Beschluss
10 K 2095/08
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO scheidet aus, wenn die Behörde noch keine belastende, rechtsverbindliche Entscheidung getroffen hat.
• Ein vorbeugender Antrag auf Feststellung der künftigen Förderungsart ist unzulässig, wenn der konkrete belastende Verwaltungsakt noch nicht ergangen ist und ausreichender nachträglicher Rechtsschutz besteht.
• Förderung nach dem früheren Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt (§ 50 Abs.4 BAföG) greift nur, wenn der Folgeantrag einschließlich aller erforderlichen Nachweise rechtzeitig (zwei Monate vor Ablauf) und vollständig vorlag.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen bloße Ankündigung zur Änderung der BAföG‑Förderungsart • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO scheidet aus, wenn die Behörde noch keine belastende, rechtsverbindliche Entscheidung getroffen hat. • Ein vorbeugender Antrag auf Feststellung der künftigen Förderungsart ist unzulässig, wenn der konkrete belastende Verwaltungsakt noch nicht ergangen ist und ausreichender nachträglicher Rechtsschutz besteht. • Förderung nach dem früheren Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt (§ 50 Abs.4 BAföG) greift nur, wenn der Folgeantrag einschließlich aller erforderlichen Nachweise rechtzeitig (zwei Monate vor Ablauf) und vollständig vorlag. Der 1980 geborene Antragsteller hatte nach Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung ein weiteres Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und erhielt seit 10/2005 BAföG zunächst als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen. Für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 stellte er am 29.05.2008 einen Folgeantrag. Die Behörde forderte ergänzende Unterlagen an und teilte mit Schreiben vom 18.07.2008 mit, dass künftig statt Zuschuss/Zinslosdarlehen nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen (§ 18c BAföG) in Betracht komme und kündigte eine entsprechende Änderung an; der Antragsteller nahm dazu Stellung. Die Eltern reichten die geforderten Nachweise erst am 23.07.2008 nach. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die vorläufige Feststellung, dass ihm weiterhin die bisherige Förderungsart zusteht, bzw. die Verpflichtung der Behörde, ab 08/2008 weiterhin in der bisherigen Art zu zahlen. Die Behörde beantragte Ablehnung mit der Begründung, es fehle an Rechtsschutzbedürfnis und Anordnungsanspruch. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO ist ausgeschlossen, weil die Behörde bislang keine belastende, rechtsverbindliche Entscheidung (Verwaltungsakt) über die Förderungsart für 08/2008–01/2009 getroffen hat; das Schreiben vom 18.07.2008 war nur eine Ankündigung und Aufforderung zur Stellungnahme. • Der Antrag des Klägers auf vorbeugende Feststellung der künftigen Förderungsart ist unzulässig, weil in der Regel der nachträgliche Rechtsschutz nach Erlass des Bescheids ausreicht und vorbeugender Schutz nur erforderlich wäre, wenn dieser nicht möglich oder nicht ausreichend wäre, was hier nicht vorliegt. • Ein etwaiger vorübergehender Bezug einer Förderung als Bankdarlehen würde keinen dauerhaften Nachteil begründen, weil ein Verweisungsbescheid nach § 50 Abs.1 Satz 2 BAföG unwirksam werden kann, wenn der Darlehensvertrag nicht innerhalb eines Monats zustande kommt, und im Falle eines erfolgreichen späteren Widerspruchs die Zinslast vom Staat getragen wird. • Die ursprünglich bestandskräftige Feststellung der Grundeinstufung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG vom 30.09.2005 ist für den Ausbildungsabschnitt verbindlich (§ 50 Abs.1 Satz 4 Nr.1 BAföG); ein Anspruch auf Fortzahlung in der bisherigen Förderungsart besteht nicht, weil kein einschlägiger unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel vorliegt. • Die Vorschrift des § 50 Abs.4 BAföG, wonach bei Fristversäumnis unter Vorbehalt weitergezahlt wird, setzt voraus, dass der Folgeantrag einschließlich aller erforderlichen Nachweise zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vollständig vorlag; dies war hier nicht der Fall, weil die Elternunterlagen erst am 23.07.2008 nachgereicht wurden. • Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG bleibt als Vollzuschuss unberührt; hierzu hat die Behörde keine gegenteilige Ansicht vertreten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass kein sofortiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO erforderlich oder möglich ist, weil die Behörde noch keinen belastenden Verwaltungsakt erlassen hat und der nachträgliche Rechtsschutz ausreicht. Soweit der Antrag auf vorläufige Fortzahlung der bisherigen Förderungsart gestützt wurde, greift § 50 Abs.4 BAföG nicht, weil der Folgeantrag nicht einschließlich aller erforderlichen Nachweise rechtzeitig vorlag. Ein vorübergehendes Förderungsdarlehen würde keinen dauerhaften Nachteil begründen, da ein Verweisungsbescheid in der Praxis unwirksam werden kann und der Staat im Erfolgsfall Zinsen übernimmt. Damit besteht kein Anordnungsanspruch und kein Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag ist daher unbegründet.