Urteil
A 6 K 11328/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.06.2004 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Staatsangehöriger des Iran, wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Der am ...1956 in .../Iran geborene Kläger reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 1990 in das Bundesgebiet ein. Zuvor war seine Ehefrau, Frau ..., mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.04.1990 als Asylberechtigte anerkannt worden. Sie hatte gegenüber der Flüchtlingsbehörde angegeben, im Iran für eine marxistisch orientierte Organisation tätig gewesen und zeitweilig inhaftiert gewesen zu sein. Zur Begründung ihrer Anerkennung als Asylberechtigte hatte das Bundesamt ausgeführt, die Ehefrau des Klägers müsse im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen. Sie halte sich daher aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatstaates auf. 3 Mit weiterem Bescheid vom 26.10.1990 gewährte das Bundesamt auch dem Kläger die Rechtsstellung eines Asylberechtigten. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger als Ehemann gemäß § 7a Abs.3 AsylVfG (a.F.) anzuerkennen sei. Dieser Bescheid erlangte am 28.12.1990 Bestandskraft. Der Kläger, seine Ehefrau sowie ein ehegemeinschaftlicher Sohn hielten sich fortan im Bundesgebiet auf. Das Landgericht Mannheim führte insoweit in seinem Urteil vom 29.05.2001 wie folgt aus: 4 „Die Eheleute wohnten zunächst sechs Monate in ..., um im Anschluss nach ... umzuziehen. In der ersten Zeit lebten beide ausschließlich von Sozialhilfe. Später arbeitete der Beschuldigte (= der Kläger) in einer Druckerei auf 630,-- DM-Basis und erhielt daneben Sozialhilfe. Seine Frau begann 1993 eine Ausbildung ...und arbeitete, nachdem sie jeweils für kurze Zeit bei einem niedergelassenen Arzt und im ...krankenhaus eine Anstellung gefunden hatte, seit Jahren in der ...klinik in .... Dem Beschuldigten selbst gelang es nicht, in Deutschland beruflich Fuß zu fassen. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Druckerei jobbte er bei verschiedenen Firmen unter anderem auch bei einem Transportunternehmen und teilweise auch nachts, wobei er insbesondere auch schwere körperliche Arbeit verrichten musste, was nicht seinen beruflichen Ambitionen und auch nicht seinen Vorstellungen vom Leben in der BRD entsprach. Im Übrigen beaufsichtigte er, da seine Frau von 7.00 bis 17.00 Uhr berufstätig war, den am ... geborenen, ehegemeinschaftlichen Sohn .... So belegte er einen auf zehn Monate ausgelegten Kurs als Buchhalter, wobei er auf Grund der Tatsache, dass er sich während des Laufs des Kurses eine Lungenentzündung zugezogen und mehrere Wochen am Kurs nicht teilgenommen hatte, lediglich eine Teilnahmebescheinigung erhielt. 5 Zuletzt war der Beschuldigte für 1 ¾ Jahre bei der Firma ..., ..., als Lagerarbeiter tätig. Nachdem es jedoch Probleme mit Kollegen gegeben hatte, wurde ihm zum 01.09.1999 gekündigt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschuldigte arbeitslos.“ 6 Am 20.05.2000 tötete der Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung seine Ehefrau, weshalb das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 29.05.2001 -... - seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete. 7 Hierauf leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im März 2002 ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers ein. Es hörte den Kläger hierzu an, worauf dieser entgegnen ließ, es lägen auch in seiner eigenen Person Gründe vor, welche eine Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigten. Er sei wegen regimefeindlicher Aktivitäten und Äußerungen beschuldigt und gesucht worden. 8 Mit Bescheid vom 08.06.2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 26.10.1990 und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei seinerzeit aufgrund der Regelung über das Familienasyl anerkannt worden. Diese Anerkennung sei nunmehr gemäß §73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG zu widerrufen. Denn die Asylberechtigung seiner Ehefrau sei wegen ihres Todes zwischenzeitlich „erloschen“. Andere Gründe, aus denen der Kläger anerkannt werden könnte, seien nicht ersichtlich, insbesondere keine Nachteile wegen der inzwischen verstorbenen Ehefrau. Denn Sippenhaft werde im Iran im Allgemeinen nicht praktiziert. Wenn nahe Angehörige eines politisch Verfolgten im Iran unbehelligt leben könnten, komme eine Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft aber nicht in Betracht. 9 Der Kläger hat am 21.06.2004 Klage erhoben, mit der er beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.06.2004 aufzuheben; 11 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG erfüllt sind; 12 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2-5 und 7 AufenthG vorliegen. 