Beschluss
6 K 1722/12
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. 2 Die Anträge des Antragstellers, 3 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines Rektors der Realschule ... kommissarisch mit der Beauftragung des Beigeladenen zu besetzen; 4 2. festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung des Staatlichen Schulamtes ... vom 23.07.2012, in welcher der Beigeladene zum beauftragten Schulleiter der Realschule ... bestellt worden sei, aufschiebende Wirkung habe; 5 3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bestellung des Beigeladenen zum beauftragten Schulleiter der Realschule ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Antrags des Antragstellers vom 30.07.2012 aufzuheben; 6 4. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines Rektors der Realschule ... zu besetzen, bevor über die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.05.2011 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 entschieden worden sei, 7 haben keinen Erfolg. 8 1. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle eines Rektors der Realschule ... kommissarisch - nach § 39 Abs. 4 SchG - mit der Beauftragung des Beigeladenen zu besetzen, hat sich erledigt, nachdem der Antragsgegner den Beigeladenen mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes ... vom 23.07.2012 bis zur ordnungsgemäßen Wiederbesetzung der frei gewordenen Stelle eines Realschulrektors zum beauftragten Schulleiter der Realschule ... bestellt hat. Der Antrag geht somit ins Leere und ist daher bereits unzulässig. 9 2. Der Antrag des Antragstellers gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO analog festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Verfügung des Staatlichen Schulamtes ... vom 23.07.2012, mit welcher der Beigeladene zum beauftragten Schulleiter der Realschule ... bestellt wurde, aufschiebende Wirkung habe, ist ebenfalls unzulässig. Die Bestellung des Beigeladenen zum beauftragten Schulleiter nach § 39 Abs. 4 SchG stellt keinen Verwaltungsakt dar, dem eine Doppelwirkung zukommt und der vom Antragsteller in zulässiger Weise mit einem Widerspruch angefochten werden kann. 10 Die Bestellung zum beauftragten Schulleiter nach § 39 Abs. 4 SchG mit der Auswahl eines Bewerbers hat nicht zugleich eine für die anderen Bewerber belastende Wirkung. Denn sie ist ihrem Regelungsgehalt nach nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber denjenigen Personen gerichtet, die sich bisher erfolglos beworben haben. Sie steht nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung und greift daher nicht in die Rechte der Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG ein (vgl. zum Streit bei einer das Stellungsbesetzungsverfahren beendenden Auswahlentscheidung: VA-Qualität verneinend: VG Gießen, Beschl. v. 20.07.2011 - 5 L 5587/10.GI -; VG Kassel, Beschl. v. 29.08.2011 - 1 L 481/11.KS -; VA-Qualität bejahend: VG Frankfurt, Beschl. v. 19.05.2011 - 9 L 499/11.F -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -; ). 11 3. Auch der weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bestellung des Beigeladenen zum beauftragten Schulleiter der Realschule ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Antragstellers vom 30.07.2012 aufzuheben, ist abzulehnen. Denn, wie vorstehend ausgeführt, hat der Antragsteller keine (Widerspruchs-)Befugnis, die Bestellung des Beigeladenen zum beauftragten Schulleiter gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) anzufechten und daher von dem Antragsgegner deren Aufhebung zu begehren. Im Übrigen fehlt dem Antrag auch das Rechtschutzinteresse, weil dem Antragsteller zur Sicherung seines Bewerberanspruches nach Art. 33 Abs. 2 GG der Rechtsschutz nach § 123 VwGO dahingehend zusteht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines Rektors der Realschule ... - endgültig - zu besetzen, bevor über die Klage des Antragstellers, ihn zum Rektor der Realschule ... zu bestellen und zu ernennen, (rechtskräftig) entschieden ist. Dies hat der Antragsteller auch vorliegend unter Nr. 4 beantragt. 12 4. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines Rektors der Realschule ... zu besetzen, bevor über seine Klage gegen die Ablehnungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.05.2011 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 entschieden ist, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 13 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes. 14 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 15 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzende Stelle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung des Schulleiterpostens mit dem ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1996 - 2 A 3/96 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2005, - 4 S 1997/05 – und Beschl. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07 - ). Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen - wie hier - dem Bewerber das Amt zunächst auf Probe übertragen wird. Denn auch bei der Übertragung eines Dienstpostens auf Probe kann der ausgewählte Bewerber einen zumindest faktischen Bewährungsvorsprung erzielen, der bei Wiederholung der Auswahlentscheidung eine ausschlaggebende Bedeutung haben könnte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2005, - 4 S 1997/05 – und Beschl. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07 - ). 16 Es fehlt aber am Anordnungsanspruch. 17 Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt worden ist. Der Antragsteller hat als Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes, da die Beförderungsmöglichkeit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt. Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene - Beförderung anstrebt, hat aber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei einer solchen Entscheidung eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.05.1999, VBlBW 1999, 305; v. 16.06.2003, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N. und v. 13.12.2005, VBlBW 2006, 280). 18 Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine Beförderung anstrebt, hat somit Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung darüber zu Gebot stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Droht eine solche Verletzung dieses Rechtes, kann dieser Anspruch durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. Dabei ist insbesondere an eine einstweilige Anordnung des Inhalts zu denken, wonach dem Dienstherrn vorläufig untersagt wird, das Beförderungsamt an einen anderen Bewerber zu vergeben. Hierzu hat der Beamte glaubhaft zu machen, dass eine vom Dienstherrn beabsichtigte Entscheidung seinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1998 - 4 S 32636/98 -; VBlBW 1999, 264). 19 Die Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines (Beförderungs-)Dienstpostens ist, wie dargelegt, nach dem Grundsatz der Bestenauslese, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, zu treffen. Ist – wie hier – kein spezielles Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung enthalten, sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Dies ergibt sich auch aus der hier zugrundezulegenden Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Kultusministeriums „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ vom 01.08.2005 (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport v. 05.12.2001 i.d.F. 11.11.2009 – 13-0305.38/74 -). Nach Abschn. II der Verwaltungsvorschrift ist im Besetzungsverfahren für die Stelle eines Realschulrektors eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Nach Erstellung der Anlassbeurteilung führt in der Regel die obere Schulaufsichtsbehörde das weitere Überprüfungsverfahren durch, welches eine Unterrichtsanalyse und ein Bewerbergespräch umfasst (Abschn. II Ziff. 2.2.1). Darüber erstellt die obere Schulaufsichtsbehörde einen Beurteilungsbescheid mit Note. Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens eine Eignungsbewertung getroffen. Grundlage der Auswahlentscheidung sind neben den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber die Ergebnisse der Unterrichtsanalyse mit Beratung und des Bewerbergesprächs (Beurteilungsbescheid), da diese die gezeigten Leistungen der Bewerber darstellen, sowie die Eignungsbewertung. 