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Urteil

A 8 K 642/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, nach eigenen Angaben 1973 geboren und kamerunischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise zu Anfang April 2001 ohne Vorlage von Identitätsnachweisen einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, den er vor dem Bundesamt darauf stützte, als Mitglied des SCNC anlässlich der Beteiligung an einer im Januar 2001 vorgefallenen Flugblattaktion festgenommen, fünf Tage in Polizeihaft gehalten, danach in ein Gefängnis verbracht worden, von dort am 25.02.2001 durch Bestechung in Freiheit gekommen zu sein und Kamerun am 25.03.2001 verlassen zu haben. 2 Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 20.06.2001, in dem u. a. festgestellt ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage, die durch Urteil vom 13.01.2004 - A 8 K 11009/01 - wegen fehlender Glaubhaftigkeit des Vorbringens abgewiesen wurde. Maßgebend hierfür waren vor allem unterschiedliche Angaben zu den Zeitpunkten der Flugblattaktion und der Flucht aus dem Gefängnis (in Buea), welch letztere der Kläger nunmehr auf den 25.03.2001 datierte, sowie zu Einzelheiten der Verhaftung und seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis. Ferner hatte der Kläger noch vor dem Bundesamt erklärt, nur eben dieses eine Mal (im Januar 2001) verhaftet worden, ansonsten aber drohenden Verhaftungen immer entkommen zu sein, wohingegen er vor Gericht behauptete, in der Vergangenheit viele Male verhaftet worden und insbesondere im Gefängnis von Douala gewesen zu sein. Darüber hinaus hatte der Kläger noch vor dem Bundesamt erklärt, bei dem Gefängnisaufenthalt in Buea geschlagen worden zu sein, wohingegen er dies vor Gericht in Abrede stellte. Mehrere vom Kläger zur Bekräftigung seines Vorbringens vorgelegte Dokumente (insbesondere eine ärztliche Bescheinigung sowie die angebliche Stellungnahme eines Anwalts, die sämtlich auf den erst im gerichtlichen Verfahren geänderten zeitlichen Daten aufbauten), wies das Gericht unter im Einzelnen ausgeführten Zweifeln wegen fehlender Authentizität zurück. 3 Der gegen das Urteil vom 13.01.2004 gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 25.02.2004 - 9 S 309/04 - zurückgewiesen. 4 Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.04.2006 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er aus, er habe sich nunmehr vom Verein ... für traumatisierte Flüchtlinge in ... untersuchen lassen. Hierzu legte er eine „Psychologische Stellungnahme für das Asylverfahren“ des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 vor, die zu dem wesentlichen Ergebnis kommt, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10; F 43.I. 5 Mit Bescheid vom 25.04.2006 , am 26.04.2006 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung seines Bescheids vom 20.06.2001 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs.1 bis Abs.6 des Ausländergesetzes ab. 6 Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ..., am 05.05.2006 Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen. 7 Am 02.11.2006 wurde der Kläger vom Amtsgericht - Schöffengericht Karlsruhe - 1 LS 610 Js 53564/05 - wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Kläger, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Diese wurde vom Landgericht Karlsruhe mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate ermäßigt werde. Zur Schuldfähigkeit des Klägers, der auf die vorerwähnte Stellungnahme des Diplompsychologen ... hingewiesen hatte, hatte das Landgericht bei dem Neurologen und Psychiater Dr. He., Chefarzt des Klinikums ..., ein nervenärztliches Gutachten, das unter dem 12.03.2007 erstellt wurde, eingeholt. Laut dessen ergebnishafter Zusammenfassung kommt eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit oder eine erheblich eingeschränkte oder aufgehobene Unrechtseinsicht nicht in Betracht. Bei Herleitung dieses Ergebnisses wurde auch der Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachgegangen. 8 Während des Strafverfahrens befand sich der Kläger, dessen Strafhaft noch nicht abgelaufen ist, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit wurde er von dem Nervenarzt Dr. K., Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin am S. Klinikum ..., ärztlich betreut. In einem Bericht vom 09.10.2006 wies Dr. K. darauf hin, dass beim Kläger aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, nächtlichen Alpträumen und Flash-backs bestehe. 9 Insbesondere zur Abklärung der Frage, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer anderen Krankheit des depressiven Formenkreises oder an sonstigen psychischen Störungen mit Krankheitswert leidet, wurde mit Gerichtsbeschluss vom 17.07.2007 Prof. Dr. E. von der ... Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik beauftragt. Das von ihm erstellte Gutachten vom 26.09.2007 kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung insofern nicht diagnostiziert werden könne, als der Gutachter nicht davon ausgehen könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Eine posttraumatische Belastungsstörung würde auch die dargelegten Mängel im Aussageverhalten des Klägers nicht erklären. Demgegenüber habe der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert. Von daher und im Querschnittsbild sei nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO „ICD-10“ eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie zu diagnostizieren. Die Symptomatik sei bisher nie erwähnt noch behandelt worden. Auch bei Annahme einer Schizophrenie sei nicht zu erklären, weshalb der Kläger bisher verschwiegen habe, nach dem Gefängnisaufenthalt noch Monate in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden zu sein. Damit sei im Übrigen die Geschichte der Flucht nicht in Einklang zu bringen. 10 Was den letzten Punkt angeht, so hatte der Gutachter im Rahmen der vorausgegangenen Anamnese vermerkt, dass der Kläger angegeben habe, in Kamerun 1999/2000 neun Monate im Gefängnis, nämlich wegen politischer Aktivitäten, inhaftiert gewesen zu sein. Außerdem sei er nach dem Gefängnisaufenthalt im „mental home“ gewesen. 11 Mit Schriftsatz vom 22.10.2007, eingegangen am 24.10.2007 beschränkte der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ... W. den Klageantrag darauf, den Beklagten zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.7 AufenthG festzustellen. Im Übrigen werde die Klage zurückgenommen. 12 Mit Schriftsatz vom 02.11.2007 begehrte Rechtsanwalt W. in mehreren Punkten weitere Aufklärung des Sachverhalts, die maßgeblich zum Ausgangspunkt haben, dass eine Diagnose „PTBS“ zutreffe und „der Vortrag von Prof. E.“ falsch sei. Im Übrigen sei auch eine Schizophrenie in Kamerun nicht richtig behandelbar. Weiter wurde Bezug genommen auf eine Stellungnahme des ..., Arzt und Koordinator von ..., ..., vom 31.10.2007 nebst Fachartikel als Anlage sowie - kurzgefasste - Atteste des Neurologen und Psychiaters Dr. H. ..., vom 17.05.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch., ... vom 31.05.2005. 