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Urteil

13 K 3619/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0701.13K3619.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Das klagende Land macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Es wirft dem Beklagten vor, seine beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber dem klagenden Land in vorwerfbarer Weise verletzt und hierdurch dem klagenden Land einen Schaden zugefügt zu haben. 2 Der 1956 geborene Beklagte stand seit 1995 als Professor an der Fachhochschule H im Fachbereich Informatik im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW, S. 474) am 1. Januar 2007 verfügte der Rektor der Beigeladenen mit Bescheid vom 2. Januar 2007 die Übernahme des Beklagten in den Dienst der Beigeladenen. Mit Verfügung der Beigeladenen vom 6. Februar 2008 wurde der Beklagte auf seinen Antrag mit Ablauf des 15. Februar 2008 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. 3 Im Jahr 2000 wurde die Firma "U" (im Folgenden: U) gegründet. Die Fachhochschule H war mit einem Geschäftsanteil von 51 % Gründungsgesellschafterin der U. Der Beklagte wurde zu einem der beiden Geschäftsführer der U bestellt. Unternehmensgegenstand der U war einerseits Medizintechnik, u.a. die Entwicklung von Hard- und Softwareprodukten im Bereich Diagnose und Behandlung, und andererseits Industrietechnik, u.a. Roboterbahnführung, 3D-Messung und 3D-Bildverarbeitung. Der Beklagte war für den zuletzt genannten Bereich, den an die Fachhochschule H angebundenen Bereich der Industrietechnik, zuständig. 4 Der Beklagte und der Mitgeschäftsführer wickelten über die U verschiedene Förderprojekte ab, u.a. die beiden Projekte "J OP-2000 in NRW" (im Folgenden: "OP 2000") und "Digitales Krankenhaus". 5 Gegenstand des Vorhabens "OP 2000" war der Aufbau eines modularen Operationssystems zur Integration bildgesteuerter Verfahren sowie eine im Bereich der Industrietechnik zu entwickelnde Mobilfunkanwendung. Für dieses Projekt beantragte der Beklagte zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer der U unter dem 7. August 2000 beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des klagenden Landes eine Zuwendung im Rahmen des "Technologie-Programms Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen" zugunsten der U. 6 Mit Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2000 bewilligte der Projektträger des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des klagenden Landes (Projektträger Biologie, Energie, Umwelt) die beantragte Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums in Höhe von 19.144.080,- DM für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001. Die Zuwendung erfolgte in Form einer projektbezogenen Anteilfinanzierung als Zuschuss. Bemessungsgrundlage waren die Personal- und Sachausgaben im geförderten Unternehmen und die im Rahmen der Maßnahme erforderlichen Fremdleistungen sowie Investitionsausgaben. Der Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 20.684.080,- DM auf ca. 92,5 %. 7 Unter dem 28. November 2003 beantragte die U für das Projekt "Digitales Krankenhaus" beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des klagenden Landes eine Zuwendung nach der Förderrichtlinie des Technologie- und Innovationsprogramms. 8 Das Projekt "Digitales Krankenhaus" verstand sich als Fortsetzung des Projekts "OP 2000" in Richtung auf die Entwicklung einer abteilungsübergreifenden Volldigitalisierung des Krankenhausbetriebs und der Gesundheitsversorgung. 9 Mit Zuwendungsbescheid vom 21. Juli 2004 bewilligte der Projektträger für das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des klagenden Landes (Projektträger K, im Folgenden: PtJ) die beantragte Zuwendung im Rahmen des "NRW / EU-Ziel 2-Programms 2000-2006" in Höhe von 4.995.363,- Euro für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007. Die Zuwendung erfolgte wiederum in Form einer projektbezogenen Anteilfinanzierung als Zuschuss. Bemessungsgrundlage waren wie schon bei dem Projekt "OP 2000" die Personal- und Sachausgaben im geförderten Unternehmen und die im Rahmen der Maßnahme erforderlichen Fremdleistungen sowie Investitionsausgaben. Der Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 5.876.900,- Euro auf 85 %. Soweit ersichtlich, sind im Jahr 2007 für das Projekt "Digitales Krankenhaus" keine Fördermittel mehr an die U ausgezahlt worden. 