Urteil
5 K 949/08
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle kann im Adoptionsvermittlungsverfahren als hoheitlich beliehene Stelle dem Verwaltungsrechtsweg unterfallen (§ 40 VwGO).
• Ein Anspruch nach § 83 SGB X (i.V.m. § 9d AdVermiG) umfasst das Recht auf Auskunft über gespeicherte Sozialdaten, nicht aber einen automatischen Anspruch auf Überlassung ganzer Drittberichte in Kopie; die Form der Auskunft bestimmt die verantwortliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
• Akteneinsicht nach § 25 SGB X steht nur Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu; nach Abschluss des Verfahrens ist Akteneinsicht nur bei einem besonderen berechtigten Interesse zulässig.
• Bei konkurrierenden schutzwürdigen Interessen (z.B. Kooperationsinteresse einer ausländischen Zentralstelle) kann die Überlassung von Aktenkopien abgelehnt werden, ohne dass damit eine generelle Verweigerung der erlaubten Auskunftspflicht begründet ist.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch über Adoptionsvermittlungsdaten; Form der Auskunft im Ermessen der Stelle • Eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle kann im Adoptionsvermittlungsverfahren als hoheitlich beliehene Stelle dem Verwaltungsrechtsweg unterfallen (§ 40 VwGO). • Ein Anspruch nach § 83 SGB X (i.V.m. § 9d AdVermiG) umfasst das Recht auf Auskunft über gespeicherte Sozialdaten, nicht aber einen automatischen Anspruch auf Überlassung ganzer Drittberichte in Kopie; die Form der Auskunft bestimmt die verantwortliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. • Akteneinsicht nach § 25 SGB X steht nur Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu; nach Abschluss des Verfahrens ist Akteneinsicht nur bei einem besonderen berechtigten Interesse zulässig. • Bei konkurrierenden schutzwürdigen Interessen (z.B. Kooperationsinteresse einer ausländischen Zentralstelle) kann die Überlassung von Aktenkopien abgelehnt werden, ohne dass damit eine generelle Verweigerung der erlaubten Auskunftspflicht begründet ist. Die Kläger, ein Ehepaar, beantragten 2004 die Vermittlung eines tschechischen Kindes durch den beklagten staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsverein. Nach einer Kennenlernreise im Oktober 2006 übermittelte die tschechische Zentralstelle einen kritischen Bericht; die Vermittlungsstelle führte ein Fachgespräch und teilte mit, eine Vermittlung nicht zu befürworten. Die Kläger verlangten daraufhin Übersendung des tschechischen Berichts in Original und Übersetzung. Der Beklagte verweigerte die Weitergabe mit Hinweis auf internen Austausch und den ausdrücklichen Widerspruch der tschechischen Stellen. Die Kläger verlangten gerichtlich die Herausgabe des Berichts oder subsidiär die erneute Entscheidung des Beklagten unter Beachtung der Gerichtsauffassung sowie Erstattung vorprozessualer Kosten. • Zuständigkeit und Verwaltungsrechtsweg: Der Beklagte handelt als staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle hoheitlich; daher ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 VwGO). • Verfahrensrechtliche Einordnung: Die Schreiben des Beklagten sind der Sache nach Verwaltungsakte; Verpflichtungsanträge sind statthaft (§ 42 VwGO). Die Untätigkeitsklage war zulässig, weil über den Widerspruch nicht entschieden worden war (§ 75 VwGO). • Kein Anspruch auf Kopie des Drittberichts: § 83 SGB X (i.V.m. § 9d AdVermiG) begründet nur einen Auskunftsanspruch über gespeicherte Sozialdaten; die Form der Auskunft liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Auskunftsinhaberin (§ 83 Abs.1 Satz4 SGB X). Die Kläger begehrten in Wahrheit Akteneinsicht/Überlassung einer Kopie; ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs.1 SGB X besteht nur für Beteiligte eines laufenden Verfahrens, das Vermittlungsverfahren war aber beendet. Einen Ausnahmefall mit besonderem berechtigten Interesse, der nach Abschluss Akteneinsicht rechtfertigen würde, haben die Kläger nicht dargetan. • Abwägung schutzwürdiger Interessen: Die Weitergabe einer Kopie des Berichts hätte die Zusammenarbeit mit der tschechischen Zentralstelle gefährden können; insoweit ist die Verweigerung nicht zu beanstanden. Gleichwohl bestehen die gespeicherten Sozialdaten weiterhin, und der Beklagte hat die Pflicht, über den Antrag erneut zu entscheiden und insoweit in zulässiger Form Auskunft zu erteilen (§ 113 Abs.5 Satz2 VwGO). • Form der Auskunft und Umfang: Eine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft in einer konkreten Form (z.B. Kopie) kommt nicht in Betracht; denkbar ist etwa eine Auflistung der personenbezogenen Daten aus dem Bericht. Die bisherige mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen durch Mitarbeiter reichte nicht aus, weil die mitgeteilten Sozialdaten nicht hinreichend konkret bezeichnet wurden. • Kosten und Kostenfolge: Vorgerichtliche Mahnkosten wurden nicht zugesprochen; die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben. • Rechtsfolgen: Der Klagantrag auf Kopie des Berichts war unbegründet, der subsidiäre Antrag auf erneute Entscheidung über die Auskunft war erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 22.10.2006/25.11.2006/18.12.2006 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die unmittelbare Herausgabe des von der tschechischen Zentralstelle übermittelten Berichts in Kopie war nicht zuzusprechen, weil § 83 SGB X keinen Anspruch auf automatische Überlassung fremder Drittberichte begründet und Akteneinsicht nach § 25 SGB X nur für Beteiligte eines noch laufenden Verfahrens besteht; die Kläger haben kein besonderes berechtigtes Interesse zur Durchsetzung einer Ausnahme dargelegt. Gleichwohl haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten nach § 83 Abs.1 SGB X i.V.m. § 9d AdVermiG; die verantwortliche Stelle hat die Form der Auskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, soweit dadurch nicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben oder die Zusammenarbeit mit der ausländischen Zentralstelle unvertretbar gefährdet wird. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.