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Beschluss

PB 14 K 2747/09

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des weiteren Beteiligten, den Antragsteller von vereinbarten Rechtsanwaltskosten für dessen anwaltliche Vertretung in drei personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren freizustellen. 2 1. Beschwerdeverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg - PB 15 S 3256/08 - 3 Mit Kostennoten vom 22.06.2009 und 18.09.2009 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den weiteren Beteiligten unter Beifügung ausführlicher Zeitaufstellungen auf, die auf der Grundlage eines zwischen dem Antragsteller und dessen Prozessbevollmächtigten vereinbarten Stundensatzes (in Höhe von 160,-- EUR) entstandenen Anwaltskosten einschließlich Reisekosten für die Wahrnehmung zweier Termine im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen personalvertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahren PB 15 S 3256/08 zu übernehmen (Gesamtkosten: 2.835,18 EUR). 4 Mit Schreiben vom 13.07.2009, 07.08.2009, 19.08.2009 und 29.09.2009 lehnte der weitere Beteiligte eine Kostenübernahme ab; eine Kostenerstattung erfolge im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-, da er (weiterer Beteiligter) nach § 7 BHO - ebenso wie auch der Antragsteller - zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln verpflichtet sei. Soweit er (weiterer Beteiligter) die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers im vorangegangenen erstinstanzlichen Beschlussverfahren auf Basis einer Vergütungsvereinbarung erstattet habe, sei dies ohne Kenntnis darüber erfolgt, dass er zur Begleichung der Zeithonorarabrechnung nicht verpflichtet sei. Ein Vertrauensschutz des Antragstellers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ausfall der Forderung in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung nicht in den Risikobereich des örtlichen Personalrats falle. Der weitere Beteiligte berechnete die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach den Vorschriften des RVG zustehende gesetzliche Vergütung mit 873,46 EUR und 406,98 EUR und veranlasste die Überweisung dieser Beträge auf das Konto des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Der Berechnung der Vergütung wurde ein Gegenstandswert von 4.000,-- EUR zugrunde gelegt. 5 2. Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - PB 14 K 3421/08 - und - PB 14 K 3420/08 - 6 Mit Kostennoten vom 27.04.2009 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem weiteren Beteiligten Anwaltskosten für die anwaltliche Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren PB 14 K 3421/08 und PB 14 K 3420/08 in Höhe von 3.843,70 EUR bzw. 844,90 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 22.05.2009 und 24.09.2009 lehnte der weitere Beteiligte die Übernahme von Rechtsanwaltskosten gemäß der getroffenen Vergütungsvereinbarung ab und berechnete die Anwaltsgebühren auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 4.000,-- EUR nach den Bestimmungen des RVG mit je 752,68 EUR (insgesamt 1.505,36 EUR). Zugleich kündigte der weitere Beteiligte die Überweisung dieser Vergütung auf das Konto des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an. 7 Mit am 13.10.2009 eingegangenem Schriftsatz leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein. Er beantragt festzustellen, 8 dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme von Herrn Rechtsanwalt ... in dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az: PB 15 S 3256/08 entstandenen Kosten in Höhe von 2.835,18 EUR und die durch die Inanspruchnahme von Herrn Rechtsanwalt ... in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az: PB 14 K 3421/08 entstandenen Kosten in Höhe von 3.843,70 EUR sowie in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe PB 14 K 3420/08 entstandenen Kosten in Höhe von 844,90 EUR zu übernehmen. 9 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der weitere Beteiligte sei gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG verpflichtet, die geltend gemachten Kosten für die anwaltliche Vertretung in den drei Gerichtsverfahren zu übernehmen. Er sei berechtigt gewesen, in den Beschlussverfahren die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen und hierfür eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte grundsätzlich geboten; die Dienststelle habe daher die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Es werde davon ausgegangen, dass die Kostentragungspflicht des weiteren Beteiligten in den drei Verfahren dem Grunde nach unstreitig sei. Streitig sei allein die Frage, ob der weitere Beteiligte verpflichtet sei, die Kosten auf Grundlage einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung zu übernehmen oder ob sich die Kostentragungspflicht auf die Übernahme der Kosten gemäß den Vorschriften des RVG beschränke. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten sei er berechtigt, seine Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage der vereinbarten Vergütungsvereinbarungen zu beauftragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Dienststelle grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Das Gericht spreche insoweit ausdrücklich von entstandenen Kosten und nicht von Kosten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Eine Beschränkung auf diese Gebühren lasse sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch habe der weitere Beteiligte in dem dem Beschwerdeverfahren PB 15 S 3256/08 vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren PB 14 K 2106/08 die Gebühren auf Basis der getroffenen Vergütungsvereinbarung übernommen. Es fehle jede plausible Erklärung dafür, weshalb er zwar die Gebühren im erstinstanzlichen Verfahren auf Basis der Vergütungsvereinbarung trage, dies aber im Beschwerdeverfahren nicht möglich sein solle. Nicht überzeugend sei seine Einlassung, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Kosten auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nicht zu tragen habe. Tatsächlich sei es auch üblich, dass die Dienststelle die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Personalrats auf Basis einer Vergütungsvereinbarung übernehme. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der weitere Beteiligte durch seine plötzliche Weigerung zur Kostenübernahme ihn (Antragsteller) daran hindern wolle, sich auch weiterhin von den bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Dass es ihm (Antragsteller) grundsätzlich möglich sein müsse, für die anwaltliche Vertretung im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, ergebe sich auch daraus, dass die Regelungen des RVG nicht geeignet seien, für jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine angemessene Gebühr festzulegen. Dies lasse sich überzeugend an dem Verfahren PB 14 K 3421/08 verdeutlichen, wonach sich bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 4.000,-- EUR ein Stundensatz von rund 34,-- EUR errechne. Zu diesem Stundensatz lasse sich eine Rechtsanwaltskanzlei nicht wirtschaftlich führen. Bei einer Übernahme der Kosten beschränkt auf die Gebühren des RVG wäre er gehindert, sich anwaltlich vertreten zu lassen, da ein zu beauftragender Rechtsanwalt die Übernahme des Mandats ablehnen müsste. Auch habe es sich bei dem Verfahren PB 14 K 3421/08 um eine Angelegenheit von herausgehobener Bedeutung für alle Beteiligten gehandelt. Diese Bedeutung finde bei der Bemessung des Gegenstandswerts und der sich daraus errechneten Gebühr gemäß RVG nicht hinreichend Berücksichtigung. Auch gebiete der Grundsatz der Waffengleichheit, ihm die Möglichkeit zuzubilligen, sich durch spezialisierte Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Der weitere Beteiligte verfüge über eine eigene Rechtsabteilung, die in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten geschult und erfahren sei. Müsste er (Antragsteller) sich darauf verweisen lassen, einen Rechtsanwalt ausschließlich auf der Basis der gesetzlichen Gebühren zu beauftragen, wäre es ihm nicht möglich, sich durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Auch widerspreche es in keiner Weise dem Gebot zur sparsamen Haushaltsführung, wenn der weitere Beteiligte die Kosten des Antragstellers für eine anwaltliche Vertretung auf Basis einer Vergütungsvereinbarung übernehme. Dies zeige sich zunächst daran, dass es der Üblichkeit entspreche, in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Vergütungsvereinbarungen tätig zu werden. Auch der weitere Beteiligte habe bislang die Gebühren auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen erstattet. Ferner sei bekannt, dass Behörden bei anwaltlicher Vertretung Vergütungsvereinbarungen auf Basis von Stundensatzvergütungen abschlössen. Das Gebot zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln sei auch dadurch berücksichtigt, dass seine Prozessbevollmächtigten nicht den in Karlsruhe üblichen Stundensatz von 220,-- EUR berechnet hätten, sondern einen solchen von 160,-- bzw. 180,-- EUR. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der weitere Beteiligte eine Vergütungsvereinbarung durch die Erstattung der Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren konkludent gebilligt habe. Er (Antragsteller) habe daher nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Verfahren zweiter Instanz darauf vertrauen dürfen, dass der weitere Beteiligte die Kosten für dieses Verfahren zu denselben Bedingungen übernehmen würde wie für das erstinstanzliche Verfahren. Sein Vertrauen sei auch schutzwürdig, da die handelnden Personen (des Antragstellers) für die von ihnen unterzeichneten Vergütungsvereinbarungen im Außenverhältnis persönlich haften würden. Der weitere Beteiligte sei daher schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, die Gebühren auf Basis der Stundensatzvergütung zu übernehmen. Dies gelte auch für die beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe PB 14 K 3420/08 und PB 14 K 3421/08. 