13 Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 teilte Rechtsanwalt W. mit, dass der Kläger ihm das Mandat gekündigt habe. 14 Mit Schriftsatz vom 12.11.2007 zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht er dessen anwaltliche Vertretung an. In der Sache rügt sie, dass das Gutachten Prof. Dr. E. zur Frage, ob eine PTBS vorliege, widersprüchlich sei. Der Gutachter räume selbst ein, dass eine solide diagnostische Einschätzung durch sehr unterschiedliche Angaben erheblich erschwert sei. Gleichwohl fänden sich die hieraus ersichtlichen Zweifel in der abschließenden Beurteilung nicht wieder; insbesondere fehlten Ausführungen dazu, dass es gerade kennzeichnend für traumatisierte Personen sei, oft nur Erlebnisausschnitte wiedergeben zu können. Ferner verweist die Prozessbevollmächtigte auf das bereits erwähnte Gutachten Dr. He. Auch hieraus ergebe sich, dass vorliegend eine posttraumatische Belastungsstörung als die wahrscheinlichste Diagnose anzusehen sei. Eine Behandlung derselben sei in Kamerun nicht möglich. Die Durchführung der notwendigen Behandlung psychischer Erkrankungen sei aufgrund des Kostenfaktors und der beschränkten Behandlungsmöglichkeiten nicht gegeben. Hierzu verweist die Prozessbevollmächtigte auf eine Stellungnahme der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006. 15 Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.11.2007 wurde der Kläger auf der Grundlage der Verurteilung wegen Kokainhandels aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die hiergegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage ist unter Az. 4 K 3982/07 anhängig. 16 In der mündlichen Verhandlung stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers drei - unbedingte - Beweisanträge, die vom Berichterstatter durch dort verkündeten Beschluss abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 16.11.2007 hingewiesen. 17 Ferner stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers (unter Verweis auf die von Rechtsanwalt W. bereits ausgesprochene Zurücknahme der Klage) den Sachantrag, 18 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG vorliegt und insoweit den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2006 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die zum Asylerstverfahren und zum jetzigen Verfahren vorgelegten Akten des Bundesamts (zwei Bände) sowie auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Erstverfahrens - A 8 K 11009/01 -, und auf die einschlägigen Strafakten zur Verurteilung des Klägers wegen Kokainhandels - 1 Ls 610 Js 53564/05 - (zwei Bände nebst Sonderband, betreffend das Gutachten Dr. He.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs.2 und 3 VwGO). 23 Soweit der Kläger, nämlich mit Schriftsatz seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007, die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 93 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen. 24 Im Umfang der hiernach noch streitigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die Klage zulässig, hingegen nicht begründet. 25 Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Asyl erst verfahren, in dem er wegen eines im Rahmen der Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 AuslG zu prüfenden krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bereits gescheitert war, einer erneuten Sachprüfung im vorliegenden Folgeverfahren nicht entgegensteht. Denn die Psychologische Stellungnahme des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 (im Folgenden: Stellungnahme ...) dürfte im Hinblick auf den noch verbliebenen Streitgegenstand als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs.1 Ziff.2 VwVfG einzustufen und damit der erforderliche Wiederaufgreifensgrund (vgl. § 71 Abs.1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG) dargelegt sein. 26 Gleichwohl hat der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach notwendigen Neuüberprüfung keinen Anspruch auf Feststellung des allein noch streitigen Abschiebungsverbots. 27 Der Überprüfung zugrunde zu legen ist § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, der als Nachfolgenorm zum 01.01.2005 § 53 Abs.6 S.1 AuslG, der noch für das Asylerstverfahren maßgebend war, abgelöst hat und bei identischen tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich auf der Rechtsfolgenseite von einer „Kann“-Bestimmung in eine „Soll“-Bestimmung umgewandelt wurde. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 28 Das Gericht geht im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus: 29 Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712). 30 Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungs gruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien. 31 Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.). 32 Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme ..., der weiteren in die gleiche Richtung weisenden fachärztlichen Äußerungen und der Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters Prof. Dr. E. sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass beim Kläger, wie dieser geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. 33 Wie der Berichterstatter bereits in seinem der Prozessbevollmächtigten bekannten Urteil vom 01.12.2006 - A 8 K 11633/04 - ausgeführt hat, kann, was in der Fachwelt anerkannt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64; Gierichs u. a., ZAR 2005, 158, 161) und - auch den von den Beteiligten insoweit nicht ernstlich in Frage gestellten - Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E. entspricht, ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses/Erlebnisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden. Die beiden international anerkannten Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO), unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere auch das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein zwingender Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre nicht fachgerecht, zumal die bloß subjektive Empfindung einer objektiv nicht vorhandenen Erlebnisschwere angesichts der Forderung nach einem auf das objektive und subjektive Moment bezogenen Gleichgewicht der Diagnose entgegensteht (vgl. zu alledem VG Freiburg, a.a.O.). Schon von daher sind bei der Bewertung der das traumatisierende Ereignis beschreibenden Schilderung des Patienten Simulation, Aggravation und ggf. auch eine wahnhafte subjektive Vorstellungswelt „abzuschichten“. Soweit dies nicht durch die Diagnose anderer Krankheitsbilder geschehen kann, kann im Wesentlichen nur eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben in Betracht kommen. 