Beschluss
10 K 2169/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.5.2004 gegen den Schulausschluss der ...-Realschule vom 17.5.2004 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der 1987 geborene Antragsteller ist Schüler der Klasse 9 b der ...-Realschule in .... Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27.5.2004 gegen die Verfügung der ...-Realschule vom 17.5.2004, durch die er von der Schule ausgeschlossen wurde. 2 Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO zulässig. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung des Schulausschlusses entfällt aufgrund von Landesrecht, nämlich § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.12.2002 - SchulG - (GBl. S. 476). Der Antrag ist auch begründet. 3 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997, VBlBW 1997, S. 390). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsbehelf des Antragstellers nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht im Eilverfahren darstellt, Aussicht auf Erfolg, da an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ernstliche Zweifel bestehen. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung der verhängten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. 4 Fraglich ist bereits, ob der Schulausschluss im Hinblick auf das Verfahren vor der Schulkonferenz formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. 5 Der Schulausschluss wurde gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g) SchulG vom 1.8.1983 (GBl. S. 397) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.12.2002 (GBl. S. 476) durch die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenkonferenz ausgesprochen. Die Schulleiterin hörte am 5.5.2004 den Antragsteller und seinen Vater und am 11.5.2004 die Eltern des Antragstellers zu dem beabsichtigen Schulausschluss an (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Die Eltern beantragten auf Hinweis der Schulleiterin die Einbeziehung der Schulkonferenz (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchulG), die am 17.5.2004 tagte und dem Ausschluss des Antragstellers von der Schule zustimmte. 6 Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, der Schulausschluss sei unter Verletzung der Anhörung der Schulkonferenz zustande gekommen, da er und seine Eltern wegen fehlender Information über den Termin der Konferenz keine Gelegenheit gehabt hätten, vor der Schulkonferenz angehört zu werden. Demgegenüber vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass dem betroffenen Schüler und seinen Erziehungsberechtigten kein Recht auf Anhörung durch die Schulkonferenz zustehe, da dies nicht dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Denn die Zuständigkeit für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sei bei Neufassung des § 90 SchulG vollständig auf den Schulleiter übertragen worden, der in bestimmten Fällen zur Anhörung der Klassen- und ggf. der Schulkonferenz verpflichtet sei (vgl. LT-Drs. 13/1424, S. 7). Ein Anspruch des betroffenen Schülers und seiner Eltern auf Teilnahme an der Schulkonferenz bestehe nicht.