Beschluss
20 K 2716/18.PVL
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2019:0315.20K2716.18PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten gebildete Personalrat. 4 Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten besteht Streit über die Frage der Freistellung von Rechtsanwaltskosten bezüglich einer an den Antragsteller gerichteten Kostenrechnung für eine anwaltliche Beratung und Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren. 5 Unter dem 6. Dezember 2017 legte die Beteiligte dem Antragsteller die beabsichtigte Einführung einer Fortbildung der sog. Deka Investment Berater (DIB) sowie die Auswahl der ersten Teilnehmer an dieser Fortbildungsveranstaltung zur Mitbestimmung vor. Hierbei handelt es sich um eine Schulung, die gemeinsam von der DEKA und der Sparkassenakademie veranstaltet werden soll. Zum einen umfasst diese Fortbildung einen Zeitraum von vier Tagen, die im Rahmen einer Inhouse-Schulung seitens der Akademie und der Deka durchgeführt werden soll. Diese soll durch ein Training an zwei halben Arbeitstagen ergänzt werden. Hierzu sollen die Deka und die Sparkassenakademie Kundengespräche der Fortbildungsteilnehmer beobachten. Insgesamt soll die Schulung einen Zeitraum von 6 Monaten einnehmen. Die Teilnehmer haben 2 Prüfungen (schriftlich und mündlich) abzuleisten sowie eine Präsentation nach der schriftlichen Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 bat der Antragsteller um weitere Informationen, insbesondere ob die Teilnahme an dieser Fortbildung und Prüfung verpflichtend sei etc. Ferner wies der Antragsteller in diesem Schreiben darauf hin, dass seiner Ansicht nach die im Mitbestimmungsverfahren geltende Stellungnahmefrist noch nicht in Gang gesetzt worden sei, da er noch nicht ausreichend unterrichtet worden sei. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2017 hat die Beteiligte ihre Vorlage um weitere Teilnehmer an der Fortbildung ergänzt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 hat der Antragsteller gegenüber der Beteiligten auf sein Schreiben vom 7. Dezember 2017 verwiesen und darauf hingewiesen, dass ihm auf der Basis des bisherigen Sachverhalts eine Zustimmung derzeit noch nicht möglich sei. Ferner wies er noch einmal auf die - seiner Ansicht nach - nicht in Gang gesetzte Stellungnahmefrist hin. Am 20. Dezember 2017 hat zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten ein Gespräch stattgefunden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat der Antragsteller gegenüber der Beteiligten seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert und im Wesentlichen ausgeführt: Eine verpflichtende Fortbildung mit Teilnahme an einer schriftlichen und mündlichen Lernerfolgskontrolle sowie eine Kombination mit Vertriebsvorgaben stelle eine unnötige und ggf. unzumutbare Belastung für die Berater dar. Die Vorgabe, zum Teil weitergehende bzw. überproportional hohe Vertriebsziele unterjährig erreichen zu müssen, führe zu einer noch weiter erhöhten Inanspruchnahme der Beschäftigten. Die kurzfristige Terminierung einer verpflichtenden Teilnahme mit diversen vorgegebenen Terminen werde auch mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf abgelehnt. Die Vorgabe der Dienststelle, dass die Teilnehmer verpflichtet werden sollen, eine Freigabe-Erklärung zu unterschreiben, damit die Ergebnisse der Lernerfolgskontrolle an die Beteiligte weitergegeben werden können, sei im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte nicht akzeptabel. Am 5. Januar 2018 hat zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten eine Erörterung der Angelegenheit stattgefunden. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 hat der Antragsteller der Beteiligten mitgeteilt unter welchen Voraussetzungen er der beabsichtigten Maßnahme zustimmen könne. Danach müsse die Teilnahme freiwillig sein und allen Beratern der jeweiligen Beratergruppe ermöglicht werden. Die Fortbildung könne als Karriereschritt für künftige Potentialkandidaten gemäß Anlage 1 des Vorstandsbeschlusses 244 vom 21. Dezember 2017 auch obligatorisch sein. Die Teilnehmer dürften nicht verpflichtet werden, eine Freigabeerklärung zu unterschreiben. Ein nicht erfolgreicher Abschluss der Fortbildung dürfe nicht zu Konsequenzen für die Berater führen. Am 18. Januar 2018 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten statt. Im Anschluss an dieses Gespräch teilte der Antragsteller mit, dass es bei der bisherigen Beschlusslage verbleibe. 6 Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass er in seiner Sitzung vom 14. Februar 2018 beschlossen habe, externen Sachverstand hinzuzuziehen, um zur Beurteilung und Bewertung rechtlicher Fragen eine verlässliche Einschätzung zu erhalten. Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 16. Februar 2018 die Einigungsstelle angerufen. Hierin wurde u.a. ausgeführt, dass eine diesbezügliche Erörterung zwischen dem Vorstand und dem Personalrat zu keinem von beiden Seiten akzeptierten Ergebnis geführt habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 lehnte sie die vom Antragsteller beantragte Kostenübernahme für die Inanspruchnahme externen Sachverstands ab. 7 Unter dem 27. Februar 2018 unterzeichneten die vorsitzende Person des Antragstellers sowie Rechtsanwalt I. als Sachverständiger und Berater folgende Honorarvereinbarung: 8 „Honorarvereinbarung 9 zwischen 10 der Sparkasse I1. , (…), 11 Dienststelle 12 und 13 D. Anwälte, (…), 14 Sachverständige, Berater 15 für die Tätigkeit als Sachverständige und Berater des Personalrates der Sparkasse I1. 16 gemäße § 40 Abs. 1 LPVG NW anlässlich der Einigungsstelle zur beabsichtigten Fortbildungsmaßnahme „Der DekaInvestmentBerater“ 17 Gegenstand der Tätigkeit der sachverständigen und beratenden Rechtsanwaltssozietät, für die persönlich vorrangig Rechtsanwalt I. als Fachanwalt für Arbeitsrecht den Auftrag erfüllen wird, ist die umfassende Beratung des Personalrates in dieser Angelegenheit auf dessen Anforderungen. Dazu zählen insbesondere die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen des Personalrates bzw. an Sitzungen der Einigungsstelle. 18 Der Personalrat bestimmt das Ende der Beratungstätigkeit durch Erklärung gegenüber dem Sachverständigen und Berater. Hiervon ist die Dienststelle zu unterrichten. Die Tätigkeit endet spätestens mit Abschluss einer Vereinbarung, gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Beratung bei der Kontrolle der Einhaltung der geschlossenen Vereinbarungen sowie sich später ergebender Fragen, insbesondere zu deren Auslegung und Umsetzung. 19 Die Tätigkeit des Sachverständigen und Berater vergütet die Dienststelle mit einem Honorarsatz in Höhe von 200,00 € je Stunde zzgl. Umsatzsteuer. 20 Bei erforderlichen Reisen erfolgt eine zusätzliche Berechnung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 21 Der Honorarsatz beinhaltet ansonsten sämtliche Nebenkosten und Auslagen der Sachverständigen und Berater sowie ihrer Kanzlei. 22 Der Sachverständige und Berater erfasst die entsprechend dieser Vereinbarung geleisteten Stunden und lässt diese Zeiterfassung vom Personalratsvorsitzenden prüfen. Der von diesem durch Unterschrift genehmigte Zeiterfassungsbogen bildet die alleinige Grundlage für die Berechnung des Honorars. Die Erstellung von Teilrechnungen ist zulässig. (…)“. 23 Die Beteiligte hat diese Honorarvereinbarung nicht unterschrieben und mit Schreiben vom 5. März 2018 eine Kostenübernahme für eine anwaltliche Vertretung des Antragstellers vor der Einigungsstelle abgelehnt. Sie führte u.a. aus, dass der dem Einigungsstellenverfahren unterliegende Sachverhalt keine schwierigen Rechtsfragen beinhalte, der spezielle juristische Kenntnisse erfordere. 24 In seiner Sitzung am 14. März 2018 fasste der Antragsteller folgenden Beschluss: 25 „Der Personalrat beschließt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht H. I. , Kanzlei D. -Anwälte, als Verfahrensbevollmächtigten in dem Einigungsstellenverfahren betreffend das Fortbildungsprogramm Deka-InvestmentBerater zu einem Stundensatz von 200,00 € zzgl. Umsatzsteuer sowie Reisekosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinzuzuziehen.“ 26 Diese Beschlussfassung teilte der Antragsteller der Beteiligten mit Schreiben vom 16. März 2018 mit und fügte auch die schriftlich verfassten Erwägungen für die Beschlussfassung hinzu. Insofern verwies der Antragsteller insbesondere auf die Bedeutung der Angelegenheit, der besonderen Schwierigkeit des Sachverhalts und der Rechtsfragen sowie den Grundsatz der Chancengleichheit. Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass eine entsprechende Kostenübernahme bereits mit vorangegangenen Schreiben abgelehnt worden sei und dass sich hieran auch nichts geändert habe, weshalb der Kostenübernahme auch jetzt nicht zugestimmt werde. Auch der Antragsteller unterliege dem Grundsatz einer sparsamen Verwendung von Mitteln. Es gehe hier nicht um komplexe Fragestellungen, deren Bearbeitung nur mit anwaltlicher Hilfe möglich sei. Vielmehr gehe es um unterschiedliche Auslegungen bzw. Schlussfolgerungen, die gerade über die Einigungsstelle geklärt werden sollen. 27 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. März 2018 nahm der Antragsteller im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass Fortbildungen und Training am Arbeitsplatz bereits laufend erfolgen, jedoch ohne den besonderen Druck durch die in Rede stehende Maßnahme in Form von Fortbildungsmaterial von mehr als 300 Seiten, schriftlichen und mündlichen Prüfungen, Ausarbeitung und Vortrag einer Präsentation und die Erfüllung überproportional hoher unterjähriger Vertriebsvorgaben. Aufgrund der bisherigen Fortbildungs- und Coachingmaßnahmen werde den Beschäftigten bereits ein hohes Niveau bescheinigt. Die Maßnahme stelle eine unzulässige Hebung der Arbeitsleistung dar. Zur Verdeutlichung der Anhebung der Vertriebsvorgaben wurde eine vom Antragsteller angefertigte Gegenüberstellung übersandt. Besonders problematisch erscheine der Umstand, dass Vertriebsvorgaben unterjährig erreicht werden müssen. Völlig offen sei gegenwärtig die Frage, ob die vorgesehene Freigabe-Erklärung und die damit einhergehende Verarbeitung von Daten der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden DS-GVO entspreche. In anderen Häusern werde die Schulung freiwillig angeboten. Mit einem derartigen Modell könne er sich einverstanden erklären. Die Beteiligte nahm durch Mitarbeiter aus dem Bereich Organisation und Personal - bei denen es sich (insoweit unbestritten) nicht um Juristen handelt - im Einigungsstellenverfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das Nichtbestehen der Lernkontrolle nach Zusage des Vorstandes zu keinerlei Konsequenzen bei den Beschäftigten führe. Die obligatorische Teilnahme für bestehende Berater sei erforderlich, da bei einigen Mitarbeitern eine Verweigerungshaltung bestehe, sich überhaupt coachen bzw. begleiten zu lassen. Eine Hebung der Arbeitsleistung bestehe nicht, da keine zusätzlichen Arbeits- oder Dienstpflichten, zeitliche Zusatzvorgaben und Verkürzung von Vorgabezeiten gefordert würden. Die Ziele auf der Zielkarte blieben unverändert. Beratungszeiten und Beratungsprozesse blieben gleich. Eine Weiterbildung mit 2 x 2 Tagen sei nicht ungewöhnlich umfangreich. Das Mitbestimmungsrecht diene der Sicherstellung gleicher Zugangschancen. Der thematisierte Trainingsumfang reduziere sich, da zu den 300 Seiten Lernmaterial viele großformatige Präsentationsbilder gehören, wovon nur ein Teil prüfungsrelevant sei. Für erfahrene Berater sei vieles überhaupt nicht neu, sondern würde den vorhandenen Kenntnissen nur hinzugefügt. 28 An der Sitzung der Einigungsstelle am 10. April 2018 nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teil. 29 Die Einigungsstelle fasste sodann folgenden Beschluss: 30 „Gemäß §§ 72 Abs. 4 Nr. 16, 72 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 66 Abs. 7 LPVG NW beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle gemäß § 68 LPVG NW mit folgendem Inhalt abzugeben: Es wird die Einführung einer verpflichtenden Fortbildung Deka Investment Berater (DIB) sowie die Auswahl der Teilnehmer an dieser Fortbildung gemäß Vorlage der Dienststelle an den Personalrat vom 06.12.2017 von jetzigen PPK- und IPK-Beratern mit Teilnahme an einer schriftlichen und mündlichen Lernerfolgskontrolle sowie der Kombination mit Vertriebsvorgaben und der Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Abgabe einer Freigabeerklärung zur Weitergabe der Lernerfolgskontrolle an die Sparkasse empfohlen.“ 31 Die Einigungsstelle führte insoweit aus, dass die Abstimmung ein Ergebnis von 4 zu 3 Stimmen für den Antrag ergab. Mehrheitlich sei die Einigungsstelle davon ausgegangen, dass die angebotene Maßnahme sinnvoll und erforderlich sei und allein der Rückgriff auf freiwillige Teilnehmer nicht ausreiche, zumal damit unter Umständen gerade die Teilnehmer nicht erfasst werden, bei denen die Fortbildung besonders erforderlich sei. 32 Nach Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle machte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers diesem gegenüber mit Rechnung vom 24. Mai 2018 für eine anwaltliche Tätigkeit im Zeitraum vom 21. Februar 2018 bis zum 11. April 2018 Gebühren i.H.v. 1.311,07 Euro geltend. Diese wurden nach Stundenhonorar wie folgt aufgeschlüsselt: 33 23. Februar 2018 Vorbereitung der Besprechung am 26. Februar 2018 0,45 Stunden 150,00 Euro 26. Februar 2018 Besprechung mit PR einschließlich Nachbereitung 2,20 Stunden 466,67 Euro 28. März 2018 Schreiben an Einigungsstelle 0,50 Stunden 166,67 Euro 10. April 2018 Teilnahme an Einigungsstellensitzung 1,15 Stunden 250,00 Euro Zeitaufwand: 5,10 Stunden Summe: 1.033,34 Euro 34 Die Reisekosten wurden wie folgt aufgeschlüsselt: 35 26. Februar 2018 Reisekosten F. –I……….-F. 114 km 34,20 Euro 10. April 2018 Reisekosten F……… -I. –F. 114 km 34,20 Euro Summe: 68,40 Euro 36 Ferner wurde in der Rechtsanwaltsvergütungsrechnung die Umsatzsteuer i.H.v. 209,33 Euro ausgewiesen. 37 Eine inhaltsgleiche Rechnung stellten die Anwälte bereits unter dem 11. April 2018 an die Beteiligte (direkt) aus. 38 Die Beteiligte lehnte die Übernahme der Kostenrechnung ab. 39 Der Antragsteller fasste sodann in seiner Sitzung am 4. Mai 2018 folgenden Beschluss: 40 „Der Personalrat beschließt, die Kanzlei D. -Anwälte, F. mit der gerichtlichen Geltendmachung der Kostenrechnung der Kanzlei D. Anwälte vom 11.04.2018 (Rechnungsnummer 1800252) zu beauftragen.“ 41 Unter dem 13. Juni 2018 fasste er folgenden weiteren Beschluss: 42 Der Personalrat beschließt, die Kanzlei D. -Anwälte, F. mit der gerichtlichen Geltendmachung der Kostenrechnung der Kanzlei D. Anwälte vom 24. Mai.2018 (Rechnungsnummer 1800385) zu beauftragen.“ 43 Am 14. Juni 2018 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, zu dessen Begründung er unter Wiederholung der zuvor ausgetauschten Argumente im Wesentlichen ergänzend ausführt: Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß § 40 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG) zu. Zu diesen Kosten gehörten auch die Kosten von Sachverständigen, die vom Personalrat als Vertreter zu Verhandlungen der Einigungsstelle hinzugezogen werden können. Bei seinen Erwägungen habe er sich maßgeblich von der Entscheidung des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - leiten lassen. In der zitierten Entscheidung sei es dem Personalrat aufgrund der Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes möglich, einen Rechtsanwalt als Beisitzer zu benennen, der damit Teil der Einigungsstelle gewesen sei. Dies sei in Nordrhein-Westfalen zwar wegen der Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz LPVG nicht möglich, gleichwohl sei es hier aber möglich, einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu einem Einigungsstellenverfahren hinzuzuziehen. Im Übrigen seien die Erwägungen des BVerwG auf den vorliegenden Fall übertragbar. Danach müsse die Hinzuziehung des dienststellenfremden Beisitzers bzw. Verfahrensbevollmächtigten zur Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle notwendig gewesen sein. Bei seiner Abwägungsentscheidung im Schreiben vom 16. März 2018 habe er sich an diesen vom BVerwG aufgestellten Voraussetzungen orientiert. Insbesondere habe er dargelegt, dass die Angelegenheit aufgrund der Auswirkungen auf das Personal und die Zahl der betroffenen Beschäftigten für ihn von besonderer Bedeutung gewesen sei. Aufgrund seiner fehlenden juristischen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Einigungsstellenverfahren sei die Angelegenheit für ihn auch schwierig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Umfang der Maßnahme und den zu beachtenden Vorschriften, z.B. der DS-GVO. Es sei unerheblich, ob die Beteiligte von einem einfachen und vor allem rechtlich überhaupt nicht schwierigen Sachverhalt ausgehe. Es sei allein seine Sache, eine entsprechende Abwägungsentscheidung zu treffen. Seine Abwägungsentscheidung könne auch vom Gericht nur überprüft, nicht aber ersetzt werden. Im Übrigen könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beteiligte