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Urteil

5 K 293/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der am ....1986 in R. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er altersentsprechend eingeschult. Ab der dritten Klasse besuchte er die Förderschule. Wegen Erziehungsschwierigkeiten wurde im Jahr 1997 eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet, doch führten die mangelnde Kooperation des Klägers und seiner Eltern dazu, dass diese Jugendhilfemaßnahme im April 1999 beendet wurde. Nach der Schulentlassung im Sommer 2001 ohne Abschluss besuchte der Kläger zunächst das Berufsvorbereitungsjahr in der ...-...-Schule in S., von der er nach unentschuldigtem Fehlen, der Nichtableistung eines Praktikums und einer Abmahnung im Oktober 2001 ausgeschlossen wurde. Eine Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 22.12.2005 enthält bezüglich der Beschäftigung des Klägers und seiner Eltern nach dessen Geburt folgende Angaben: 3 1. Kläger 4 02.11.2000 - 01.12.2000 28.10.2002 - 20.12.2002 5 2. Mutter des Klägers 6 28.01.1987 - 18.03.1987 20.02.1989 - 08.10.1989 09.10.1989 - 31.12.1990 7 3. Vater des Klägers 8 01.11.1985 - 13.09.1986 06.06.1988 - 09.09.1988 26.09.1988 - 27.09.1988 09.01.1989 - 16.08.1989 17.03.1998 - 31.05.1998 05.12.2000 - 16.02.2001 9 In einer Mitteilung der Polizeidirektion S. vom 17.3.1999 (Blatt 36 der Ausländerakte) werden 21 Ermittlungsverfahren gegen den Kläger vor allem wegen Diebstahls genannt, die wegen dessen Strafunmündigkeit nach § 170 Abs. 2 stopp eingestellt wurden. Nach Erreichen der Strafmündigkeit ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 10 1. Urteil des Amtsgerichts S. vom 16.11.2000 - 4 Ds 16 Js 5937/00 -: Verwarnung wegen Diebstahls von Fruchtsaftgetränken und Anweisung, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung 20 Stunden unentgeltlich Arbeit zu leisten. 11 Der Kläger entwendete zusammen mit einem Mittäter vom Getränkelagerplatz eines Lebensmittelmarktes mindestens drei Flaschen eines Fruchtsaftgetränkes. 12 2. Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 - 1 Ls 133/00 - 16 Js 6263/2000 -: Jugendstrafe von einem Jahr unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts S. wegen Diebstahls in acht Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 13 Zusammen mit mehreren Mittätern wuchtete der Kläger am 24.4.2000 mit einem eigens mitgeführten Geisfuß die Zugangstüren eines Sportheims in N. gewaltsam auf und entwendete Geld und Gegenstände in Höhe von ca. 40 DM. Der Sachschaden betrug ca. 300 DM. 14 In der Nacht vom 23. auf den 24.4.2000 wuchteten der Kläger und Mittäter die Zugangstür zum Sportheim in G.-B. mit dem mitgeführten Geissfuß auf und nahmen Getränke und Süßigkeiten in Wert von ca. 40 DM mit. Der Sachschaden betrug ca. 300 DM. 15 In der selben Nacht wuchteten der Kläger und Mittäter die Eingangstür des Sportgeländes G.-K. mittels des Geisfußes auf. Als Diebesgut fanden sie lediglich einen Torwarthandschuh im Wert von ca. 20 DM. Aus Verärgerung über die geringe Tatbeute wurden aus den Hängeschränken Geschirr und Gläser herausgenommen und zertrümmert. Der Sachschaden betrug ca. 1000 DM. 16 In der selben Nacht wuchteten der Kläger und weitere Mittäter im Freibadgelände Z. die Eingangstür zu einem Kiosk auf und entwendeten Sonnenöl, Süßigkeiten und Zigaretten im Wert von ca. 200 DM. Der Sachschaden betrug 2000 DM, da sie im Innern des Kiosk noch einen Zigarettenautomaten aufwuchteten und ausräumten. Zudem wurde der Kiosk verwüstet. 17 In der selben Nacht überstiegen der Kläger und weitere Mittäter die Umzäunung zum Kreissportgelände S. und wuchteten mit dem mitgeführten Geisfuß die Eingangstür zum Kiosk auf. Diesen durchsuchten sie, fanden jedoch nichts Stehlenswertes. Der Sachschaden betrug ca. 500 DM. 18 In der selben Nacht wuchteten der Kläger und weitere Mittäter mit dem Geisfuß die Eingangstür der Gaststätte eines Sportvereins in S. auf und entwendeten zwei Kartons Kümmerling und eine nicht mehr feststellbare Menge Zigaretten im Wert von ca. 100 DM. Aus Verärgerung über die geringe Tatbeute wurde der Schriftverkehr des Vereins auf dem Boden verstreut und mit Likör übergossen. Zudem wurden die Zapfhähne an der Theke geöffnet, so dass Bierfässer leer liefen. Der Sachschaden betrug ca. 1000,- DM 19 Am 10.7.2000 entwendeten der Kläger und weitere Mittäter an einer Baustelle in N. Eisenstangen im Wert von ca. 30 DM. 20 Am frühen Morgen des 11.7.2000 wuchteten der Kläger und weitere Mittäter mit den zuvor entwendeten Eisenstangen und einem Radschlüssel einen Kondomautomaten von der Wand. Beim Versuch, den Automaten aufzubrechen, um an Bargeld zu gelangen, wurden die Täter von der Polizei gestellt. 3. Urteil des Amtsgerichts H. vom 23.10.2001 - 1 Ls 93/01 - 16 Js 5855/2001 -: Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherung in zwei Fällen 21 Der Kläger fuhr am 29.3.2001 mit einem VW Golf von T. nach G., obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war. 22 Am 1.4.2001 fuhr der Kläger mit einem Fiat Uno von G. in Richtung N., obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestand. 23 4. Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.7.2003 – 1 Ls 34/03 – 22 Js 3518/2003 - : Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen des verbotenen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter schwerer Körperverletzung 24 In der Nacht vom 1.2.2003 auf den 2.2.2003 hielt sich der Kläger auf dem ...-...-F., einer öffentlichen Veranstaltung, zu der jedermann Zutritt hatte, auf. Er führte eine Schreckschusspistole mit sich. Diese Pistole, die nicht ohne weiteres von einer scharfen Waffe unterschieden werden konnte, richtete der Kläger ohne jeden rechtfertigenden Grund auf einen Festbesucher, der gerade dabei war, einen Streit zu schlichten. Der Kläger hielt die Waffe etwa 50 cm vom Kopf des Festbesuchers an dessen Schläfe, wobei er ihn mit den Worten „ich knall dich ab“ oder „ich bring dich um“ bedrohte. 25 5. Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 - 1 Ls 19/04 - 13 Js 805/2004 -: Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen gefährlicher Körperverletzung 26 Der Kläger schlug am 11.10.2003 seinem Opfer eine Wodkaflasche über den Kopf, wobei das Opfer eine blutende Kopfplatzwunde erlitt, die im Krankenhaus durch vier Stiche genäht werden musste. 27 6. Urteil des Amtsgericht H. vom 28.6.2005 - 1 Ls 26/05 - 13 Js 3129/2005 -: Jugendstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen: 28 Der Kläger trat am 30.1.2005 an einem Pkw mit Wucht und absichtlich gegen den hinteren linken Kotflügel und gegen den Außenspiegel. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.135 EUR. Kurz darauf trat er an einem anderen PKW gegen den Seitenspiegel, der ersetzt werden musste. 