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Urteil

2 K 4176/07

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren. 2 Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die „Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung)“. Gemäß deren § 2 („Gebührenmaßstab“) werden Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die an den Kanal angeschlossenen gebührenrelevanten versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr) erhoben. Die Schmutzwassergebühr beträgt gemäß § 7 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung (im Folgenden: AbwGebS) je Kubikmeter Schmutzwasser 1,86 Euro, die Niederschlagswassergebühr beträgt gemäß § 7 Abs. 3 AbwGebS je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr 0,92 Euro. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht gemäß § 11 Abs. 1 AbwGebS mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist. Gemäß ihres § 12 Satz 1 tritt die Abwassergebührensatzung rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks ... 38 (Flurstück-Nr. 7065/1). Mit Bescheid vom 11.01.2007 zog die Stadtentwässerung Pforzheim die Klägerin betreffend dieses Grundstücks zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 849,86 Euro für den Zeitraum 01.01.2006 -27.12.2006 heran. Sie legte der Festsetzung eine Fläche von 934,00 qm zugrunde. 4 Am 15.01.2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen an: Die Abwassergebührensatzung sei rechtswidrig. Die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Des weiteren habe die Beklagte im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Satzung jegliche Transparenz vermissen lassen. Im Rahmen der Flächenermittlung seien auch erhebliche Versäumnisse unterlaufen. Im Übrigen sei die der Satzung zugrunde liegende Globalkalkulation der Abwassergebühren nicht transparent und vollständig; nicht zum Nachteil der Gebührenschuldner dürfe insbesondere führen, dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung vollständig über Fremdkapital finanziert werde. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Gebührenkalkulation, die für das Jahr 2007 gefertigt worden sei, maßgebliche Aussagen zu der Gebührenkalkulation des Jahres 2006 treffen könne. 5 Mit Bescheid vom 06.11.2007 wies die Stadtentwässerung Pforzheim den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Abwassergebührensatzung sei rechtmäßig. Insbesondere verstoße deren § 12 Satz 1 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Die Veranlagungsfläche sei ordnungsgemäß ermittelt worden; zwar sei das ursprünglich hierzu beauftragte Ingenieurbüro in Insolvenz gefallen; mit der weiteren Abwicklung des Auftrags sei jedoch ein anderes, als zuverlässig bekanntes Ingenieurbüro betraut worden. Die Stadtentwässerung Pforzheim werde nicht vollständig über Fremdkapital finanziert. Denn Fremdkapital meine nicht den Fall eines Trägerdarlehens. Die Stadt habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums entschieden, den Entwässerungsbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern zur teilweisen Finanzierung des Anlagevermögens diesem ein verzinsliches Trägerdarlehen zu gewähren. In diesem Sinne habe das Trägerdarlehen Eigenkapital ersetzenden Charakter und die hierauf entfallenden Zinsen stellten einen Ausgleich für die ansonsten zulässigerweise zu berücksichtigenden Eigenkapitalzinsen dar. Die Zinshöhe von 5,34 % im Jahre 2006 sei angemessen. Es entspreche der Erfahrung, dass sich die gebührenrelevante Abwassermenge gegenüber der Prognose allenfalls noch geringfügig verändere. Deshalb habe für die Jahre 2006 und 2007 von den gleichen Mengen wie für 2005 ausgegangen werden dürfen. Ein Nachweis über die Zustellung des Bescheids befindet sich nicht in den Akten. Der Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zeigt das Datum 07.11.2007. 6 Die Klägerin hat am 07.12.2007 Klage erhoben. Am 24.11.2008 verhandelte die Kammer erstmals mündlich. Sie äußerte dabei insbesondere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in der Abwassergebührensatzung enthaltenen Entstehungsregelung. Mit Beschluss vom 16.12.2008 fasste der Gemeinderat der Beklagten die Entstehungsregelung mit Wirkung vom 01.01.2008 neu. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat die Kammer die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 aufzuheben. 