Beschluss
5 K 112/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Januar 2008 gegen die Verfügung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. vom 29. Dezember 2007 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des 14jährigen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.01.2008 gegen die Verfügung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums vom 29.12.2007, mit der er aus der Schule ausgeschlossen worden ist, anzuordnen, ist nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG zulässig. Er ist auch begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses ernstliche Zweifel bestehen und das Suspensivinteresse des Antragstellers daher überwiegt. 2 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008 – 9 S 2908/07 – ; Beschl. v. 18.07.2007 – 9 S 1481/07). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsbehelf des Antragstellers nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht im Eilverfahren darstellt, Aussicht auf Erfolg, da an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ernstliche Zweifel bestehen. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung des Schulausschlusses. 3 Rechtsgrundlage für einen Schulausschluss ist § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g i.V.m. Abs. 6 SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG) und dass das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Antragsgegner beweispflichtig (Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand 2007, § 90 SchulG Erl. 1.2.2; VG Braunschweig, Beschl. v. 17.12.2002 – 6 B 830/02 -, NdsVBl 2004, 52). Bei Maßnahmen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g SchulG ist vor der Entscheidung dem minderjährigen Schüler und dessen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Vor dem Ausschluss aus der Schule ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auf Wunsch des Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchulG). 4 Im vorliegenden Fall entspricht der Bescheid vom 29.12.2007 den formellen Anforderungen. Der Antragsteller und seine Eltern erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Die Klassenkonferenz wurde am 20.12.2007 gehört und die Schulkonferenz ebenfalls am 20.12.2007 beteiligt. In materieller Hinsicht ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine durch schweres Fehlverhalten verursachte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, durch die die Erfüllung der Aufgaben der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet werden (1.); es fehlt jedoch an den für den Schulausschluss kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nach § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG (2.). 5 1.) Wann ein schwerwiegendes (oder wiederholtes) Fehlverhalten vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. 15.03.2006 – 9 S 166/06 –; Urt. v. 18.04.2005 – 9 S 2631/04 -). Der Ausschluss des Antragstellers aus der Schule wurde in der Verfügung vom 29.12.2007 damit begründet, dass er zusammen mit vier Mitschülern in den letzten Wochen mehrmals in den Umkleideräumen nach Manipulation am Tür-Lüftungsschlitz die Mädchen des Sportprofils 9 beim Duschen beobachtet habe, dabei das Duschen jedes Mal mit einer Video-Kamera gefilmt worden sei und diese Bilder auf CD überspielt worden seien. Insoweit ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass über einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum von zwei bis drei Wochen vor dem 07.12.2007 die Mädchen des Sportprofils 9 vier oder fünf Mal beim Duschen beobachtet und mit einer Digitalkamera gefilmt wurden und hierbei fünf Schüler involviert waren. 6 Soll mit einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme einem Fehlverhalten entgegengewirkt werden, an dem mehrere Schüler beteiligt waren, kann jedoch nicht von der Verantwortung eines jeden Schülers für das Verhalten der anderen ausgegangen werden; vielmehr ist das individuelle Fehlverhalten des einzelnen Schülers durch die Schule zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Sie sollen auf den betreffenden Schüler einwirken und eine Verhaltensänderung bei ihm hervorrufen. 7 Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, der dienstlichen Erklärungen der Schulleiterin vom 12.02.2008 und des Stellvertretenden Schulleiters vom 13.02.2008 sowie des Berichts der Lehrerin ... vom 14.01.2008 ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Antragsteller weder das Vorhaben initiiert noch die Manipulation an der Duschtür ausgeführt hatte. Auch Filmaufnahmen stellte er nicht her und brannte von diesen selbst keine CD. Die Idee, die Mädchen beim Duschen zu beobachten, hatte der Schüler T., der zu diesem Zweck eine Zange mitgebracht und die Lüftungsschlitze an der Tür der Mädchendusche geweitet hatte. Die Kamera wurde ausschließlich von T. sowie den Schüler D. und F. geführt. Der Antragsteller blickte lediglich durch die Schlitze der Duschtür und sah die von der Kamera festgehaltenen Aufnahmen an. Ferner nahm er eine von einem der anderen Schüler mit den Filmaufnahmen gebrannte CD in Besitz. Darüber hinaus gehende Tatbeiträge sieht das Gericht nicht als erwiesen an. Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller den anderen Schülern „aufgedrängt“ habe, den Schluss zieht, der Antragsteller habe die Verantwortung für das Tatgeschehen insgesamt mit übernommen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich ein solches „Aufdrängen“ aus den Feststellungen des Antragsgegners nicht zweifelsfrei. Nach der dienstlichen Äußerung der Schulleiterin vom 12.02.2008 hat der Schüler T. auf die Frage, wer alles mitgemacht habe, geantwortet, er habe F., D. und L. gefragt. Da der Antragsteller dabei gewesen sei und das gehört habe und auch habe mitmachen wollen, hätten sie ihn auch mitmachen lassen. Dass der Antragsteller sich in das Geschehen „hineingedrängt“ hätte, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch wurde der Antragsteller von anderen Schüler von der Anfertigung von Filmaufnahmen ferngehalten und war damit nicht gleichmäßig in das Geschehen einbezogen. Dies folgt auch aus der Äußerung der Schulleiterin vom 12.02.2008. Weitergehendes ergibt sich schließlich nicht aus der dienstlichen Erklärung des Stellvertretenden Schulleiters vom 13.02.2008. Danach haben der Antragsteller und der Schüler L. die Frage, ob sie tatsächlich daran beteiligt gewesen seien, Bilder bzw. Filme von den Schülerinnen gemacht zu haben, mit „ja“ beantwortet, ebenso den Vorhalt, dass sie damit beide die Tat zugegeben hätten. Unter Berücksichtigung der Art der Fragestellung wurde damit nur die Beteiligung an den Vorfällen an sich eingeräumt, hieraus können aber keine konkreten Feststellungen zu Art und Umfang der Beteiligung des Antragstellers oder gar das Vorliegen von Mittäterschaft beim Gesamtgeschehen abgeleitet werden. Soweit alle Jungen bei der Mediation die Schuld gleichermaßen auf sich genommen haben (vgl. Protokoll über das Treffen vom 14.12.2007), lässt sich hieraus wohl nur schließen, dass sie in moralischer Hinsicht gemeinsam die Verantwortung für das Geschehen übernommen haben. 8 Gleichwohl erfüllt das Verhalten des Antragstellers, soweit er über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen vier bis fünf mal Mädchen seiner Jahrgangsstufe im Anschluss an den Sportunterricht beim Duschen beobachtet und hierfür eine zu diesem Zweck vorgenommene Manipulation der Lüftungsschlitze ausgenutzt sowie die von anderen Schülern angefertigten Aufnahmen angesehen hat, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zu den Pflichten eines Schülers gehört es, die Persönlichkeitsrechte aller im Schullalltag vereinten Menschen zu beachten (VG Hannover, Urt. v. 30.05.2007 – 6 A 3372/06 -, NVwZ-RR 2008, 35). Teil des Persönlichkeitsrechtes ist die Wahrung der Intimsphäre. Mit dem mehrmaligen und über einen längeren Zeitraum erfolgenden visuellen Eindringen in die Intimsphäre der Schülerinnen hat der Antragsteller gegen diese Pflicht verstoßen. Der Pflichtverstoß ist auch schwerwiegend. Der Antragsteller hat nachhaltig eine Situation ausgenutzt, Mädchen nackt zu beobachten, in der diese nicht damit rechnen mussten. Vielmehr fühlten sich die Schülerinnen aufgrund des abgeschlossenen Duschbereichs vor den Einblicken dritter Personen, insbesondere der Mitschüler, sicher. Auch unter Berücksichtigung seines Alters und pubertärer „Nöte“ stellt das Verhalten des Antragstellers nicht nur eine schlichte jugendtypische Verfehlung dar. Von einem 14jährigen kann die Einsicht erwartet werden, dass eine derartige Verhaltensweise bei Mitschülerinnen, die sich ebenfalls in der Pubertät befinden, zu einer gravierenden Herabsetzung des Selbstwertgefühls führt und einen erheblichen Vertrauensbruch darstellt. Das vom Antragsteller an den Tag gelegte Fehlverhalten stellt auch eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer dar, denn die Schule hat die Schüler in ihrer Intimsphäre zu schützen und einen von schwerwiegenden Störungen freien Schulbetrieb zu gewährleisten. Letzterer ist hier insbesondere wegen der negativen Vorbildfunktion und möglicher Nachahmungseffekte gefährdet. 9 2.) Die bisher bekannten Tatsachen lassen allerdings nicht den Schluss zu, dass das Verbleiben des Antragstellers an der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Mit dem Begriff der Gefahr ist – wie im Ordnungsrecht allgemein üblich - eine Sachlage umschrieben, die im jeweiligen Einzelfall erkennbar die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die in § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG genannten Rechtsgüter in sich birgt. Die nur allgemein denkbare Möglichkeit, durch das Verbleiben des Schülers könnte eine Gefahr eintreten, genügt nicht. Eine konkrete Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung anderer Schüler kann dann gegeben sein, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2007 – 5 K 1023/06 -; VG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2004 – 10 K 2169/04 -). Eine konkrete Gefahr für den Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule ist derzeit aber weder aufgrund der Art der Tat noch des bisherigen schulischen Verhaltens des Antragstellers erkennbar. Eine solche besteht auch nicht für die sittliche Entwicklung oder die psychische Gesundheit der Mitschülerinnen. 