34 Schon von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her vermag das Gericht die in der Stellungnahme ... diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Zwar orientiert sich Herr ..., was die Feststellung der Symptome anbelangt, formal an den von ICD-10 vorgegebenen Kriterien. Dies vermag aber nach dem vorgegebenen Ansatz das diagnostische Ergebnis allein nicht zu tragen. Im fraglichen Zusammenhang ist es dem Gericht, dem die Feststellung des traumatischen Ereignisses vorbehalten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8), lediglich nachvollziehbar, dass Herr ... Vorgänge, die zur Auslösung eines Traumas grundsätzlich geeignet sind, mehr oder weniger unterstellt hat, allenfalls den Andeutungen des Klägers in unkritischer Weise gefolgt ist. So werden angeblich in der Haft erlittene Verletzungen und sonstige Beeinträchtigungen rein szenisch wiedergegeben (vgl. S.4 unten und S.5 der Stellungnahme), im Übrigen aber auf jegliche Konkretisierung namentlich in zeitlicher Hinsicht und im Blick auf den vom Kläger vorausgehend vor staatlichen Stellen selbst gezogenen Rahmen seiner Fluchtgeschichte verzichtet. Immerhin waren Herrn ... (vgl. die Hinweise auf S.4 u. 5 seiner Stellungnahme) sowohl der Ablehnungsbescheid des Bundesamts als auch das verwaltungsgerichtliche Urteil des Asylerstverfahrens bekannt, so dass auf die dort bezeichneten - gerade bezüglich der zeitlichen Daten - massiven Widersprüche und auch bezüglich der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen schwankenden Angaben des Klägers hätte eingegangen werden können. Derartiges ist aber nicht geschehen. Gleichfalls ohne Kommentar gibt die Stellungnahme, und zwar wiederholt (vgl. Seiten 4 u. 6) eine Einlassung des Klägers zum Jahr 2000 als zeitlichen Hintergrund des die Flucht auslösenden Ereignisses wieder, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren sein Fluchtmotiv mit einem Haft- und Gefängnisaufenthalt begründet hatte, mit dem seine Heimatbehörden auf seine Teilnahme an einer erst in das Jahr 2001 gefallenen systemkritischen Flugblattaktion reagiert hätten. Über den sich in dieser neuen Version niederschlagenden weiteren gravierenden Widerspruch, der die entscheidenden Ereignisse in das Jahr 2000 zurückverlegt, hinaus ist aber zusätzlich für die gutachterliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Belang, wie weit die das angebliche Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich zurückliegen. Zu Recht weist Prof. Dr. E. in seinem Gutachten (S.16) darauf hin, dass in der Regel nach etwa sechs Monaten Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. auch VG Freiburg a.a.O.). Nach Angaben des Klägers selbst (vgl. S.7 u. 8 des Gutachtens E.) hat dieser Szenen, die auf ein einschlägiges Wiedererleben schließen lassen könnten, frühestens im Jahr 2002 gehabt; darüber hinaus wurde erst im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens (Januar 2004) ein posttraumatisches Syndrom geltend gemacht, wobei das seinerzeit vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr. U. vom 15.12.2003 diesbezüglich sehr zurückhaltende Formulierungen enthält und mit der therapeutischen Empfehlung (körperliche Aktivitäten) vieles offen lässt, insbesondere nicht zwingend an die Diagnose PTBS anknüpft. Zwar lässt sich vom fachwissenschaftlichen Standpunkt her letztlich nicht ausschließen, dass auch bei längeren, zwischen „Trauma“ und „Wiedererleben“ liegenden Zeitabständen, die Diagnose PTBS noch in Betracht kommen kann. Indessen bedarf es dann in aller Regel einer kritischen einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände, welche die Stellung einer positiven Diagnose nachvollziehbar macht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2004, AuAS 2004, 226). Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme ..., obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen, nicht mit dem dargelegten zeitlichen Aspekt. Dies wirft durchgreifende Zweifel daran auf, dass dieses Privatgutachten von einer kritisch distanzierten Haltung gegenüber dem Auftraggeber geprägt ist. So lässt sich dort ferner (vgl. S.13) die der Sache nicht dienliche, ein erhebliches persönliches „Engagement“ enthüllende geradezu apodiktisch wirkende Feststellung finden, der Kläger erweise sich als sensibler und gebildeter Mensch mit angenehm wirkenden Umgangsformen, der durch seine Haft- und Foltererlebnisse offensichtlich persönlich verändert und verunsichert worden sei. Wie sich dieses mit dem in etwa zeitgleich vom Kläger mehrfach unternommenen Kokainhandel verträgt, vermag das Gericht nicht so recht nachzuvollziehen. 35 Dass dem gegenüber Prof. Dr. E. die Diagnose PTBS durchgreifend in Frage stellt, ist ferner auch deswegen überzeugend, dass, wie auf S.16 des Gerichtsgutachtens hervorgehoben ist, der Kläger bezüglich sog. Flash-Backs (Wiedererlebnisse) selbst auf Nachfrage hin kein - für die Diagnose doch immerhin wesentliches - Vermeidungsverhalten geschildert hat. Schließlich hat Prof. Dr. E. in seiner abschließenden Zusammenfassung (vgl. S.19) die Diagnose PTBS ausdrücklich verworfen und dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Dies erscheint dem Gericht - über die vorausgegangenen Ausführungen zu den massiv widersprüchlichen Einlassungen des Klägers hinaus - auch insofern schlüssig, als der Kläger Prof. Dr. E. gegenüber zum Zeitraum seines Gefängnisaufenthalts in Kamerun eine erneute Version gegeben hat, die selbst zu allen bisherigen Behauptungen in grobem Widerspruch steht und sich darüber hinaus in keiner Weise, wie auch der Gutachter (S.20) sinngemäß vermerkt, in die im Erstverfahren vorgetragene Verfolgungslegende einfügt. Laut Prof. Dr. E. lässt sich überdies das Aussageverhalten des Klägers mit einer PTBS gerade nicht erklären. 36 Die dargelegten gravierenden Bedenken des Gerichts werden auch nicht dadurch zerstreut, dass weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen diagnostisch in dieselbe oder ähnliche Richtung wie die Stellungnahme ... weisen. Die Atteste des Neurologen Dr. H. vom 17.03.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch. vom 31.05.2005, in deren Behandlung der Kläger war, gehen über die reine Diagnose einer PTBS nicht hinaus. Der Facharzt für Neurologie und Psychiater Dr. K. vom S. Klinikum ... gibt zwar immerhin Hinweise auf Ängste, nächtliche Alpträume und Flash-Backs. Soweit er allerdings - dies in Bezug auf eine vorübergehende Verschlechterung der Situation - überhaupt auf konkrete Erlebnisse des Klägers eingeht, so schildert er allein Vorgänge, die erst während des Aufenthalts des Klägers hier in Deutschland eingetreten sind. All diese Atteste und Bescheinigungen vermögen namentlich in Ermangelung der an ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 = VBlBW 2003, 483, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -) das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 37 Bezüglich der Auswertung des nervenärztlichen Gutachtens Dr. He. ist zunächst hervorzuheben, dass dieser einer vom vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschiedlichen, nämlich strafrechtlich erheblichen Fragestellung nachzugehen hatte. Zwar berührt Dr. He. in seinem Gutachten die Frage, ob eine PTBS vorliegt, durchaus. Gleichwohl sind seine Ausführungen diesbezüglich von Distanz prägt, was an sich schon verdeutlicht, dass Dr. He. seine Diagnose selbst nicht für gesichert erachtet. Denn die an sich schon einschränkend klingende Formel, „lässt sich … die wahrscheinliche Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung stellen“, begleitet der Gutachter mit dem sinngemäß nicht anders zu bewertenden Hinweis, dass hierbei das tatsächliche Auftreten des Traumas unterstellt werde (vgl. S.26 des Gutachtens). Was Dr. He. hierbei gedanklich geleitet hat, zeigen weitere, auf S.25 des Gutachtens zu findende Äußerungen wie: „Es unterliegt der rechtlichen Bewertung, inwieweit die von Herrn A. berichteten Traumata (Folter) stattgefunden haben. Die Angaben des Herrn A. zu den damaligen Geschehnissen blieben recht knapp. Eindeutige Widersprüche waren nach meinem Ermessen - auch beim Vergleich mit früheren Angaben - nicht greifbar.