die streitgegenständliche Maßnahme nicht als schwierig eingestuft habe. Dies könne nur darauf beruhen, dass sie die Maßnahme rechtlich nicht ausreichend durchdrungen habe. Die Beteiligte habe sich mit dem von ihm vorgebrachten Gründen bedauerlicherweise nicht beschäftigt. Nicht richtig sei, dass es im Einigungsstellenverfahren im Kern nur noch um die Frage gegangen sei, ob eine verbindliche Teilnahme an dem Seminar auch für schon bestehende Individualberater möglich sei. Er habe im Einigungsstellenverfahren lediglich vorgetragen, dass er sich eine entsprechende freiwillige Teilnahme als Kompromiss vorstellen könne. Was letztlich streitig gewesen sei, ergebe sich aus dem Schreiben vom 28. März 2018. Ferner sei es ihm nicht möglich gewesen, eine sachkundige und vertrauenswürdige Person kostenlos hinzuzuziehen. Seine entsprechenden Bemühungen habe er der Beteiligten mitgeteilt. Bei dem in Ansatz gebrachten Stundensatz von 200,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer handele es sich um eine für die Berufsgruppe der Anwälte übliche Vergütung für die Vertretung eines Personalrats. Dass hier keine Honorarvereinbarung mit der Dienststelle zustande gekommen sei, sei für den Kostenerstattungsanspruch unerheblich. Entscheidend komme es hier auf die Beschlussfassung vom 14. März 2018 an. 44 Der Antragsteller beantragt, 45 die Beteiligte zu verpflichten, ihn von der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.311,07 Euro aus der Kostenrechnung der Kanzlei D. -Anwälte vom 24. Mai 2018, Rechnungsnummer 1800385, freizustellen. 46 Die Beteiligte beantragt, 47 den Antrag abzulehnen. 48 Sie führt im Wesentlichen aus: Der Form halber werde eine wirksame Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten durch ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere ermangele es hier an einer umgehenden Zuleitung eines entsprechenden Personalratsbeschlusses an die Beteiligte. Das Rubrum in der Antragsschrift sei unzutreffend, da die Dienststellenleitung richtiger Beteiligter sei. Das Einigungsstellenverfahren habe eine einfache Thematik zum Gegenstand gehabt. Ernsthaft sei nur der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG in Betracht gekommen samt einem einfachen und vor allem rechtlich überhaupt nicht schwierigen Sachverhalt. Der Antragsteller habe sich mit der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung und den damit verbundenen Kosten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei auch nicht alleinige Sache des Antragstellers kostenverursachende Maßnahmen zu treffen, zumal auch er öffentliche Haushaltsmittel in Anspruch nehme. Die streitbefangene anwaltliche Kostenrechnung stütze sich auf eine Zeitabrechnung. Eine Vergütungsvereinbarung sei von ihr aber nicht unterschrieben worden. Auch im Übrigen sei die Honorarvereinbarung unwirksam. Jedenfalls seien die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten unverhältnismäßig und nicht notwendig. Im Übrigen bestreite sie die in der Rechtsanwaltsnote angegebenen Zeitaufwendungen sowohl im Tatsächlichen als auch der Höhe nach. Auch eine entsprechende Prüfung durch den Personalrat werde mit Nichtwissen bestritten. Der Antragsteller habe von vornherein nur die Absicht gehabt, einen Sachverständigen zum Einigungsstellenverfahren hinzuzuziehen, nicht hingegen einen Verfahrensbevollmächtigten. Auch die Honorarvereinbarung umfasse nur eine Beauftragung als Sachverständige, Berater. Die Dienststelle sei hiervon auch nicht unterrichtet worden. Für eine Kostenerstattung fehle es jedenfalls an der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das Einigungsstellenverfahren. Eine anwaltliche Vertretung des Personalrats in einem Einigungsstellenverfahren setze voraus, dass es in diesem Verfahren um äußerst schwierige Rechtsfragen gehe, die spezielle juristische Kenntnisse erfordern. Im vorliegenden Einigungsstellenverfahren seien aber keine schwierigen Rechtsfragen zu prüfen gewesen. Der normale einfache Umgang mit Mitbestimmungstatbeständen wie hier dem § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG gehöre zur täglichen Arbeit des Personalrats. Es sei nicht zu sehen, dass der Antragsteller im Einigungsstellenverfahren einer verfahrensvertretenden anwaltlichen Hilfe bedurft hätte. Es werde auch bestritten, dass der Antragsteller nicht auf andere Weise eine qualifizierte und vertrauenswürdige Person zu kostengünstigeren Konditionen hätte gewinnen können. Insbesondere werde bestritten, dass der Antragsteller keine Unterstützung durch Gewerkschaften hat erreichen können. Zudem werde bestritten, dass der Antragsteller eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung getroffen habe. Insoweit werde auch bestritten, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nur gegen Unterzeichnung der Honorarvereinbarung zur Vertretung bereit gewesen sei. Auffallend sei, dass erst nach der Beauftragung des Rechtsanwalts versucht worden sei, das Einigungsstellenverfahren als besonders schwierig darzustellen. Insoweit seien auf einmal völlig abwegige Mitbestimmungstatbestände und Vorschriften vorgetragen worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers habe überhaupt keine zusätzlichen und vor allem neue und schon gar nicht besondere juristische Erkenntnisse im Einigungsstellenverfahren vorgetragen. Die Ausführungen zur DS-GVO seien vollständig unerheblich gewesen und seien auch von der Einigungsstelle nicht thematisiert worden. Die Gesprächsbeiträge seien vor allem innerhalb der Einigungsstellensitzung ausschließlich von den Personalratsvertretern gekommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es im Nachgang zur Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller noch eine weitere Besprechung am 5. Januar 2018 gegeben habe. Danach sei letztlich zwischen der Dienststelle und dem Personalrat nur noch die obligatorische Teilnahme für bestehende Berater an dem beabsichtigten Seminar und die Freigabeerklärung der Prüfungsergebnisse strittig gewesen. Die Lernkontrolle sei kein Streitthema mehr zwischen beiden Seiten gewesen. Auch zum Zwecke der Chancengleichheit habe es keiner Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft. Für die Beteiligte habe es sich ebenfalls um das erste Einigungsstellenverfahren gehandelt. Die Beteiligte habe weder einen Rechtsanwalt noch einen Juristen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NW hinzugezogen. Die mit der Sache befassten Sachbearbeiter aus dem Bereich Personal seien ebenfalls keine Juristen. Die am Einigungsstellenverfahren beteiligten Personalratsvertreter würden über mehrjährige Erfahrungen in der Personalratsarbeit verfügen. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere den beiderseitigen schriftsätzlichen Vortrag - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen 50 II. 51 Die Fachkammer entscheidet im Einverständnis mit dem Antragsteller (Schriftsätze vom 21. Januar 2019 und vom 21. Februar 2019) und der Beteiligten (Schriftsätze vom 15. Januar 2019 und vom 13. Februar 2019) gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 LPVG allein durch den Vorsitzenden und nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne vorherige Durchführung eines Anhörungstermins. 52 Der Antrag ist zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.). 53 1. Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG zulässig. 54 Insbesondere ist der Antragsteller, dem bei dem Abschluss eines Vertrages mit einem hinzugezogenen Rechtsanwalt nur eine beschränkte Teilrechtsfähigkeit zusteht, hinsichtlich der hieraus entstandenen Gebührenforderungen bei der Geltendmachung eines auf § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG gestützten Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beteiligtenfähig. 55 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2010 - PB 15 S 127/10 -, PersR 2011, 122, zum gleichlautenden § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG; VG Potsdam, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 16 K 4337/99.PVL -, juris, zum vergleichbaren § 44 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB; Brock, in: Laber/Pagenkopf, LPVG NRW, 2017, § 40 Rdnr. 17. 56 Auch die Bezeichnung der Beteiligten - wie in der Antragsschrift vom 14. Juni 2018 - ist rechtlich nicht zu beanstanden, da in Nordrhein-Westfalen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gegen die Dienststelle (vgl. § 1 Abs. 2 LPVG) zu richten ist, die durch ihren Leiter bzw. - wie hier - durch den Vorstand gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG handelt, so dass die Dienststelle (selbst) stets Beteiligte ist. 57 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 74. Aktualisierung (Juni 2018), § 8 Rdnr. 63, siehe z.B. auch Rubrum in: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -, zur Freistellung von Kosten für die Beratung durch einen Rcechtsanwalt. 