Beschluss
6 K 1153/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug der Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung einer ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet. 2 Die am ... 1982 in ... /Türkei geborene Antragstellerin hat am ... 2001 in Karlsruhe mit dem am ... 1978 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen Recep Tosun die Ehe, aus der bislang keine Kinder hervorgegangen sind, geschlossen. Der Ehemann der Antragstellerin verfügt über eine Niederlassungserlaubnis für das Bundesgebiet. Er war nach dem Besuch der Hauptschule einige Jahre abhängig beschäftigt, seit dem 01.11.2001 betreibt er - wohl zusammen mit der Antragstellerin - in selbständiger Tätigkeit eine Schank- und Imbisswirtschaft in ... . Der Antragstellerin selbst wurden seit ihrer auf Dauer angelegten Einreise in das Bundesgebiet am 18.08.2001 jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt. Zuletzt wurde der Antragstellerin seitens der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 19.07.2006 auf ihren Antrag eine bis zum 21.02.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG erteilt. 3 Am 21.02.2007 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 30 AufenthG, worauf ihr zunächst lediglich Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt wurden. Die Antragstellerin wurde in dem Verfahren seitens der Ausländerbehörde mehrfach aufgefordert, Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse vorzulegen, dem sie indes nicht nachkam. Mit Schreiben vom 07.12.2007 gab die Ausländerbehörde der Antragstellerin Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrages zu äußern. Auch hierauf reagierte die Antragstellerin nicht. 4 Mit Verfügung vom 21.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte diese auf, das Bundesgebiet bis zum 02.04.2008 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie ihr die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe zwar angegeben, dass sie und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit bestreiten würden. Nachweise hierüber seien indes nicht vorgelegt worden. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne eine Aufenthaltserlaubnis aber nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei. Solches habe die Antragstellerin nicht belegt. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung wurde der Antragstellerin am 23.02.2008 zugestellt. 5 Mit Schreiben vom 27.03.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 31.03.2008, bat der Ehemann der Antragstellerin die Ausländerbehörde in der Angelegenheit um Hilfe. Er teilte mit, dass ihr türkischer Imbiss in Rastatt, den sie nunmehr seit 6 1/2 Jahren betreiben würden, gut laufe. 6 Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter dem 03.04.2008 mit, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigt sei. Die Möglichkeit einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet könne die Antragstellerin nach ihrer Ausreise in einem förmlichen Visumsverfahren prüfen lassen. 7 Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte unter dem 15.04.2008 einen Antrag auf Rücknahme der Verfügung vom 21.02.2008 sowie auf Aussetzung deren Vollziehung stellen. Zur Begründung des Antrags ließ die Antragstellerin erstmals anführen, ihr komme ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Aus diesem Grund müsse sie weder über deutsche Sprachkenntnisse verfügen noch sei eine Sicherung ihres Lebensunterhalts erforderlich. Diese Anträge der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschieden. 8 Die Antragstellerin hat am 16.04.2008 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, 9 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 21. Februar 2008 außer Vollzug zu setzen. 10 Zur Begründung des Antrags lässt sie ausführen, ihr komme ein europarechtliches Aufenthaltsrecht und ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Zum Zeitpunkt ihres Familiennachzugs sei ihr Ehemann mindestens drei Jahre Arbeitnehmer gewesen. Mit ihm lebe sie seither zusammen im Bundesgebiet. Ihr Aufenthaltsrecht sei von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig, eine solche sei nur deklaratorischer Natur. Ihr Ehemann sei vom 01.08.1993 bis zum 08.10.2001 Arbeitnehmer gewesen, so dass er von Art. 6 ARB 1/80 erfasst werde. Seit dem 01.04.2008 sei er wiederum Arbeitnehmer. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie trägt vor, dass die Antragstellerin die bei Selbständigen erforderlichen Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts, wie den Einkommenssteuerbescheid bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung, nicht vorgelegt hätten. Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setze gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Mangels entsprechenden Nachweises könne die Antragstellerin eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG nicht beanspruchen. Was das nunmehr geltend gemachte assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht anbetreffe, sei dieses weder vor Erlass der Verfügung noch innerhalb der Widerspruchsfrist erwähnt worden. 14 Dem Gericht liegen die Ausländerakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerin und deren Ehemann vor. II. 15 Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie er mit der Antragsschrift vom 16.04.2008 gestellt worden ist, bedarf der sachdienlichen Auslegung durch das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO. Denn zum einen ist gegenüber der Antragstellerin keine Ausweisungsverfügung ergangen, zum anderen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Außervollzugsetzung eines Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht nicht für den Fall vor, dass der betreffende Verwaltungsakt - wie vorliegend die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.02.2008 - bereits bestandskräftig geworden ist (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO). 