29 Der Kläger war vom 19.11.2001 bis zum 31.7.2002 und vom 9.3.2004 bis zum 15.11.2004 in Strafhaft. Am 15.11.2004 wurde er gemäß § 88 JGG aus der Strafhaft zur Bewährung entlassen. Vom 15.9.2005 bis zum 11.4.2006 verbüßte der Kläger die Restjugendstrafe. Hinsichtlich des Klägers ist in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 weiter ausgeführt: 30 „Der Bewährungshelfer des Angeklagten und das Jugendamt versuchten, den Angeklagten Hilfestellung zu geben, um ihn zu stabilisieren und nach Entwicklungsmöglichkeiten für den Angeklagten zu suchen. Zu diesem Zweck wurde der Angeklagte auf den 5. Juli 2001 zu einem Gesprächstermin mit Vertretern des Jugendamtes, des Ausländeramtes, der Kriminalpolizei und des Bewährungshelfers zusammen mit seinen Eltern eingeladen. Der Angeklagte hielt es jedoch nicht für nötig, zu diesem Termin, der von den Vertretern der oben genannten Stellen wahrgenommen wurde, zu erscheinen und ließ lediglich ausrichten, er halte den Termin für zu kurzfristig anberaumt.“ 31 Der Kläger wird von Polizei und Jugendamt seit dem Jahr 2000 als jugendlicher Intensivtäter geführt. 32 Der Kläger war im Besitz von jeweils befristeten Aufenthaltserlaubnissen. Zuletzt wurde ihm am 15.7.1999 eine bis zum 14.7.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 13.7.2000 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; am 19.11.2004 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27.7.1999 ausländerrechtlich verwarnt und mit Schreiben vom 25.2.2002 streng ausländerrechtlich verwarnt. Im Schreiben vom 25.2.2002 wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die abgeurteilten Straftaten letztmalig von der Ausweisung des Klägers abgesehen werde. Dies solle dem Kläger eine letzte Chance bieten, seinen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet ordnungsgemäß und straffrei zu führen. 33 Auf die Anhörung zur Ausweisung machte der Kläger mit Schreiben vom 2.6.2004 geltend: Als er aus seiner ersten Haft entlassen worden sei, habe er begonnen zu arbeiten, doch habe die Arbeit nach einem Jahr geendet. Das restliche halbe Jahr habe er sich um eine Arbeitsstelle bemüht, doch sei er erfolglos geblieben. Kurz vor seiner Inhaftierung habe er an seiner alten Arbeitsstelle arbeiten können. Es sei alles wieder gut gelaufen, bis er der Bedrohung beschuldigt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es gebe keine konkreten Beweise oder Hinweise, dass er der Täter sei. Er habe aus den Monaten in der Haft sehr viel gelernt und sei sich sicher, dass es nicht mehr zu einer Haft kommen werde. Er sei inzwischen resozialisiert. Er sei in R. geboren. Seine Familie lebe seit langer Zeit in Deutschland. In seinem Heimatstaat habe er keine Verwandten oder Bekannten mehr und sein Lebensmittelpunkt sei in Deutschland. Er habe auch eine schriftliche Bestätigung für eine Arbeitsstelle. 34 Mit Verfügung vom 5.1.2005, zugestellt am 11.1.2005, wies das Regierungspräsidium T. den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe durch die der Verurteilung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Er könne sich aber auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gelte der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Kläger dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese lägen vor. Bei ihm sei es in den letzten Jahren trotz zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen regelmäßig zu unterschiedlichsten Straftaten gekommen. Die Summe der von dem Kläger begangenen Straftaten sowie die zuletzt begangene Körperverletzung belegten anschaulich, dass bei dem Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben seien. Insoweit seien auch die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 14 ARB 1/80, der dem Kläger Ausweisungsschutz wie einem freizügigkeitsberechtigten Ausländer gewähre, erfüllt. Im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in der Bundesrepublik geboren und hier aufgewachsen sei. Jedoch sei ihm eine vollständige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gelungen. Gleiches gelte für seine Eltern. Der Kläger spreche neben der deutschen Sprache auch die türkische Sprache sehr gut. Zudem sei er innerhalb eines türkischen Familienverbandes aufgewachsen und daher mit türkischen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut. Auch habe sich der Kläger in den vergangenen Jahren gelegentlich zum Urlaub in der Türkei aufgehalten. Der Kläger sei zudem in einem Alter, in dem er sich durchaus flexibel auf veränderte Lebensbedingungen einstellen könne. Ihm sei damit eine Rückkehr in die Türkei auch im Lichte des Art. 8 EMRK zumutbar. Die Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der Kläger sei in Deutschland weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei inzwischen volljährig und daher nicht auf die Beistandsgemeinschaft mit den Eltern angewiesen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG abzulehnen. Die Abschiebungsandrohung folge aus §§ 58, 59 AufenthG. 35 Der Kläger hat am 9.2.2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei bei Begehung seiner Straftaten noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender gewesen. Das Jugendstrafrecht sei in besonderem Maße auf die Erziehung und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft angelegt. Die Haftzeit habe er zur Berufsausbildung genutzt, auch wenn er die Ausbildung nicht mit dem Bestehen der Abschlussprüfung habe beenden können. Die Ausländerbehörde beim Landratsamt S. habe ihm jede Arbeitsaufnahme untersagt. Nach der Erlasslage bleibe auch bei Verurteilungen mit Bewährung eine Ausweisung ausgeschlossen, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und die Justizvollzugsanstalt eine positive Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen abgebe. Er sei im Bundesgebiet geboren und lebe hier seit seiner Geburt. Seine Eltern und Geschwister, die teilweise schon eigene Familien hätten, lebten ebenfalls in der Bundesrepublik. Er habe an sein Herkunftsland abgesehen davon, dass er mit seinen Eltern zu gelegentlichen Urlaubsaufenthalten in der Türkei gewesen sei, keinerlei Bindungen. Aus dem Umstand, dass er doppelsprachig aufgewachsen sei und auch die türkische Sprache gut spreche, lasse sich eine Bindung an sein Herkunftsland nicht herleiten. Dass seinen Eltern, wie er Beklagte meine, eine Integration in die Lebensverhältnisse nicht gelungen sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Obwohl er durch das Urteil des AG H. vom 28.5.2005 zu einer weiteren Strafe verurteilt worden sei, könne nicht angenommen werden, dass er sich weder durch die Vorverurteilungen noch durch die drohende Ausweisung von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Tatsächlich sei er durch die Vorgänge, die der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde gelegen hätten, einsichtig geworden und habe auch sein Verhalten grundlegend geändert. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe habe sich in der Hauptverhandlung trotz gewisser Bedenken für eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen. Er, der Kläger, halte sich seit Februar 2005 vom Alkohol fern. Er habe in der Zeit vom 8.6. bis zum 20.7.2005 an einem Anti-Gewalt-Training mit sechs Einheiten teilgenommen, wobei er während des Trainings immer anwesend gewesen sei. Am 6.7.2005 habe er noch parallel am laufenden sozialen Trainingskurs bei der Jugendgerichtshilfe S. freiwillig und ohne Zwang teilgenommen. Das Ziel des Anti-Gewalt-Trainings sei erreicht worden. Er habe eine feste Beziehung zu einer jungen Deutschen, die er heiraten wolle, sobald er die restliche Freiheitsstrafe verbüßt habe. Diese Frau erwarte ein Kind von ihm. 36 Der Kläger beantragt, 37 die Verfügung des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 38 Der Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Er führt aus: Da der Kläger in Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen habe, greife für ihn auch nicht der Schutz des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ein. Auf Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80 könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, wie sich aus der Übermittlung der Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ergebe. Der Kläger habe zwar bei seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Allerdings seien seine Eltern in dem maßgebenden Zeitraum nicht drei Jahre durchgängig erwerbstätig gewesen. Die vom Kläger zitierte Erlassregelung sei inzwischen auf Grund mehrfach geänderter Gesetzeslage sowie auf Grund der fortschreitenden aktuellen Rechtsprechung überholt. Der Kläger sei schon 2 ½ Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug erneut straffällig geworden. Er sei Bewährungsbrecher. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Straftat bereits Klage gegen die Ausweisungsverfügung erhoben. Weder die Vorverurteilungen noch die akut drohende Ausweisung hätten ihn von weiteren Straftaten abgehalten. 41 Der Beklagte hat weiterhin eine Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006 vorgelegt. In dieser heißt es hinsichtlich der Führung während der Strafhaft unter anderem: 42 „Nach erfolgter Einweisung wurde der Insasse im Rahmen der Zugangskonferenz am 28.9.2005 zur Arbeit in die Lagerhalle als Staplerfahrer eingeteilt und wiederholt direkt dem innen gelockerten Haus G 2 des geschlossenen Bereiches zugewiesen. 43 Die Wiedereingewöhnung in die Hausgemeinschaft verlief ohne jegliche Probleme. Der Insasse ist nach wie vor ein freundlicher, ruhiger und zuvorkommend wirkender junger Mann, der in seinem Auftreten auch heute älter wirkt, wie manch gleichaltriger Mitgefangener. Er wirkt selbstbewusst, auseinandersetzungsfähig und kann sich verständlich ausdrücken. 44 Mit den Mitinsassen kommt Ü. Ö. gut zurecht. Den Beobachtungen nach kümmert sich der Insasse auch aktuell wieder in sozialer Verantwortung um seine Mitbewohner, um deren Belange, Interessen und Probleme. Nicht zuletzt deshalb ist er wieder zum Stockwerkssprecher gewählt worden. 45 Im Disziplinarbereich blieb Ü. Ö. bislang unauffällig. 46 Seiner Arbeit als Staplerfahrer geht der Insasse zur Zufriedenheit der Lagerhalle nach. Er ist einer der wenigen, der den notwendigen Überblick für die Logistik besitze. Er verrichte alle ihm übertragenen Arbeiten ohne ihn aufs Neue anweisen zu müssen. Er sei pünktlich und zuverlässig. 47 Ü. Ö. erweist sich zusammenfassend als junger Mensch, der friedfertig wirkt und grundsätzlich zu einer kooperativen Zusammenarbeit bestrebt ist, sofern er auf Alkohol verzichtet. Alkoholkonsum in erheblicheren Mengen lässt ihn außer Kontrolle geraten und rücken seine guten Vorsätze in den Hintergrund. Wenngleich er, wie er angibt, seit der letzten Tat keinen Alkohol mehr konsumiere, werden wir ihm bei seiner Endstrafenentlassung eine ambulante Betreuung bei einer Suchtberatung anraten.“ 48 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 16.5.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 49 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zu Protokoll erklärt, die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung vom 5.1.2005 werde dahingehend modifiziert, dass die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung verlässt. 50 Der Kläger hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung unter anderem angegeben: Seinen letzten Urlaub habe er mit seiner Familie im Sommer 2002 in der Türkei bei der Tante (Schwester seiner Mutter) in A. verbracht. In den Jahren zuvor sei er zusammen mit seiner Familie ebenfalls jeweils für knapp einen Monat in der Türkei gewesen. In seiner Familie spreche er mit den Eltern türkisch, mit seinen Geschwistern meistens deutsch. Er habe eine deutsche Verlobte gehabt. Die Beziehung sei auseinander gegangen, als er in der JVA gewesen sei. Das Kind, das seine Verlobte erwartet habe, habe diese in der 11. Schwangerschaftswoche verloren. Er habe jetzt wieder eine deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte. 51 Dem Gericht liegen die Ausländerakten und die Akten des Ausweisungsverfahrens vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen. Entscheidungsgründe 52 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 53 Die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 verfügte Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 54 Sie verstößt zunächst nicht gegen die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110; Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114; vgl. ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -) erfahren hat. Zwar ist die vom Regierungspräsidium T. am 5.1.2005 verfügte Ausweisung im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG regelmäßig erforderliche Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens ergangen. Ob hieran die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.4.2006) etwas zu ändern vermag (vgl. dazu einerseits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006, a.a.O.; andererseits: Niedersächs. OVG, Urteil vom 16.5.2006 - 11 LC 324/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind nur auf solche türkischen Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben (EuGH, Urteil vom 2.6.2005 <Dörr und Ünal>, BVerwG, Urteile vom 13.9.2005 und vom 6.10.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2005, a.a.O.). Dabei setzt die praktische Wirksamkeit der den freien Zugang zum Arbeitsmarkt regelnden Rechte der Art. 6 und 7 ARB 1/80 zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (EuGH, Urteil vom 16.3.2000 <Ergat>, NVwZ 2000, 1277, Urteil vom 11.11.2004 <Cetinkaya>, NVwZ 2005, 198; Urteil vom 7.7.2005 <Aydinli>, InfAuslR 2005, 352; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). Zu dem Personenkreis, der Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen kann, zählt der Kläger indes nicht. 