58 Die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens setzt - ebenso wie die diesbezügliche Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts - einen wirksamen und ausdrücklichen Beschluss der Personalvertretung voraus. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - 6 P 30.90 -, PersV 1992, 391; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 17 P 13.91 -, PersV 2015, 188; VG Arnsberg, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 21 K 4117/16.PVB -; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - AN 8 PE 09.02247 -, juris; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG, a.a.O., § 40 Rdnr. 22. 60 Einen solchen Einleitungsbeschluss hat der Antragsteller in seiner Sitzung am 13. Juni 2018 gefasst (vgl. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll, Bl. 171 der Gerichtsakte). Das unsubstantiierte Bestreiten der Beteiligten mit Nichtwissen zeigt durchgreifende Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit oder das ordnungsgemäße Zustandekommen dieses Beschlusses nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 61 2. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. 62 Der vom Antragsteller gegenüber der Beteiligten geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten der D. Anwälte gemäß der Rechnung vom 24. Mai 2018 über 1.311,07 Euro ergibt sich weder auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (a.) noch nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG (b.). 63 a. Ein Verpflichtung der Beteiligten, den Antragsteller von den Anwaltskosten für die Beratung und Vertretung des Personalrats im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens bezüglich der Einführung der Fortbildung Deka Investment Berater (DIB) sowie der Auswahl der Teilnehmer an dieser Fortbildung gemäß der Vorlage der Dienststelle vom 6. Dezember 2017 freizustellen, ergibt sich nicht auf der Basis der Honorarvereinbarung vom 27. Februar 2018. 64 Dies ist zum einen darin begründet, dass die Beteiligte (selbst) diese Honorarvereinbarung mit den D. Anwälten überhaupt nicht unterschrieben hat und somit auch keine Kostenübernahmevereinbarung geschlossen hat. 65 Zum anderen ist eine Verpflichtung der Beteiligten zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten auch nicht daraus abzuleiten, dass die vorsitzende Person des Personalrats die Honorarvereinbarung vom 27. Februar 2018 unterschrieben hat und der Antragsteller im Nachhinein am 14. März 2018 beschlossen hat, die Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte in dem vorbezeichneten Einigungsstellenverfahren zu den in der Honorarvereinbarung benannten Konditionen hinzuzuziehen. Zunächst einmal war die vorsitzende Person des Antragstellers schon rechtlich nicht befugt für den Antragsteller verbindlich eine Honorarvereinbarung mit einer Anwaltskanzlei abzuschließen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts und in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Honorarvereinbarung stellt kein laufendes Geschäft i.S.d. § 29 Abs. 2 LPVG dar. Nicht zu den der vorsitzenden Person übertragenen laufenden Geschäften gehören Angelegenheiten über die der Personalrat durch Beschluss zu entscheiden hat. 66 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG, a.a.O., § 29 Rdnr. 36. 67 So liegt der Fall hier. Die Beauftragungen eines Rechtsanwalts und der Abschluss einer Honorarvereinbarung bedurften zuvor eines Beschlusses des Personalrats als Gremium. 68 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG, a.a.O., § 40 Rdnr. 20. 69 Denn nur so ist gewährleistet, dass der dem Personalrat einzuräumende Beurteilungsspielraum auch vom Personalrat ausgefüllt worden ist. Eine stillschweigende oder nachträgliche Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts - wie hier durch nachfolgenden Beschluss vom 14 März 2018 - reicht für die Rechtswirksamkeit der Honorarvereinbarung ex tunc nicht aus. 70 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 Bf 370/00.PVL -, AnwBl 2002, 115; VG Arnsberg, Beschluss vom 26. April 2017 - 20 K 1959/16.PVL -. 71 Denn die vorsitzende Person des Personalrats ist nicht gesetzlicher Vertreter des Personalrats, sondern nur Vertreter in der „Erklärung“. Die vorsitzende Person gibt also nur das wieder, was der Personalrat beschlossen hat. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1982 - 6 P 14.79 -, ZBR 1983, 316. 73 Die Unterschrift der vorsitzenden Person des Antragstellers unter der Honorarvereinbarung vom 27. Februar 2018 ist nach der insoweit dokumentierten Aktenlage - wie sie dem Gericht vorliegt - nicht durch einen vorherigen Beschluss des Antragstellers gedeckt gewesen. Der Antragsteller hat zwar der Beteiligten mit Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt, dass er in seiner Sitzung am 14. Februar 2018 beschlossen habe, externen Sachverstand hinzuziehen, um zur Beurteilung rechtlicher Fragen des Personalrats eine verlässliche Einschätzung zu erhalten. Dieser Beschluss - der sich im Übrigen nicht in den Akten befindet und auch von der Beteiligten mit Nichtwissen bestritten worden ist - beinhaltet seinem Wortlaut nach aber allenfalls eine allgemeine außergerichtliche Beratung, indes nicht die hier streitbefangene Verfahrensbevollmächtigung im Einigungsstellenverfahren, das ja auch erst später durch Schreiben der Beteiligten vom 16. Februar 2018 eingeleitet worden war. Erst Recht umfasst ein solcher Beschluss nicht den Abschluss einer Honorarvereinbarung, die sich hier ausdrücklich auf das Verfahren „anlässlich der Einigungsstelle zur beabsichtigten Fortbildungsmaßnahme (…)“ bezieht. Ob die vorsitzende Person insoweit selbst (auf eigene Kosten) eine vertragliche Verbindung mit den D. Anwälten eingegangen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls konnte unter dem 27. Februar 2018 eine Bindungswirkung gegenüber dem Personalrat oder gar der Beteiligten als Dienststelle nicht erfolgen. 74 Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass dem Beschluss des Antragstellers vom 14. März 2018 eine heilende Wirkung zukommt - (wofür mit Blick auf die Pflicht des Personalrats vor Beauftragung eines Rechtsanwalts eine sorgfältige Abwägungsentscheidung zu treffen und einen Beschluss zu fassen) indes nach Auffassung des Gerichts nichts spricht -, ist die Beteiligte nicht Vertragspartner der - von ihr nicht unterschriebenen - Honorarvereinbarung mit den D. Anwälten vom 27. Februar 2018 geworden. 75 Vertragspartner des von einem Personalrat mit einem Rechtsanwalt abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags ist nur - und zwar ausschließlich - der Personalrat, dem für die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Interessen eine hierauf beschränkte Teilrechtsfähigkeit zusteht. 76 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76. 77 Eine unmittelbare Verpflichtung der Dienststelle wird hieraus nicht begründet. Durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags seitens des Personalrats wird der von ihm beauftragte Rechtsanwalt nicht (auch) Vertragspartner der Dienststelle. 78 Vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2010 - PB 15 S 127/10 -, PersR 2011, 122; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG, 206. AL, Februar 2019, § 44 Rdnr. 43. 79 Weder durch § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG noch durch andere personalvertretungsrechtliche Vorschriften wird dem Personalrat die Befugnis eingeräumt, die Dienststelle nach außen zu verpflichten. Die dafür erforderliche Rechtsstellung eines mit Handlungsvollmachten nach außen ausgestatteten Organs der Dienststelle kommt dem Personalrat nicht zu. 80 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, a.a.O. 81 Da somit die Beteiligte im Hinblick auf die Honorarvereinbarung mit den D. Anwälten vom 27. Februar 2018 nicht selbst Vertragspartnerin des Geschäftsbesorgungsauftrags geworden ist und sich nicht selbst zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung verpflichtet hat, kann der Antragsteller hieraus auch keinen Freistellungsanspruch von den Anwaltskosten gegenüber der Beteiligten herleiten. 