20 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2012 aller Voraussicht nach nicht mehr angenommen werden, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zum Vorteil des Beigeladenen und die damit verbundene Einschätzung, dass der Beigeladene aufgrund der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen, der Beurteilungsbescheide und der Eignungsfeststellungen im Hinblick auf die zu besetzende Stelle geeigneter sei, rechtsfehlerhaft sind. 21 Der Antragsgegner hat im Widerspruchsverfahren die Bedenken, die die Kammer in ihrem Beschluss vom 19.12.2011 im Hinblick auf die Durchführung des Überprüfungsverfahrens und auf das im Anschluss daran erfolgte Auswahlverfahren geäußert hat, ausgeräumt und eine aller Voraussicht nach ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nachgeholt. 22 Im Hinblick auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung bezüglich der Bewerbung des Beigeladenen um die Rektorenstelle an der Realschule ... wurde der seitens des Antragsgegners eingeräumte redaktionelle Fehler des Beurteilungsbescheids unter dem 10.02.2012 dahingehend korrigiert, dass nunmehr in diesen nicht mehr der Entwurf der Unterrichtsanalyse mit Beratung, sondern wie auch im Hinblick auf die Bewerbung des Beigeladenen für die Haupt-/Realschule ... ihre endgültige Fassung - und damit einschließlich ihrer kritischen Anmerkung - aufgenommen wurde. In dieser Fassung wurde dann der Beurteilungsbescheid der nochmals erfolgten Eignungsbewertung und Auswahlentscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen hat der Beurteilungsbescheid vom 10.02.2012 bezüglich des Bewerbergespräches keine Änderung zu dem ursprünglichen Beurteilungsbescheid bezüglich der Bewerbung für die Realschule ... vom 27.01.2011 erfahren. 23 Auch die von der Kammer geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Beigeladenen für die Realschule ... sind im Widerspruchsverfahren ausgeräumt worden. Diese ergaben sich für die Kammer daraus, dass der Beurteiler den Beigeladenen im Hinblick auf dessen Bewerbung als Rektor der Haupt-/Realschule ... mit der Note „gut“ bewertet hatte, während er nur acht Tage später in seiner Eignungsbewertung für die Realschule ... dem Beigeladenen die Note „besonders gut“ erteilt hatte. Dies war für die Kammer mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar. Nunmehr hat der Beurteiler in der auf der Grundlage des Beurteilungsbescheides vom 10.02.2012 erfolgten Eignungsbewertung vom 16.02.2012 ausgeführt, weshalb es nach seiner Einschätzung dem Beigeladenen gelungen sei, im Vergleich zu dem kurz zuvor stattgefundenen Bewerbergespräch um die Schulleiterstelle ..., seine Leistungen deutlich zu steigern. So seien positive Ansätze aus dem letzten Gespräch diesmal durchdacht, reflektiert und ausgereift präsentiert und geschickt durch schulbezogene Beispiele untermauert worden. Dies trägt die divergierenden Bewertungen des Beurteilers, zumal es sich dabei um Einschätzungen von im konkreten Überprüfungsverfahren gezeigten Leistungen handelt, welche in einer bestimmten Situation bewertet wurden. Die Situationsgebundenheit kann ohne weiteres zu divergierenden Leistungen auch innerhalb weniger Tage führen (vgl.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2008 - 4 S 34/08 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.12.2007 - 4 K 2544/07 -). 24 Dass dabei gerichtlich nachprüfbare Fehler gemacht worden sind, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Der angenommenen Leistungssteigerung steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Antragstellers gleiche identische Fragen mit gleichen identischen Antworten gegeben worden seien. Denn diese Auffassung verkennt Inhalt, Ziel und Ablauf von Bewerbergesprächen. In einem Bewerbergespräch sollen, wie der Antragsgegner zutreffend unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Kultusministeriums zum Bewerbergespräch ausgeführt hat, anhand bestimmter Themen und Aufgaben bestimmte Führungskompetenzen nachgewiesen werden. Der entsprechende Teil des Beurteilungsbescheides müsse zur Vergleichbarkeit der Bewerber und ihrer Gespräche die Themenbereiche und Aufgaben sowie den jeweiligen Ablauf des Bewerbergespräches dokumentieren. Am Schluss erfolge eine Beurteilung. Strukturierte Bewerbergespräche müssten hinsichtlich ihrer Zielsetzung, ihrer Gliederung und ihrer Abläufe vergleichbar sein. Sie würden sich jedoch dadurch unterscheiden, dass sie spezifisch auf die jeweilige Schule bzw. die zu besetzende Stelle bezogen seien. So seien auch die Bewerbergespräche des Beigeladenen bezüglich der Rektorenstelle an der Haupt-/Realschule ... und bezüglich der Rektorenstelle an der Realschule ... vergleichbar, aber keineswegs identisch durchgeführt worden. 