Beschluss
6 K 1722/12
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines beauftragten Schulleiters nach § 39 Abs. 4 SchG ist kein Verwaltungsakt i.S. eines anfechtbaren Verwaltungsakts und hat für Mitbewerber keine unmittelbare belastende Wirkung.
• Ein Beamter hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr bei Auswahlentscheidungen das Auswahlermessen fehlerfrei ausübt; ein entsprechender Anordnungsanspruch kann im Eilverfahren gesichert werden.
• Im vorliegenden Fall liegen weder Anordnungsanspruch noch Begründetheit der Hauptsache vor; die Auswahlentscheidung des Dienstherrn war aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aufhebung der Bestellung zum beauftragten Schulleiter; Auswahlentscheidung voraussichtlich ermessensfehlerfrei • Die Bestellung eines beauftragten Schulleiters nach § 39 Abs. 4 SchG ist kein Verwaltungsakt i.S. eines anfechtbaren Verwaltungsakts und hat für Mitbewerber keine unmittelbare belastende Wirkung. • Ein Beamter hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr bei Auswahlentscheidungen das Auswahlermessen fehlerfrei ausübt; ein entsprechender Anordnungsanspruch kann im Eilverfahren gesichert werden. • Im vorliegenden Fall liegen weder Anordnungsanspruch noch Begründetheit der Hauptsache vor; die Auswahlentscheidung des Dienstherrn war aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die kommissarische Besetzung einer Realschulrektorenstelle mit dem Beigeladenen sowie Feststellung aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs. Er rügt Fehler im Besetzungs- und Überprüfungsverfahren und macht geltend, wegen seiner dienstlichen Stellung und Leistungen sei ihm der Vorzug vor dem Beigeladenen zu geben. Das Staatliche Schulamt hatte den Beigeladenen mit Verfügung vom 23.07.2012 als beauftragten Schulleiter bestellt; hiergegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers. Das Gericht prüfte, ob die Bestellung als Verwaltungsakt anfechtbar ist, ob ein Anordnungsanspruch zur Freihaltung der Stelle besteht und ob die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft ist. Im Widerspruchsverfahren wurden nach Auffassung der Behörde Unstimmigkeiten in Beurteilungsunterlagen korrigiert und eine Eignungsbewertung zugunsten des Beigeladenen getroffen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab und setzte den Streitwert fest. • Zulässigkeit: Verschiedene Anträge waren unzulässig oder erledigt; die unmittelbare Anfechtbarkeit der Bestellung nach § 39 Abs. 4 SchG ist zu verneinen, weil diese keine Doppelwirkung gegenüber Mitbewerbern entfaltet. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 123 VwGO (einstweilige Anordnung), § 42 Abs. 2 VwGO (Anfechtung), Art. 33 Abs. 2 GG (Beamtenprinzip der Bestenauslese) sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur Besetzung schulischer Funktionsstellen. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch: Zwar ist ein Anordnungsgrund (Gefahr der Unumkehrbarkeit der Stellenbesetzung) glaubhaft gemacht worden, es fehlt jedoch am zu sichernden Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft ist. • Inhalt der Nachprüfung: Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen beachtet, richtige Sachverhaltsannahmen getroffen, allgemeine Wertmaßstäbe eingehalten und sachfremde Erwägungen unterlassen hat; bei Gleichbewertung verbleibt ein weites Ermessen hinsichtlich zusätzlicher Kriterien. • Beurteilungs- und Verfahrensprüfung: Die Unterrichtsanalysen mit Beratung, die Bewerbergespräche und die dienstlichen Beurteilungen wurden nachvollziehbar gewertet; im Widerspruchsverfahren beseitigte das Schulamt offenbar zuvor geäußerte Bedenken und legte schlüssige Begründungen vor. • Statusämter und Gewichtung: Unterschiede der dienstlichen Statusämter (A13 vs. A14) sind zu berücksichtigen; der Dienstherr hat diese bei der Gesamtwürdigung einbezogen und die im Auswahlverfahren ermittelten Leistungsvorsprünge des Beigeladenen ausreichend erläutert. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Insgesamt liegen keine ersichtlichen Verfahrens- oder Ermessensfehler vor, die eine einstweilige Untersagung oder Aufhebung der Bestellung rechtfertigen würden. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt; die Anträge sind zum Teil unzulässig oder erledigt und in der Sache unbegründet. Das Gericht erkennt, dass zwar die Freihaltung einer zu besetzenden Stelle durch einstweilige Anordnung grundsätzlich denkbar ist, hier aber kein hinreichender Anordnungsanspruch besteht, weil die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nach Prüfung aller Unterlagen und der nachträglichen Erläuterungen aller Voraussicht nach nicht ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere sind die Unterrichtsanalysen mit Beratung, die Bewerbergespräche und die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen so gewichtet und begründet worden, dass ein erheblicher Eignungsvorsprung erkennbar ist. Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gehen zu Lasten des Antragstellers; der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.