82 b. Dem Antragsteller steht auch auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG kein Anspruch auf Freistellung von den hier in Rede stehenden Anwaltskosten gegenüber der Beteiligten zu. 83 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der insoweit vom Antragsteller mehrfach zitierte Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, PersV 2016, 381, weder einen eigenen - insbesondere selbständigen - Kostenerstattungsanspruch begründet noch weitet diese Entscheidung den Anwendungsbereich des § 40 LPVG aus. Vielmehr hatte in diesem vom BVerwG entschiedenen Fall gerade die Rechtsbeschwerde des Beteiligten Erfolg, da der Personalrat vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts als dienststellenfremden Beisitzer zuvor keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Zum einen bezieht sich diese Entscheidung auf Besonderheiten des sächsischen Personalvertretungsrechts, die wegen der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 5, 2 Halbsatz LPVG auf das nordrhein-westfälische Personalvertretungsrecht schon von vornherein nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Zum anderen macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausweislich seines Beschlusses vom 14. März 2018 und der hier allein maßgeblichen Kostenrechnung vom 24. Mai 2018 Rechtsanwaltskosten geltend, die im Zusammenhang mit einer Verfahrensbevollmächtigung in dem in Rede stehenden Einigungsstellenverfahren stehen und eben nicht die Kosten für einen dienststellenfremden Beisitzer. Schließlich hat das BVerwG in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass mangels einer vertraglichen Vereinbarung die begehrte Kostenerstattung des Personalrats allein an der Kostenerstattungsregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG (in entsprechender Anwendung) zu messen sei. Eine hiervon losgelöste, eigenständige Erstattungsregelung für einen Personalrat, der die Freistellung von Rechtsanwaltskosten gegenüber der Dienststelle begehrt, besteht indes nicht. 84 Nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten bezieht sich diese Regelung in erster Linie auf die Kosten der Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen - also personalvertretungsrechtlichen - Verfahren. 85 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG, a.a.O., § 40 Rdnr. 18 f.. 86 Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die durch die anwaltliche Beratung „außerhalb“ eines gerichtlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. 87 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 20 K 916/13.PVL - und vom 26. April 2017 - 20 K 1959/16.PVL -; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, LPVG, a.a.O., § 40 Rdnr. 25 f.; Ilbertz/Widmeier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 13. Aufl., 2014, § 44 Rdnr. 18 f., 22. 88 Das Einigungsstellenverfahren ist weder ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren - das vor der entsprechenden Fachkammer des Verwaltungsgerichts zu führen ist - noch ist es diesem gleich gestellt. Bei der Einigungsstelle handelt es sich um eine eigenständige Institution der Dienststellenverfassung, 89 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, a.a.O., 90 die allerdings sowohl von der Dienststelle als auch von der Personalvertretung unabhängig ist. 91 Vgl. Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, LPVG, a.a.O., § 67 Rdnr. 12 m.w.N. 92 Das insoweit in den §§ 67 ff. LPVG geregelte Einigungsstellenverfahren stellt insbesondere keine (eigene) Tätigkeit des Personalrats im engeren Sinne dar, sondern es handelt sich um ein Verfahren eines eigenständigen Organs. Im Hinblick auf die dem Personalrat im Zusammenhang mit dem Einigungsstellenverfahren entstandenen Kosten findet § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG aber nach den Grundsätzen einer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geltenden Kostenerstattung entsprechende Anwendung. 93 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 -, BVerwGE 89, 93; Ilbertz/Widmeier/Sommer, a.a.O., BPersVG, § 44 Rdnr. 33 m.w.N.; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, 94 BPersVG, a.a.O, § 44 Rdnr. 8, 48. 95 Die Sitzungen der Einigungsstelle sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 LPVG nicht öffentlich. Das Teilnahmerecht in einem Einigungsstellenverfahren ist allerdings nicht zwingend auf den Antragsteller und die Beteiligte beschränkt. Es ist im Grundsatz möglich, dass an deren Stelle ein Vertreter an der Verhandlung teilnimmt. Dies kann z.B. ein Rechtsanwalt, ein Gewerkschaftsbeauftragter oder ein Beauftragter des kommunalen Arbeitgeberverbandes etc. sein. Auch für diese Person besteht dann ein Teilnahmerecht an Sitzungen der Einigungsstelle. Insofern handelt es sich aber nicht um sachverständige Personen im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz LPVG, die von der Einigungsstelle hinzugezogen werden können. 96 Vgl. Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, LPVG, a.a.O., § 67 Rdnr. 125. 97 Der Personalrat ist jedoch - ebenso wie die Dienststelle auch - dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot, öffentliche Mittel sparsam zu verwenden, verpflichtet. Er darf nur nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung bzw. zur Vertretung außerhalb eines gerichtlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens für geboten halten. 98 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 6 PB 39.13 -, NZA-RR 2014, 273; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2015 - OVG 60 PV 1.14 -, NZA-RR 2015, 614; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - P 5 S 29/96 -, ZfPR 1999, 191; VG Münster, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 22 K 1492/13.PVL -; VG Ansbach, Beschluss vom 19. April 2011 - AN 8 P 10.02062 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 14 K 2413/10.PVL -; VG Potsdam, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 21 K 2332/06.PVL -, PersR 2008, 34; VG Berlin, Beschluss vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 -, ZfPR 1999, 188; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 20 K 916/13.PVL - und vom 26. April 2017 - 20 K 1959/16.PVL -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 40 Rdnr. 25 f. 99 Insoweit geht die Ansicht des Antragstellers fehl, wenn er vorträgt, dass er alleine über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestimme, und der Beteiligten nur übrig bleibe, seine Abwägungsentscheidung zu akzeptieren und die Rechtsanwaltskosten nebst sonstiger Honorarabreden zu tragen habe. Insoweit unterliegt der Antragsteller einer grundsätzlichen Fehleinschätzung bei der Interpretation des Beschlusses des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, a.a.O, und letztlich auch seiner Funktion innerhalb der Dienststelle. Das BVerwG hat in der vorbezeichneten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass das entscheidende Gericht nicht selbst dazu berufen ist, im Nachhinein eine Abwägungsentscheidung für den Personalrat zu treffen (Abdruck bei juris, Rdnr. 23), diese also zu ersetzen. Dies heißt indes nicht, dass die Abwägungsentscheidung des Personalrats - dem bei der Entscheidung über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zweifelsohne ein Beurteilungsspielraum zukommt - gänzlich einer Kontrolle entzogen ist. Da insoweit öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, hat die Dienststelle zu prüfen, ob eine Kostentragungspflicht der Dienststelle besteht. Sie hat zum einen zu prüfen, ob die kostenverursachende Tätigkeit der Erfüllung von Aufgaben des Personalrats gedient hat. Die Prüfungspflicht der Dienststelle erstreckt sich zum anderen auf die Frage, ob die angefallenen Kosten notwendig waren, d.h. ob der Personalrat dem Gebot sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel gerecht geworden ist und von dem ihm zustehenden Ermessen einen pflichtgemäßen Gebrauch gemacht hat. 100 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 40 Rdnr. 17. 101 Der Personalrat muss sich bewusst sein, dass er öffentliche Mittel in Anspruch nimmt und dass das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle nach der Grundkonzeption des LPVG durch das sog. Partnerschaftsprinzip geprägt ist, das insbesondere in § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz LPVG seinen Niederschlag gefunden hat. In diesem Zusammenhang hat insbesondere auch das Verfahren vor der Einigungsstelle die Funktion, mit den Mitteln des Personalvertretungsrechts und unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessen, jedoch auf der Grundlage des das Personalvertretungsrechts beherrschenden Partnerschaftsprinzips auf einen Interessenausgleich hinzuwirken. Dazu soll vorrangig eine einvernehmliche Beilegung des personalvertretungsrechtlichen Streits angestrebt werden. 