10 Nachdem bekannt geworden war, dass gegen den Beklagten und weitere Personen staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet worden waren – unter anderem auch hinsichtlich der beiden Förderprojekte "OP 2000" und "Digitales Krankenhaus" -, nahm der PtJ mit Bescheiden vom 21. Januar 2008 die Zuwendungsbescheide vom 18. Oktober 2000 und vom 21. Juli 2004 gegenüber der U zurück und machte Erstattungsansprüche in Höhe der Förderbeträge von 9.788.212,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3.215.896,24 Euro ("OP 2000") und von 3.929.465,- Euro nebst Zinsen ("Digitales Krankenhaus") geltend. Gegen beide Bescheide erhob die U Klage vor dem Verwaltungsgericht H (7 K 1184/08 und 7 K 1185/08). Beide Verfahren wurden nach Klagerücknahme durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts H vom 2. Dezember 2009 eingestellt. 11 Ende Februar 2008 wurde über das Vermögen der U das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht F, Aktenzeichen: 166 IN 209/07). Der Geschäftsbetrieb der U ist inzwischen eingestellt worden. 12 Mit Urteil vom 1. April 2008 verurteilte das Landgericht C den Beklagten wegen Subventionsbetruges in fünf Fällen – dazu gehörten u.a. die Förderprojekte "OP 2000" und "Digitales Krankenhaus" -, der Beihilfe zum Subventionsbetrug und der Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Aktenzeichen: 2 KLs 35 Js 158/07). Der Verurteilung lag ein Geständnis des Beklagten zugrunde. 13 Nach den Feststellungen des Landgerichts C hatten der Beklagte und der zweite Geschäftsführer der U jeweils nach Bewilligung der Fördermittel erkannt, dass sie die selbst aufzubringenden Eigenanteile nicht würden aufbringen können. Sie reichten deshalb in beiden Förderverfahren bei dem Projektträger Mittelanforderungen ein, in denen sie zu dem Ausgabenbedarf im Anforderungszeitraum bewusst wahrheitswidrige Angaben machten, indem sie überhöhte Personalausgaben und Investitionen für Wirtschaftsgüter, Fremdleistungen und Ähnliches ansetzten, die tatsächlich nicht oder nur teilweise, außerhalb des Bewilligungszeitraums oder projektfremd getätigt wurden. Diese Darstellungen wiederholten sie sowohl in den Teilverwendungsnachweisen als auch in den Schlussverwendungsnachweisen. Die Angaben unterlegten sie regelmäßig mit Scheinrechnungen und anderen inhaltlich falschen Belegen (S. 5 und 11 des Urteilabdrucks). Auf diese Weise – so das Landgericht C - erlangten der Beklagte und der zweite Geschäftsführer für die U Fördermittel, die für das Projekt "OP 2000" zwischen November 2000 und Dezember 2001 in der bewilligten Höhe und für das Projekt "Digitales Krankenhaus" bis zur Verhaftung des Beklagten im März 2007 in Höhe von 3.929.465,- Euro ausgezahlt wurden (S. 7 und 13 des Urteilabdrucks). 14 Durch Bescheid vom 15. März 2010 stellte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten fest, dass er u.a. im Hinblick auf die beiden Förderprojekte "OP 2000" und "Digitales Krankenhaus" zum Schadenersatz in Höhe von 2.264.961,90 Euro ("OP 2000") und 3.059.605,90 Euro ("Digitales Krankenhaus") verpflichtet sei. Der Beklagte erhob gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht H (12 K 1564/10). 15 Am 4. Juni 2010 hat das klagende Land die vorliegende Klage erhoben, mit der es den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. 16 Das klagende Land macht geltend, der Beklagte habe durch die zweckwidrige und rechtswidrige Verwendung von Fördermitteln, die das klagende Land der U für die Projekte "OP 2000" und "Digitales Krankenhaus" zugewendet habe, seine ihm gegenüber dem Dienstherrn obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt. Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts C stehe fest, dass der Beklagte sogar in strafbarer Weise seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt habe. 17 Der Beklagte habe die vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen auch in Ausübung des ihm übertragenen Amtes begangen. In beiden Förderfällen liege eine entsprechend enge Verflechtung des vorwerfbaren Verhaltens mit dem Dienstverhältnis zwischen dem Beklagten und dem klagenden Land vor, so dass im Ergebnis das Verhalten dem dienstlichen Bereich zuzuordnen sei. 18 Der beamtenrechtliche Schadenersatzanspruch erstrecke sich auch auf Beamte, die – wie der Beklagte – nicht mehr mit dem ursprünglichen Dienstherrn in einem Dienstverhältnis ständen. 19 Der Schadenersatzanspruch stehe auch dem klagenden Land und nicht etwa der Beigeladenen zu. Mit dem Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2007 sei den Hochschulen des Landes zwar die Dienstherreneigenschaft übertragen worden. Damit sei aber keineswegs eine generelle Nachfolge der Hochschulen in alle Rechte und Pflichten des früheren Dienstherrn verbunden gewesen. Art. 7 § 1 HFG enthalte im Gegensatz zu Art. 7 §§ 2 und 3 HFG keine ausdrückliche Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge. Daher sei davon auszugehen, dass mit der Übernahme der Beamtinnen und Beamten durch die Hochschulen nicht zugleich auch sämtliche bereits vor Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes entstandenen Ansprüche auf die Hochschulen übergehen sollten. Die Aktivlegitimation des klagenden Landes folge zudem aus generellen Erwägungen des Schadenrechts; geschädigt worden sei nicht der "Hochschulbereich", sondern das "Fördermittelvolumen" des klagenden Landes. 20 Das klagende Land habe einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten, indem ihm Fördermittel dauerhaft entzogen worden seien. Zum Schadenausgleich sei das klagende Land so zu stellen, als ob es dem Beklagten die Förderungsbeträge nicht ausgezahlt hätte. 21 Das klagende Land beantragt, 22 den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 16.867.987,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2008 zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht Düsseldorf sei für die Klage nicht örtlich zuständig. Darüber hinaus fehle dem klagenden Land für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch die Aktivlegitimation. 26 Nicht das klagende Land, sondern die Beigeladene sei als letzte Dienstherrin des Beklagten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruches zuständig und es obliege ihr insoweit auch, die Ersatzansprüche anderer geschädigter Verwaltungsträger, insbesondere die des klagenden Landes, geltend zu machen und durchzusetzen. 27 Durch das Hochschulfreiheitsgesetz habe das klagende Land den Hochschulen die Dienstherreneigenschaft verliehen und ihnen das gesamte Hochschulpersonal dienstrechtlich zugeordnet. Nach zwingender gesetzlicher Regelung seien die Beamten einschließlich der Professoren in den Dienst der jeweiligen Hochschule zu übernehmen gewesen. Dies sei auch umgesetzt worden. Das Aufgabenfeld des Dienstherrn sei damit der Hochschule zugeordnet worden. Damit seien alle – nicht schon zuvor endgültig abgewickelten – Rechte und Pflichten aus den übergeleiteten Dienstverhältnissen auf die Hochschule im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Das gelte für die Zuständigkeit, beamtenrechtliche Entscheidungen zu treffen, und das gelte mangels eines Vorbehalts auch für die Gläubigerstellung und für die Zuständigkeit zur Durchsetzung noch unerledigter beamtenrechtlicher Schadenersatzansprüche. 28 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des klagenden Landes und der Beigeladenen, der Akten der Staatsanwaltschaft C zu dem beim Landgericht C geführten Strafverfahren, Az. 2 KLs 35 Js 158/07, sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts H, Az. 12 K 1564/10, nebst Beiakten verwiesen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 32 Für das Schadenersatzbegehren des klagenden Landes ist gemäß § 126 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) bzw. § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 33 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist das örtlich zuständige Gericht für die Entscheidung über dieses Schadenersatzbegehren. 