“ 38 Wenn Dr. He. mithin eindeutige Widersprüche verneint, so mag das zwar seinem Erkenntnisstand entsprochen haben. Dieser reicht aber im vorliegenden Verfahren weiter, da, wie bereits ausgeführt, sehr wohl davon auszugehen hat, dass die Angaben des Klägers von grober Widersprüchlichkeit geprägt sind. Insofern knüpfte Dr. He. an einen auch gegenüber Prof. Dr. E. minderen Erkenntnisstand an, was seine Diagnose - über die von ihm selbst betonten Einschränkungen hinaus - jedenfalls so sehr in Frage stellt, dass sie dem Gutachten E. durchgreifend nicht entgegengesetzt werden kann. 39 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Ziff.1, Herrn ... sowie die Ärzte Sch., K. und H. zur Behauptung, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, zu vernehmen, bedurfte es nicht. Denn hierzu hat das Gericht ein Gutachten erhoben, das gerade der Klärung dieser Frage diente und insoweit Klärung auch gebracht hat. Prof. Dr. E. ist als gerichtlich bestellter Gutachter in besonderem Maße der Unparteilichkeit verpflichtet, wohingegen der von der Klägerseite benannte sachverständige Personenkreis vergleichbaren Bindungen nicht unterliegt. An diese besondere Stellung des Gerichtsgutachters knüpft § 411 Abs.3 ZPO an, auf den § 173 VwGO verweist und der vorsieht, dass das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere. Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligten, was aus ihrem Fragerecht (vgl. §§ 402, 397 ZPO) folgt, durch entsprechenden Antrag bindend auf das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung hinwirken können (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 411 RdNr.5 m.w.N.). Hingegen findet sich keine entsprechende Vorschrift für Personen, mögen sie auch Sachverstand aufweisen, die lediglich den Vortrag eines der Beteiligten stützen sollen. Anderes wäre auch mit Wesen und rechtlicher Position eines Gerichtsgutachters nicht zu vereinbaren, zumal es diesem obliegt, die unter den Beteiligten streitige Fachfrage zu klären. 40 Scheidet nach alledem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Blick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG aus, so vermag das Gericht auch nicht von einer gesicherten Diagnose dahingehend auszugehen, dass der Kläger an einer „paranoid halluzinatorischen Schizophrenie“ leidet. Prof. Dr. E. hat zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass sich eine solche im Querschnittsbild und aufgrund der Symptomangaben des Klägers diagnostizieren lasse. Dies steht aber ersichtlich unter dem Vorbehalt, dass die bei der Begutachtung von Probanden vorgenommene Schilderung der Symptomatik zutrifft. Nichts anderes vermag das Gericht dem Eingangssatz zur Frage 1 auf S.19 des Gutachtens zu entnehmen, der feststellt, dass der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert habe. Insoweit ist ein Zusammenhang mit den Ausführungen auf S.17 des Gutachtens festzustellen, wo darauf hingewiesen ist, dass der Gutachter nicht entscheiden könne - hierfür gebe es keine objektiven Kriterien - ob der Kläger tatsächlich diese Symptome habe oder diese nur erwähne. Aus dieser für das Gericht allein maßgeblichen Sicht lässt sich der von der Klägerseite geltend gemachte Einwand, das Gutachten sei in sich widersprüchlich, redlicherweise nicht aufrecht erhalten. In der Würdigung, dass von einer gesicherten (abschließenden) Diagnose „Schizophrenie“ nicht auszugehen ist, sieht sich das Gericht ferner dadurch bestätigt, dass der Gutachter des Strafverfahrens, Dr. He., Hinweise auf das Bestehen einer „psychotischen Erkrankung, so etwa aus dem schizophrenen Formenkreis“, ausdrücklich verneint und die Klägerseite immerhin unter Hinweis auf Ausführungen des Arztes I., denen Fachartikel beigefügt wurden, geltend macht, dass ein von Afrikanern angegebenes „Hören von Stimmen“ nach westlichen Diagnosekriterien in Bezug auf Psychose/Schizophrenie häufig zu einer fehlerhaften Beurteilung führt. Das Gericht unterstellt Letzteres - ungeachtet des zu dieser Behauptung fehlenden quantitativen Nachweises - als Lehrmeinung und als beachtenswerten Einwand. Von daher bedurfte es zur Bestätigung dieses Vorbringens der mit Beweisantrag Ziff.2 verfolgten Vernehmung des Arztes I. nicht. 41 Freilich kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass, was auf S.17 des Gutachtens E. auch anklingt, der Kläger Symptome einer Schizophrenie nur simuliert oder dass er, kulturell-ethnologischen Eigenheiten folgend, traditionelle Glaubensinhalte in Phantasievorstellungen auslebt, ohne dass Wahngedanken im Sinne einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen. 42 Mithin stellt sich der Entscheidungsfall, was die diagnostische Situation angeht, dem Gericht so dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Basis für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ausscheidet, hingegen ein schizophrenes Leiden mit der Einschränkung in Betracht zu ziehen ist, dass auch eine seelische Störung weit minderer Art bis hin zur Simulation in Betracht kommt. 43 Von diesem Ausgangspunkt her vermag das Gericht die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Voraussetzungen eines auf § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gestützten Aufenthaltsverbots nicht zu bejahen. 44 Keineswegs gesichert ist zunächst, dass der Kläger überhaupt an einer (gefahrenträchtigen) Krankheit leidet, deren „Verschlimmerung“ so beschaffen sein müsste, dass es aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, mithin also im Wesentlichen wegen fehlender oder nicht sachgerechter Krankenbehandlung, überhaupt zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommen kann. 45 Darüber hinaus ist angesichts der fallspezifischen Gegebenheiten mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, selbst bei Unterstellung eines schizophrenen Leidens nicht zu prognostizieren, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Klägers in das Herkunftsland droht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt.v. 17.10.2006, a.a.O.). 46 Entschieden spricht schon dagegen, dass sich der Kläger, was angesichts seines Asylverfahrens aktenkundig ist, bereits seit 7 ½ Jahren in Deutschland aufhält, ohne dass in dieser Zeit - schon mangels Diagnose - eine auf Schizophrenie abzielende Behandlung stattgefunden hat. Soweit den Hinweisen im Gutachten von Prof. Dr. E. (vgl. S.9, 10, 15 und 20) zu einem möglichen Ausbruch der Krankheit bereits im Herkunftsland zu folgen wäre, ergäbe sich ein noch längerer Zeitraum, ohne dass der Kläger trotz Fehlens behandlungsspezifischer Maßnahmen in eine prekäre gesundheitliche Situation geraten wäre. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine - vom Kläger mit dem Jahr 2002 allerdings zeitlich recht unpräzise angegebene - Gesundheitsverschlechterung aufgrund einer im Jahre 2003 erhaltenen Medikation verbessert haben soll (vgl. S.7 des Gutachtens E.), obwohl dieser Behandlung ebenso wenig die Diagnose Schizophrenie zugrunde lag. Unter diesen Umständen vermag das Gericht - vor allem auch bei Beachtung des Kriteriums „alsbald nach Rückkehr“ - jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben selbst dann nicht zu ziehen, wenn für den Kläger keine oder eine nur unzureichende Behandlung in Kamerun erhältlich ist. 47 Darüber hinaus ist aber auch keineswegs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass der Kläger im Herkunftsland keine oder allenfalls eine unzureichende Behandlung erhalten wird, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Laut Bericht der deutschen Botschaft Yaounde (vom 18.06.