55 Auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem ersten Spiegelschrift dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Erfordernis einer einjährigen Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber erfüllt der Kläger nicht, wie sich ohne weiteres aus den im Tatbestand des Urteils aufgelisteten Beschäftigungszeiten des Klägers ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der E. D. GmbH ändert hieran nichts, da - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte - das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit Bestand hatte, weil er einen Monat nach Arbeitsbeginn am 9.3.2004 wieder in Strafhaft kam. Die in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten Tätigkeiten und die in der Justizvollzugsanstalt nicht zu einem Abschluss gekommene Berufsausbildung sind nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen und begünstigen den Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, NVwZ 1999, 1095; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz [GK-AufenthG], Art. 6 ARB, RdNr. 121). 56 Der Schutz des Art. 7 ARB 1/80 kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auf Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Danach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dabei können nicht nur nachziehende Familienangehörige, sondern auch in Deutschland geborene Kinder den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben, wenn sie stets in der Bundesrepublik gelebt haben (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). 57 Allerdings ist neben dem dreijährigen bzw. fünfjährigen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte unter den zwei Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005 - 10 A 111017/04 -, InfAuslR 2005, 238; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4). Nicht notwendig ist es jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht. Auch setzt der Erwerb der Rechtsstellung des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht voraus, dass die Bezugsperson, von der der Familienangehörige seinen Anspruch ableitet, zu dem Zeitpunkt, in dem der Familienangehörige den Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geltend macht, noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (zum Ganzen ebenfalls: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O.; HTK-AuslR, a.a.O.). Nach den vorgelegten Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung, die im Tatbestand des Urteil wiedergegeben sind, erreichen weder der Vater noch die Mutter des Klägers nach dessen Geburt eine durchgehende ununterbrochene Beschäftigungszeit von drei Jahren. Auch wenn man von dem Erfordernis einer durchgehenden Beschäftigungszeit absieht und die mitgeteilten Beschäftigungszeiten zusammenzählt, sind weder der Vater noch die Mutter des Klägers seit dessen Geburt (insgesamt) drei Jahre im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zwar ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob eine durchgehende ordnungsgemäße Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers, von dem der Familienangehörige sein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten will, erforderlich ist (vgl. zu den möglichen Argumentationsebenen ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EZAR 19 Nr. 4). Hierfür spricht neben systematischen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004, a.a.O.) auch der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26.11.1998 <Birden>, InfAuslR 1999, 6) entschieden hat, dass der in Art. 6 ARB 1/80 enthaltene und mit Art. 7 ARB 1/80 gleichlautende Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch ist, so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Beschäftigung der Eltern des Klägers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Klägers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraums eine - hier nicht gegebene - entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung mindestens eines Elternteils verlangt werden könnte; zudem bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten nicht verlangt. Der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.). Aber selbst wenn man diesen für den Kläger günstigeren Ansatzpunkt zu Grunde liegen würde, hat er kein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Zwar führen Zeiten der Arbeitslosigkeit dann nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Es mangelt insoweit nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. EuGH Urteil vom 23.1.1997 <Tetik>, InfAuslR 1997, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O. m.w.N.). Zwar lässt sich nicht pauschal bestimmen, ab welchem Zeitraum von einer Dauerarbeitslosigkeit gesprochen werden kann, jedoch ist hiervon bei einem Zeitraum von über einem halben Jahr, jedenfalls nach Ansicht der Kammer von einem Jahr, regelmäßig auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 <Antonissen>, InfAuslR 1991, 151; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 247; Gutmann, InfAuslR 1997, 149, 150). Bei Betrachtung der von der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 22.12.2005 übermittelten Sozialdaten übersteigen die beschäftigungslosen Zeiten der Mutter und des Vaters des Klägers diese Grenze von sechs Monaten und auch von einem Jahr bis auf wenige Ausnahmen deutlich. So ist für die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 19.3.1987 bis zum 19.2.1989 (also 1 Jahr 11 Monate) und für die Zeit ab dem 1.1.1991 keine Beschäftigung aufgeführt. Für den Vater des Klägers sind keine Beschäftigungen zwischen dem 14.9.1986 und dem 5.6.1988 (etwa 1 ¾ Jahr) und den Zeiträumen von dem 10.9.1988 bis zum 25.9.1988 (15 Tage), dem 28.9.1988 bis zum 8.1.1989 (etwa 3 ½ Monate), dem 17.8.1989 bis zum 16.3.1998 (etwa 8 ½ Jahre), dem 1.6.1998 bis zum 4.12.2000 (etwa 2 ½ Jahre) und seit dem 17.2.2001 aufgeführt. Selbst wenn man die kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung im Jahr 1988/89 bei der Bemessung der Dauer der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt berücksichtigen würde, wäre die erforderliche Zeitspanne von drei Jahren nicht erreicht, so dass festzuhalten bleibt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 7 ARB 1/80 und damit auch nicht auf den durch den ARB 1/80 vermittelten verfahrensrechtlichen wie auch materiellen Schutz berufen kann. 58 Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier mangels Erforderlichkeit und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf den Erlass der Ausweisungsverfügung im Januar 2005 - abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -; Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.); dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218 und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Der Kläger verfügt - wie oben dargestellt - zudem nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80, so dass auch insoweit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu verlagern ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). 