Beschluss
A 9 K 3150/13
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnungen in einen zuständigen EU-Mitgliedstaat sind nach § 34a Abs.2 Satz1 AsylVfG im Sinne verfassungskonformer Auslegung eingeschränkt zugänglich; nur bei sich aufdrängenden Sonderfällen außerhalb des Konzepts der normativen Vergewisserung ist Eilrechtsschutz möglich.
• Das Konzept der normativen Vergewisserung und das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens begründen eine Vermutung, dass Mitgliedstaaten die GFK, die EMRK und die Grundrechtecharta beachten; diese Vermutung kann nur durch konkrete, tatsachengetragene Hinweise auf systemische Mängel oder einen der verfassungsrechtlich anerkannten Sonderfälle durchbrochen werden.
• Ungarn war nach den vorliegenden Ermittlungen zuständiger Mitgliedstaat nach der Dublin-II-VO; weder liegen glaubhafte Tatsachen für einen der verfassungsrechtlich relevanten Sonderfälle noch für systemische Mängel in Ungarn vor.
• Ein geltend gemachter Duldungsgrund wurde nicht substantiiert vorgetragen und ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich; daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung.
Entscheidungsgründe
Kein Eilrechtsschutz gegen Überstellung in zuständigen EU-Staat ohne aufdrängenden Sonderfall • Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnungen in einen zuständigen EU-Mitgliedstaat sind nach § 34a Abs.2 Satz1 AsylVfG im Sinne verfassungskonformer Auslegung eingeschränkt zugänglich; nur bei sich aufdrängenden Sonderfällen außerhalb des Konzepts der normativen Vergewisserung ist Eilrechtsschutz möglich. • Das Konzept der normativen Vergewisserung und das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens begründen eine Vermutung, dass Mitgliedstaaten die GFK, die EMRK und die Grundrechtecharta beachten; diese Vermutung kann nur durch konkrete, tatsachengetragene Hinweise auf systemische Mängel oder einen der verfassungsrechtlich anerkannten Sonderfälle durchbrochen werden. • Ungarn war nach den vorliegenden Ermittlungen zuständiger Mitgliedstaat nach der Dublin-II-VO; weder liegen glaubhafte Tatsachen für einen der verfassungsrechtlich relevanten Sonderfälle noch für systemische Mängel in Ungarn vor. • Ein geltend gemachter Duldungsgrund wurde nicht substantiiert vorgetragen und ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich; daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2013, die u.a. eine Überstellung nach Ungarn betrifft. Er rügte Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn sowie mögliche Duldungsgründe. Nach den Ermittlungen hatte der Antragsteller erstmals am 10.03.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt und das Land danach wieder verlassen. Das Bundesamt stellte die Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin-II-VO fest; Ungarn erklärte sich zur Aufnahme bereit. Der Antragsteller brachte keine konkreten, tatsachenbasierten Anhaltspunkte für systemische Mängel oder einen der verfassungsrechtlich anerkannten Sonderfälle vor. Auch konkrete Gründe für eine Duldung legte er nicht plausibel dar. • Rechtlicher Rahmen: Art. 16a GG schließt in den dort geregelten Fällen Eilrechtsschutz bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht ausnahmslos aus; die verfassungsrechtliche Vorgabe stützt sich auf das Konzept der normativen Vergewisserung über die Einhaltung gemeinsamer Schutzstandards in EU-Staaten. • Einschränkende Auslegung: § 34a Abs.2 Satz1 AsylVfG ist verfassungskonform so auszulegen, dass Anträge, welche Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat geltend machen, nur zulässig sind, wenn ein Sonderfall außerhalb des normativen Vergewisserungskonzepts sich aufdrängt. • Anwendung auf den Fall: Nach Art.5 Abs.2 und Art.13 Dublin-II-VO ist Ungarn zuständig, weil der Asylantrag erstmals dort gestellt wurde; Ungarn hat die Aufnahme erklärt. • Nachweisanforderungen: Der Antragsteller hat keine glaubhaften, durch Tatsachen gestützten Hinweise erbracht, die auf systemische Mängel oder einen der fünf vom Bundesverfassungsgericht benannten Sonderfälle schließen lassen. • Beurteilung der Lage in Ungarn: Auswertung von Berichten (u.a. UNHCR, Helsinki-Komitee) und Rechtsprechung ergibt, dass trotz möglicher Mängel die grundlegenden Verpflichtungen nach GFK und EMRK eingehalten werden; neuere Gesetzesänderungen und Berichte sprechen nicht für eine Gefährdung nach Art.4 GRCh. • Zurückweisung des Vorbringens zur Haft und Gesetzesänderungen: Die seit 01.07.2013 diskutierte Wiedereinführung von Asylhaft in Ungarn begründet nach aktueller Erkenntnislage noch keinen systemischen Mangel und ist nicht ausreichend belegt. • Duldungsgründe: Ein Duldungsanspruch nach §60a AufenthG wurde nicht substantiiert dargetan; es fehlen Anhaltspunkte für rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder dringende humanitäre Gründe. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Der Antrag wird abgewiesen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten gemäß §154 Abs.1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylVfG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das Gericht befand, dass Ungarn als zuständiger Staat nach der Dublin-II-VO anzusehen ist und der Antragsteller keine tatsachengetragenen Hinweise auf einen Sonderfall oder systemische Mängel vorgelegt hat, die eine Durchbrechung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens rechtfertigen würden. Ebenso hat der Antragsteller keine ausreichenden Gründe für einen Duldungsanspruch vorgetragen; daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.