Beschluss
9 L 151.14 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0707.9L151.14A.0A
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Leitsätze
1. Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.(Rn.5)
2. In Ungarn liegen nach summarischer Prüfung keine Erkenntnisse für das Vorhandensein systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor.(Rn.9)
3. Soweit systemische Mängel darauf gestützt werden, dass nach Ungarn zurücküberstellte Ausländer auch dann, wenn das Asylverfahren eingestellt worden ist, einen erneuten Asylantrag stellen müssen, der als Asylfolgeantrag behandelt wird, müssen diese Erkenntnisse als überholt gelten.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.(Rn.5) 2. In Ungarn liegen nach summarischer Prüfung keine Erkenntnisse für das Vorhandensein systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor.(Rn.9) 3. Soweit systemische Mängel darauf gestützt werden, dass nach Ungarn zurücküberstellte Ausländer auch dann, wenn das Asylverfahren eingestellt worden ist, einen erneuten Asylantrag stellen müssen, der als Asylfolgeantrag behandelt wird, müssen diese Erkenntnisse als überholt gelten.(Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. April 2014 (VG 9 K 152.14 A) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag ist nicht begründet. Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig mit der Folge, dass das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden Bundesamt) die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers, dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden ist, vor. Ungarn ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, der dort am 13. Oktober 2013 um Asyl nachgesucht hat, bevor er am 6. Februar 2014 in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Das Office of Immigration and Nationality (Dublin Coordination Unit) stimmte mit Schreiben vom 27. März 2014 dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 19. März 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zu. Ungarn ist auch als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, § 26a Abs. 2 AsylVfG) anzusehen. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage sind keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, der die Antragsgegnerin zur Ausübung des eigenen Prüfrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet. Gegen die Überstellung des Antragstellers nach Ungarn als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat bestehen insbesondere keine europarechtlichen Bedenken. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (EUGH- Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rx C-493/10, N.S. u.a. – Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f., NVwZ 2012, 417). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt im Rahmen des Dublin-Systems daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O., Rn. 80). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise geboten sein, wenn der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller rücküberstellt werden soll, sogenannte systemische Mängel aufweist. Eine derartige Widerlegung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylssystems aber an hohe Hürden geknüpft. Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK aussetzen, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (EurGH, a.a.O. Rn 86 und 94; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – und vom 6. Juni 2014 – BVerwG 10 B 35.14 -, jeweils juris.). Dabei muss sich der Tatrichter die auf einer verlässlichen Prognose basierende Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall wegen systemischer Mängel mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – BVerwG 10 B 35.14 – m.w.N., juris). Gemessen daran liegen in Ungarn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung keine Erkenntnisse für das Vorhandensein systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta droht. Im Ausgangspunkt schließt sich die Einzelrichterin hierbei der Einschätzung des VGH Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 6. August 2013 an (12 S 675/12; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2013 – 4 L 169/12 -; jeweils juris). Dort heißt es wörtlich (Rn. 6 ff.): „Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. […] Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Quellen (Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011) durchaus, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend waren. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht - S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin II-Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22.10.2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14). In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 - juris) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom 22.04.2013 - Au 6 S 13.3009 - juris) angeführt werden. […] Diese neuerliche Rechtsentwicklung verkennt das VG Ansbach, das in seinem Beschluss vom 07.01.2013 (- AN 11 E 13.30011 -) das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn bejaht. […] Demgegenüber wird in der Erkenntnis des (österreichischen) Asylgerichtshofs vom 09.07.2013 (S21 436096-1/2013 - abrufbar bei RIS) ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn am 01.01.2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten sei, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.