11 Der weitere Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er hält an seiner Auffassung fest, wonach der Antragsteller die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und Begrenzung der Kostenbelastung auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung hätte vornehmen müssen. Sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorlägen, dürfe er eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führe, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, nicht für erforderlich halten. Die über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Kosten gehörten insofern nicht zu den von der Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 BPersVG zu erstattenden notwendigen Kosten der Tätigkeit des Personalrats. Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts habe der Personalrat nicht zu berücksichtigen. Auch sei schon fraglich, ob die vom Antragsteller gefassten Beschlüsse über die Beauftragung eines Rechtsanwalts eine anwaltliche Vertretung auf Honorarbasis umfasst hätten. Jedenfalls hätten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers das Kostenausfallrisiko zu tragen; es sei unverständlich, weshalb diese ihr Ausfallrisiko nicht durch Einholung einer Kostenübernahmeerklärung seitens der Dienststelle abgesichert hätten. Ein Kostenausfallrisiko sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkennbar gewesen, wonach die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers bestehe auch nicht zwangsläufig und automatisch die Notwendigkeit, zur Wahrung der Interessen des Personalrats spezialisierte Rechtsanwälte unter Zusage eines Stundensatzes zu beauftragen. Vielmehr hätte dieser auf Grund seiner Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln zumindest den Versuch unternehmen müssen, einen ähnlich qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, der auch bei gesetzlicher Vergütung zur Übernahme des Mandats bereit gewesen wäre. Inwieweit die Dienststelle aufgrund der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet gewesen wäre, den örtlichen Personalrat darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen oder gerade im Gange befindlichen Verfahren die Kostenerstattung lediglich in gesetzlicher Höhe erfolgen würde, könne dahingestellt bleiben, da die Dienststelle vom Bestehen der Vergütungsvereinbarungen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Rechnungen sowie vom Wortlaut dieser Vereinbarungen erst mit Zustellung der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren Kenntnis erlangt habe. Für die Dienststelle habe daher tatsächlich keine Möglichkeit bestanden, den durch den örtlichen Personalrat abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen frühzeitiger entgegenzutreten. Der Antragsteller könne sich weder auf Vertrauensschutz berufen noch lasse sich die Erforderlichkeit einer über die gesetzliche Höhe hinausgehenden Vergütung mit dem Gebot der Waffengleichheit begründen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Akten aus den Verfahren PB 14 K 3420/08 und PB 14 K 3421/08 beigezogen. II. 15 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 16 Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, vom weiteren Beteiligten über die von diesem gezahlten Beträge hinaus von weiteren Kosten freigestellt zu werden. Ein solcher Anspruch kann aus der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 44 Abs. 1 BPersVG nicht hergeleitet werden. 17 Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Darunter fallen alle Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind (BVerwG, B. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -, juris). Zu den Kosten der Tätigkeit des Personalrats gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) grundsätzlich auch die Kosten, die durch die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte entstanden sind, sofern das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist. 18 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der weitere Beteiligte nach dieser Vorschrift dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers in dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie in den beiden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu übernehmen. Auch die beschließende Kammer sieht keinen Hinweis darauf, dass diese Gerichtsverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden sind. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Frage, ob der weitere Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten auf der Grundlage der zwischen dem Antragsteller und seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen zu übernehmen oder ob sich die Kostentragungspflicht auf die Übernahme der nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechenbaren Anwaltskosten beschränkt. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Personalvertretung - wie alle Stellen der Verwaltung - die allgemeinen Anforderungen an eine kostenverursachende Tätigkeit zu beachten. Neben der einer objektiven Nachprüfung unterliegenden Frage, ob sich die kostenverursachende Maßnahme - wie hier - im Rahmen der der Personalvertretung zugewiesenen Aufgabe hält, hat die Personalvertretung darüber hinaus das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung ihrer Aufgabe überhaupt notwendig sein, wobei notwendig hier im Sinne von erforderlich und vertretbar zu verstehen ist. Diese Frage ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, vielmehr genügt es, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, B. v. 09.10.1991 - 6 P 1/90 - sowie jüngst BVerwG, B. v. 15.04.2008 - 6 PB 3/08 -, juris, jeweils m.w.N.). 20 In Anwendung dieser Rechtsprechung besteht in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte Einigkeit darüber, dass die nach § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG dem Grunde nach bestehende Verpflichtung der Dienststelle, die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Personalrats in einem der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dienenden gerichtlichen Verfahren zu erstatten, der Höhe nach stets auf die dem Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. (ab dem 01.07.2004) dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Gebühren und Auslagen beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.07.1994 - 18 P 94.1807 - sowie B. v. 23.07.2003 - 17 P 03.18 -, OVG NRW, B. v. 25.03.1999 - 1 A 2973/97.PVL -, Hamb. OVG, Beschlüsse v. 11.06.2001 - 8 Bf 370/00.PVL -, v. 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - u. v. 25.02.2002 - 8 Bf 378/00 - zur allgemeinen Pflicht des Personalrats zur Kostenschonung des Dienstherrn siehe auch VGH Bad.-Württemberg, B. v. 25.04.1989 - 15 S 3470/88 -; zur entsprechenden Regelung in § 40 Abs. 1 BetrVG vgl. BAG, B. v. 20.10.1999 - 7 ARB 25/98 -, alle Beschlüsse in juris). 21 Auch in der personalvertretungsrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, die Dienststelle habe wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel im Rahmen ihrer Kostentragungspflicht für die Heranziehung eines Rechtsanwalts durch die Personalvertretung nur die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (bzw. jetzt: nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen zu erstatten (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, Komm., 5. Aufl., § 44 Rdnr. 34; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Komm., § 44 Rdnr. 18e; Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Komm., § 45 Rdnr. 18; Rooschüz/Amend/Killinger, LPersVG für Bad.-Württ., 11. Aufl., § 45 Rdnr. 3). 22 Die beschließende Kammer folgt dieser Rechtsauffassung. Ebensowenig wie die Dienststelle kann die Personalvertretung als internes Organ der Dienststelle (vgl. dazu Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., 11. Aufl. § 1 Rdnr. 39) über öffentliche Mittel frei und nach Belieben verfügen (vgl. BVerwG, B. v. 09.11.1991, a.a.O. Rdnr. 57). Hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung bildet sie einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterliegen, denen die Dienststelle insgesamt unterworfen ist. Deshalb ist der Personalrat verpflichtet, neben allen sonstigen Rechtsvorschriften auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (Faber in Lorenzen u.a., a.a.O., § 2 Rdnr. 43 m.w.N. zur Rechtspr. d. BVerwG). Aus dieser auch dem Personalrat obliegenden Verpflichtung, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten (vgl. auch § 7 BHO), folgt nach Auffassung der beschließenden Kammer, dass die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nur dann von der Dienststelle zu tragen sind, wenn die Gebührenforderung mit dem Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Einklang steht und in ihrer Höhe der „gesetzlichen Vergütung“ (zu dieser Formulierung, die sich als Gegensatz zur vereinbarten Vergütung versteht, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 RVG) entspricht. Das Gericht geht davon aus, dass die sich hiernach ergebenden Gebühren die vom Gesetzgeber vorgesehene angemessene Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darstellen (siehe dazu auch III der Begründung gem. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - KostRMoG - in BT-Drucks. 15/1971, S. 144) und eine solche nicht - wie behauptet - nur im Wege einer Zeithonorarvereinbarung zu erreichen ist. Besonderen Umständen des jeweiligen Sachverhalts kann - in allerdings nur begrenztem Umfang, vgl. dazu VGH Bad.