25 Entgegen der Auffassung des Antragstellers lassen sich dem Wortlaut der „Unterrichtsanalysen mit Beratung“ des Antragstellers und des Beigeladenen durchaus erhebliche qualitative Leistungsunterschiede der beiden Bewerber entnehmen und es erschließt sich aus diesen auch die Bewertungen mit den Noten 3,5 und 1,5. 26 So ist beim Beigeladenen ausgeführt, dass dieser durch gezieltes Nachfragen, aufmerksames Zuhören und Hinführung auf die Gelenkstellen die Reflektion der Stunde steuere . Schwerpunkte der Beratung bildeten die Analyse der Schüleraktivitäten und die Möglichkeiten der Differenzierung. Ferner wurden Alternativen herausgearbeitet. Als Impuls für die Lehrkraft zeige er die Arbeit mit einem Kompetenzraster auf, er würdige die personale Kompetenzen der Lehrkraft und erarbeite im Beratungsgespräch deutlich die Gelenkstellen. Diese Begründung trägt die vergebene Note 1,5. Angesichts dieser äußerst positiven Bewertung der Unterrichtsanalyse mit Beratung ist es insbesondere nachvollziehbar, dass mit dem letzten Halbsatz „stellt für die Lehrkraft schwierig zu durchdringende Fragen, wobei die Alternativen für die Lehrkraft teilweise eher unklar blieben“, keinesfalls ein die Gesamtunterrichtsanalyse prägendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden sollte, sondern eine die Vergabe der Note, nämlich „nur“ 1,5, rechtfertigende Einschränkung. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung unter Bezugnahme auf die Leiterin des Staatlichen Schulamtes ..., Mitglied der Prüfungskommission, die Benotung noch weiter erläutert hat. Hierbei wurde u.a. ausgeführt, dass die fachlichen sowie methodisch-didaktischen Aspekte, die der Beigeladene in der Unterrichtsberatung zum Thema Kompetenzraster (Diagnose und Förderung) zunächst auf hohem Niveau thematisiere, für die Kollegin zum Teil noch wenig bekannte bildungspolitische Felder darstellten, mit denen diese sich in Fortbildungen noch auseinandersetzen müsse. Hier wäre als Einstieg ein Ziel und eine Empfehlung in Richtung einfacher Beobachtungsbögen ein erster möglicher Schritt in der Beratung gewesen. Durch das fachlich strukturierte Ansprechen wichtiger Gelenkstellen auf einer angepassten Gesprächsebene, gezieltes Nachfragen und aufmerksames Zuhören sei es dem Beigeladenen jedoch gelungen, die Kollegin für eine wirkliche Beratung zu öffnen und zur eigenen Fortbildung zu motivieren. 27 Im Gegensatz dazu enthält die „Unterrichtsanalyse mit Beratung“ des Antragstellers kaum positive Ausführungen und eine Vielzahl von die Vergabe der Note rechtfertigenden Einschränkungen. So ist davon die Rede, dass er kurz auf die Sprechanteile der Schülerinnen und Schüler eingehe und versuche , dem Lehrer eine Alternative zu mehr dialogorientiertem Unterricht aufzuzeigen. Die angestrebten Kompetenzen in Englisch und EWG bzw. BORS würden thematisiert . Der Sinn der Hausaufgabe und der Ausblick auf die nächsten Stunden würden kurz angesprochen. Die Gelenkstellen des Unterrichtes würden nur oberflächlich angesprochen und nicht vertieft . Angesichts dieser zum Ausdruck gebrachten Schwächen des Antragstellers bei der Unterrichtsanalyse erscheint eine Note von 3,5 (befriedigend bis ausreichend) durchaus begründet und nicht willkürlich. Dies gilt auch, wenn man die wohl positive Bewertung einbezieht, dass der Antragsteller konstruktive Kritik geäußert habe. Zudem hat der Antragsgegner auch die Benotung des Antragstellers in der Antragserwiderung unter Bezugnahme auf die Leiterin des Staatlichen Schulamtes Rastatt noch näher erläutert. Hierbei wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die fachdidaktische Ebene des Unterrichts zwar anspreche, er aber dabei zu einer gegensätzlichen Auffassung wie der unterrichtende Lehrer über die Schwerpunktsetzung der Stunde (Hörverstehen) komme. Dies werde nicht vertiefend besprochen, sondern es werde auf Randthemen (wie Hausaufgabenstellung und Ausblick auf die nächste Stunde) ausgewichen. Aufgrund einer nur oberflächlich durchgeführten methodisch-didaktischen Analyse erhalte der Lehrer in der Beratung keine Empfehlung für eine alternative Unterrichtsgestaltung. Eine dialogische Beratung sowie eine konsequente Beratungsstruktur mit einer klaren Zielvereinbarung seien nicht zu erkennen. 