102 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 67 Rdnr. 15. 103 Vor diesem Hintergrund ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. 104 In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt dies zunächst voraus, dass ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststelle vorhergegangen sein muss, der endgültig gescheitert ist. Erst im Anschluss daran ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zulässig, der jedoch eine entsprechende Beschlussfassung des Personalrats vorausgehen muss. 105 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, zu: § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 27, 20. 106 Mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststelle (§ 2 Abs. 1 LPVG) sowie unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Planung der Haushaltsmittel hat der Personalrat der Dienststelle die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anzuzeigen. 107 Vgl. Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Landespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 40 Anm. 1.1.1 108 In materiell rechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle, dass der Personalrat die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Dies ergibt sich auch aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit den Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG, die ausdrücklich auf die Merkmale der Notwendigkeit und Erforderlichkeit abstellen. 109 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 13 ff. 110 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beteiligte im vorliegenden Fall nicht zu der vom Antragsteller geltend gemachten Freistellung von den Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.311,07 Euro gemäß der Rechnung der D. Anwälte vom 24. Mai 2018 verpflichtet. 111 Zwar ist im vorliegenden Fall mit Blick darauf, dass sowohl das Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten am 5. Januar 2018 als auch das weitere Gespräch am 18. Januar 2018 zu keiner Einigung führte und die Beteiligte sodann mit Schreiben vom 16. Februar 2018 die Einigungsstelle anrief, von einem ernsthaften Einigungsversuch auszugehen, der letztlich aber doch gescheitert war. Auch liegt dem Grunde nach ein Beschluss des Antragstellers vom 14. März 2018 vor, der die Hinzuziehung von Rechtsanwalt I. , D. Anwälte, als Verfahrensbevollmächtigten in dem in Rede stehenden Einigungsstellenverfahren zu einem Stundensatz von 200,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer sowie Reisekosten nach dem RVG, umfasst. Dieser Beschluss nebst den Abwägungsgründen ist der Beteiligten auch mit Schreiben vom 16. März 2018 zugleitet worden, so dass grundsätzlich auch den Informationsanforderungen gegenüber der Dienststelle genügt worden ist. 112 Dieser Beschluss ist indes schon von den zeitlichen Abläufen her nicht geeignet, den vom Antragsteller behaupteten Erstattungsanspruch gegenüber der Beteiligten in der geltend gemachten Höhe schlüssig zu begründen. Die Beschlussfassung erfolgte erst am 14. März 2018. Die Rechnung der D. Anwälte vom 24. Mai 2018 bezieht sich ausdrücklich auf das Einigungsstellenverfahren [„Rechnung (Rechnungsnummer 1800385) Einigungsstelle (…)“] und umfasst einen Zeitraum ab dem 21. Februar 2018, also deutlich vor der Beschlussfassung des Antragstellers, ja sogar schon vor der vorgelegten - und von der Beteiligten nicht unterschriebenen - Honorarvereinbarung vom 27. Februar 2018. Rechtsanwalt I. hat in dieser Rechnung u.a. Anwaltsleistungen für den 23. Februar 2018 (Vorberatung der Besprechung am 26. Februar 2018, 0,45 Std., 150,00 Euro) und am 26. Februar 2018 (Besprechung mit PR einschließlich Nachberatung, 2,20 Std., 466,67 Euro) sowie am 26. Februar 2018 entstandene Reisekosten (F. -I2. -F. , 114 km, 34,20 Euro) in Ansatz gebracht. Die vorbezeichneten anwaltlichen Leistungen vom 23. Februar 2018 und 26. Februar 2018 nach Maßgabe eines Zeithonorars erfolgten bereits vor der Beschlussfassung vom 14. März 2018 und sind mithin hiervon nicht erfasst. Der im Schreiben des Antragstellers vom 15. Februar 2018 bezeichnete Beschluss vom 14. Februar 2018 - der trotz des Bestreitens der Beteiligten nicht zur Gerichtsakte gereicht wurde - umfasst bereits schon nach seinem Wortlaut nicht die anwaltlichen Kosten - und insbesondere auch nicht die Honorarabrede - für eine anwaltliche Vertretung im Einigungsstellenverfahren, das auch erst am 16. Februar 2018 eingeleitet worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insoweit fehlt es in verfahrensrechtlicher Hinsicht bereits an einer entsprechenden (vorherigen) Beschlussfassung des Antragstellers in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Einigungsstellenverfahren erfolgten anwaltlichen Tätigkeiten am 23. und 26. Februar 2018 in der geltend gemachten Höhe. Denn in verfahrensrechtlicher Hinsicht muss der Beauftragung eines Rechtsanwalts - wie bereits oben unter 2.a dargestellt - ein Beschluss des Personalrats als Plenum über Art und Umfang des Auftrags „vorhergehen“. 113 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 20. 114 Ein nachträglicher Beschluss reicht - wie oben bereits unter 2.a dargestellt - verfahrensrechtlich nicht aus, 115 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 Bf 370/00.PVL -, AnwBl 2002, 115; VG Arnsberg, Beschluss vom 26. April 2017 - 20 K 1959/16.PVL -, 116 denn dann sind zu diesem Zeitpunkt bereits Anwaltskosten - wie hier in nicht unerheblichem Umfange durch Tätigkeiten am 23. und 26. Februar 2018 - bereits entstanden, ohne dass eine Abwägungsentscheidung des Personalrats über die Notwendigkeit der Bestellung und die Höhe der damit verbundenen Honorarforderungen vorausgegangen ist. 117 Vgl. insoweit die vom Antragsteller selbst herangezogene Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, NZA-RR 2016, 389. 118 Der Beschluss des Antragstellers vom 14. März 2018 enthält im Übrigen - unabhängig davon, ob dies überhaupt rechtlich möglich ist - jedenfalls schon seinem Wortlaut nach auch keine rückwirkende Geltung, sondern bezieht sich (unabhängig von seiner Wirksamkeit) allenfalls auf einen Zeitraum ab dem Datum der Beschlussfassung. 119 Vor diesem Hintergrund fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten (auf Basis eines Zeithonorars) jedenfalls für die insoweit liquidierten Tätigkeiten der D. Anwälte vom 23. und 26. Februar 2018 schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht an der erforderlichen Beschlussfassung des Antragstellers als Gremium. 120 Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht besteht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anwaltskosten sowohl der Höhe nach (aa.) als auch dem Grunde nach (bb.) kein Freistellungsanspruch des Antragsteller gegenüber der Beteiligten. 121 aa. Die Beteiligte ist zum einen nicht verpflichtet, Rechtsanwaltskosten, die dem Antragsteller im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung und Vertretung entstanden sind, auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung zu übernehmen. 122 Der Wortlaut des hier entsprechend anwendbaren § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass die Dienststelle „alle“ durch die Personalratstätigkeit verursachten Kosten nach Grund und Höhe zu übernehmen hat. Er ist vielmehr offen für eine Wertung, die jeweils danach fragt, ob der Personalrat seine Aufwendungen für erforderlich, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Dass diese Auslegung geboten ist, zeigt schon der rechtssystematische Zusammenhang mit den Regelungen zu Reise- und Schulungskosten in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW, die ausdrücklich auf die Merkmale der Notwendigkeit und Erforderlichkeit abstellen. 123 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 13 ff. 124 Ob die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten notwendig und damit erstattungsfähig sind, ist nicht rückwirkend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Vielmehr hat der Personalrat bei der Abwägung, ob in einem außergerichtlichen Verfahren ein Anwalt notwendig ist, einen Beurteilungsspielraum; es genügt, dass bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Aufwendungen für die Beauftragung des Anwalts für notwendig gehalten werden durften. 125 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2010 - PB 15 S 127/10 -, juris. 126 Allerdings unterliegt der Personalrat als dienststelleninterner Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. 