9 Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Klage ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Eigenbetrieb Stadtentwässerung übertragen durfte. Jedenfalls äußerst zweifelhaft sei, ob die Betriebskosten, die durch den Eigenbetrieb selbst verursacht würden, in die Gebührenkalkulation miteingestellt werden dürften. Dadurch dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung ausgegliedert und nicht mit Eigenkapital -was ohne weiteres möglich gewesen wäre -ausgestattet worden sei, seien schlicht und ergreifend Fremdfinanzierungskosten künstlich geschaffen worden, um den Gebührensatz höher ausgestalten zu können. Jedenfalls seien die zusätzlich geschaffenen Fremdfinanzierungskosten nicht erforderlich. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Weshalb das Verfahren zur Aufstellung der Satzung nicht hinreichend transparent gewesen sein solle, vor allem gegen welche Rechtsvorschriften verstoßen sein solle, werde von der Klägerin nicht dargelegt und erschließe sich auch nicht. Vertrauensschutz komme da nicht in Frage, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt sei. Ihre Einwohner seien bereits seit langer Zeit durch Informationsschreiben, umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und begleitende Presseberichterstattung darauf hingewiesen worden, dass die getrennte Abwassergebühr (ursprünglich ab 2005) eingeführt werden sollte. Sie hätten somit damit rechnen müssen, dass spätestens zum 01.01.2006 die gesplittete Abwassergebühr eingeführt würde. Die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen werde durch die neue Satzung nicht ungünstiger gestellt; ein Verstoß gegen das Schlechterstellungverbot liege somit nicht vor. Im Rahmen der Gebührenkalkulation hätte die Zinsbelastung Berücksichtigung finden dürfen. Ein neu zu gründendes Unternehmen könne durch Kapital finanziert werden, das der Eigentümer dem Unternehmen zur Verfügung stelle oder das von Dritten als Kredit oder Zuschuss gegeben werde. Der Eigentümer könne dem Unternehmen neben dem Eigenkapital auch Darlehen gewähren. Dies gelte als Kreditaufnahme durch den Eigenbetrieb. Der Gebührenkalkulation liege aus der Echtzinsbelastung rückgerechnet ein durchschnittlicher kalkulatorischer Zins in Höhe von 5,4 % zugrunde. Dieser Zinssatz ermittle sich aus den Echtzinsaufwendungen (für Fremddarlehen, Kassenkredit und Trägerdarlehen) abzüglich nicht gebührenfähiger Bauzeitzinsen im Verhältnis zum Anlagevermögen. Für die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils sei auf die Globalberechnung zur Ermittlung des Abwasserbeitrages vom März 2002 zurückgegriffen worden. In seinem Urteil vom 23.03.2006 habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils -unter Rückgriff auf die Drei-Kanal-Berechnung -als nicht zu beanstanden angesehen. Da in der Gebührenkalkulation ausdrücklich auf die Globalberechnung Bezug genommen werde, könnten durchaus die Anteile ermittelt werden. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass eine etwaige geringfügige Kostenüberdeckung unbeachtlich sei. 13 Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass die Entstehensregelung in der Satzung rechtmäßig sei. Da eine Gebühr erst mit der Inanspruchnahme, also der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei § 11 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und -kumulativ -mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe. Ferner habe sie für die Beschlussfassung über den Gebührensatz 2006 auf eine Gebührenkalkulation zurückgreifen dürfen, die für das Wirtschaftsjahr 2007 erstellt worden sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten (1 Ordner) verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt ausschließlich § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Abwassergebührensatzung der Beklagten in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwGebS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Abwassergebühr. Indes ist die Abwassergebührensatzung der Beklagten für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig und kann schon deshalb für den Bescheid keine Rechtsgrundlage bilden (I.). Der Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten über den Gebührensatz für das Jahr 2006 lag ferner keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde, so dass -isoliert betrachtet -auch der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre (II.). 17 I. Die Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig. 18 Die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich -wie im Falle von Abwassergebühren -nicht schon aus dem Gesetz ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 -2 S 2061/98 -, juris Rn. 36; ferner Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 6). Denn mit der Entstehung der Abgabenpflicht kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, weil frühester Zeitpunkt für die Fälligkeit einer Abgabe der Entstehungszeitpunkt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenpflicht beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG i.V.m. § 170 AO). 