34 Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, seinen privaten Wohnsitz hatte er nach N in Hessen im Landkreis E-E1 verlegt. 35 § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO ist zwar nicht unmittelbar einschlägig, da es im vorliegenden Fall keinen ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt gibt. Das klagende Land, vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie hat den Beklagten nämlich nicht per Bescheid zum Schadenersatz herangezogen, sondern unmittelbar auf Schadenersatz geklagt. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO findet vorliegend allerdings analoge Anwendung. 36 In den Fällen, in denen der Wohnsitz des Klägers oder – wie im vorliegenden Fall – der des Beklagten in einem anderen Bundesland liegt als der Sitz der beteiligten Landesbehörde, ist nämlich nicht das Verwaltungsgericht des anderen Bundeslandes am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Mit Blick auf den föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet. Dies schließt es aus, dass über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne von § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO die Gerichte eines anderen Landes befinden, 37 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 24. Februar 1988 – 2 ER 401.87 -, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 15; vgl. auch Beschluss v. 11. Juni 1981 – 2 ER 401.81 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 31.Januar 2007 – 13 K 6354/06 -, juris, Rdn. 7; Verwaltungsgericht H, Beschlüsse v. 22. Januar 2007 – 12 K 4214/05 -, juris, Rdn. 22 und 12 K 3825/06 , juris, Rdn. 23; Ziekow, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 52 Rdn. 37; Bier/Schenk, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2010, § 52 Rdn. 40. 38 In einem solchen Fall ist nach der ratio des § 52 Nr. 4 VwGO, die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus besonderen Pflichtenverhältnissen specialiter zu bestimmen, analog § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die mit dem Kläger oder dem Beklagten in dem besonderen Pflichtenverhältnis verbundene Behörde ihren Sitz hat, 39 Ziekow, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 52 Rdn. 37. 40 Dies ist im vorliegenden Fall Düsseldorf als Sitz des das klagende Land vertretenden Ministeriums. 41 Die Klage ist aber unbegründet. Bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch handelt es sich zwar um einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch, das klagende Land ist aber nicht (mehr) aktivlegitimiert, diesen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. 42 Ungeachtet der Frage, ob und insbesondere in welcher Höhe der Beklagte im Zusammenhang mit den beiden Förderprojekten "OP 2000" und "Digitales Krankenhaus" letztlich zum Schadenersatz verpflichtet sein mag, stellt sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch jedenfalls als beamtenrechtlicher Schadenersatzanspruch i.S.v. § 48 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 81 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.) dar: 43 Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruchs abzustellen. 44 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1996 – 2 C 12/94 -, juris, Rdn. 23. 45 Nach den Feststellungen, die das Landgericht C in seinem Urteil vom 1. April 2008 getroffen hat, hat der Beklagte zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer der U in beiden Förderverfahren – "OP 2000" und "Digitales Krankenhaus" – gegenüber dem Projektträger bewusst wahrheitswidrige Angaben zum Ausgabenbedarf gemacht, diese mit Scheinrechnungen und anderen inhaltlich falschen Belegen unterlegt und hierdurch zu Unrecht Fördermittel zugunsten der U erhalten. 46 Geht man von diesen Feststellungen aus, so liegt nicht nur ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Handlungen wie die Geschilderten stellen gleichzeitig auch eine schwerwiegende Verletzung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten dar. Sie verstoßen insbesondere gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht, nämlich gegen das Gebot, dass das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Zudem verstoßen sie auch gegen die jeden Beamten treffende Pflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn weder unmittelbar noch mittelbar zu schädigen. 