127 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 -, PersR 2011, 341; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 14 m.w.N. 128 Dies muss auch ggfs. juristisch nicht gebildeten Personalratsmitgliedern hinreichend bewusst sein. Die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG dient nicht der Befriedigung des Bedürfnisses eines Personalrats, sich gegenüber dem Dienstherrn mit einem ausschließlich auf Honorarbasis abrechnenden namhaften Rechtsanwalt schmücken zu wollen. 129 Insoweit hat der Personalrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Basis der „gesetzlichen Vergütung“ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorzunehmen, wie sie sich - abhängig vom Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) bestimmt. 130 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2010 - PB 15 S 127/10 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 – 1 A 2973/97.PVL -, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 – 18 P 94.1807 -, PersV 1997, 229; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 -, PersR 2010, 218; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG, a.a.O, § 44 Rdnr. 44. 131 Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Wertung im RVG. Nach Maßgabe des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG muss die Urkunde über die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf enthalten, dass u.a. die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die D. Anwälte sind dieser Hinweispflicht, die gerade eine Warnfunktion für den Auftraggeber entfalten soll, in der vorgelegten Honorarvereinbarung vom 27. Februar 2018 nicht nachgekommen. Welche Rechtsfolgen sich hieraus im Einzelnen im Verhältnis zwischen dem Personalrat als Auftraggeber und den Rechtsanwälten ergeben, bedarf hier keiner Entscheidung. 132 Jedenfalls hat der Antragsteller mit Blick auf die vorstehenden Grundsätze weder in seiner Abwägungsentscheidung - die dem Beschluss vom 14. März 2018 beigefügt war - noch sonst nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) nur auf der Basis einer Honorarabrechnung zu einem Stundensatz von 200,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer im vorliegenden Fall möglich, notwendig und insbesondere geboten war. Dass Personalräte für eine anwaltliche Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsanwälte nur finden können, wenn sie eine Vergütungsvereinbarung abschließen, kann nicht ernsthaft behauptet werden und widerspricht im Übrigen auch jeglicher gerichtlichen Erfahrung. 133 Vgl. hierzu auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 -, a.a.O. 134 Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller gegenüber der Beteiligten keinen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der auf Zeithonorarbasis abgerechneten Gebührenforderung der D. Anwälte vom 24. Mai 2018. 135 bb. Zum anderen hat die Beteiligte den Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG jedoch auch nicht nach Maßgabe einer ggfs. zu reduzierenden gesetzlichen Anwaltsvergütung freizustellen, da die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung im Einigungsstellenverfahren bereits auch dem Grunde nach nicht notwendig war und von dem Antragsteller nach Lage des Sachverhalts auch nicht als notwendig und geboten erachtet werden durfte. 136 Die Erstattungspflicht des Dienstherrn für die durch die Tätigkeit des Personalrates entstandenen Kosten setzt nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und der Systematik des Personalvertretungsrechts (vgl. u.a. §§ 10 ff., 29 ff., 42 ff., 45 ff., 62 ff., 66 ff. 72 ff. LPVG NRW) zunächst voraus, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die zum gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des Personalrats gehören. 137 Vgl. auch: VG Bremen, Beschluss vom 13. März 2006 - P K 2309/02.PVL -, juris; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 8. 138 Werden Aufgaben außerhalb dieses Rahmens erledigt, entfällt eine Kostentragungspflicht der Dienststelle. 139 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1984 - CL 57/82 -. 140 Die Teilnahme an einem Verfahren vor der Einigungsstelle - die im Zusammenhang mit geltend gemachten Mitbestimmungsrechten aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16, 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG steht - gehört in diesem Zusammenhang zu den weiteren Aufgaben und Pflichten eines Personalrats. 141 Die Dienststelle hat die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Personalrats im Verfahren vor der Einigungsstelle aber nur zu erstatten, wenn es der Personalrat bei vernünftiger, eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände für geboten erachten durfte, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. 142 Vgl. Hamb. OVG, Beschlüsse vom 15. Januar 1990 - Bs PH 2/89 -, PersV 1992, 531, und vom 23. November 1978 - Bs PH 3/78 -, RiA 1980, 120. 143 Daran fehlt es hier. 144 Im vorliegenden Einzelfall konnte der Antragsteller im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14. März 2018 und der Beauftragung der D. Anwälte unter vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht davon ausgehen, dass die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt in dem in Rede stehenden Einigungsstellenverfahren notwendig war. 145 Die Personalvertretungen als kollektive Vertretungsorgane bestimmen einerseits auf der Grundlage interner Willensbildung natürlich selbständig und eigenverantwortlich, d.h. ohne den Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststelle zu unterliegen, darüber, wie sie ihre Geschäfte führen und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. 146 Andererseits unterliegen die Personalvertretungen aber auch - wie bereits oben ausgeführt - dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 147 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, a.a.O, § 40 Rdnr. 14. 148 Aufgrund dessen ist vom Personalrat zu verlangen, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich beraten zu lassen, auszuschöpfen, bevor er einen Rechtsanwalt in Anspruch nimmt. Angesichts dessen ist zu erwarten, dass der Personalrat zunächst alle Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb der Behördenorganisation nutzt und überdies entweder die Gewerkschaft oder die zuständige Stufenvertretung oder - im Bedarfsfall - beide konsultiert. Zudem ist zu erwarten, dass er sich aus eigener Kraft ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild über die ihm eröffneten Möglichkeiten verschafft. Dabei muss er die ihm zur Verfügung stehende Literatur und die bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gewonnen Erkenntnisse ausschöpfen. 149 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -, und vom 28. August 1984 - CL 57/82 -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 25 bis 28. 150 Das LPVG lässt von seiner Grundkonzeption her erkennen, dass es den Personalvertretungen zutrauen will, die ihnen eröffneten Befugnisse aus eigener Sachkunde auszuüben. Zu diesem Zweck sieht es vor, dass Mitglieder des Personalrats von sonstigen Aufgaben ganz oder teilweise freizustellen sind, ermöglicht es dem Personalrat, sich die nötigen Hilfsmittel zu verschaffen und die erforderliche Sachkunde durch Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu mehren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass allein die Ausübung des Amtes Erfahrungen vermittelt, die den Personalrat in den Stand setzen, der Dienststelle derart gegenüberzutreten, dass es zur Herstellung einer Waffengleichheit nicht geboten ist, kostenpflichtigen Rat von außerhalb einzuholen. 151 Vgl. auch: Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Januar 1990 - Bs PH 2/89 -, a.a.O. 152 Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine anwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen Beschlussverfahren ging, bei dem ggfs. besondere verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Kenntnisse erforderlich sind, sondern um eine solche in einem Einigungsstellenverfahren. Die Einigungsstelle ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt, sondern ein personalvertretungsrechtliches Organ und Bestandteil der Verwaltung. 153 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 11, 12. 