59 Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung im Januar 2005 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung bildet § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Auf Grund der von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten hat dieser einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und somit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. 60 Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denn er ist im Bundesgebiet geboren, hat sich mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar war die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14.7.2000 befristet. Doch hat der Kläger deren Verlängerung (rechtzeitig am 13.7.2000) beantragt, so dass gemäß § 84 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet dies für ihn, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EZAR 033 Nr. 18). 61 Für die im Fall des Klägers spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers isoliert betrachtet unter Umständen eine Ausweisung nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren sechsmal verurteilt werden musste und zuvor 21 Ermittlungsverfahren vor allem wegen Diebstahls auf Grund der Strafunmündigkeit des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden mussten. Diese Häufigkeit von Straftaten ist ein hinreichend gewichtiger Ausweisungsanlass, besonders wenn man bedenkt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden und mit Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 geahndeten Straftat, zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die beim Kläger insbesondere in den den Verurteilungen wegen Bedrohung und versuchter Körperverletzung vom 15.7.2003 und wegen gefährlicher Körperverletzung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität fällt die weitere Serie mittäterschaftlich begangener Einbruchsdiebstähle, die mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 geahndet wurden. 62 Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67). Dies bedeutet, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.7.2003 und vom 21.7.2004 , a.a.O.). Für den Kläger bestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Die Verurteilung auf Bewährung (Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001), die mehrmonatige Inhaftierung und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne jeden erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Im Gegenteil: Nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung vom 5.1.2005 und kurz vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 9.2.2005 sowie nach bedingter Haftentlassung unter Bewährung stehend wurde der Kläger erneut (am 30.1.2005) straffällig, wobei auch hier der abgeurteilten Straftat ein nicht unerhebliches Gewaltpotenzial - dieses Mal gegen Sachen - zu Grunde lag. Dies zeigt, dass der Kläger selbst unter dem Druck einer erlassenen und mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochtenen Ausweisung nicht zu einem straffreien Leben in der Bundesrepublik in der Lage war, sondern sich als wiederholter Bewährungsbrecher erwiesen hat. Auch wenn einzelne Straftaten ihren Grund in Alkoholproblemen des Klägers haben sollten (vgl. dazu das Schreiben des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006), ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung, die durch die nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangenen und mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 geahndeten erneuten Straftaten anschaulich bestätigt wird. 63 Die somit nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler (§ 40 LVwVfG) erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (vgl. § 50 Abs. 3 AufenthG), wie etwa die Geburt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, fehlende enge Beziehungen zur Türkei, zu erwartende Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit den Eltern, in die Ermessensentscheidung eingestellt, aber auch zu Recht eine bislang kaum gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik festgestellt. Den für den Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik sprechenden Gesichtspunkten hat es das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers in der Bundesrepublik (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. 64 Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein insoweit dem Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz ist bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen, wobei hier hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung des nationalen Gerichts abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 30.11.1999 <Baghli>, InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002 <Yildiz>, InfAuslR 2003, 126, vom 15.7.2003 <Mokrani>, InfAuslR 2004, 183; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2003 - 13 S 705/03 -; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; Urteil vom 16.3.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). 65 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26.3.1992 <Beldjoudi>, InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 <Mehemi>, NVwZ 1998, 164; Urteil vom 31.10.2002 <Yildiz>, InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschluss vom 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -; Beschluss vom 16.3.2005, a.a.O.). 66 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Zwar ist er in Deutschland geboren und aufgewachsen und beherrscht die deutsche Sprache. Indes fehlen ihm nicht alle über die bloße türkische Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Er spricht nach seinen eigenen Angaben gut türkisch. Mit seinen Eltern wird der kommunikative Kontakt sogar nur in türkisch gepflegt. Darüber hinaus hat der Kläger bis zum Jahr 2002 regelmäßig einmal im Jahr die Türkei für knapp einen Monat besucht, um dort zusammen mit weiteren Familienangehörigen seinen Urlaub zu verbringen. Er hat sich dann bei der Schwester seiner Mutter in A. aufgehalten. Seine Eltern haben zudem trotz eines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten; Bemühungen um eine Einbürgerung sind nicht bekannt. Auch hat der Kläger in Deutschland weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erreicht. 