47 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 21/96 -, NJW 1997, 3455, und juris, Rdn. 15; Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15/98 -, NJW 1999, 3727, und juris, Rdn. 22; Beckmann, Zum Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten, ZBR 2004, 109, 111; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdn. 312, S. 222. 48 Der Einordnung als beamtenrechtlicher Schadenersatzanspruch steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Beklagte die vom Landgericht C festgestellten Handlungen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der U – einer privatrechtlich organisierten GmbH - vorgenommen hat. Ob es sich bei dieser Tätigkeit im Hinblick auf die vom klagenden Land geltend gemachte enge Verflechtung mit dem Dienstverhältnis als Professor an der Beigeladenen um eine innerdienstliche Angelegenheit handelte oder ob es sich um eine außerdienstliche Tätigkeit handelte, kann letztlich dahin stehen, denn die genannten Dienstpflichten sind nicht auf dienstliche Tätigkeiten beschränkt, sie treffen den Beamten vielmehr auch im außerdienstlichen Bereich. 49 Dass dem klagenden Land durch eine zweckwidrige und rechtswidrige Verwendung von Fördermitteln ein Vermögensschaden entstanden sein könnte, erscheint schließlich – insbesondere vor dem Hintergrund der Insolvenz der U – zumindest möglich. 50 Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch steht allerdings nicht (mehr) dem klagenden Land, sondern der Beigeladenen zu. Nur sie ist aktivlegitimiert, den Anspruch geltend zu machen. 51 Wie sich aus § 48 Satz 1 BeamtStG bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ergibt, sind Beamtinnen bzw. Beamte dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, zum Schadenersatz verpflichtet. Daraus folgt, dass zunächst – nämlich solange der Beklagte im Dienst des klagenden Landes stand - das klagende Land als Dienstherr für einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aktivlegitimiert war. 52 Auch wenn der Beklagte mit seiner Tätigkeit als Hochschullehrer und Geschäftsführer der U auf den ersten Blick Aufgaben der Fachhochschule H in Forschung und Lehre wahrgenommen haben mag, wie der Beklagte vorträgt, ändert dies nichts an der ursprünglichen Zuordnung des Ersatzanspruchs. Die Fachhochschule H verfügte bis zum Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes selbst über keine Dienstherreneigenschaft, konnte mithin auch nicht Inhaberin eines beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruchs sein. 53 Mit dem Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) am 1. Januar 2007 wurde den Hochschulen, die als vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbständigt wurden, die Dienstherreneigenschaft übertragen (Art. 1 § 2 HFG). 54 Im Zusammenhang mit dieser Verselbständigung bestimmt Art. 7 § 1 Satz 1 HFG, dass die Hochschule die an ihr tätigen Beamtinnen und Beamten übernimmt. Die Beigeladene hat dementsprechend mit Verfügung vom 2. Januar 2007 die Übernahme des Beklagten in den Dienst der Beigeladenen verfügt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Mit der Übernahme des Beklagten ist aber auch der geltend gemachte beamtenrechtliche Schadenersatzanspruch auf die Beigeladene übergegangen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 55 Die Übernahme von Beamten ist eine besondere Form des Dienstherrenwechsels, die nur im Zusammenhang mit der Umbildung von Körperschaften eintreten kann. Einschlägig sind insoweit die §§ 128 ff. BRGG. Diese Vorschriften, die auf Landesbeamte unmittelbar anwendbar sind, gelten gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 75 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung (GG a.F.) fort, denn sie sind aufgrund des Art. 75 a.F. rechtmäßig erlassen worden und könnten gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auch nach dem 1. September 2006 als Bundesrecht erlassen werden. 