“ Der Asylgerichtshof gelangt deshalb, die ständige Spruchpraxis des Bundesasylamtes bestätigend, zu dem eingehend begründeten Schluss, „dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union“ (Erkenntnis vom 09.07.2013, a. a. O.). U. a. wird in dieser Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 f. AEUV eingeleitet sei, die Kommission und die Mitgliedstaaten mithin offenkundig davon ausgingen, dass Ungarn seine unionsrechtlichen Pflichten erfülle.“ Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 6. Juni 2013 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründet (Mohammed v. Austria, Application no. 2283/12, S. 24ff., ). Eine maßgebliche zwischenzeitliche Änderung der Sachlage kann das Gericht nicht feststellen (so im Ergebnis in jüngster Zeit auch VG Augsburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – Au 7 S 14.50134 -; VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 5 B 634/14 -; VG Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2014 – AN 1 K 14.30279 -; VG München, Beschluss vom 7. Mai 2014 – M 11 S 14.50173 -; VG Regensburg, Beschluss vom 2. Mai 2014 – RN 8 S 14.50079 -; VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2014 – W 6 K 13.30525 -; VG Trier, Beschluss vom 16. April 2014 – 5 L 569/14.TR -; VG Potsdam, Beschluss vom 15. April 2014 – 6 L 181/14.A -; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 3 B 145/14 -; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 8 L 428/14.F.A. -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – A 9 K 3150/13 -; s. a. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12, Rn. 61, jeweils juris). Insbesondere haben weder der UNHCR (vgl. zu dessen besonderer Relevanz EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11, Rn. 44; juris) noch das European Asylum Support Office (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung die Erwägungsgründe 22 und 23 und Art. 33 der Dublin III-VO) systemische Mängel im Asylsystem in Ungarn festgestellt und die Empfehlung ausgesprochen, nicht mehr nach Ungarn zu überstellen. Der abweichenden Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel bejaht (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 19. März 2014 – 9 L 141.14.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 7.03.14 – A 5 K 93/14 -, jeweils juris) oder für weiter aufklärungsbedürftig hält (VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 12 B 1238/14 –, VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 13 L 172.14 A -, VG Sigmaringen, Beschluss vom 22. April 2014 – A 5 K 972/14 -, jeweils juris), vermag die Einzelrichterin nicht zu folgen. Soweit systemische Mängel darauf gestützt werden, dass nach Ungarn zurücküberstellte Ausländer auch dann, wenn – wie dies beim Antragsteller ebenso der Fall ist - das Asylverfahren eingestellt worden ist, einen erneuten Asylantrag stellen müssen, der als Asylfolgeantrag behandelt wird (VG Aachen, a.a.O. unter Berufung auf Erkenntnisse des UNHCR aus dem Jahr 2012 [UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012]), müssen diese Erkenntnisse als überholt gelten. Bereits in seinem Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR im Hinblick auf die im November 2012 verabschiedeten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes aus, dass Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen (UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia – update, Dezember 2012). Hiervon geht auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2014 - W 153 2006204-1/SE – (abrufbar über das Rechtsinformationssystem RIS des Österreichischen Bundeskanzleramtes: www.ris.bka.gv.at.) aus, wonach für Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren durch Verfahrenseinstellung ohne Entscheidung in der Sache beendet wurden, die gleichen Regelungen gelten wie für Erstantragsteller. Daher ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers, das wegen seines Verschwindens aus Ungarn eingestellt worden war, erneut aufgenommen und er nicht als Folgeantragsteller behandelt wird. Ob systemische Mängel deswegen anzunehmen sind, weil Unzulänglichkeiten bei staatlich finanzierten Verfahren zur Altersbestimmung von Asylantragstellern oder bei der Versorgung von in Haftzentren untergebrachten verletzlichen Personen bestehen oder weil Minderjährige sowie Frauen und Familien trotz gesetzlichen Verbots mutmaßlich in Haft genommen worden seien (VG Oldenburg, a.a.O.), kann dahingestellt bleiben. Denn sie sind nicht geeignet, den Antragsteller, der diesem Personenkreis nicht angehört, in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Etwas anderes gilt allerdings, soweit zurücküberstellte Asylbewerber offenbar flächendeckend inhaftiert werden (VG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf eine eingeholte Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014), wovon auch der Antragsteller betroffen sein kann. Seit der Gesetzesänderung zum 01. Juli 2013 ist nach dem ungarischen Asylgesetz (act LXXX of 2007 on Asylum, in englischer Übersetzung abrufbar im Internet über ) die Verhängung von sogenannter Asylhaft („Asylum-detention“) möglich. Die Haftgründe sind in § 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes im Einzelnen aufgeführt (Auflistung der Haftgründe in deutscher Übersetzung im Beschluss des VG Frankfurt vom 25. Februar 2014 – 8 L 428/14.F.A. –; siehe auch Beschluss des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O.). Danach