67 Selbst wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, weist sein Fall dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit sind nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Die in dem Fall des Klägers zu berücksichtigenden besonderen Umstände, zu denen etwa zählen die Schwere und Art der Straftaten, das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftat, die familiäre Situation, insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist, der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit und schließlich ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. zum Ganzen ausführlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.) machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Soweit er schriftsätzlich vorgetragen hat, er habe eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, die er heiraten wolle und die ein Kind von ihm erwarte, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beziehung während seiner Haftzeit auseinander gegangen sei und die Frau das Kind in der 11. Schwangerschaftswoche verloren habe. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nun eine andere deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte, hat er nicht näher belegt. Auch ist er diese Beziehung in Kenntnis der Ausweisungsverfügung eingegangen; seine deutsche Freundin soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von der bestehenden Ausweisungsverfügung gewusst haben. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Eltern oder Geschwister im Bundesgebiet angewiesen ist. Zwar beging er zahlreiche Straftaten noch während er minderjährig war, doch steht dem - wie bereits ausgeführt - die Schwere und Zahl der Taten und eine von ihm immer noch ausgehende gravierende Wiederholungsgefahr gegenüber. Die demgegenüber geltend gemachten Schwierigkeiten bei Rückkehr in die Türkei machen die verfügte Ausweisung nicht rechtswidrig. Der Kläger ist der türkischen Sprache mächtig und auf Grund zahlreich verbrachter Urlaube mit dem Leben in der Türkei vertraut und verfügt mit seiner in A. lebenden Tante, bei der er auch Urlaube verbrachte, über eine erste Anlaufstelle, die ihm bei möglichen ersten Schwierigkeiten behilflich sein kann. 68 Der Kläger hat auch keinen - mit der Klage verfolgten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ebenso wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Diese „Sperrwirkung“ der Ausweisung greift bereits dann, wenn die Ausweisung noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar ist (§ 84 Abs. 2 AufenthG); sie steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher auch hier entgegen. 69 Die Abschiebungsandrohung in der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Modifizierung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 58, 59 AufenthG). 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Gründe 52 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 53 Die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 verfügte Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 54 Sie verstößt zunächst nicht gegen die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110; Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114; vgl. ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -) erfahren hat. Zwar ist die vom Regierungspräsidium T. am 5.1.2005 verfügte Ausweisung im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG regelmäßig erforderliche Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens ergangen. Ob hieran die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.4.2006) etwas zu ändern vermag (vgl. dazu einerseits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006, a.a.O.; andererseits: Niedersächs. OVG, Urteil vom 16.5.2006 - 11 LC 324/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind nur auf solche türkischen Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben (EuGH, Urteil vom 2.6.2005 <Dörr und Ünal>, BVerwG, Urteile vom 13.9.2005 und vom 6.10.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2005, a.a.O.). Dabei setzt die praktische Wirksamkeit der den freien Zugang zum Arbeitsmarkt regelnden Rechte der Art. 6 und 7 ARB 1/80 zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (EuGH, Urteil vom 16.3.2000 <Ergat>, NVwZ 2000, 1277, Urteil vom 11.11.2004 <Cetinkaya>, NVwZ 2005, 198; Urteil vom 7.7.2005 <Aydinli>, InfAuslR 2005, 352; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). Zu dem Personenkreis, der Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen kann, zählt der Kläger indes nicht. 55 Auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem ersten Spiegelschrift dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Erfordernis einer einjährigen Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber erfüllt der Kläger nicht, wie sich ohne weiteres aus den im Tatbestand des Urteils aufgelisteten Beschäftigungszeiten des Klägers ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der E. D. GmbH ändert hieran nichts, da - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte - das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit Bestand hatte, weil er einen Monat nach Arbeitsbeginn am 9.3.2004 wieder in Strafhaft kam. Die in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten Tätigkeiten und die in der Justizvollzugsanstalt nicht zu einem Abschluss gekommene Berufsausbildung sind nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen und begünstigen den Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, NVwZ 1999, 1095; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz [GK-AufenthG], Art. 6 ARB, RdNr. 121). 56 Der Schutz des Art. 7 ARB 1/80 kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auf Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Danach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dabei können nicht nur nachziehende Familienangehörige, sondern auch in Deutschland geborene Kinder den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben, wenn sie stets in der Bundesrepublik gelebt haben (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). 