13 Der Kläger hat dem Gericht den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom ... - ... - vorgelegt, nach welcher die weitere Vollstreckung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt wurde. 14 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, bezüglich des Bestandes der Asylanerkennung sei nicht lediglich auf den Bestand abgeleiteter Rechte abzustellen. Zwar habe das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers auch deshalb widerrufen, weil seine Ehefrau verstorben sei. Darüber hinaus sei aber auch dargelegt worden, dass eine aktuelle Verfolgungssituation im Heimatland für den Kläger nicht bestehe. 17 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den Kläger (2 Hefte) sowie dessen verstorbener Ehefrau (1 Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte in Abwesenheit von Beteiligten über die Klage verhandeln und entscheiden, da die diesen rechtzeitig zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs.2 VwGO) bzw. auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet wurde. 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 Der von dem Kläger angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.06.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Entscheidung des Bundesamtes vom 26.10.1990 liegen zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) nicht vor. Das Bundesamt war aus diesem Grund auch nicht befugt, zugleich über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs.1 AuslG und § 53 AuslG (jetzt: § 60 AufenthG) zu befinden. 21 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die angegriffene Widerrufsentscheidung entsprechend ihrer Begründung allein auf die Rechtsgrundlage des § 73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des Familienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und wenn der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Die Anerkennung der verstorbenen Ehefrau des Klägers als Asylberechtigte ist indes weder erloschen noch widerrufen oder zurückgenommen worden. Die Gründe für ein Erlöschen der Asylberechtigung listet § 72 Abs.1 AsylVfG enumerativ auf, ohne hierbei den Tod des Asylberechtigten zu nennen. § 73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG kann daher als Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Widerrufsentscheidung des Bundesamtes vom 08.06.2004 nicht in Betracht kommen. 22 Auch die Grundvorschrift des § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, bietet für den gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, die Asylanerkennung des Klägers zu widerrufen. Diese Regelung findet auch in Fällen der Zuerkennung von Familienasyl Anwendung, da die Bestimmung des § 73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG aufgrund ihres Wortlauts als eine zusätzliche, § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG ergänzende Widerrufsmöglichkeit zu verstehen ist. 23 Die Voraussetzungen des § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG sind in dem vorliegenden Fall zwar vordergründig erfüllt. Denn durch den Tod der Ehefrau des Klägers ist deren beiderseitige Ehe aufgelöst worden, so dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl an den Kläger nachträglich entfallen sind. Hiernach käme an sich der Erlass einer Widerrufsentscheidung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Betracht. Eine teleologische Auslegung der Bestimmung des § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG führt jedoch dazu, dass ein Widerruf der Asylberechtigung eines Ausländers, dem diese aufgrund der Vorschriften über das Familienasyl zuerkannt worden ist, erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn neben dem Wegfall der einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Hinblick auf diesen Ausländer auch die der Gewährung von Familienasyl zu Grunde gelegte vermutete Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Das Familienasyl und nunmehr auch der Familienabschiebungsschutz (jetzt: § 26 AsylVfG) beruhen nämlich auch auf einer Annahme der Erstreckung der Verfolgungsgefahr auf die weiteren Mitglieder der Kernfamilie des politisch Verfolgten. Nach der herrschenden Auffassung, der der Einzelrichter folgt, kann daher bei Gewährung von Familienasyl ein Widerruf der Asylberechtigung nicht bereits dann in Frage kommen, wenn etwa die Kinder eines Asylberechtigten nicht mehr minderjährig und ledig sind bzw. der Ehegatte eines Asylberechtigten sich scheiden lässt oder die bestehende Ehe durch Tod aufgelöst wird. Eine an Sinn und Zweck des Familienasyls orientierte Auslegung ergibt vielmehr, dass der nachträgliche Fortfall einer der speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 AsylVfG zunächst keinen unmittelbaren Widerrufsgrund im Sinne von § 71 Abs.1 Satz 1 AsylVfG darstellt (vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 26 Rd.Nr.34 ff. und § 73 Rd.Nr.22 ff.; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 73 Rd.Nr.18; Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 26 Rd.Nr.93, § 73 Rd.Nr.151; vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.11.1990, VBlBW 1991, 229). 