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Beschluss

1 K 38/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. 2 Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. 3 Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht Münster örtlich zuständig. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich die Zuständigkeit nicht nach § 52 Nr. 1 VwGO, sondern vielmehr nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO richtet. Durch § 52 Nr. 1 VwGO sollen Rechte erfasst werden, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1964 - II ER 402.63 - BVerwGE 18, 26 unter Hinweis auf die amtl. Begründung ; vgl. auch Beschluss vom 24.07.1962 - BVerwG 7 ER 420.62 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2 "weitgehende Verbindung zwischen dem strittigen Recht und dem Territorium, auf dem es ausgeübt wird"). Dies ist im vorliegenden Rechtstreit nicht der Fall, da weder das Subventions- noch das Rückgewährverhältnis zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen. Nach den maßgeblichen Bewilligungsrichtlinien kommt es nicht auf besondere örtliche Verhältnisses bei der Bewilligung der Subvention an; auch hinsichtlich der Frage, ob gegen Auflagen verstoßen wurden, spielen örtliche Besonderheiten keine Rolle. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der besondere örtliche Bezug auch nicht daraus, dass ein Vorhaben auf Grundstücken im Mannheimer Hafen gefördert wird. Denn das Vorhaben erstreckt sich auf eine Vielzahl von Maßnahmen und nicht nur auf einzelne Liegenschaften, so dass bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Blick nicht auf diese beschränkt werden kann (vgl. zum vergleichbaren Fall einer Rückübertragung eines Unternehmens nach § 6 VermG: BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 22 = DÖV 1993, 665; ebenso im Ergebnis: VGH Kassel, Beschluss vom 02.08.1993 - 14 A 995/92 - NVwZ 1994, 1036 für die Zuständigkeit bei einer Anfechtungsklage hinsichtlich eines Kostenbescheids, mit dem der Beklagte die Erstattung von Auslagen im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht geltend macht). 4 Die Kammer vermag auch nicht der Auffassung der Beklagten folgen, dass eine Ortsgebundenheit deshalb anzunehmen sei, weil Fördervoraussetzung sei, dass die Umschlaganlage sich im juristischen oder wirtschaftlichen Eigentum des Förderungsempfängers befinde. Denn wie bereits dargelegt, kann bei der Förderung eines Vorhabens oder bei der Rückübertragung eines Unternehmens nicht der Focus auf bestimmte Liegenschaften beschränkt werden. Zum anderen geht die zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 30.11.2000 - 13 A 1600/98 - KH 2001, 148), den Gerichtsstand der Belegenheit auch dann anzunehmen, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis derart eng an die belegene Sache gebunden ist, dass es ohne diese nicht denkbar ist, zu weit. Denn mit dieser Begründung wäre auch der Ausschluss aus der Schule, die Zulassung zum Studium an einer Universität oder das Kommunalbeamtenverhältnis ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis. Dies ist nicht die Sichtweise des Gesetzgebers, wie sich insbesondere aus § 52 Nr. 4 VwGO (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30.01.1964, a.a.O.) und § 52 Nr. 3 S. 4 VwGO ergibt. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).