56 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 6 A 815/09 , juris, Rdn. 25 f. m.w.N. 57 Rechtsgrundlage für die Übernahme des zuvor im Dienst des klagenden Landes stehenden Beklagten in ein Beamtenverhältnis mit der Beigeladenen war insofern § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG. 58 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 6 A 815/09 , juris, Rdn. 25; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 13 K 8001/08 , juris, Rdn. 38 ff. 59 Danach sind Beamte einer Körperschaft, deren Aufgaben teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen, zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. 60 Wird ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 BRRG von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt gemäß § 129 Abs. 1 BRRG, der in den Fällen des § 128 Abs. 4 BRRG entsprechend gilt (§ 129 Abs. 4 BRRG), § 18 Abs. 4 BRRG entsprechend. Aus der Rechtsfolgenverweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG folgt, dass das Beamtenverhältnis – wie bei einer dienstherrenübergreifenden Versetzung – mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. 61 Danach hat das Gesetz den Übergang der Dienstherrenschaft nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert, 62 Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1168/02 -, juris, Rdn. 39; vgl. auch Summer, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Loseblatt, Stand: Mai 2011, Band I, § 26 BBG, Rdn. 48; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, Stand: November 2009, § 26 BBG a.F., Rdn. 52, 63 denn Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bedeutet entsprechend dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet, 64 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 1991 – 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254, und juris, Rdn. 10; Haratsch, Die Rechtsfolgen einer dienstherrenübergreifenden Versetzung eines Beamten, ZBR 1998, 277, 279 m.w.N., 65 dass es formal keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses bedarf, sondern ein nahtloser Übergang in den Dienst des neuen Dienstherrn erfolgen soll. 66 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 1991 – 10 C 1/91 -, juris, Rdn. 10; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28. April 2008 – 15 K 4362/07 -, juris, Rdn. 31; Haratsch, a.a.O., S. 278 m.w.N. 67 Dies hat zur Folge, dass das Dienst- und Treueverhältnis zum abgebenden Dienstherrn mit der Versetzung bzw. Übernahme erlischt und der neue Dienstherr an die Stelle des bisherigen Dienstherrn tritt. 68 Vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. August 2008 – 10 K 1850/07 -, juris, Rdn. 26; Haratsch, a.a.O., S. 279, 281. 69 Damit tritt der übernehmende Dienstherr aber auch in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn ein, mit der Folge, dass der neue Dienstherr nicht nur für die Regelung künftiger Sachverhalte zuständig ist, er hat vielmehr auch Regelungskompetenz im Hinblick auf zurückliegende Sachverhalte. 70 Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1168/02 -, juris, Rdn. 41. 71 So kann der neue Dienstherr die vom bisherigen Dienstherrn in Bezug auf das Beamtenverhältnis erlassenen Verwaltungsakte nach den Regeln über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten ändern. 72 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1993 – 4 S 1048/92 -, ZBR 1994, 352, und juris, Rdn. 21; Haratsch, a.a.O., S. 281. 73 Der neue Dienstherr ist aber auch berechtigt, unerledigte Altforderungen geltend zu machen, und verpflichtet, Altschulden zu bedienen, wie z.B. Besoldungsansprüche eines Beamten aus der Zeit bei dem früheren Dienstherrn. 74 Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1168/02 -, juris, Rdn. 43. 75 Dass der neue Dienstherr vollständig, d.h. also auch hinsichtlich noch unerledigter Altforderungen - wie dem vorliegend im Streit stehenden beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch - in die Rechtstellung des bisherigen Dienstherrn einrückt, wird durch die Regelung in § 18 Abs. 4 2. HS BRRG bestätigt. Die Vorschrift, wonach auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, wäre anderenfalls nämlich überflüssig. Es versteht sich von selbst und hätte insofern keiner gesetzlichen Regelung bedurft, dass auf künftige Sachverhalte das Recht des neuen Dienstherrn Anwendung findet. 