24 Nach der Auffassung des Gerichts kommt danach ein Widerruf der Asylberechtigung des Klägers erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass die aufgrund der Regelung über das Familienasyl vermuteten Gründe für seine eigene politische Verfolgung (hier aus dem Jahr 1990) nachträglich entfallen sind. Hierfür müssten sich seit der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter die zum Zeitpunkt seiner Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse in seinem Heimatland nachträglich so erheblich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran eine Wiederholung der für seine Anerkennung maßgebenden - aufgrund des Familienasyls lediglich vermuteten - Umstände auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und ihm nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, NVwZ 2006, 707, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, Beschl. v. 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741). Dafür spricht im Übrigen, das der Widerruf einer von vornherein rechtswidrigen Anerkennung als politisch Verfolgter auch nur bei einer späteren erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat erfolgen kann (BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, AuAS 2005, 5). 25 Für den Fall des Klägers lassen sich indes weder aus den im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.06.2004 angeführten Erkenntnisquellen noch sonst Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Klägers in Bezug auf die Einbeziehung von Familienangehörigen in eine politische Verfolgung seit dem Jahr 1990 gravierend verändert haben. Fehlt es aber an einer derartigen Veränderung der Verhältnisse, wie dies etwa im Falle eines Regimewechsels angenommen werden könnte, ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht befugt, eine Widerrufsentscheidung in Anwendung von § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG zu erlassen. 26 In diesem Fall besteht für das Bundesamt auch kein Anlass dazu, aus Gründen der Verfahrenskonzentration eine Entscheidung zu dem Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Hinblick auf den Kläger zu treffen. 27 Die Klage hat nach allem mit der sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO ergebenden Kostenfolge Erfolg. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Gründe 18 Das Gericht konnte in Abwesenheit von Beteiligten über die Klage verhandeln und entscheiden, da die diesen rechtzeitig zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs.2 VwGO) bzw. auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet wurde. 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 Der von dem Kläger angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.06.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Entscheidung des Bundesamtes vom 26.10.1990 liegen zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) nicht vor. Das Bundesamt war aus diesem Grund auch nicht befugt, zugleich über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs.1 AuslG und § 53 AuslG (jetzt: § 60 AufenthG) zu befinden. 21 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die angegriffene Widerrufsentscheidung entsprechend ihrer Begründung allein auf die Rechtsgrundlage des § 73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des Familienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und wenn der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Die Anerkennung der verstorbenen Ehefrau des Klägers als Asylberechtigte ist indes weder erloschen noch widerrufen oder zurückgenommen worden. Die Gründe für ein Erlöschen der Asylberechtigung listet § 72 Abs.1 AsylVfG enumerativ auf, ohne hierbei den Tod des Asylberechtigten zu nennen. § 73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG kann daher als Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Widerrufsentscheidung des Bundesamtes vom 08.06.2004 nicht in Betracht kommen. 