19 Dem Wortlaut nach enthält die Abwassergebührensatzung der Beklagten in -dem bereits im Tatbestand wiedergegebenen -§ 11 Abs. 1 eine Regelung über die Entstehung. Diese Bestimmung genügt allerdings nicht den Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Regelung über die Entstehung zu stellen sind. Dies gilt selbst dann, wenn man sie -wie von der Beklagten vertreten -so auslegen würde, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und kumulativ mit der Benutzung der Abwasseranlage entsteht. 20 Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist nämlich eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht, erforderlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.11.1996 -4 K 11/96 -, juris Rn. 22 im Anschluss an Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 2 [21. Lfg.] Rn. 92). Eine derartige Bestimmung enthält die Abwassergebührensatzung für den hier betroffenen Zeitraum nicht; in ihr ist kein Erhebungszeitraum bestimmt. 21 Hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren könnte man aus dem Maßstab Quadratmeter anrechenbarerer versiegelter Fläche/Jahr zwar möglicherweise schließen, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr sein soll. Eine „eindeutige“ Bestimmung enthielte die Satzung jedoch auch bei einer solchen Auslegung nicht. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr fehlt es sogar an jeglichem Anhaltspunkt für den Erhebungszeitraum. In der Satzung ist vom jeweiligen Veranlagungszeitraum die Rede, ohne dass dieser konkretisiert wird. 22 Bei den Schmutzwassergebühren kommt hinzu: Die Höhe der Gebührenschuld ist zu dem nach der Abwassergebührensatzung maßgeblichen „Entstehungszeitpunkt“ nicht berechenbar, obwohl dies erforderlich wäre (vgl. Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 10.00, 4.1.5; ferner VGH Bad.-Württ., der in Bezug auf Fremdenverkehrsbeiträge im Urteil vom 30.11.2000 [2 S 2061/98, juris Rn. 36] ausführt: „Soll der Beitrag zu Beginn des Erhebungszeitraums entstehen, kommen als Mehreinnahmen nur Einnahmen eines zurückliegenden Zeitraums in Betracht, weil nur dann der Beitrag zum Entstehungszeitpunkt ermittelbar ist. Die Satzung der Beklagten lässt mithin die Beitragsschuld zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem die maßgeblichen Mehreinnahmen nicht feststellbar sein können.“). Denn zum Entstehungszeitpunkt steht insbesondere nicht fest, welche Wassermenge dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbwGebS). 23 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass andere Gemeinden in Baden-Württemberg eine der Regelung der Beklagten vergleichbare Regelung enthalten, kein Argument dafür sein kann, dass die Regelung rechtmäßig ist. Die Kammer kann diesen Umstand lediglich bei der Frage der Zulassung der Berufung berücksichtigen. 24 II. Sollte die Regelung über die Entstehung der Gebühr entgegen der hier vertretenen Auffassung wirksam sein, so würde der Erhebung der Gebühr jedenfalls entgegenstehen, dass der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre. 25 Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Bei der Gebührenbemessung können gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen; dabei sind auch die aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte mit dem Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung zu berücksichtigen. 26 Grundlage einer jeden Festsetzung eines Gebührensatzes ist eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation. Aus dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit folgt, dass sich der Kalkulationszeitraum mit dem Veranlagungszeitraum decken muss. Gebührensätze sind unwirksam, wenn dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung keine oder eine in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt fehlerhafte Gebührenkalkulation vorgelegen hat (vgl. nur Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.2). 27 Bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz für das Jahr 2006 am 17.10.2006 lag dem Gemeinderat der Beklagten lediglich eine Gebührenkalkulation der ... vor. Diese bezog sich allerdings auf das „Wirtschaftsjahr 2007“, beanspruchte folglich keine Geltung für das hier in Rede stehende Jahr 2006. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer nicht darzulegen vermocht, dass die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 auch uneingeschränkt aussagekräftige Aussagen für das Jahr 2006 trifft. Ohnehin neigte sich das Jahr 2006 bei der Beschlussfassung schon dem Ende zu, so dass für dieses Jahr erhebliche Teile der Ausgaben nicht mehr prognostiziert werden mussten, sondern bereits feststanden. 