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) können Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis in Kamerun behandelt werden. Dies gilt nach den dortigen weiteren Ausführungen insbesondere für eine medikamentöse Behandlung. Nach der umfassenden, von der Klägerseite selbst vorgelegten Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 ist zwar in Kamerun psychiatrisches Fachpersonal quantitativ und geografisch nur stark limitiert verfügbar. Gleichwohl existieren psychiatrische Abteilungen in je einem in Douala und Yaounde eingerichteten Krankenhaus. Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung wird zwischen 11 und 18 Schweizer Franken angegeben. Nach eigenen Angaben im Asylerstverfahren ist der Kläger in Victoria geboren und hat in Limbe gelebt. Beide Städte liegen mit etwa 70 km Entfernung noch im geografischen Einzugsbereich von Douala, so dass die räumliche Erreichbarkeit einer Einrichtung gewährleistet ist, die den Kläger fachgerecht versorgen kann. 48 Ferner vermag das Gericht nicht zu unterstellen, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, eine fachspezifische Behandlung - und dies durchaus über einen längeren Zeitraum - zu finanzieren. Zunächst lässt sich aus einer den spekulativen Bereich eindeutig verlassenden Sicht sehr wohl sagen, dass der Kläger einer Schicht entstammt, die erheblich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Denn laut eigener Einlassung im Asylerstverfahren hat er die Grundschule sieben sowie eine weiterführende Schule fünf Jahre besucht; darüber hinaus will er zwei Jahre Ausbildung an einer Hochschule hinter sich gebracht haben. Schon dies macht deutlich, dass seine Familie - jedenfalls auf die Verhältnisse Kameruns bezogen - mit beachtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet gewesen sein muss. Außerdem muss eine Finanzierungsgrundlage für die - ebenfalls bei Beachtung kamerunischer Verhältnisse - sehr kostspielige Verbringung des Klägers nach Deutschland bestanden haben. Ferner ließ der Kläger - so seine weiteren Angaben - in der Heimat beide Eltern, sechs Geschwister sowie einen Onkel zurück. Auch wenn der Vater, worüber im Gutachten Dr. He. berichtet ist, zwischenzeitlich verstorben ist, so verfügt der Kläger auch gegenwärtig noch über einen beträchtlichen familiären Anhang, der eine finanzielle Unterstützung im Krankheitsfalle als naheliegend erscheinen lässt und auch ein Gegengewicht zu der im vorliegenden Verfahren behaupteten gesellschaftlichen Ausgrenzung psychischer Kranker zu bilden vermag. 49 Schon nach dem Voranstehenden brauchte das Gericht dem unter Ziff.3 gestellten Antrag, demzufolge durch persönliche Vernehmung Prof. Dr. E. bewiesen werden soll, dass dem Kläger Lebensgefahr drohe, sofern dessen Schizophrenie therapeutisch nicht behandelt werde, nicht nachzukommen. Ferner überschreitet die Behauptung des unter Beweis gestellten Umstandes die Grenzen des Ausforschungsbeweises; denn dem Gutachten E. ist schlechthin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Leiden des Klägers als solches schon lebensbedrohlich ist. Vielmehr wird dort lediglich von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ausgegangen. Im Übrigen ist das unter Ziff.3 formulierte Beweisbegehren prozessual als Ausübung des (bereits voranstehend behandelten) auf § 173 VwGO mit §§ 397, 402 ZPO zurückgehenden Fragerechts der Beteiligten einzustufen, weil es der Sache nach die mündliche Erläuterung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens betrifft. Als solches unterliegt es aber einer zeitlichen Beschränkung, die hier mit der Folge eingreift, dass das Gericht nicht verpflichtet war, hierauf einzugehen. Denn Voraussetzung für ein derartiges Begehren ist, dass es rechtzeitig gestellt wird (vgl. Thomas/ Putzo, a.a.O. RdNr.5 m.w.N., insbesondere aus der Rspr. des BGH). Rechtzeitig ist aber ein derartiges Gesuch nur dann, wenn es nicht erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, sondern so, dass der Sachverständige - im Falle einer wie hier bereits angeordneten mündlichen Verhandlung - überhaupt noch geladen werden kann, zumindest aber sein Erscheinen noch möglich ist. Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sein. 50 Nach allem war der noch streitige Teil mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage beruht auf § 155 Abs.2 VwGO. 51 Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Gründe 22 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs.2 und 3 VwGO). 23 Soweit der Kläger, nämlich mit Schriftsatz seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007, die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 93 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen. 24 Im Umfang der hiernach noch streitigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die Klage zulässig, hingegen nicht begründet. 25 Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Asyl erst verfahren, in dem er wegen eines im Rahmen der Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 AuslG zu prüfenden krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bereits gescheitert war, einer erneuten Sachprüfung im vorliegenden Folgeverfahren nicht entgegensteht. Denn die Psychologische Stellungnahme des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 (im Folgenden: Stellungnahme ...) dürfte im Hinblick auf den noch verbliebenen Streitgegenstand als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs.1 Ziff.2 VwVfG einzustufen und damit der erforderliche Wiederaufgreifensgrund (vgl. § 71 Abs.1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG) dargelegt sein. 26 Gleichwohl hat der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach notwendigen Neuüberprüfung keinen Anspruch auf Feststellung des allein noch streitigen Abschiebungsverbots. 27 Der Überprüfung zugrunde zu legen ist § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, der als Nachfolgenorm zum 01.01.2005 § 53 Abs.6 S.1 AuslG, der noch für das Asylerstverfahren maßgebend war, abgelöst hat und bei identischen tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich auf der Rechtsfolgenseite von einer „Kann“-Bestimmung in eine „Soll“-Bestimmung umgewandelt wurde. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 28 Das Gericht geht im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus: 29 Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712). 30 Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungs gruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien. 31 Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.). 32 Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme ..., der weiteren in die gleiche Richtung weisenden fachärztlichen Äußerungen und der Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters Prof. Dr. E. sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass beim Kläger, wie dieser geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. 