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Beschluss

12 B 1234/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1119.12B1234.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für sein Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache 6 K 1915/12 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium der Rechtswissenschaften im Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 zu gewähren, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsteller auf die Möglichkeit verweist, zur Finanzierung der von ihm behaupteten Deckungslücke in den Kosten für Lebensführung und Ausbildung die darlehensweise gewährte Studienabschlussförderung nach §§ 15 Abs. 3a, 17 Abs. 3 Nr. 3, 18c BAföG in Anspruch zu nehmen, kann der Antragsteller dem nicht entgegenhalten, dass die Förderungshöchstdauer für seine Ausbildung nach seiner Lesart erst zum 30. September 2013 ende und er deshalb weiter Anspruch auf hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Darlehen geleistete Ausbildungsförderung habe. Ein Auszubildender kann die Frage der zutreffenden Förderungsart (Zuschuss und unverzinsliches Darlehen oder verzinsliches Darlehen) für einen zukünftigen Bewilligungszeitraum grundsätzlich nicht vorbeugend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes klären lassen. Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2008 – 10 K 2095/08 –, juris. Es ist dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch zumutbar, zur Vermeidung einer finanziellen Unterversorgung hinzunehmen, dass der Antragsgegner mit § 17 Abs. 3a Satz 1 BAföG, anders als er, von einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausgeht und ihm die Beantragung der Studienabschlussförderung in der Antragserwiderung vom 24. September 2012 erneut nahegelegt hat. Dass der Antragsteller bei einer Inanspruchnahme der Studienabschlussförderung gezwungen wäre, seine abweichende Rechtsauffassung im Klageverfahren 6 K 1915/12 aufzugeben, ist weder substantiiert dargelegt noch sonstwie erkennbar. Das Interesse des Antragstellers sich mit seiner Auffassung zur Förderungshöchstdauer durchzusetzen, rechtfertigt eine Verweigerung jedenfalls nicht. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Bedenken, die der Antragsteller dagegen hat, dass er als wirtschaftlicher schwacher Student zur Überbrückung seines finanziellen Engpasses gerade auf ein zinspflichtiges Bankdarlehen verwiesen wird. Eine lediglich darlehensweise Unterstützung nach § 18c BAföG erfolgt gem. § 17 Abs. 3 BAföG nicht nur im Fall der Studienabschlussförderung, sondern wird auch für andere Ausbildungskonstellationen vom Gesetzgeber für angemessen und ausreichend angesehen. Dazu, dass zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes die Anordnung des Gerichtes, Ausbildungsförderung gerade in Form des § 17 Abs. 2 BAföG zu leisten, erforderlich ist, verhält sich auch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des VG Hamburg vom 1. August 2005 – 2 E 1759/05 – ausweislich der im Internet abrufbaren Fassung nicht. Siehe: http://openjur.de/u/86076.html. Die spätere Entscheidung des VG Hamburg vom 11. Oktober 2007 – 2 E 3075/07 – (juris) behandelt – im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer billigen Härte i. S. v. § 23 Abs. 5 BAföG – lediglich die Frage, ob ein Auszubildender auf die Inanspruchnahme eines rein erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienenden privaten Bankdarlehens verwiesen werden darf. Um ein solches Darlehen handelt es sich hier bei dem Darlehen der L. X. jedoch ersichtlich nicht. Allein die Absicht, die Frage der zutreffenden Förderungsart für einen zukünftigen Bewilligungszeitraum vorbeugend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes klären zu lassen, reicht nicht aus, eine im Wege der einstweiligen Anordnung zu treffende Verpflichtung zur Vollleistung als zwingend erforderlich erscheinen zu lassen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass dem Antragsteller die Förderung in Form des § 17 Abs. 2 BAföG zugestanden hat, dürfte es zu einer Zinsübernahme durch den Staat gegenüber der L. X. kommen (vgl. Tz.18c 10.1 BAföGVwV), weil vom Auszubildenden (Darlehensnehmer) eine Zahlung der Zinsen in diesem Fall nicht zu erwarten ist, § 18c Abs. 10 Satz 1 BAföG i. V. m. Tz. 18c 10.1 BAföGVwV. Der Rahmendarlehensvertrag legt fest, dass die Ansprüche des Auszubildenden gegen das Land in Höhe der Darlehensforderung an die L. X. abgetreten werden. Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand April 2012, § 18c Rn. 30.2. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Studienabschlussförderung hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis mithin zu Recht angenommen, es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Antragsteller mit Blick auf seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung auf ein sofortiges Einschreiten des Gerichts angewiesen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.