28 Es liegt zwar nahe, dass die Abwassermengen in den Jahren 2006 und 2007 nicht erheblich voneinander abweichen. Für die in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen lässt sich dies jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres annehmen. Bestätigt in dieser Annahme wird sie durch einen Vergleich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 im Hinblick auf die vorherige Satzung mit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 im Hinblick auf die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung. Diesen Kalkulationen liegt zwar ein unterschiedlicher Ansatz zugrunde. Dennoch dürften die Kosten der Abwasserbeseitigung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.722.400,00 Euro) der Sache nach den „bereinigten Aufwendungen aus 1.9.“ in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.355.400,00 Euro) entsprechen. Der Unterschied zwischen den beiden Beträgen liegt nun allerdings bei knapp 400.000,-Euro und kann deshalb kaum mehr als völlig unerheblich bezeichnet werden. Zu derselben Gebührenobergrenze gelangt man im Jahr 2007 des Weiteren lediglich, weil bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine Unterdeckung in Höhe von 782.900,-Euro einkalkuliert wurde. 29 Der Verweis der Beklagten auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen ändert an Vorstehendem nichts. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass für die Kalkulation eines Gebührensatzes für ein Jahr auf die Gebührenkalkulation für das nachfolgende Jahr zurückgegriffen werden darf. 30 Der Möglichkeit einer Unbeachtlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen. Denn eine Unbeachtlichkeit nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass überhaupt eine Gebührenkalkulation für das in Frage stehende Jahr getroffen worden ist (in diesem Sinne wohl auch Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 18). 31 III. Ohne dass es nach Vorstehenden darauf ankommt, sei noch Folgendes angemerkt: 32 Es ist zweifelhaft, ob die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 den Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zu stellen sind. Die Kalkulation nach Kostenstellen bot möglicherweise dem Gemeinderat kein ausreichendes Bild von der Ermittlung des Gebührenbedarfs. So sind bei dieser Art der Kalkulation beispielsweise weder die Höhe der Abschreibungen noch die Zinsbelastung aufgrund des von der Beklagten an ihren Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehens ausdrücklich ausgewiesen. Bei diesen Angaben dürfte es sich jedoch um überaus wichtige Kostenfaktoren handeln (vgl. auch Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.1: „Der Gebührenkalkulation muss […] zu entnehmen sein, wie die […] angemessenen Abschreibungen im Einzelnen ermittelt wurden.“). Ausweislich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 sollten die Aufwendungen für Abschreibungen sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen mehr als 14 Millionen Euro und damit mehr als die Hälfte der Aufwendungen ausmachen. 33 Würde es darauf ankommen, so wäre auch der Frage nachzugehen, ob die Zinsbelastung aufgrund des Trägerdarlehens nicht zu auf die Gebührenzahler nicht überwälzbare, weil nicht erforderliche Kosten führt. Veranlassung dazu besteht deshalb, weil ausweislich des von der Beklagten vorgelegten „Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Pforzheim ESP für das Jahr 2006“ (S. 6) mit der Gründung des Eigenbetriebs die Ausgaben für den Kanal und das Klärwerk erheblich, nämlich von 19,40 Millionen Euro auf 23,51 Millionen Euro und damit um mehr als 20 Prozent gestiegen sind. Es wäre insbesondere zu prüfen, ob dies, wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet, damit in Verbindung gebracht werden kann, dass die Beklagte zuvor zu „gebührenzahlerfreundlich“ gewesen ist. 34 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 35 Beschluss 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 849,86 festgesetzt. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt ausschließlich § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Abwassergebührensatzung der Beklagten in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwGebS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Abwassergebühr. Indes ist die Abwassergebührensatzung der Beklagten für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig und kann schon deshalb für den Bescheid keine Rechtsgrundlage bilden (I.). Der Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten über den Gebührensatz für das Jahr 2006 lag ferner keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde, so dass -isoliert betrachtet -auch der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre (II.). 