33 Wie der Berichterstatter bereits in seinem der Prozessbevollmächtigten bekannten Urteil vom 01.12.2006 - A 8 K 11633/04 - ausgeführt hat, kann, was in der Fachwelt anerkannt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64; Gierichs u. a., ZAR 2005, 158, 161) und - auch den von den Beteiligten insoweit nicht ernstlich in Frage gestellten - Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E. entspricht, ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses/Erlebnisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden. Die beiden international anerkannten Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO), unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere auch das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein zwingender Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre nicht fachgerecht, zumal die bloß subjektive Empfindung einer objektiv nicht vorhandenen Erlebnisschwere angesichts der Forderung nach einem auf das objektive und subjektive Moment bezogenen Gleichgewicht der Diagnose entgegensteht (vgl. zu alledem VG Freiburg, a.a.O.). Schon von daher sind bei der Bewertung der das traumatisierende Ereignis beschreibenden Schilderung des Patienten Simulation, Aggravation und ggf. auch eine wahnhafte subjektive Vorstellungswelt „abzuschichten“. Soweit dies nicht durch die Diagnose anderer Krankheitsbilder geschehen kann, kann im Wesentlichen nur eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben in Betracht kommen. 34 Schon von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her vermag das Gericht die in der Stellungnahme ... diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Zwar orientiert sich Herr ..., was die Feststellung der Symptome anbelangt, formal an den von ICD-10 vorgegebenen Kriterien. Dies vermag aber nach dem vorgegebenen Ansatz das diagnostische Ergebnis allein nicht zu tragen. Im fraglichen Zusammenhang ist es dem Gericht, dem die Feststellung des traumatischen Ereignisses vorbehalten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8), lediglich nachvollziehbar, dass Herr ... Vorgänge, die zur Auslösung eines Traumas grundsätzlich geeignet sind, mehr oder weniger unterstellt hat, allenfalls den Andeutungen des Klägers in unkritischer Weise gefolgt ist. So werden angeblich in der Haft erlittene Verletzungen und sonstige Beeinträchtigungen rein szenisch wiedergegeben (vgl. S.4 unten und S.5 der Stellungnahme), im Übrigen aber auf jegliche Konkretisierung namentlich in zeitlicher Hinsicht und im Blick auf den vom Kläger vorausgehend vor staatlichen Stellen selbst gezogenen Rahmen seiner Fluchtgeschichte verzichtet. Immerhin waren Herrn ... (vgl. die Hinweise auf S.4 u. 5 seiner Stellungnahme) sowohl der Ablehnungsbescheid des Bundesamts als auch das verwaltungsgerichtliche Urteil des Asylerstverfahrens bekannt, so dass auf die dort bezeichneten - gerade bezüglich der zeitlichen Daten - massiven Widersprüche und auch bezüglich der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen schwankenden Angaben des Klägers hätte eingegangen werden können. Derartiges ist aber nicht geschehen. Gleichfalls ohne Kommentar gibt die Stellungnahme, und zwar wiederholt (vgl. Seiten 4 u. 6) eine Einlassung des Klägers zum Jahr 2000 als zeitlichen Hintergrund des die Flucht auslösenden Ereignisses wieder, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren sein Fluchtmotiv mit einem Haft- und Gefängnisaufenthalt begründet hatte, mit dem seine Heimatbehörden auf seine Teilnahme an einer erst in das Jahr 2001 gefallenen systemkritischen Flugblattaktion reagiert hätten. Über den sich in dieser neuen Version niederschlagenden weiteren gravierenden Widerspruch, der die entscheidenden Ereignisse in das Jahr 2000 zurückverlegt, hinaus ist aber zusätzlich für die gutachterliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Belang, wie weit die das angebliche Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich zurückliegen. Zu Recht weist Prof. Dr. E. in seinem Gutachten (S.16) darauf hin, dass in der Regel nach etwa sechs Monaten Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. auch VG Freiburg a.a.O.). Nach Angaben des Klägers selbst (vgl. S.7 u. 8 des Gutachtens E.) hat dieser Szenen, die auf ein einschlägiges Wiedererleben schließen lassen könnten, frühestens im Jahr 2002 gehabt; darüber hinaus wurde erst im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens (Januar 2004) ein posttraumatisches Syndrom geltend gemacht, wobei das seinerzeit vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr. U. vom 15.12.2003 diesbezüglich sehr zurückhaltende Formulierungen enthält und mit der therapeutischen Empfehlung (körperliche Aktivitäten) vieles offen lässt, insbesondere nicht zwingend an die Diagnose PTBS anknüpft. Zwar lässt sich vom fachwissenschaftlichen Standpunkt her letztlich nicht ausschließen, dass auch bei längeren, zwischen „Trauma“ und „Wiedererleben“ liegenden Zeitabständen, die Diagnose PTBS noch in Betracht kommen kann. Indessen bedarf es dann in aller Regel einer kritischen einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände, welche die Stellung einer positiven Diagnose nachvollziehbar macht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2004, AuAS 2004, 226). Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme ..., obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen, nicht mit dem dargelegten zeitlichen Aspekt. Dies wirft durchgreifende Zweifel daran auf, dass dieses Privatgutachten von einer kritisch distanzierten Haltung gegenüber dem Auftraggeber geprägt ist. So lässt sich dort ferner (vgl. S.13) die der Sache nicht dienliche, ein erhebliches persönliches „Engagement“ enthüllende geradezu apodiktisch wirkende Feststellung finden, der Kläger erweise sich als sensibler und gebildeter Mensch mit angenehm wirkenden Umgangsformen, der durch seine Haft- und Foltererlebnisse offensichtlich persönlich verändert und verunsichert worden sei. Wie sich dieses mit dem in etwa zeitgleich vom Kläger mehrfach unternommenen Kokainhandel verträgt, vermag das Gericht nicht so recht nachzuvollziehen. 35 Dass dem gegenüber Prof. Dr. E. die Diagnose PTBS durchgreifend in Frage stellt, ist ferner auch deswegen überzeugend, dass, wie auf S.16 des Gerichtsgutachtens hervorgehoben ist, der Kläger bezüglich sog. Flash-Backs (Wiedererlebnisse) selbst auf Nachfrage hin kein - für die Diagnose doch immerhin wesentliches - Vermeidungsverhalten geschildert hat. Schließlich hat Prof. Dr. E. in seiner abschließenden Zusammenfassung (vgl. S.19) die Diagnose PTBS ausdrücklich verworfen und dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Dies erscheint dem Gericht - über die vorausgegangenen Ausführungen zu den massiv widersprüchlichen Einlassungen des Klägers hinaus - auch insofern schlüssig, als der Kläger Prof. Dr. E. gegenüber zum Zeitraum seines Gefängnisaufenthalts in Kamerun eine erneute Version gegeben hat, die selbst zu allen bisherigen Behauptungen in grobem Widerspruch steht und sich darüber hinaus in keiner Weise, wie auch der Gutachter (S.20) sinngemäß vermerkt, in die im Erstverfahren vorgetragene Verfolgungslegende einfügt. Laut Prof. Dr. E. lässt sich überdies das Aussageverhalten des Klägers mit einer PTBS gerade nicht erklären. 