28 Nach allem vermag die Kammer im vorliegenden Eilverfahren in der verbalen Beurteilung der Unterrichtsanalysen mit Beratungsgespräch eine nachvollziehbare Begründung der Benotung des Antragstellers mit 3,5 und des Beigeladenen mit 1,5 zu erkennen. Vor allem erschließt sich der Kammer nicht, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, im Rahmen der Unterrichtsanalyse im zentralen Punkt besser als der Beigeladene beurteilt worden sein soll. 29 Der Beigeladene erhielt nach (erneutem) Abschluss des entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ vom 01.08.2005 erfolgten Auswahlverfahrens unter dem 16.02.2012 die Eignungsbewertung „besonders gut geeignet“. Der Eignungsbewertung lagen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen mit der Note „sehr gut“ (1,0) und der Beurteilungsbescheid vom 10.02.2012 mit Unterrichtsanalyse mit Beratung und Bewerbergespräch mit der (Gesamt-)Note 1,0 zugrunde. 30 Der Antragsteller erhielt unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorschrift unter Einbeziehung seiner dienstlichen Beurteilung mit der Note „sehr gut bis gut“ (1,5) und dem Beurteilungsbescheid vom 27.01.2011 mit der (Gesamt-)Note 3,0 die Eignungsbewertung „geeignet“. 31 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die auf der Grundlage dieser Eignungsbewertungen getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. 32 Soweit der Antragsteller wohl sinngemäß davon ausgeht, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Erfahrungen, die der Antragsteller als Realschulkonrektor seit 1996 gewonnen habe, praktisch durch den Beigeladenen nicht aufzuwiegen seien, ist dies für die Kammer nicht nachzuvollziehen. Denn der Umstand „Ausübung der Funktion Konrektor“ ist allein nicht ausschlaggebend für eine Stellenbesetzung. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorzunehmen. 33 Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung die Beurteilungen der beiden Bewerber in den Blick genommen, denen auch besondere Bedeutung zukommt. In diesen Beurteilungen wurde dem Antragsteller die Note „gut bis sehr gut“ (1,5) und dem Beigeladenen die Note „sehr gut“ (1,0) zuerkannt, wobei Leistung und Befähigung des Antragstellers an den Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage und Leistung und Befähigung des Beigeladenen an den Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 gemessen worden sind. Die Bedeutung dieser unterschiedlichen Statusämter hat der Dienstherr ebenfalls nicht verkannt und entsprechend berücksichtigt. 34 Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigen Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2011 - 4 S 2734/10 - m.w.N.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - und Beschl. v. 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -; ) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab. 35 Diese Grundsätze hat der Antragsgegner nicht außer Acht gelassen. Er ist in der Auswahlentscheidung bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter zu dem Ergebnis gekommen, dass unter dem Aspekt, dass der Antragsteller als Realschulkonrektor ständiger Vertreter des Schulleiters sei, entsprechend seiner Arbeitsschwerpunkte insbesondere in schulorganisatorischen und schulischen Bereichen gegenüber dem Beigeladenen über einen Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle verfüge. Werde dieser Aspekt beim Vergleich der Beurteilungen berücksichtigt, resultiere daraus ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers. Allerdings ergebe die differenzierte Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen keinen weiteren Eignungsvorsprung für den Antragsteller. Denn der Antragsteller sei in seinem statusrechtlichen Amt mit „sehr gut bis gut“ beurteilt worden, die Befähigungsmerkmale seien achtmal mit „stärker ausgeprägt“ und zehnmal mit „besonders stark ausgeprägt“ bewertet worden. Die Beurteilung des Beigeladenen, die sich zwar auf ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 beziehe, sei jedoch um eine halbe Note besser als die vom Antragsteller. In der verbalen Beurteilung des Beigeladenen befänden sich mehr verstärkende Formulierungen wie „überdurchschnittlich“, „äußerst“, „vorbildlich“ als beim Antragsteller. Bei dem Beigeladenen seien die Befähigungsmerkmale mit einer Ausnahme mit „besonders stark ausgeprägt“ angegeben worden. 36 Dass diese vorgenommene Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen der möglichen gerichtlichen Nachprüfung fehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. 37 Der Antragsteller hält insoweit entgegen, dass beim Antragsteller der Ausprägungsgrad D bei der „Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter“ nicht nachvollziehbar sei, weil eine Vorgesetztentätigkeit von dem Beigeladenen überhaupt nicht ausgeübt worden sei. Der Antragsgegner hat hierzu unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift „Fachberaterinnen und Fachberater des Innenministeriums für Kultus, Jugend und Sport“ vom 04.08.2006 vorgetragen, dass der Beigeladene mit Wirkung vom 01.02.2007 zum Fachberater mit dem Schwerpunkt Realschule ernannt worden sei. Die Fachberater seien Teil der Schulaufsicht und unterstützten diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie handelten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Sie seien berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen zu geben. Der Beigeladene habe diese Funktion auch an seiner eigenen Schule ausgeübt. Er habe viele Projekte an seiner Schule modellartig durchgeführt, wobei die Schulleitung über diese Tätigkeit eine eigene solide Beurteilungsgrundlage erhalten habe. In seinen Tätigkeiten als Fachberater und Fachleiter werde er ständig über neue bildungspolitische Veränderungen informiert und habe diese in leitender Funktion an Teilnehmer von Fortbildungen und in der Fachschaft an der eigenen Schule weitergegeben. Hier habe er auch Teilkonferenzen verantwortlich geleitet. Ferner habe er in seiner Funktion als Mentor von Studierenden der Pädagogischen Hochschule und Referendaren diese zum Thema Unterricht beraten. Auch habe er Studierende der Pädagogischen Hochschule während ihrer Praktika betreut. Er habe als Leiter des Schulsanitätsdienstes Ausbildungskurse selbst geleitet. Ferner habe er neun Stunden für die Mitarbeit im Schulleitungsteam erhalten. Seine Aufgaben seien unter anderem die Erstellung des Vertretungsplans, die Organisation von BORS und die Qualifikationsentwicklung der Schule gewesen. Für diese Aufgaben habe er zum Teil Weisungsbefugnis mit übertragen bekommen. Diese im Beurteilungszeitraum von dem Beigeladenen wahrgenommene konzeptionelle Arbeit gegenüber Lehrkräften, Schülern, Studierenden und Referendaren trägt die angegriffene Bewertung, zumal mit den Befähigungsmerkmalen nicht die dienstliche Leistung bewertet wird, sondern die Befähigungsbeurteilung eine zukunftsorientierte Potenzialbeurteilung darstellt. Im Übrigen hat der Beigeladene bis auf eine Ausnahme bei den Befähigungsmerkmalen die Bewertung „besonders stark ausgeprägt“ erhalten im Gegensatz zu dem Antragsteller, der dies lediglich zehnmal und im Übrigen achtmal „stärker ausgeprägt“ erhalten hat, so dass der Beigeladene auch in den Befähigungsmerkmalen insgesamt besser als der Antragsteller beurteilt worden ist. Anhaltspunkte für eine Praxis des staatlichen Schulamts, dass in einer dienstlichen Beurteilung nicht durchweg wie im Fall des Beigeladenen der Befähigungsgrad D vergeben werden dürfe, sind nicht ersichtlich. Eine Befähigungsbeurteilung und die Bewertung der einzelnen Merkmale richten sich nach der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“. 