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Beschluss

14 A 995/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0802.14A995.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem der Beklagte die Erstattung von Auslagen geltend macht, die ihm im Rahmen seiner staatlichen Aufsicht über das von der Klägerin betriebene Brennelementewerk entstanden sein sollen. Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat die Klägerin Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. II. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug nicht zuständig. Eine Ausnahme zu dem Grundsatz der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegt bei der hier in Rede stehenden Streitigkeit nicht vor. Namentlich die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 48 Abs.1 Nr.1 VwGO, die den Oberverwaltungsgerichten (in Hessen mit der Bezeichnung "Hessischer Verwaltungsgerichtshof", § 1 Abs.1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) Streitigkeiten unter anderem über den Betrieb von Anlagen im Sinne von § 7 des Atomgesetzes zuweist, greift nicht Platz. Die Streitigkeit um die Frage, ob der Betreiber einer solchen Anlage, zu der auch die von der Klägerin betriebene Brennelementefabrik gehört, nach § 21 des Atomgesetzes erhobene Kosten zu tragen hat, ist keine Streitigkeit, die in der Aufzählung des § 48 Abs.1 Nr.1 VwGO Erwähnung findet. Angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift (so ausdrücklich für den Vorläufer Art.2 § 9 des Entlastungsgesetzes Hess.VGH, Beschluß vom 5. August 1987 - 5 A 2204/86 - NVwZ 1988, S.75), der es verbietet, für jede Streitigkeit, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs.3 Atomgesetz steht, die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte anzunehmen (dazu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 43.88 -, NVwZ 1988, S.913), muß es bei dem Grundsatz der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verbleiben (so für die Entscheidung über Anfechtungsklagen gegen staatliche Aufsichtsmaßnahmen, die sich auf die Beförderung radioaktiver Stoffe beziehen, Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - 8 A 699/88 -, NVwZ 1989, S.1178). Dieser vom beschließenden Senat auch in auf Aufhebung von Kostenbescheiden gerichteten Verfahren vertretenen Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide selbst zugleich die ihnen zugrunde liegende materielle Sachentscheidung (hier: die staatliche Aufsichtsmaßnahme) gewürdigt werden müsse. Selbst wenn solche Überlegungen inzidenter angestellt werden müßten, besteht ein Bedürfnis für einen in erster Linie dem Beschleunigungszweck dienenden Wegfall einer Tatsacheninstanz nicht. Sinn und Zweck der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte liegen darin, die bauliche und betriebliche Verwirklichung der ausgewählten Großvorhaben durch lange Gerichtsverfahren nicht übermäßig zu verzögern; hier geht es indessen um eine Entscheidung, die die technische Verwirklichung der von der Klägerin betriebenen Brennelementefabrik unberührt läßt. Soweit sich die Klägerin zur Unterstützung ihrer die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bejahenden Auffassung auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. August 1992 - 4 K 3/91 - beruft, wird darauf hingewiesen, daß derselbe Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 1992 - 4 K 8/92 - die seinerseits nichts näher begründete Auffassung hinsichtlich der Zuständigkeit ausdrücklich aufgegeben hat. Nachdem die Beteiligten zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gehört worden sind, war das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 17 a Abs.2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen. Dessen örtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Streit um Kosten folgt aus § 52 Nr.3 Satz 3 und Nr.5 VwGO. Die Entscheidung über Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht bleibt dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 17 b Abs.2 Satz 1 GVG).