16 Ein gegenwärtig bestehendes Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nur darauf gerichtet sein, ihre seitens der Antragsgegnerin aktuell beabsichtigte Abschiebung in die Türkei vorläufig zu verhindern. Insoweit besteht nach der Auffassung des Gerichts auch ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, da die Antragsgegnerin bislang an ihrer Auffassung festhält, die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig, und die Antragstellerin ihr Begehren auf Unterlassung ihrer Abschiebung - zumindest sinngemäß - auch bereits mit dem Schriftsatz vom 15.04.2008 gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht hat, ohne dass diese dem bislang nachgekommen ist. 17 Das Gericht legt demzufolge den Antrag der Antragstellerin dahingehend sachdienlich aus, 18 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihre beabsichtigte Abschiebung in die Türkei vorläufig zu unterlassen. 19 Der in dieser Fassung zulässige vorläufige Rechtsschutzantrag ist indes unbegründet. 20 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss demgemäß die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unerlässlich wäre. 21 Die Antragstellerin kann sich zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, da die Antragsgegnerin ihr gegenüber nach Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Ausreisefrist die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigt. Indes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr auch der (Anordnungs-)Anspruch zukommt, einstweilen weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. 22 Was den erforderlichen Anordnungsanspruch angeht, hat sich die Antragstellerin alleine auf das Bestehen eines Aufenthaltsrechtes nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei berufen, welches ihrer Auffassung nach der von der Antragsgegnerin angenommenen Ausreisepflicht entgegensteht. Nur hiermit hat sich das Gericht in dem vorliegenden Verfahren auch zu befassen, zumal sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den vom Gericht beigezogenen Akten eine weitere Rechtsstellung der Antragstellerin aufdrängt, die das von ihr zur Entscheidung gestellte Begehren auf Unterlassung ihrer Abschiebung tragen könnte. Dies gilt insbesondere für etwaige der Antragstellerin aus Art. 6 GG bzw. aus Art. 8 EMRK zukommenden Rechte, da weder erkennbar ist, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann als türkische Staatsangehörige ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht auch in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit führen könnten, noch bereits von einer die Abschiebung hindernden Verwurzelung der Antragstellerin, die erst wenige Jahre im Bundesgebiet lebt und kaum deutsch spricht, in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann (vgl. dazu Storr u.a., Komm. zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 25 AufenthG RN 31). 23 Mit der Geltendmachung eines aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) herzuleitenden Aufenthaltsrechtes nimmt die Antragstellerin in der Sache Bezug auf die Regelung des § 50 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer nur dann zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und wenn für ihn auch ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Mit der Bezugnahme auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei, die sich etwa auch in § 4 Abs. 5 AufenthG findet, hat der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass neben den im Aufenthaltsgesetz im Einzelnen geregelten materiellen Aufenthaltsrechten auch ein europarechtlich begründetes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei bei der Frage der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist. Denn das Assoziationsabkommen EWG/Türkei und hiernach ergangene weitere Bestimmungen wie etwa Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 vermitteln nach der ständigen Rechtssprechung unmittelbar geltende Aufenthaltsrechte (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Januar 2008, § 50 RN 17 unter Hinweis auf die einschlägige langjährige Rechtsprechung des EuGH). 24 Mit § 50 Abs. 1 AufenthG korrespondiert die Regelung des § 58 AufenthG über die Voraussetzungen der Abschiebung eines Ausländers, also der Vollstreckung einer bestehenden Ausreisepflicht. Eine Abschiebung bedarf danach des Vorliegens einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Wann eine solche gegeben ist, bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 AufenthG, wobei für den vorliegenden Fall allein die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG maßgebend ist. Hiernach ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenhG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. 25 Was den zu entscheidenden Fall anbetrifft, besitzt die Antragstellerin zwar keinen Aufenthaltstitel mehr, nachdem ihr mit der bestandskräftigen Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.02.2008 die Verlängerung der ihr allein nach § 30 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist. Dies allein würde - wie dargestellt - indes die (vollziehbare) Ausreisepflicht noch nicht begründen, wenn der Antragstellerin entsprechend § 50 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zukäme. Trotz der gegenüber der Antragstellerin ergangenen bestandskräftigen Verfügung vom 21.02.2008 würde ihr in einem solchen Fall ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung zukommen. Hierfür bedürfte es insbesondere nicht der Ausstellung einer diesbezüglichen Aufenthaltserlaubnis, da einer solchen gem. § 4 Abs. 5 AufenthG lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O, § 4 AufenthG RN 119 ff.) 26 Indes kommt der Antragstellerin nach der Auffassung des Gerichts kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. 