Urteil
10 K 1850/07
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf die Landessonderzahlung nach § 1 LSZG entfällt für Beamte, für die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt A12 oder höher entsteht (§ 1a Abs.1 LSZG).
• Die Ausnahmevorschriften des § 1a Abs.2–3 LSZG greifen nicht zugunsten eines zuvor abgeordneten Bundesbeamten, der erst mit Wirksamwerden der Versetzung am 01.11.2006 Dienstbezüge aus einem Eingangsamt A12 bezieht.
• Die Regelung des § 1a Abs.1 LSZG und die anschließende Absenkung nach § 3a LBesG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG oder Art. 33 Abs.5 GG; der Landesgesetzgeber durfte an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landes anknüpfen.
• Eine vorbereitende Abordnung begründet nicht die Gleichstellung mit den in § 1a Abs.2–3 LSZG erfassten Personengruppen; während der Abordnung entstehen nicht Dienstbezüge aus einem Amt im Geltungsbereich des LSZG.
Entscheidungsgründe
Keine Landessonderzahlung und Absenkung der Besoldung bei erstmaligem Bezug von A12-Dienstbezügen • Ein Anspruch auf die Landessonderzahlung nach § 1 LSZG entfällt für Beamte, für die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt A12 oder höher entsteht (§ 1a Abs.1 LSZG). • Die Ausnahmevorschriften des § 1a Abs.2–3 LSZG greifen nicht zugunsten eines zuvor abgeordneten Bundesbeamten, der erst mit Wirksamwerden der Versetzung am 01.11.2006 Dienstbezüge aus einem Eingangsamt A12 bezieht. • Die Regelung des § 1a Abs.1 LSZG und die anschließende Absenkung nach § 3a LBesG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG oder Art. 33 Abs.5 GG; der Landesgesetzgeber durfte an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landes anknüpfen. • Eine vorbereitende Abordnung begründet nicht die Gleichstellung mit den in § 1a Abs.2–3 LSZG erfassten Personengruppen; während der Abordnung entstehen nicht Dienstbezüge aus einem Amt im Geltungsbereich des LSZG. Der Kläger war Bundesbeamter und nach längerer Abordnung zur Deutschen Telekom seit 05.09.2003 zur Vorbereitung einer Versetzung in den Landesdienst abgeordnet. Mit Wirksamkeit zum 01.11.2006 wurde er in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt und erhielt ein Amt im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A13. Das Landesamt für Besoldung zahlte die Dienstbezüge ab 01.11.2006 unter Hinweis auf das Haushaltsstrukturgesetz ohne Landesanteil der Sonderzahlung aus und wies den Antrag des Klägers auf Landessonderzahlung zurück. Der Kläger rügte, er sei nicht neu eingestellt, habe bereits vor dem Stichtag Dienstbezüge im Gebiet des Gesetzes geltend gemacht bzw. während der Abordnung Besoldungsersatz bezogen, und berief sich subsidiär auf eine vergleichbare Behandlung nach Art. 3 GG. Das Landesamt berief sich auf § 1a LSZG bzw. die ab 2008 geltende Regelung in § 3a LBesG und lehnte eine analoge Anwendung der Ausnahmetatbestände ab. Der Kläger erhob Klage; das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. • Klage ist zulässig; Vorverfahren nach § 126 Abs.3 Nr.1 BRRG wurde durchgeführt. • Gesetzesauslegung: § 1a Abs.1 LSZG knüpft nicht am bloßen Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern am Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt A12 oder höher; dies umfasst alle Laufbahnanfänger, die erstmals Dienstbezüge vom Land beziehen. • Der Begriff des Entstehens ist gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 BBesG und § 18 Abs.4 2. HS BRRG dahin zu verstehen, dass der Anspruch mit Wirksamwerden der Versetzung entsteht; der Kläger hatte vor dem 01.11.2006 keinen Anspruch aus einem Eingangsamt A12 im Bereich des Landes. • Die ab 01.01.2008 geltende Regelung (§ 3a LBesG) übernimmt die Systematik der Wartefrist und Absenkung; der Kläger fällt in den erfassten Personenkreis. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Art. 33 Abs.5 GG schützt keine Sonderzahlungen in diesem Umfang; die Regelung verletzt diesen Verfassungsrang nicht. • Gleichbehandlungsprüfung: Differenzierung nach dem Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landes ist sachlich gerechtfertigt; der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum, der nicht verletzt ist. • Abordnung: Trotz innerdienstlicher Besoldungsersatzregelung begründet die vorbereitende Abordnung keinen Anspruch nach § 1a Abs.2 LSZG, weil während der Abordnung keine Dienstbezüge aus einem Amt im Geltungsbereich des LSZG entstehen; die Qualität des Besoldungsanspruchs bleibt dem Recht der Stammbehörde zugeordnet. • Folge: Weder die Ausnahmetatbestände noch eine analoge Anwendung kommen dem Kläger zugute; daher war der Widerspruchsbescheid rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Landessonderzahlungen ab 01.11.2006 und keinen Anspruch auf Auszahlung der Dienstbezüge ohne die Absenkung nach § 3a LBesG ab 01.01.2008. Das Gericht hält an der gesetzeswörtlichen Auslegung von § 1a LSZG fest und verneint eine einschränkende Auslegung zugunsten eines zuvor abgeordneten Bundesbeamten. Es besteht kein Verstoß gegen Art. 33 Abs.5 GG oder Art. 3 Abs.1 GG, weil die Differenzierung nach dem tatsächlichen Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landes sachlich gerechtfertigt und vom Gesetzgeber zu verantworten ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wurde zugelassen.