10 Der Antragsteller hat nach Lage der Akten weder die Initiative zur Beobachtung der Mädchen ergriffen, noch hat er selbst Filmdaten hergestellt noch diese reproduziert. Soweit er über eine Bild-Datei verfügte, ist diese unbrauchbar gemacht worden. Wie sich aus dem Protokoll der Schulleiterin vom 28.01.2008 über die Ereignisse vom Dezember 2007 und ihrer dienstlichen Äußerung vom 12.02.2008 ergibt, erschien dem Antragsteller seine Vorgehensweise schon im Verlauf der Tatausführungen nicht in Ordnung; er hörte von sich aus auf. Der Antragsteller hat ebenso wie die weiteren beteiligten Schüler ab dem 07.12.2007 Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes gemacht. Er nahm am 14.12.2007 an der Mediation teil und entschuldigte sich bei den Mädchen für sein Verhalten. Der Antragsteller hat das Unrecht seiner Handlungen eingesehen. Anhaltspunkte dafür, dass von ihm weitere gravierende Ordnungsverstöße drohen könnten, bestehen aufgrund seines Verhaltens nach dem Regelverstoß nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus seinem bisherigen schulischen Werdegang. Der Antragsteller schloss die Schuljahre 2005/06 und 2006/07 jeweils mit der Verhaltensnote 3 ab. Er erhielt in diesen Schuljahren zwar mehrere Klassenbucheinträge wegen seines den Unterricht störenden Verhaltens, nicht gemachter Hausaufgaben und „geschwänzter Unterrichtsstunden“. Dies wurde teilweise mit einer Stunde Arrest geahndet und den Eltern Mitteilung gemacht. Ein unerlaubter Alkoholkonsum beim Unterstufenfasching führte ebenfalls zu einer Benachrichtigung der Eltern. Im Schuljahr 2007/08 erhielt der Antragsteller drei Klassenbucheinträge, wobei außer „Störens“ kein weiterer Grund dokumentiert ist. Bei den genannten Verhaltsweisen handelt es sich jedoch um schultypische Alltagsverfehlungen eines Schülers, denen mit pädagogischen Maßnahmen begegnet werden konnte. Sie tragen nicht die Einschätzung, dass beim Antragsteller von einer manifesten Weigerung auszugehen wäre, die Schulordnung einzuhalten, und dass deswegen der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule gefährdet wäre. 11 Es besteht auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass – wovon die Verfügung vom 29.12.2007 allerdings ausgeht – bei einem Verbleib des Antragstellers auf der Schule die Gesundheit der betroffenen Mädchen gefährdet wäre. Es ist zunächst davon auszugehen, dass entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers die Filmaufnahmen von sehr schlechter Qualität und die betroffenen Mädchen nicht eindeutig zu erkennen waren. Gegenteilige Erkenntnisse bestehen nicht, da die Filmaufnahmen von Seiten des Antraggegners nicht eingesehen wurden. Die Kamera wurde ebenso wie die CD’s zerstört und die PC’s wurden mit einer speziellen Software auf mögliche Bilddateien durchsucht und diese gelöscht. Eine Weitergabe der Aufnahmen an Dritte oder gar ein Einstellen der Bilder in das Internet hatten die Schüler zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt (vgl. hierzu auch den Bericht der Lehrerin ..., S. 6). Der Antragsteller war nicht der Initiator des Vorfalles und hat sich gegenüber den betroffenen Schülerinnen entschuldigt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es bei einem Verbleib des Antragstellers an der Schule zu psychischen Beeinträchtigungen von Schülerinnen kommen wird, bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Äußerungen von Frau Dr. ... von der Kinder- und Jugendpsychiatrie H., die in dem Protokoll der Schulleiterin vom 28.01.2008 auszugsweise festgehalten sind. Diese sah es zwar eine Woche nach dem Bekanntwerden der Vorfälle „als sehr problematisch an, wenn die Jungen weiter da sind“. Erwähnt hat sie auch: „starkes Gefahrenpotential von T. ausgehend ..., auf keinen Fall wieder auf die Schule zurück, auf der die Mädchen sind“. Diese Äußerungen sind aber zu allgemein gehalten, als dass sie als verlässliche Grundlage für die Annahme einer drohenden psychischen Beeinträchtigung der Schülerinnen bei einem Verbleib gerade des Antragstellers an der Schule dienen könnten. Ärztliche Atteste liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass bei einer betroffenen Schülerin durch die Lehrerin ... ein (vorübergehendes) Nachlassen der Leistung im Fach Englisch festgestellt werden konnte (siehe deren Bericht vom 14.01.2008, S. 6), belegt nicht, dass bei einer Belassung des Antragstellers auf dem Gymnasiums ihre weitere Entwicklung gefährdet sein könnte. Das danach noch geäußerte Verlangen von Schülerinnen, dem Antragsteller nicht mehr in der Schule zu begegnen, kann ebenfalls nicht als Maßstab für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen dienen. Entsprechendes gilt für die Äußerung der Schülermitverwaltung vom 28.01.2008. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.