76 Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1168/02 -, juris, Rdn. 45. 77 Dass der neue Dienstherr vollständig, also auch bezüglich Altforderungen in die Rechtsnachfolge des früheren Dienstherrn eintritt, folgt ferner aus § 129 Abs. 1 BRRG und ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der frühere Dienstherr nicht weiter fortbesteht. 78 So aber Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28. April 2008 – 15 K 4362/07 -, juris, Rdn. 31. 79 § 129 Abs. 1 BRRG verweist nämlich nicht nur für die Fälle, in denen die abgebende Körperschaft untergeht, sondern auch für die Fälle, in denen nur ein teilweiser Aufgabenübergang erfolgt und die abgebende Körperschaft erhalten bleibt, auf § 18 Abs. 4 BRRG und ordnet damit für beide Fälle dieselbe Rechtsfolge an. Dass der Gesetzgeber für den Fall des Untergangs des abgebenden Dienstherrn aber einen Wegfall aller Ansprüche und Forderungen geregelt wissen wollte, ist nicht vorstellbar. Insofern kann als Rechtsfolge des § 18 Abs. 4 BRRG für beide Alternativen nur ein Übergang auch der unerledigten Altforderungen und -verbindlichkeiten angenommen werden. 80 Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1168/02 -, juris, Rdn. 46. 81 Diese Auslegung wird indirekt auch bestätigt durch die Regelung des § 132 BRRG. Gemäß § 132 Abs. 1 BRRG gelten §§ 128 Abs. 1 und 2, 129 BRRG grundsätzlich auch für die bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger. Nach § 132 Abs. 2 BRRG gilt dies aber ausnahmsweise nicht in den Fällen des § 128 Abs. 3 BRRG, also in den Fällen, in denen die abgebende Körperschaft nicht untergeht. Dann bleiben die Ansprüche der vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. Eine solche Sonderregelung für versorgungsrechtliche Altfälle wäre überflüssig, wenn sich diese Rechtsfolge schon aus den grundsätzlich für anwendbar erklärten §§ 129 Abs. 1, 18 Abs. 4 BRRG ergäbe. 82 Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1168/02 -, juris Rdn. 47. 83 Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des klagenden Landes auch nicht aus Art. 7 § 1 HFG. Zwar ordnet Art. 7 § 2 HFG für die nichtbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen und für Ausbildungsverhältnisse ausdrücklich eine Gesamtrechtsnachfolge der jeweiligen Hochschule in die Rechte und Pflichten des Landes an und regelt Art. 7 § 3 HFG die Gesamtrechtsnachfolge für alle übrigen Ansprüche des Landes bzw. der Hochschulen; dagegen ist in Art. 7 § 1 HFG für die Beamtenverhältnisse eine Gesamtrechtsnachfolge nicht ausdrücklich angeordnet worden. Aus dem Fehlen einer solchen Anordnung kann indes nicht geschlossen werden, dass hinsichtlich der Übernahme von Beamtinnen und Beamten keine Gesamtrechtsnachfolge eintreten sollte. 84 Dies folgt bereits daraus, dass Art. 7 § 1 HFG keine eigenständige Regelung trifft, sondern mit der Anordnung der Übernahme lediglich einen deklaratorischen Verweis auf §§ 128 ff. BRRG enthält. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz, 85 LT-Drucksache 14/2063, S. 179, 86 wonach die Norm zwar die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten betrifft, doch sollen insoweit die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 128 ff. BRRG greifen. Art. 7 § 1 HFG hat insoweit also nur klarstellende Bedeutung. 87 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 13 K 8001/08 -, juris, Rdn. 39 ff. 88 Ergänzend sei angemerkt, dass auch der Wortlaut des § 48 Satz 1 BeamtStG (§ 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) dem Übergang des Schadenersatzanspruchs auf die Beigeladene nicht entgegen steht. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, zum Schadenersatz verpflichtet sind. 89 Durch diesen Zusatz wird indes nur bestimmt, welcher Dienstherr im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruchs ersatzberechtigt ist, wobei nicht auf den Anstellungsdienstherrn, sondern auf den Funktionsdienstherrn abgestellt wird. Relevant wird diese Unterscheidung jedoch nur, wenn Anstellungs- und Funktionsdienstherr auseinanderfallen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Da der Beklagte bis zur Übernahme durch die Beigeladene im Dienst des klagenden Landes stand und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Hochschullehrer auch dessen Aufgaben wahrgenommen hat, war das klagende Land zunächst für einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aktivlegitimiert. 90 Entgegen der Ansicht des klagenden Landes ist der vorliegende Fall insofern auch nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen der in § 48 Satz 1 BeamtStG (§ 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) enthaltene Zusatz Bedeutung erlangt, nämlich dann, wenn mehrere Dienstherren als ersatzberechtigt in Betracht kommen, beispielsweise bei der Abordnung eines Beamten oder bei der Auftragsverwaltung, ebenso wenn der Beamte mehrere Haupt- oder Nebenämter wahrnimmt oder wenn er zwei Dienstherren hat. 91 Vgl. Franke, in: GKÖD, a.a.O., Band I, § 78 BBG, Rdn. 16; Plog/Wiedow, a.a.O., § 78 BBG, Rdn. 37; Beckmann, Die Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, S. 122. 92 In diesen Fällen ist (nur) der Funktionsdienstherr ersatzberechtigt. Hieraus folgt, dass der Zusatz "dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben" lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruchs eine Regelung trifft. Eine Aussage über das weitere Schicksal des Ersatzanspruchs – beispielsweise für den vorliegenden Fall eines Dienstherrnwechsels – enthält die Vorschrift nicht. 93 Dem Übergang des Schadenersatzanspruchs auf die Beigeladene stehen schließlich nicht generelle Erwägungen des Schadensrechts entgegen. Entgegen der Ansicht des klagenden Landes begründet der Umstand, dass das "Fördermittelvolumen" des Landes geschädigt wurde, keinen höchstpersönlichen Charakter des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs. Hieraus folgt vielmehr, dass es im vorliegenden Verfahren (nur) um einen Vermögensschaden geht. 94 Die Rechtsfolge, dass der beamtenrechtliche Schadenersatzanspruch mit der Übernahme des Beklagten durch die Beigeladene auf diese übergegangen ist, führt entgegen der Auffassung des klagenden Landes auch nicht deshalb zu einem unbefriedigenden Ergebnis, weil geltend gemachter Schaden und Aktivlegitimation nunmehr auseinanderfallen. 95 Wirtschaftlich dürfte dem klagenden Land insofern kein Nachteil entstehen, als auf den nunmehr der Beigeladenen zustehenden Schadenersatzanspruch die Grundsätze der Drittschadensliquidation, die auch im öffentlichen Recht gelten, 96 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 2/03 -, juris, Rdn. 12 und Beschluss vom 8. Dezember 1994 – 2 B 101/94 -, juris, Rdn. 4 m.w.N., 97 Anwendung finden. Dafür spricht bereits, dass auch nach der Verselbständigung der Hochschulen und der Übertragung der Dienstherreneigenschaft durch das Hochschulfreiheitsgesetz das klagende Land weiterhin Träger der Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist, und diese zudem nach Art. 1 § 76 Abs. 1 Satz 1 HFG der Rechtsaufsicht des klagenden Landes unterliegen. Die Beigeladene hat in dem Verfahren 12 K 1564/10 vor dem Verwaltungsgericht H dementsprechend bereits eingeräumt, dass sie als die den Ersatzanspruch nunmehr innehabende Körperschaft die von ihr erlangten Ersatzleistungen dann u.a. dem klagenden Land als der eigentlich geschädigten Körperschaft zur Verfügung stellen müsse. 98 Abschließend ist zu beachten, dass die Beigeladene erst recht unmittelbar aktivlegitimiert wäre, wenn es auch noch nach der Übernahme des Beklagten durch die Beigeladene zu schadenersatzrelevanten Dienstpflichtverletzungen seitens des Beklagten gekommen sein sollte, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Projekt "Digitales Krankenhaus". Hierfür haben die Beteiligten allerdings nichts vorgetragen und es gibt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte. 99 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 100 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung.