, wenn der Ausschuss dabei auch die Äußerungen des Betroffenen zu den Vorwürfen berücksichtigen kann. c. Die vorstehenden Verfahrensfehler sind beachtlich und führen bereits für sich zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Eine Heilung der unterlassenen Anhörung des Antragstellers ist nicht erfolgt. Die Heilungsvorschriften aus §§ 45, 46 LVwVfG sind auch für das Ausschlussverfahren nach § 13 Abs. 3 FwG anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 63). Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ist ein Anhörungsmangel unbeachtlich, wenn die Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 45 Abs. 2 LVwVfG können Handlungen nach Abs. 1 der Vorschrift bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung des Anhörungsmangels würde jedoch vorliegend voraussetzen, dass sich gerade der für die Entscheidung zuständige Gemeinderat mit dem (nachträglich vorgebrachten) Vorbringen des Antragstellers aus dem Gerichtsverfahren befasst hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris Rn. 18 f.). Dafür ist hier nichts erkennbar. Auch eine Heilung hinsichtlich der (verfrühten) Anhörung des Feuerwehrausschusses ist nicht eingetreten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Feuerwehrausschuss nach seiner Stellungnahme vom 14.10.2021 überhaupt noch einmal im Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG und gegebenenfalls im Rahmen einer (erneuten) Anhörung beteiligt wurde. 2. Der angefochtene Bescheid dürfte sich unabhängig von seinen formellen Defiziten auch als materiell rechtswidrig erweisen. Es bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 FwG. Die Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 3 FwG ist eine einschneidende Maßnahme und muss dem Fehlverhalten des Feuerwehrangehörigen angemessen sein. Als belastender behördlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Feuerwehrmitglieds (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) unterliegt der Ausschluss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Beendigungsgrundes nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 FwG sind hoch anzusetzen, denn Streitigkeiten und Animositäten treten nahezu in jeder größeren Personengruppe auf und müssen grundsätzlich hingenommen werden, wenn sie nicht durch Vermittlung beseitigt werden können. Erst wenn Spannungen ein solches Maß erreichen, dass eine Zusammenarbeit bestimmter Personen nicht mehr möglich und die Erfüllung der der Einsatzabteilung gestellten Aufgaben gefährdet ist, müssen sie durch Trennung der betroffenen Personen, ggf. durch Ausscheiden eines der Beteiligten aus der Einsatzabteilung, bereinigt werden (Ernst, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 27). Voraussetzung ist, dass andere, mildere Disziplinarmaßnahmen, wie sie in § 14 Abs. 5 FwG genannt werden (Verweis, Geldbuße, vorläufige Dienstenthebung) zu keiner Veränderung des Verhaltens geführt haben, eine Änderung des Verhaltens nicht erwarten lassen oder der besonderen Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht werden würden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2014 - 1 S 920/14 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 28). Entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes gegenüber dem Disziplinarverfahren nach § 14 Abs. 5 FwG die „Ultima Ratio“ dar. Grundsätzlich ist erst bei weiteren Verstößen eine Einleitung des Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG zulässig (Ernst, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 19). Mildere disziplinarische Maßnahmen nach § 14 Abs. 5 FwG wurden von der Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen. Zweifel daran, dass solche der Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht würden oder das Verhalten des Antragstellers eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens der Gemeindefeuerwehr verursacht haben könnte, sind auch deshalb begründet, weil der Hauptanknüpfungspunkt für die Einleitung des Beendigungsverfahrens, das Schreiben vom 14.12.2020, bereits bei Einleitung des Verfahrens am 20.09.2021 über ein halbes Jahr zurücklag, der Antragsteller in diesem Zeitraum fortlaufend an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten teilnahm und es in diesem Zusammenhang zu keinen erkennbaren Problemen gekommen ist. Hinzu kommt, dass die angeführten Meinungsverschiedenheiten mehrheitlich mit der Tatsache verbunden waren, dass der Antragsteller das Amt des Jugendfeuerwehrwarts bekleidete. Von diesem Amt hätte der Antragsteller nach § 7 Abs. 4 Satz 5 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr ... vom 25.01.2013 in der Fassung vom 28.11.2014 (im Folgenden: Satzung) durch den Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden können, ohne dass eine Beendigung des Feuerwehrdienstes erforderlich war. Inzwischen wurde das Amt des Jugendfeuerwehrwarts anderweitig besetzt, so dass an dieser Stelle keine neuen Konflikte mit dem Antragsteller mehr zu befürchten sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Antragsteller ursprünglich beantragt hat, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Amt des Jugendfeuerwehrwarts vor rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens neu zu besetzen, so dürfte das Begehren des Antragstellers auch vor einer Änderung der Satzung durch den Gemeinderat am 20.05.2022 keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben. Es bestehen bereits Zweifel, ob das Begehren des Antragstellers nach Art des (beamtenrechtlichen) Konkurrentenstreitverfahrens geltend gemacht werden kann oder ob der Antragsteller sich nicht vielmehr gegen die Wirksamkeit der Wahl hätte wenden müssen. Jedenfalls dürfte es an einem Anordnungsanspruch gefehlt haben, denn es dürfte nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sein, dass der Antragsteller, wäre die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 24.03.2022 nicht angeordnet worden, im Rahmen der Wahl zum Jugendfeuerwehrwart gewählt und anschließend der Feuerwehrausschuss und der Gemeinderat zu seiner Wahl die nach § 7 Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 7, Abs. 5 Satz 2 der Satzung erforderliche Zustimmung erteilt hätte. Die Formulierung des § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung ist der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 1 FwG nachempfunden, wonach dem Gemeinderat bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ein umfangsreiches Prüfungsrecht zusteht, nicht lediglich hinsichtlich der formalen Anforderungen an die Durchführung der Wahl, sondern auch hinsichtlich dessen, ob der Gewählte die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Amt besitzt (Hildinger/ Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2017, § 8 Rn. 18; Ernst, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 8 Rn. 15). Dass der Gemeinderat mit Blick auf das laufende Widerspruchsverfahren zur Beendigung des Feuerwehrdienstes des Antragstellers diese Prüfung zugunsten des Antragstellers entschieden hätte, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (2 x 2.500 EUR).