17 I. Die Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig. 18 Die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich -wie im Falle von Abwassergebühren -nicht schon aus dem Gesetz ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 -2 S 2061/98 -, juris Rn. 36; ferner Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 6). Denn mit der Entstehung der Abgabenpflicht kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, weil frühester Zeitpunkt für die Fälligkeit einer Abgabe der Entstehungszeitpunkt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenpflicht beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG i.V.m. § 170 AO). 19 Dem Wortlaut nach enthält die Abwassergebührensatzung der Beklagten in -dem bereits im Tatbestand wiedergegebenen -§ 11 Abs. 1 eine Regelung über die Entstehung. Diese Bestimmung genügt allerdings nicht den Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Regelung über die Entstehung zu stellen sind. Dies gilt selbst dann, wenn man sie -wie von der Beklagten vertreten -so auslegen würde, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und kumulativ mit der Benutzung der Abwasseranlage entsteht. 20 Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist nämlich eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht, erforderlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.11.1996 -4 K 11/96 -, juris Rn. 22 im Anschluss an Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 2 [21. Lfg.] Rn. 92). Eine derartige Bestimmung enthält die Abwassergebührensatzung für den hier betroffenen Zeitraum nicht; in ihr ist kein Erhebungszeitraum bestimmt. 21 Hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren könnte man aus dem Maßstab Quadratmeter anrechenbarerer versiegelter Fläche/Jahr zwar möglicherweise schließen, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr sein soll. Eine „eindeutige“ Bestimmung enthielte die Satzung jedoch auch bei einer solchen Auslegung nicht. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr fehlt es sogar an jeglichem Anhaltspunkt für den Erhebungszeitraum. In der Satzung ist vom jeweiligen Veranlagungszeitraum die Rede, ohne dass dieser konkretisiert wird. 22 Bei den Schmutzwassergebühren kommt hinzu: Die Höhe der Gebührenschuld ist zu dem nach der Abwassergebührensatzung maßgeblichen „Entstehungszeitpunkt“ nicht berechenbar, obwohl dies erforderlich wäre (vgl. Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 10.00, 4.1.5; ferner VGH Bad.-Württ., der in Bezug auf Fremdenverkehrsbeiträge im Urteil vom 30.11.2000 [2 S 2061/98, juris Rn. 36] ausführt: „Soll der Beitrag zu Beginn des Erhebungszeitraums entstehen, kommen als Mehreinnahmen nur Einnahmen eines zurückliegenden Zeitraums in Betracht, weil nur dann der Beitrag zum Entstehungszeitpunkt ermittelbar ist. Die Satzung der Beklagten lässt mithin die Beitragsschuld zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem die maßgeblichen Mehreinnahmen nicht feststellbar sein können.“). Denn zum Entstehungszeitpunkt steht insbesondere nicht fest, welche Wassermenge dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbwGebS). 23 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass andere Gemeinden in Baden-Württemberg eine der Regelung der Beklagten vergleichbare Regelung enthalten, kein Argument dafür sein kann, dass die Regelung rechtmäßig ist. Die Kammer kann diesen Umstand lediglich bei der Frage der Zulassung der Berufung berücksichtigen. 24 II. Sollte die Regelung über die Entstehung der Gebühr entgegen der hier vertretenen Auffassung wirksam sein, so würde der Erhebung der Gebühr jedenfalls entgegenstehen, dass der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre. 25 Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Bei der Gebührenbemessung können gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen; dabei sind auch die aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte mit dem Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung zu berücksichtigen. 26 Grundlage einer jeden Festsetzung eines Gebührensatzes ist eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation. Aus dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit folgt, dass sich der Kalkulationszeitraum mit dem Veranlagungszeitraum decken muss. Gebührensätze sind unwirksam, wenn dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung keine oder eine in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt fehlerhafte Gebührenkalkulation vorgelegen hat (vgl. nur Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.2). 