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Beschluss

11 S 2297/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Duldung nach Abschiebungsandrohung ist unbegründet, wenn der Antragssteller die für ein Abschiebungshindernis wegen Krankheit erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht darlegt. • Bei der Prüfung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses sind nur die im Inland eintretenden Folgen der Abschiebung zu berücksichtigen; zielstaatsbezogene Prüfungsaspekte sind dem zuständigen Bundesamt vorbehalten. • Körperliche oder psychische Erkrankungen können ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG begründen, entweder wegen unmittelbarer Transportunfähigkeit oder wegen konkret drohender erheblicher Gesundheitsgefährdung infolge der Abschiebung; der Ausländer trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. • Privatgutachten müssen nachvollziehbar Befundtatsachen, Methodik, Diagnose und prognostische Aussagen enthalten; sonst sind sie für die Glaubhaftmachung nicht verwertbar. • Dem vollziehbar Ausreisepflichtigen kann eine Mitwirkungspflicht zukommen, gesundheitliche Gefahren durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Inanspruchnahme fachlicher Hilfe, freiwillige Ausreise) zu mindern; bei Unterlassen kann ein strengerer Maßstab an das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses angelegt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung bei unzureichender Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Duldung nach Abschiebungsandrohung ist unbegründet, wenn der Antragssteller die für ein Abschiebungshindernis wegen Krankheit erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht darlegt. • Bei der Prüfung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses sind nur die im Inland eintretenden Folgen der Abschiebung zu berücksichtigen; zielstaatsbezogene Prüfungsaspekte sind dem zuständigen Bundesamt vorbehalten. • Körperliche oder psychische Erkrankungen können ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG begründen, entweder wegen unmittelbarer Transportunfähigkeit oder wegen konkret drohender erheblicher Gesundheitsgefährdung infolge der Abschiebung; der Ausländer trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. • Privatgutachten müssen nachvollziehbar Befundtatsachen, Methodik, Diagnose und prognostische Aussagen enthalten; sonst sind sie für die Glaubhaftmachung nicht verwertbar. • Dem vollziehbar Ausreisepflichtigen kann eine Mitwirkungspflicht zukommen, gesundheitliche Gefahren durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Inanspruchnahme fachlicher Hilfe, freiwillige Ausreise) zu mindern; bei Unterlassen kann ein strengerer Maßstab an das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses angelegt werden. Mehrere vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Duldung, weil der Antragsteller zu 1. wegen psychischer Erkrankung durch seine Abschiebung in die Türkei eine erhebliche Gesundheitsgefahr befürchtete. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies den Antrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung ab. Die Antragsteller legten ärztliche Berichte vor, die eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störungen attestierten. Das Regierungspräsidium Freiburg versicherte umfangreiche medizinische Betreuung und Begleitung während der Abschiebung. Das Bundesamt hatte zuvor Voraussetzungen für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bereits negativ entschieden; diese Entscheidung ist bindend und rechtskräftig. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich begründet. • Beschränkung der Prüfung: Bei inlandsbezogenen Abschiebungsfolgen sind nur die im Inland eintretenden Wirkungen zu prüfen; zielstaatsbezogene Aspekte sind dem Bundesamt vorbehalten (§ 24 Abs. 2 AsylVfG, § 53 Abs. 6 AuslG). • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG kann Krankheit ein Abschiebungshindernis begründen, wenn Transportunfähigkeit besteht oder die Abschiebung außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bewirkt. • Darlegungs- und Beweisanforderungen: Für die einstweilige Anordnung muss der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die unmittelbar abschiebungsbedingte Gesundheitsgefahr darlegen; privat vorgelegte Fachgutachten müssen Befundtatsachen, Methodik, Diagnose und prognostische Aussagen nachvollziehbar enthalten. • Mitwirkungspflicht: Der Ausreisepflichtige ist grundsätzlich gehalten, zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (z.B. fachärztliche Hilfe, Förderung freiwilliger Ausreise); fehlende Eigenbemühungen können zur Anwendung eines strengeren Prüfmaßstabs führen (§ 61 Abs. 2 AufenthG a.F. Hinweis). • Bewertung der Gutachten: Die vorgelegten ärztlichen Berichte zeigten erhebliche Mängel in Befunderhebung, Methodik und nachvollziehbarer Diagnose (PTBS nicht ausreichend belegt), so dass die erforderliche Glaubhaftmachung fehlte. • Tatsächliche Umstände: Das Regierungspräsidium sicherte ärztliche Begleitung während Abholung, Gewahrsam und Flug zu sowie Betreuung durch Sicherheitsbegleiter; dadurch war eine Verschlechterung während des Abschiebevorgangs mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. • Ergebnisfolgen: Da die unmittelbar abschiebungsbedingten Gefahren nicht glaubhaft gemacht wurden, besteht kein Duldungsanspruch für den Antragsteller zu 1. und damit auch nicht für die übrigen Antragsteller. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antragsteller zu 1. hat nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan, dass eine Abschiebung in die Türkei wegen einer unmittelbar abschiebungsbedingten erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Transportunfähigkeit oder konkrete erhebliche Gesundheitsgefahr) zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG führt. Die vorgelegten medizinischen Gutachten genügen nicht den Mindestanforderungen an Befund, Methodik, Diagnose und Prognose und sind daher nicht überzeugend; zudem sind durch die zugesagten Betreuungsvorkehrungen während des Abschiebeverfahrens erhebliche Risiken weitgehend ausgeschlossen. Mangels glaubhaft gemachter unmittelbar abschiebungsbedingter Gefährdungen besteht kein Anspruch auf Duldung, weshalb die einstweilige Anordnung zu Recht versagt wurde.