36 Die dargelegten gravierenden Bedenken des Gerichts werden auch nicht dadurch zerstreut, dass weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen diagnostisch in dieselbe oder ähnliche Richtung wie die Stellungnahme ... weisen. Die Atteste des Neurologen Dr. H. vom 17.03.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch. vom 31.05.2005, in deren Behandlung der Kläger war, gehen über die reine Diagnose einer PTBS nicht hinaus. Der Facharzt für Neurologie und Psychiater Dr. K. vom S. Klinikum ... gibt zwar immerhin Hinweise auf Ängste, nächtliche Alpträume und Flash-Backs. Soweit er allerdings - dies in Bezug auf eine vorübergehende Verschlechterung der Situation - überhaupt auf konkrete Erlebnisse des Klägers eingeht, so schildert er allein Vorgänge, die erst während des Aufenthalts des Klägers hier in Deutschland eingetreten sind. All diese Atteste und Bescheinigungen vermögen namentlich in Ermangelung der an ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 = VBlBW 2003, 483, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -) das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 37 Bezüglich der Auswertung des nervenärztlichen Gutachtens Dr. He. ist zunächst hervorzuheben, dass dieser einer vom vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschiedlichen, nämlich strafrechtlich erheblichen Fragestellung nachzugehen hatte. Zwar berührt Dr. He. in seinem Gutachten die Frage, ob eine PTBS vorliegt, durchaus. Gleichwohl sind seine Ausführungen diesbezüglich von Distanz prägt, was an sich schon verdeutlicht, dass Dr. He. seine Diagnose selbst nicht für gesichert erachtet. Denn die an sich schon einschränkend klingende Formel, „lässt sich … die wahrscheinliche Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung stellen“, begleitet der Gutachter mit dem sinngemäß nicht anders zu bewertenden Hinweis, dass hierbei das tatsächliche Auftreten des Traumas unterstellt werde (vgl. S.26 des Gutachtens). Was Dr. He. hierbei gedanklich geleitet hat, zeigen weitere, auf S.25 des Gutachtens zu findende Äußerungen wie: „Es unterliegt der rechtlichen Bewertung, inwieweit die von Herrn A. berichteten Traumata (Folter) stattgefunden haben. Die Angaben des Herrn A. zu den damaligen Geschehnissen blieben recht knapp. Eindeutige Widersprüche waren nach meinem Ermessen - auch beim Vergleich mit früheren Angaben - nicht greifbar.“ 38 Wenn Dr. He. mithin eindeutige Widersprüche verneint, so mag das zwar seinem Erkenntnisstand entsprochen haben. Dieser reicht aber im vorliegenden Verfahren weiter, da, wie bereits ausgeführt, sehr wohl davon auszugehen hat, dass die Angaben des Klägers von grober Widersprüchlichkeit geprägt sind. Insofern knüpfte Dr. He. an einen auch gegenüber Prof. Dr. E. minderen Erkenntnisstand an, was seine Diagnose - über die von ihm selbst betonten Einschränkungen hinaus - jedenfalls so sehr in Frage stellt, dass sie dem Gutachten E. durchgreifend nicht entgegengesetzt werden kann. 39 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Ziff.1, Herrn ... sowie die Ärzte Sch., K. und H. zur Behauptung, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, zu vernehmen, bedurfte es nicht. Denn hierzu hat das Gericht ein Gutachten erhoben, das gerade der Klärung dieser Frage diente und insoweit Klärung auch gebracht hat. Prof. Dr. E. ist als gerichtlich bestellter Gutachter in besonderem Maße der Unparteilichkeit verpflichtet, wohingegen der von der Klägerseite benannte sachverständige Personenkreis vergleichbaren Bindungen nicht unterliegt. An diese besondere Stellung des Gerichtsgutachters knüpft § 411 Abs.3 ZPO an, auf den § 173 VwGO verweist und der vorsieht, dass das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere. Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligten, was aus ihrem Fragerecht (vgl. §§ 402, 397 ZPO) folgt, durch entsprechenden Antrag bindend auf das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung hinwirken können (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 411 RdNr.5 m.w.N.). Hingegen findet sich keine entsprechende Vorschrift für Personen, mögen sie auch Sachverstand aufweisen, die lediglich den Vortrag eines der Beteiligten stützen sollen. Anderes wäre auch mit Wesen und rechtlicher Position eines Gerichtsgutachters nicht zu vereinbaren, zumal es diesem obliegt, die unter den Beteiligten streitige Fachfrage zu klären. 40 Scheidet nach alledem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Blick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG aus, so vermag das Gericht auch nicht von einer gesicherten Diagnose dahingehend auszugehen, dass der Kläger an einer „paranoid halluzinatorischen Schizophrenie“ leidet. Prof. Dr. E. hat zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass sich eine solche im Querschnittsbild und aufgrund der Symptomangaben des Klägers diagnostizieren lasse. Dies steht aber ersichtlich unter dem Vorbehalt, dass die bei der Begutachtung von Probanden vorgenommene Schilderung der Symptomatik zutrifft. Nichts anderes vermag das Gericht dem Eingangssatz zur Frage 1 auf S.19 des Gutachtens zu entnehmen, der feststellt, dass der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert habe. Insoweit ist ein Zusammenhang mit den Ausführungen auf S.17 des Gutachtens festzustellen, wo darauf hingewiesen ist, dass der Gutachter nicht entscheiden könne - hierfür gebe es keine objektiven Kriterien - ob der Kläger tatsächlich diese Symptome habe oder diese nur erwähne. Aus dieser für das Gericht allein maßgeblichen Sicht lässt sich der von der Klägerseite geltend gemachte Einwand, das Gutachten sei in sich widersprüchlich, redlicherweise nicht aufrecht erhalten. In der Würdigung, dass von einer gesicherten (abschließenden) Diagnose „Schizophrenie“ nicht auszugehen ist, sieht sich das Gericht ferner dadurch bestätigt, dass der Gutachter des Strafverfahrens, Dr. He., Hinweise auf das Bestehen einer „psychotischen Erkrankung, so etwa aus dem schizophrenen Formenkreis“, ausdrücklich verneint und die Klägerseite immerhin unter Hinweis auf Ausführungen des Arztes I., denen Fachartikel beigefügt wurden, geltend macht, dass ein von Afrikanern angegebenes „Hören von Stimmen“ nach westlichen Diagnosekriterien in Bezug auf Psychose/Schizophrenie häufig zu einer fehlerhaften Beurteilung führt. Das Gericht unterstellt Letzteres - ungeachtet des zu dieser Behauptung fehlenden quantitativen Nachweises - als Lehrmeinung und als beachtenswerten Einwand. Von daher bedurfte es zur Bestätigung dieses Vorbringens der mit Beweisantrag Ziff.2 verfolgten Vernehmung des Arztes I. nicht. 41 Freilich kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass, was auf S.17 des Gutachtens E. auch anklingt, der Kläger Symptome einer Schizophrenie nur simuliert oder dass er, kulturell-ethnologischen Eigenheiten folgend, traditionelle Glaubensinhalte in Phantasievorstellungen auslebt, ohne dass Wahngedanken im Sinne einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen. 42 Mithin stellt sich der Entscheidungsfall, was die diagnostische Situation angeht, dem Gericht so dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Basis für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ausscheidet, hingegen ein schizophrenes Leiden mit der Einschränkung in Betracht zu ziehen ist, dass auch eine seelische Störung weit minderer Art bis hin zur Simulation in Betracht kommt. 