27 Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solches bereits aus Art. 6 ARB 1/80 ergeben könnte, bestehen für das Gericht nicht; solches wird auch von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht. 28 Ein aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach der ständigen Rechtsprechung herzuleitendes Aufenthaltsrecht zugunsten eines türkischen Familienangehörigen setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung wenigstens voraus, dass die Familienangehörigkeit zu einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers besteht, dass dem Familienangehörigen die Genehmigung zum Familiennachzug erteilt worden ist und dass der Familienangehörige in dem Mitgliedsstaat seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. 29 Nach der Auffassung des Gerichts ist die Regelung aufgrund der ihr zukommenden Zweckbestimmung der Förderung der Integration von türkischen Wanderarbeitnehmern im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur dahingehend auszulegen, dass sie ein wenigstens 3-jähriges ununterbrochenes tatsächliches Zusammenleben mit der Bezugsperson in häuslicher Gemeinschaft sowie daneben auch die Arbeitmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte geforderte Wohnsitzdauer voraussetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2005, InfAuslR 2005, 238; VG Sigmaringen, Urt. v. 09.08.2006 - 5 K 293/05 -, juris; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.2004, EZAR-NF 019 Nr. 5 und VG Darmstadt, Vorlagebeschluss v. 16.08.2006 - 8 E 1364/05 -, juris; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4; Gutmann in GK-AufenthG, Stand Februar 2007, Art. 7 ARB 1/80, RN 37). Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt nämlich in erster Linie, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers , der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. Die durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingeführte Regelung soll günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedsstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat selbst eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. EuGH, Vorabentscheidung v. 17.04.1997 - Kadiman -, InfAuslR 1997, 281, Urt. v. 30.09.2004 - Ayaz -, NVwZ 2005, 73). Allein die Integration abhängig Beschäftigter und ihrer Familienangehörigen stellt danach das Schutzziel des Beschlusses Nr. 1/80 dar, nicht hingegen die Integration sonstiger türkischer Staatsangehöriger wie etwa Selbständiger oder Studenten (vgl. zum assoziationsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff Gutmann, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 RN 40 ff. und VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.16.12.2004, a.a.O.). Aus dem Geist und dem Regelungszweck des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 folgt, dass der Familienangehörige grundsätzlich seinen Wohnsitz während dreier Jahre ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer haben muss (so wörtlich EuGH, Vorabentscheidung v. 17.04.1997, a.a.O.). Das Zusammenleben mit einem dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann daher zu Gunsten des Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zum Entstehen bringen, weil es der Bezugsperson an der geforderten Arbeitnehmereigenschaft fehlt (Gutmann, a.a.O., Art. 7 ARB 1/80, RN 38). 30 Der Fall der Antragstellerin stellt sich so dar, dass deren Ehemann bereits wenige Wochen nach der Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet seine abhängige Beschäftigung aufgegeben und sodann - wohl zusammen mit der Antragstellerin - eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit als Gastwirt aufgenommen hat, die er sodann jedenfalls noch bis in das Jahr 2008 hinein ausgeübt hat. Als selbständiger Gastwirt stellte sich der Ehemann der Antragstellerin aber gerade nicht mehr als ein Arbeitnehmer im Sinne der Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 dar, der der Antragstellerin über Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln konnte. Wie ausgeführt werden die Familienangehörigen von Nichtarbeitnehmern, wie etwa Selbständige oder Studenten, gerade nicht durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begünstigt (Gutmann, a.a.O., Art. 7 ARB 1/80, RN 3). Vorliegend fehlt es danach an der für eine Begünstigung der Antragstellerin vorausgesetzten wenigstens 3-jährigen Arbeitnehmereigenschaft ihres Ehemannes während des Zeitraums ihres Zusammenlebens im Bundesgebiet. 31 Keine Rolle kann insoweit spielen, ob der Ehemann der Antragstellerin durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2001 seine eigene Stellung als (wohl) nach Art. 6 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger verloren hat (vgl. HTK-AuslR, Art. 6 ARB 1/80, Anm. 5, wonach die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlischt, wenn ein türkischer Staatsangehöriger nach Beendigung einer abhängigen Beschäftigung über mehrere Jahre hinweg ausschließlich einer Tätigkeit als Selbstständiger nachgeht). Denn die aus Art. 6 ARB 1/80 herrührende Rechtsstellung ist von der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses zu unterscheiden. 32 In der Person der Antragstellerin muss nach allem von einer gem. § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung für ihre Abschiebung ausgegangen werden. 33 Da sich des Weiteren für das Gericht - wie bereits angesprochen - auch keine sonstigen Gründe aufdrängen, die, wie etwa solche nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, der beabsichtigten Abschiebung der Antragstellerin entgegenstehen, ist ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.