27 Bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz für das Jahr 2006 am 17.10.2006 lag dem Gemeinderat der Beklagten lediglich eine Gebührenkalkulation der ... vor. Diese bezog sich allerdings auf das „Wirtschaftsjahr 2007“, beanspruchte folglich keine Geltung für das hier in Rede stehende Jahr 2006. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer nicht darzulegen vermocht, dass die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 auch uneingeschränkt aussagekräftige Aussagen für das Jahr 2006 trifft. Ohnehin neigte sich das Jahr 2006 bei der Beschlussfassung schon dem Ende zu, so dass für dieses Jahr erhebliche Teile der Ausgaben nicht mehr prognostiziert werden mussten, sondern bereits feststanden. 28 Es liegt zwar nahe, dass die Abwassermengen in den Jahren 2006 und 2007 nicht erheblich voneinander abweichen. Für die in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen lässt sich dies jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres annehmen. Bestätigt in dieser Annahme wird sie durch einen Vergleich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 im Hinblick auf die vorherige Satzung mit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 im Hinblick auf die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung. Diesen Kalkulationen liegt zwar ein unterschiedlicher Ansatz zugrunde. Dennoch dürften die Kosten der Abwasserbeseitigung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.722.400,00 Euro) der Sache nach den „bereinigten Aufwendungen aus 1.9.“ in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.355.400,00 Euro) entsprechen. Der Unterschied zwischen den beiden Beträgen liegt nun allerdings bei knapp 400.000,-Euro und kann deshalb kaum mehr als völlig unerheblich bezeichnet werden. Zu derselben Gebührenobergrenze gelangt man im Jahr 2007 des Weiteren lediglich, weil bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine Unterdeckung in Höhe von 782.900,-Euro einkalkuliert wurde. 29 Der Verweis der Beklagten auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen ändert an Vorstehendem nichts. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass für die Kalkulation eines Gebührensatzes für ein Jahr auf die Gebührenkalkulation für das nachfolgende Jahr zurückgegriffen werden darf. 30 Der Möglichkeit einer Unbeachtlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen. Denn eine Unbeachtlichkeit nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass überhaupt eine Gebührenkalkulation für das in Frage stehende Jahr getroffen worden ist (in diesem Sinne wohl auch Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 18). 31 III. Ohne dass es nach Vorstehenden darauf ankommt, sei noch Folgendes angemerkt: 32 Es ist zweifelhaft, ob die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 den Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zu stellen sind. Die Kalkulation nach Kostenstellen bot möglicherweise dem Gemeinderat kein ausreichendes Bild von der Ermittlung des Gebührenbedarfs. So sind bei dieser Art der Kalkulation beispielsweise weder die Höhe der Abschreibungen noch die Zinsbelastung aufgrund des von der Beklagten an ihren Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehens ausdrücklich ausgewiesen. Bei diesen Angaben dürfte es sich jedoch um überaus wichtige Kostenfaktoren handeln (vgl. auch Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.1: „Der Gebührenkalkulation muss […] zu entnehmen sein, wie die […] angemessenen Abschreibungen im Einzelnen ermittelt wurden.“). Ausweislich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 sollten die Aufwendungen für Abschreibungen sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen mehr als 14 Millionen Euro und damit mehr als die Hälfte der Aufwendungen ausmachen. 33 Würde es darauf ankommen, so wäre auch der Frage nachzugehen, ob die Zinsbelastung aufgrund des Trägerdarlehens nicht zu auf die Gebührenzahler nicht überwälzbare, weil nicht erforderliche Kosten führt. Veranlassung dazu besteht deshalb, weil ausweislich des von der Beklagten vorgelegten „Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Pforzheim ESP für das Jahr 2006“ (S. 6) mit der Gründung des Eigenbetriebs die Ausgaben für den Kanal und das Klärwerk erheblich, nämlich von 19,40 Millionen Euro auf 23,51 Millionen Euro und damit um mehr als 20 Prozent gestiegen sind. Es wäre insbesondere zu prüfen, ob dies, wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet, damit in Verbindung gebracht werden kann, dass die Beklagte zuvor zu „gebührenzahlerfreundlich“ gewesen ist. 34 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 35 Beschluss 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 849,86 festgesetzt. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.