-Württemberg, B. v. 25.08.1994 - PL 15 S 1817/94, juris - bei der Bemessung des Gegenstandswerts gem. §§ 23 Abs. 3 S. 2, 33 RVG Rechnung getragen werden. Angesichts dessen bedarf es aus Rechtsgründen nicht der Einholung einer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer sowie eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die wirtschaftliche Führung einer Anwaltskanzlei zulassen und ein zu beauftragender Rechtsanwalt bei gesetzlicher Vergütung die Übernahme eines Mandats in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen müsste und ob ein Stundensatz in Höhe von 220,-- EUR in Karlsruhe üblich ist. Soweit der Antragsteller ferner die Einholung einer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung seiner Behauptung begehrt, bei einer Abrechnung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wäre es ihm nicht möglich, einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu mandatieren, sieht das Gericht keinen Anlass, dieser allenfalls als Anregung an das Gericht anzusehenden Behauptung, die quasi „ins Blaue“ aufgestellt ist und angesichts der in Karlsruhe herrschenden Anwaltsdichte einer tatsächlichen Grundlage ermangelt, nachzugehen (siehe dazu Kopp, VwGO, 15. Aufl. § 86 Rdnr. 18a). Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner auf das Gebot der Waffengleichheit. Diesem Grundsatz wird schon dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten, die durch die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte entstehen, grundsätzlich zu den Kosten der Tätigkeit des Personalrats gem. § 44 Abs. 1 BPersVG zu zählen sind. Allerdings müssen diese Kosten - wie oben ausgeführt wurde - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf die gesetzliche Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beschränkt bleiben. 23 Ob und in welchem Umfang der Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 BPersVG) als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben überhaupt geeignet ist, fehlende tatbestandliche Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG zu ersetzen, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19.12.1996 - 6 P 10/94 - (juris, Rdnr. 28) offengelassen. Nach Auffassung der beschließenden Kammer besteht jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Raum für die Anwendung von Grundsätzen des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind sowohl die Dienststelle als auch die Personalvertretung als internes Organ der Dienststelle auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet. Sind aber beide Beteiligten eines Rechtsverhältnisses in gleichem Maße denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, so kann die eine Seite kein schützenswertes Vertrauen darauf haben, dass die andere Seite auch in Zukunft rechtliche Bindungen nicht einhält. Dem entspricht es, dass zu viel oder zu Unrecht geleistete Kostenerstattungen durch die Dienststelle zurückgefordert werden können und auf diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Bereicherungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts keine Anwendung finden (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, Komm., 5. Aufl. § 44 Rdnr. 21 m.w.N.). 24 Schließlich ist der weitere Beteiligte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, die auf der Honorarvereinbarung beruhenden Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Da dieser nicht rechtsfähig ist und daher kein Vermögensträger sein kann, kommt eine Haftung des Personalrats nicht in Betracht. Ebenso wenig schulden die einzelnen Personalratsmitglieder die Anwaltskosten, da sie nicht für sich gegenüber dem Rechtsanwalt gehandelt haben, sondern für den Personalrat (vgl. Lorenzen, a.a.O., § 44 Rdnr. 18e sowie Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 44 Rdnr. 14b). Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsanwalt das Kostenausfallrisiko dafür zugewiesen, dass die materiell- oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 1 BPersVG nicht vorliegen (BVerwG, B. v. 09.03.1992 - 6 P 11.90 - u. B. v. 19.12.1996 - 6 P 10/94 -, jeweils juris). Diese Rechtsfolge findet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Rechtfertigung in der Erwägung, es gehöre zu den Obliegenheiten des Rechtsanwalts, die rechtlichen Voraussetzungen seiner Hinzuziehung zu prüfen und den Personalrat auf etwaige Mängel hinzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so erscheint es nicht unbillig, wenn ihm für seine Tätigkeit eine Honorierung aus öffentlichen Kassen versagt (bzw. hier: nur in der zulässigen gesetzlichen Höhe gewährt) wird (BVerwG, B. v. 09.03.1992, a.a.O. Rdnr. 39). 25 Der Antrag war daher abzulehnen. Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.