43 Von diesem Ausgangspunkt her vermag das Gericht die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Voraussetzungen eines auf § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gestützten Aufenthaltsverbots nicht zu bejahen. 44 Keineswegs gesichert ist zunächst, dass der Kläger überhaupt an einer (gefahrenträchtigen) Krankheit leidet, deren „Verschlimmerung“ so beschaffen sein müsste, dass es aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, mithin also im Wesentlichen wegen fehlender oder nicht sachgerechter Krankenbehandlung, überhaupt zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommen kann. 45 Darüber hinaus ist angesichts der fallspezifischen Gegebenheiten mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, selbst bei Unterstellung eines schizophrenen Leidens nicht zu prognostizieren, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Klägers in das Herkunftsland droht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt.v. 17.10.2006, a.a.O.). 46 Entschieden spricht schon dagegen, dass sich der Kläger, was angesichts seines Asylverfahrens aktenkundig ist, bereits seit 7 ½ Jahren in Deutschland aufhält, ohne dass in dieser Zeit - schon mangels Diagnose - eine auf Schizophrenie abzielende Behandlung stattgefunden hat. Soweit den Hinweisen im Gutachten von Prof. Dr. E. (vgl. S.9, 10, 15 und 20) zu einem möglichen Ausbruch der Krankheit bereits im Herkunftsland zu folgen wäre, ergäbe sich ein noch längerer Zeitraum, ohne dass der Kläger trotz Fehlens behandlungsspezifischer Maßnahmen in eine prekäre gesundheitliche Situation geraten wäre. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine - vom Kläger mit dem Jahr 2002 allerdings zeitlich recht unpräzise angegebene - Gesundheitsverschlechterung aufgrund einer im Jahre 2003 erhaltenen Medikation verbessert haben soll (vgl. S.7 des Gutachtens E.), obwohl dieser Behandlung ebenso wenig die Diagnose Schizophrenie zugrunde lag. Unter diesen Umständen vermag das Gericht - vor allem auch bei Beachtung des Kriteriums „alsbald nach Rückkehr“ - jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben selbst dann nicht zu ziehen, wenn für den Kläger keine oder eine nur unzureichende Behandlung in Kamerun erhältlich ist. 47 Darüber hinaus ist aber auch keineswegs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass der Kläger im Herkunftsland keine oder allenfalls eine unzureichende Behandlung erhalten wird, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Laut Bericht der deutschen Botschaft Yaounde (vom 18.06.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) können Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis in Kamerun behandelt werden. Dies gilt nach den dortigen weiteren Ausführungen insbesondere für eine medikamentöse Behandlung. Nach der umfassenden, von der Klägerseite selbst vorgelegten Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 ist zwar in Kamerun psychiatrisches Fachpersonal quantitativ und geografisch nur stark limitiert verfügbar. Gleichwohl existieren psychiatrische Abteilungen in je einem in Douala und Yaounde eingerichteten Krankenhaus. Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung wird zwischen 11 und 18 Schweizer Franken angegeben. Nach eigenen Angaben im Asylerstverfahren ist der Kläger in Victoria geboren und hat in Limbe gelebt. Beide Städte liegen mit etwa 70 km Entfernung noch im geografischen Einzugsbereich von Douala, so dass die räumliche Erreichbarkeit einer Einrichtung gewährleistet ist, die den Kläger fachgerecht versorgen kann. 48 Ferner vermag das Gericht nicht zu unterstellen, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, eine fachspezifische Behandlung - und dies durchaus über einen längeren Zeitraum - zu finanzieren. Zunächst lässt sich aus einer den spekulativen Bereich eindeutig verlassenden Sicht sehr wohl sagen, dass der Kläger einer Schicht entstammt, die erheblich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Denn laut eigener Einlassung im Asylerstverfahren hat er die Grundschule sieben sowie eine weiterführende Schule fünf Jahre besucht; darüber hinaus will er zwei Jahre Ausbildung an einer Hochschule hinter sich gebracht haben. Schon dies macht deutlich, dass seine Familie - jedenfalls auf die Verhältnisse Kameruns bezogen - mit beachtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet gewesen sein muss. Außerdem muss eine Finanzierungsgrundlage für die - ebenfalls bei Beachtung kamerunischer Verhältnisse - sehr kostspielige Verbringung des Klägers nach Deutschland bestanden haben. Ferner ließ der Kläger - so seine weiteren Angaben - in der Heimat beide Eltern, sechs Geschwister sowie einen Onkel zurück. Auch wenn der Vater, worüber im Gutachten Dr. He. berichtet ist, zwischenzeitlich verstorben ist, so verfügt der Kläger auch gegenwärtig noch über einen beträchtlichen familiären Anhang, der eine finanzielle Unterstützung im Krankheitsfalle als naheliegend erscheinen lässt und auch ein Gegengewicht zu der im vorliegenden Verfahren behaupteten gesellschaftlichen Ausgrenzung psychischer Kranker zu bilden vermag. 49 Schon nach dem Voranstehenden brauchte das Gericht dem unter Ziff.3 gestellten Antrag, demzufolge durch persönliche Vernehmung Prof. Dr. E. bewiesen werden soll, dass dem Kläger Lebensgefahr drohe, sofern dessen Schizophrenie therapeutisch nicht behandelt werde, nicht nachzukommen. Ferner überschreitet die Behauptung des unter Beweis gestellten Umstandes die Grenzen des Ausforschungsbeweises; denn dem Gutachten E. ist schlechthin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Leiden des Klägers als solches schon lebensbedrohlich ist. Vielmehr wird dort lediglich von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ausgegangen. Im Übrigen ist das unter Ziff.3 formulierte Beweisbegehren prozessual als Ausübung des (bereits voranstehend behandelten) auf § 173 VwGO mit §§ 397, 402 ZPO zurückgehenden Fragerechts der Beteiligten einzustufen, weil es der Sache nach die mündliche Erläuterung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens betrifft. Als solches unterliegt es aber einer zeitlichen Beschränkung, die hier mit der Folge eingreift, dass das Gericht nicht verpflichtet war, hierauf einzugehen. Denn Voraussetzung für ein derartiges Begehren ist, dass es rechtzeitig gestellt wird (vgl. Thomas/ Putzo, a.a.O. RdNr.5 m.w.N., insbesondere aus der Rspr. des BGH). Rechtzeitig ist aber ein derartiges Gesuch nur dann, wenn es nicht erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, sondern so, dass der Sachverständige - im Falle einer wie hier bereits angeordneten mündlichen Verhandlung - überhaupt noch geladen werden kann, zumindest aber sein Erscheinen noch möglich ist. Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sein. 50 Nach allem war der noch streitige Teil mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage beruht auf § 155 Abs.2 VwGO. 51 Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.