22 Auch die Grundvorschrift des § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, bietet für den gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, die Asylanerkennung des Klägers zu widerrufen. Diese Regelung findet auch in Fällen der Zuerkennung von Familienasyl Anwendung, da die Bestimmung des § 73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG aufgrund ihres Wortlauts als eine zusätzliche, § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG ergänzende Widerrufsmöglichkeit zu verstehen ist. 23 Die Voraussetzungen des § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG sind in dem vorliegenden Fall zwar vordergründig erfüllt. Denn durch den Tod der Ehefrau des Klägers ist deren beiderseitige Ehe aufgelöst worden, so dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl an den Kläger nachträglich entfallen sind. Hiernach käme an sich der Erlass einer Widerrufsentscheidung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Betracht. Eine teleologische Auslegung der Bestimmung des § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG führt jedoch dazu, dass ein Widerruf der Asylberechtigung eines Ausländers, dem diese aufgrund der Vorschriften über das Familienasyl zuerkannt worden ist, erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn neben dem Wegfall der einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Hinblick auf diesen Ausländer auch die der Gewährung von Familienasyl zu Grunde gelegte vermutete Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Das Familienasyl und nunmehr auch der Familienabschiebungsschutz (jetzt: § 26 AsylVfG) beruhen nämlich auch auf einer Annahme der Erstreckung der Verfolgungsgefahr auf die weiteren Mitglieder der Kernfamilie des politisch Verfolgten. Nach der herrschenden Auffassung, der der Einzelrichter folgt, kann daher bei Gewährung von Familienasyl ein Widerruf der Asylberechtigung nicht bereits dann in Frage kommen, wenn etwa die Kinder eines Asylberechtigten nicht mehr minderjährig und ledig sind bzw. der Ehegatte eines Asylberechtigten sich scheiden lässt oder die bestehende Ehe durch Tod aufgelöst wird. Eine an Sinn und Zweck des Familienasyls orientierte Auslegung ergibt vielmehr, dass der nachträgliche Fortfall einer der speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 AsylVfG zunächst keinen unmittelbaren Widerrufsgrund im Sinne von § 71 Abs.1 Satz 1 AsylVfG darstellt (vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 26 Rd.Nr.34 ff. und § 73 Rd.Nr.22 ff.; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 73 Rd.Nr.18; Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 26 Rd.Nr.93, § 73 Rd.Nr.151; vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.11.1990, VBlBW 1991, 229). 24 Nach der Auffassung des Gerichts kommt danach ein Widerruf der Asylberechtigung des Klägers erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass die aufgrund der Regelung über das Familienasyl vermuteten Gründe für seine eigene politische Verfolgung (hier aus dem Jahr 1990) nachträglich entfallen sind. Hierfür müssten sich seit der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter die zum Zeitpunkt seiner Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse in seinem Heimatland nachträglich so erheblich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran eine Wiederholung der für seine Anerkennung maßgebenden - aufgrund des Familienasyls lediglich vermuteten - Umstände auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und ihm nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, NVwZ 2006, 707, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, Beschl. v. 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741). Dafür spricht im Übrigen, das der Widerruf einer von vornherein rechtswidrigen Anerkennung als politisch Verfolgter auch nur bei einer späteren erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat erfolgen kann (BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, AuAS 2005, 5). 25 Für den Fall des Klägers lassen sich indes weder aus den im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.06.2004 angeführten Erkenntnisquellen noch sonst Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Klägers in Bezug auf die Einbeziehung von Familienangehörigen in eine politische Verfolgung seit dem Jahr 1990 gravierend verändert haben. Fehlt es aber an einer derartigen Veränderung der Verhältnisse, wie dies etwa im Falle eines Regimewechsels angenommen werden könnte, ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht befugt, eine Widerrufsentscheidung in Anwendung von § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG zu erlassen. 26 In diesem Fall besteht für das Bundesamt auch kein Anlass dazu, aus Gründen der Verfahrenskonzentration eine Entscheidung zu dem Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Hinblick auf den Kläger zu treffen. 27 Die Klage hat nach allem mit der sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO ergebenden Kostenfolge Erfolg. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).