38 Ferner ist es aller Voraussicht nach auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei einem zugunsten des Antragstellers aus seiner Funktion sich ergebenden Qualifikationsvorsprung in der Auswahlentscheidung sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung und das Bewerbergespräch abgestellt hat. Er war nicht verpflichtet, zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in Blick zu nehmen. Denn zuvor sind die übrigen Elemente des Überprüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Auch bei der Unterrichtsanalyse mit Beratung und dem Bewerbergespräch handelt es sich nämlich um unmittelbar leistungsbezogene Kriterien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2011, a.a.O. und Beschl. v. 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -; ). Die Unterrichtsanalyse mit Beratung und das Bewerbergespräch stellen sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Dies hat auch der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung zu Recht so gesehen und ausgeführt, dass der Differenz von zwei Noten (1,5 zu 3,5) bei der Bewertung der Unterrichtsanalyse mit Beratung ein besonderes Gewicht beizumessen sei. Die Bewertungen der Unterrichtsanalyse mit Beratung des Beigeladenen und des Antragstellers sind, wie bereits ausgeführt, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Insbesondere erschließt es sich der Kammer beim normalen Textverständnis aus dem Wortlaut der Unterrichtsanalyse nicht, inwiefern der Antragsteller, wie er geltend macht, letztlich die bessere Bewertung erhalten haben sollte. Vielmehr steht der klare Vorsprung des Beigeladenen bei der Unterrichtsanalyse (Note 1,5 zu Note 3,5) außer Frage. 39 Schließlich sind auch die Heranziehung des Ergebnisses der Bewerbergespräche im Auswahlverfahren und die daraus gezogene Folgerung, auch hier habe der Beigeladene klar mit hoher fachlicher und personaler Kompetenz überzeugen können, angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hinsichtlich der Mittel, deren er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, nicht zu beanstanden. 40 Nach allem hat der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach zu Recht angenommen, dass der durch die langjährige Begleitung des Amtes „Realschule Konrektor“ vorhandene Erfahrungsvorsprung des Antragstellers durch das Überprüfungsverfahren nicht nur ausgeglichen sei, sondern sich ein eindeutiger Eignungsvorsprung des Beigeladenen ergeben habe. Dafür, dass sich durch eine Einbeziehung der seit Dezember 2011 faktisch wahrgenommenen Schulleitung durch den Antragsteller an dieser Einschätzung etwas entscheidend ändern könnte, ist insbesondere angesichts der schon zuvor langjährigen und im Auswahlverfahren auch berücksichtigten Begleitung des Amtes „Realschule Konrektor“ durch den Antragsteller nichts ersichtlich und dies wurde auch seitens des Antragstellers nicht substantiiert dargelegt. 41 Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss im Eilverfahren - 6 K 1722/12 - (Seite 8), die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.07.2012 (Seite 9 f.) und in der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 31.08.2012 (Seite 17 f.). Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen nach (erneuter) Überprüfung vollumfänglich an. 42 Entgegen dem Antragsteller sind auch im erneut durchgeführten Verfahren den beteiligten Gremien alle relevanten Angaben durch Übersendung der Bewerberübersichten und der Eignungsbewertungen mitgeteilt worden. Die gerügten fehlenden Angaben, insbesondere frühere Beurteilungen, waren nicht Grundlage der Auswahlentscheidung. Verfahrensfehler bei der Beteiligung des Personalrates sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sowohl der Bezirkspersonalrat als auch der örtliche Personalrat sind beteiligt worden. Der Bezirkspersonalrat hat je eine Ausfertigung der Eignungsbewertungen und der Bewerberübersichten für sich und je eine Ausfertigung der Eignungsbewertungen und der Bewerberübersichten zur Weiterleitung an den örtlichen Personalrat erhalten. Auch hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren zur Klarstellung die Empfangsbestätigung des Bezirkspersonalrates vorgelegt. 43 Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Nach Auffassung der Kammer entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen. 44 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.