57 Allerdings ist neben dem dreijährigen bzw. fünfjährigen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte unter den zwei Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005 - 10 A 111017/04 -, InfAuslR 2005, 238; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4). Nicht notwendig ist es jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht. Auch setzt der Erwerb der Rechtsstellung des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht voraus, dass die Bezugsperson, von der der Familienangehörige seinen Anspruch ableitet, zu dem Zeitpunkt, in dem der Familienangehörige den Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geltend macht, noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (zum Ganzen ebenfalls: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O.; HTK-AuslR, a.a.O.). Nach den vorgelegten Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung, die im Tatbestand des Urteil wiedergegeben sind, erreichen weder der Vater noch die Mutter des Klägers nach dessen Geburt eine durchgehende ununterbrochene Beschäftigungszeit von drei Jahren. Auch wenn man von dem Erfordernis einer durchgehenden Beschäftigungszeit absieht und die mitgeteilten Beschäftigungszeiten zusammenzählt, sind weder der Vater noch die Mutter des Klägers seit dessen Geburt (insgesamt) drei Jahre im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zwar ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob eine durchgehende ordnungsgemäße Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers, von dem der Familienangehörige sein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten will, erforderlich ist (vgl. zu den möglichen Argumentationsebenen ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EZAR 19 Nr. 4). Hierfür spricht neben systematischen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004, a.a.O.) auch der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26.11.1998 <Birden>, InfAuslR 1999, 6) entschieden hat, dass der in Art. 6 ARB 1/80 enthaltene und mit Art. 7 ARB 1/80 gleichlautende Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch ist, so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Beschäftigung der Eltern des Klägers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Klägers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraums eine - hier nicht gegebene - entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung mindestens eines Elternteils verlangt werden könnte; zudem bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten nicht verlangt. Der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.). Aber selbst wenn man diesen für den Kläger günstigeren Ansatzpunkt zu Grunde liegen würde, hat er kein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Zwar führen Zeiten der Arbeitslosigkeit dann nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Es mangelt insoweit nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. EuGH Urteil vom 23.1.1997 <Tetik>, InfAuslR 1997, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O. m.w.N.). Zwar lässt sich nicht pauschal bestimmen, ab welchem Zeitraum von einer Dauerarbeitslosigkeit gesprochen werden kann, jedoch ist hiervon bei einem Zeitraum von über einem halben Jahr, jedenfalls nach Ansicht der Kammer von einem Jahr, regelmäßig auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 <Antonissen>, InfAuslR 1991, 151; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 247; Gutmann, InfAuslR 1997, 149, 150). Bei Betrachtung der von der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 22.12.2005 übermittelten Sozialdaten übersteigen die beschäftigungslosen Zeiten der Mutter und des Vaters des Klägers diese Grenze von sechs Monaten und auch von einem Jahr bis auf wenige Ausnahmen deutlich. So ist für die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 19.3.1987 bis zum 19.2.1989 (also 1 Jahr 11 Monate) und für die Zeit ab dem 1.1.1991 keine Beschäftigung aufgeführt. Für den Vater des Klägers sind keine Beschäftigungen zwischen dem 14.9.1986 und dem 5.6.1988 (etwa 1 ¾ Jahr) und den Zeiträumen von dem 10.9.1988 bis zum 25.9.1988 (15 Tage), dem 28.9.1988 bis zum 8.1.1989 (etwa 3 ½ Monate), dem 17.8.1989 bis zum 16.3.1998 (etwa 8 ½ Jahre), dem 1.6.1998 bis zum 4.12.2000 (etwa 2 ½ Jahre) und seit dem 17.2.2001 aufgeführt. Selbst wenn man die kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung im Jahr 1988/89 bei der Bemessung der Dauer der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt berücksichtigen würde, wäre die erforderliche Zeitspanne von drei Jahren nicht erreicht, so dass festzuhalten bleibt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 7 ARB 1/80 und damit auch nicht auf den durch den ARB 1/80 vermittelten verfahrensrechtlichen wie auch materiellen Schutz berufen kann. 58 Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier mangels Erforderlichkeit und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf den Erlass der Ausweisungsverfügung im Januar 2005 - abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -; Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.); dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218 und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Der Kläger verfügt - wie oben dargestellt - zudem nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80, so dass auch insoweit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu verlagern ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). 59 Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung im Januar 2005 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung bildet § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Auf Grund der von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten hat dieser einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und somit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. 60 Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denn er ist im Bundesgebiet geboren, hat sich mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar war die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14.7.2000 befristet. Doch hat der Kläger deren Verlängerung (rechtzeitig am 13.7.2000) beantragt, so dass gemäß § 84 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet dies für ihn, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EZAR 033 Nr. 18). 61 Für die im Fall des Klägers spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers isoliert betrachtet unter Umständen eine Ausweisung nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren sechsmal verurteilt werden musste und zuvor 21 Ermittlungsverfahren vor allem wegen Diebstahls auf Grund der Strafunmündigkeit des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden mussten. Diese Häufigkeit von Straftaten ist ein hinreichend gewichtiger Ausweisungsanlass, besonders wenn man bedenkt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden und mit Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 geahndeten Straftat, zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die beim Kläger insbesondere in den den Verurteilungen wegen Bedrohung und versuchter Körperverletzung vom 15.7.2003 und wegen gefährlicher Körperverletzung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität fällt die weitere Serie mittäterschaftlich begangener Einbruchsdiebstähle, die mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 geahndet wurden. 