154 Durch die vorgeschriebene paritätische Besetzung unter einem unparteiischen Vorsitzenden wird auch in diesem Verfahren ermöglicht und sichergestellt, dass sich Vertreter gegensätzlicher Interessen gegenüberstehen können, ohne dass eine Seite der anderen ihre Meinung aufzwingen kann. Auf der Grundlage des im Personalvertretungsrecht geltenden Partnerschaftsprinzips - wie bereits oben beschrieben - soll im Einigungsstellenverfahren in erster Linie auf einen Interessenausgleich hingewirkt werden. Dazu soll die Einigungsstelle vorrangig eine einvernehmliche Beilegung des personalvertretungsrechtlichen Streits anstreben. 155 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 15, 16. 156 Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung und Beratung im Zusammenhang mit einem Einigungsstellenverfahren die Ausnahme darstellen. Der Personalrat wird in der Regel seinen Standpunkt vor der Einigungsstelle selbst sachgemäß vertreten können. 157 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1984 - CL 57/82 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Januar 1990 - Bs PH 2/89 -, a.a.O.; Cecior/ Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 40 Rdnr.28. 158 So liegt der Fall hier. 159 Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beteiligten hat sie sich selbst im Einigungsstellenverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder Juristen vertreten oder beraten lassen, auch war es danach für die Beteiligte ebenfalls das erste Einigungsstellenverfahren, so dass bereits insoweit nicht das Erfordernis der Herstellung einer „Waffengleichheit“ bestand und der Antragsteller die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht für erforderlich oder geboten halten durfte. Überdies handelte es sich bei dem in Rede stehenden Einigungsstellenverfahren nicht um einen besonders schwierigen juristischen Sachverhalt. Besonderer juristischer Kenntnisse bedurfte es hierzu nicht. Viel entscheidender waren insoweit Kenntnisse hinsichtlich der Gegebenheiten in der Dienststelle, über die die Mitglieder des Antragstellers in weit größerem Maße verfügen als ein außenstehender Rechtsanwalt. So kam es u.a. auf Kenntnisse über den Auslastungsgrad und den Fortbildungsstand der PPK- und IPK-Berater an, die für die Fortbildung Deka Investment Berater (DIB) vorgesehen sind. Über derartige Erkenntnisse verfügt ein Außenstehender naturgemäß nicht. Auch waren den Mitgliedern die Unterlagen zur Fortbildung Deka Investment Berater bekannt, aus denen sich der genaue Inhalt der beabsichtigten Maßnahme ergab. Der Antragsteller hat diese Unterlagen selbst als Anlage seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2018 beigefügt. Der Antragsteller verfügte - wie sich aus der Korrespondenz ergibt - im vorliegenden Einzelfall auch ganz offensichtlich über die erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Kenntnisse. Nachdem die Beteiligte ihm unter dem 6. Dezember 2017 die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme zur Mitbestimmung vorlegte, machte er zunächst mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 von seinem Informationsanspruch Gebrauch und wies darauf hin, dass die Beteiligungsfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG nicht in Gang gesetzt worden sei. Ferner problematisierte er bereits in diesem Schreiben die wesentlichen Problemfelder, die auch Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens waren, wie z.B. die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, die Weitergabe der Ergebnisse der Lernerfolgskontrolle an die Dienststelle etc. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 - und damit weit vor der Beauftragung der D. Anwälte - hat der Antragsteller gegenüber der Beteiligten geltend gemacht, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Verquickung der Fortbildung mit unterjährigen Vertriebsvorgaben handele und damit um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Bereits hier hatte der Antragsteller schon dem Sinn nach auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG abgestellt, der später auch von seinem Rechtsanwalt im Schreiben vom 28. März 2018 (S. 6) gegenüber der Einigungsstelle problematisiert wurde. Ferner führte der Antragsteller im Schreiben vom 21. Dezember 2017 sinngemäß zum Mitbestimmungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG - das bereits im Schreiben der Beteiligten vom 6. Dezember 2017 thematisiert worden war - aus, dass er der Fortbildung nicht zustimmen könne, da eine verpflichtende Fortbildung mit Teilnahme an einer schriftlichen und mündlichen Lernerfolgskontrolle sowie die Kombination mit Vertriebsvorgaben, eine unnötige und ggf. unzumutbare Belastung für die Berater darstelle. Auch die Vorgabe, zum Teil weitergehende bzw. überproportional hohe Vertriebsziele erreichen zu müssen, führe zu einer noch weiter erhöhten Inanspruchnahme der Beschäftigten. Auch werde die Zustimmung vor dem Hintergrund der kurzfristigen Terminierung einer verpflichtenden Teilnahme mit diversen vorgegebenen Terminen mit Blick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie abgelehnt. Schließlich problematisierte der Personalrat in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2017 die beabsichtigte Vorgabe der Dienststelle, dass die Teilnehmer verpflichtet werden sollen, eine Freigabe-Erklärung zu unterschreiben, damit die Ergebnisse der Lernerfolgskontrolle an die Dienststelle weitergegeben werden könne. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, dass dies mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht akzeptabel sei. Auch dieser Vortrag beinhaltete im Kern schon die Problematik der Weitergabe persönlicher Daten an die Dienststelle und sprach damit bereits einen Problemkreis an, der von dem Regelungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung erfasst sein konnte, die allerdings gemäß Art. 99 Abs. 2 DS-GVO erst ab dem 25. Mai 2018 galt, also damit nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens am 10. April 2018. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 vertiefte der Antragsteller seine Ausführungen und erklärte u.a., dass er nur der freiwilligen Teilnahme von jetzigen PPK- und IPK-Beratern an der Fortbildung zum Deka Investment Berater zustimmen würde. Ferner dürften die Teilnehmer nicht verpflichtet werden, eine Freigabeerklärung hinsichtlich der Ergebnisse der Lernerfolgskontrolle zu unterschreiben. Es handelte sich insoweit um Mitbestimmungstatbestände, die dem typischen Tätigkeitsfeld eines Personalrats unterliegen und im konkreten Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Auch der Sachverhalt war nicht besonders schwierig und wurde vom Antragsteller bereits in seinen Schreiben vom 7. Dezember 2017 und 21. Dezember 2017 hinreichend gewürdigt. Der Antragsteller hatte damit bereits selbst - ohne anwaltliche Hilfe - alle Fragestellungen angesprochen, die auch Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens waren, so dass er bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsstellenverfahrens am 16. Februar 2018 unter Würdigung aller Gesichtspunkte und mit Blick auf den auch für ihn geltenden Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - auch noch unter Abrechnung nach Zeithonorar - nicht für geboten erachten durfte. Dies bestätigt sich im Nachhinein auch dadurch, dass die D. Anwälte im Schreiben vom 28. März 2018 an den Vorsitzenden der Einigungsstelle auf insgesamt 5 ½ Seiten den zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten völlig unstreitigen Sachverhalt noch einmal zusammengefasst haben und auf den Seiten 6 bis 9 dieses Schriftsatzes im Kern auf Erwägungen abgestellt haben, die der Antragsteller schon selbst zuvor in seinen Schreiben vom 7. Dezember 2017 und 21. Dezember 2017 ausgeführt hatte. Soweit hier auf Seite 7 des anwaltlichen Schriftsatzes auf die DS-GVO abgestellt wurde, rechtfertigte dies die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ersichtlich nicht, zumal der Antragsteller - wie bereits oben dargestellt - im Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Seite 2) mit Blick auf die verpflichtende Weitergabe der Ergebnisse der Lernerfolgskontrolle der einzelnen Teilnehmer an die Dienststelle die Verletzung von Persönlichkeitsrechten reklamiert hatte. Durchgreifende weitergehende juristische Beiträge waren von den Anwälten im Zeitpunkt ihrer Beauftragung durch den Antragsteller nicht zu erwarten und sind letztlich auch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund lag im vorliegenden Einzelfall im Hinblick auf das Einigungsstellenverfahren kein Sachverhalt vor, wonach der Antragsteller dem Grunde nach ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig und geboten erachten durfte. 160 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.