62 Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67). Dies bedeutet, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.7.2003 und vom 21.7.2004 , a.a.O.). Für den Kläger bestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Die Verurteilung auf Bewährung (Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001), die mehrmonatige Inhaftierung und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne jeden erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Im Gegenteil: Nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung vom 5.1.2005 und kurz vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 9.2.2005 sowie nach bedingter Haftentlassung unter Bewährung stehend wurde der Kläger erneut (am 30.1.2005) straffällig, wobei auch hier der abgeurteilten Straftat ein nicht unerhebliches Gewaltpotenzial - dieses Mal gegen Sachen - zu Grunde lag. Dies zeigt, dass der Kläger selbst unter dem Druck einer erlassenen und mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochtenen Ausweisung nicht zu einem straffreien Leben in der Bundesrepublik in der Lage war, sondern sich als wiederholter Bewährungsbrecher erwiesen hat. Auch wenn einzelne Straftaten ihren Grund in Alkoholproblemen des Klägers haben sollten (vgl. dazu das Schreiben des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006), ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung, die durch die nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangenen und mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 geahndeten erneuten Straftaten anschaulich bestätigt wird. 63 Die somit nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler (§ 40 LVwVfG) erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (vgl. § 50 Abs. 3 AufenthG), wie etwa die Geburt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, fehlende enge Beziehungen zur Türkei, zu erwartende Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit den Eltern, in die Ermessensentscheidung eingestellt, aber auch zu Recht eine bislang kaum gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik festgestellt. Den für den Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik sprechenden Gesichtspunkten hat es das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers in der Bundesrepublik (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. 64 Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein insoweit dem Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz ist bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen, wobei hier hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung des nationalen Gerichts abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 30.11.1999 <Baghli>, InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002 <Yildiz>, InfAuslR 2003, 126, vom 15.7.2003 <Mokrani>, InfAuslR 2004, 183; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2003 - 13 S 705/03 -; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; Urteil vom 16.3.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). 65 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26.3.1992 <Beldjoudi>, InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 <Mehemi>, NVwZ 1998, 164; Urteil vom 31.10.2002 <Yildiz>, InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschluss vom 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -; Beschluss vom 16.3.2005, a.a.O.). 66 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Zwar ist er in Deutschland geboren und aufgewachsen und beherrscht die deutsche Sprache. Indes fehlen ihm nicht alle über die bloße türkische Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Er spricht nach seinen eigenen Angaben gut türkisch. Mit seinen Eltern wird der kommunikative Kontakt sogar nur in türkisch gepflegt. Darüber hinaus hat der Kläger bis zum Jahr 2002 regelmäßig einmal im Jahr die Türkei für knapp einen Monat besucht, um dort zusammen mit weiteren Familienangehörigen seinen Urlaub zu verbringen. Er hat sich dann bei der Schwester seiner Mutter in A. aufgehalten. Seine Eltern haben zudem trotz eines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten; Bemühungen um eine Einbürgerung sind nicht bekannt. Auch hat der Kläger in Deutschland weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erreicht. 67 Selbst wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, weist sein Fall dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit sind nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Die in dem Fall des Klägers zu berücksichtigenden besonderen Umstände, zu denen etwa zählen die Schwere und Art der Straftaten, das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftat, die familiäre Situation, insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist, der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit und schließlich ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. zum Ganzen ausführlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.) machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Soweit er schriftsätzlich vorgetragen hat, er habe eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, die er heiraten wolle und die ein Kind von ihm erwarte, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beziehung während seiner Haftzeit auseinander gegangen sei und die Frau das Kind in der 11. Schwangerschaftswoche verloren habe. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nun eine andere deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte, hat er nicht näher belegt. Auch ist er diese Beziehung in Kenntnis der Ausweisungsverfügung eingegangen; seine deutsche Freundin soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von der bestehenden Ausweisungsverfügung gewusst haben. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Eltern oder Geschwister im Bundesgebiet angewiesen ist. Zwar beging er zahlreiche Straftaten noch während er minderjährig war, doch steht dem - wie bereits ausgeführt - die Schwere und Zahl der Taten und eine von ihm immer noch ausgehende gravierende Wiederholungsgefahr gegenüber. Die demgegenüber geltend gemachten Schwierigkeiten bei Rückkehr in die Türkei machen die verfügte Ausweisung nicht rechtswidrig. Der Kläger ist der türkischen Sprache mächtig und auf Grund zahlreich verbrachter Urlaube mit dem Leben in der Türkei vertraut und verfügt mit seiner in A. lebenden Tante, bei der er auch Urlaube verbrachte, über eine erste Anlaufstelle, die ihm bei möglichen ersten Schwierigkeiten behilflich sein kann. 68 Der Kläger hat auch keinen - mit der Klage verfolgten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ebenso wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Diese „Sperrwirkung“ der Ausweisung greift bereits dann, wenn die Ausweisung noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar ist (§ 84 Abs. 2 AufenthG); sie steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher auch hier entgegen. 69 Die Abschiebungsandrohung in der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Modifizierung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 58, 59 AufenthG). 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.