kann eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden, weil sie einen (Asyl-)Antrag gestellt hat, so dass die Haftgründe keine Verletzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Neufassung der EU Asylverfahrensrichtlinie) darstellen. Im Bericht des UNHCR (Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation vom 12. April 2013) wird zudem darauf verwiesen, dass Ungarn mit den Gesetzesänderungen teilweise Vorgaben einer (geplanten) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umsetzen wolle. Die Haftgründe stimmen denn auch mit den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie), nach der sich die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen und die Garantien für in Gewahrsam befindliche Antragsteller bestimmen (Art. 26 der Richtlinie 2013/32/EU), genannten Gründen für die Haft überwiegend überein. Aus diesen Neuregelungen und ihrer tatsächlichen Anwendung folgt mithin allein nicht, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten (so auch VG Düsseldorf, a.a.O.). Dies gilt auch, soweit Dublin-Rückkehrer grundsätzlich inhaftiert werden, weil davon ausgegangen wird, dass Asylantragsteller, die Ungarn regelwidrig verlassen haben, erneut flüchten und nicht auf die Entscheidung über ihren Asylantrag warten (vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 3, Seite 2, zitiert im Beschluss des VG Düsseldorf, a.a.O.), sie mithin den Haftgrund der Fluchtgefahr bzw. der Hinderung der Durchführung des Asylverfahrens erfüllen. Soweit angeführt wird, dass es den Haftanordnungen an einzelfallbezogenen Begründungen fehle und das Rechtsschutzsystem ungeeignet sei, Asylbewerbern wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung zu bieten (VG Düsseldorf, a.a.O.), ist dies bislang nicht ausreichend dokumentiert. Der UNHCR berichtet in seiner Auskunft vom 9. Mai 2014 zwar, es sei vollkommen intransparent und daher nicht vorhersehbar, welche Asylbewerber in Ungarn verhaftet würden und welche nicht und warum, woraus sich folgern lässt, dass sich grundsätzlich alle Asylbewerber bei der Erstantragstellung dem Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt sehen. Der Auskunft ist jedoch nicht zu entnehmen, ob es auch in Bezug auf Dublin-Rückkehrer, zu denen der Antragsteller gehört, an jeglicher individuellen Prüfung der Haftvoraussetzungen und Haftgründe fehlt. Vielmehr lässt der Hinweis, dass bei diesen Personen regelmäßig eine Fluchtgefahr angenommen wird, weil sie Ungarn bereits zuvor regelwidrig verlassen haben, ohne eine Entscheidung über ihre Asylanträge abzuwarten, das Gegenteil vermuten. Die gegen die Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle von Haftanordnungen erhobenen Einwände beruhen ebenfalls auf der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014. Dort wird etwa ausgeführt, dass das ungarische Asylgesetz (§ 31 C Abs. 3) gegen die Anordnung von Asylhaft die Möglichkeit einer „objection“, also wohl einen Einspruch, vorsieht, ohne zu regeln, innerhalb welcher Frist und wem gegenüber der Einspruch erhoben werden kann. Weiterhin berichtet der UNHCR, es sei seit der Wiedereinführung der Asylhaft zum 1. Juli 2013 kein Fall bekannt geworden, in dem ein solcher Einspruch tatsächlich erhoben worden sei, Asylbewerber offenbar über diesen Rechtsbehelf nicht informiert würden oder sie durch die zuständigen Behörden von der Einlegung mit Hinweis auf die Ungeeignetheit des Rechtsbehelfs abgehalten würden. Diese Umstände und die Tatsache, dass nach § 31 C Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes kein gesetzliches Rechtsmittel gegen die Haftanordnung vorgesehen ist, erreichen indes nicht die hohen Hürden, die an eine Widerlegung der Vermutung geknüpft sind, dass ein Mitgliedstaat die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht beachtet. Eine Verletzung der in Art. 9 der Richtlinie 2013/33/EU festgelegten Garantien für in Haft befindliche Antragsteller ist damit nicht verbunden. Nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie ist bei der Haftanordnung durch eine Verwaltungsbehörde (hier: refugee authority), lediglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme sicher zu stellen, wobei diese Überprüfung sowohl auf Antrag des Antragstellers als auch von Amts wegen erfolgen kann. In beiden Fällen müssen die Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Recht die Frist festlegen, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. Diesen Anforderungen entsprechend legt § 31 A Abs. 6 des ungarischen Asylgesetzes eine Haftanordnung durch die Verwaltungsbehörde von längstens 72 Stunden und eine gerichtliche Überprüfung für den Fall einer darüber hinausgehenden Haftdauer fest, die binnen 24 Stunden beantragt werden muss. Das Gericht kann die Haft zweimal bis zu 60 Tagen verlängern, wobei die zweite Verlängerung einen fristgebundenen Antrag der Verwaltungsbehörde voraussetzt. Detaillierte Informationen zu den gerichtlichen Entscheidungen über die Haftprüfungen lagen dem UNHCR nicht vor. Der Vorwurf, die ungarischen Gerichte würden keine einzelfallbezogenen Haftprüfungen vornehmen, das ungarische Rechtssystem biete mithin keinen wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, beruht daher lediglich auf einer Vermutung bzw. auf einer in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführten Untersuchung, die Missstände in der Vergangenheit aufzeigt, zur aktuellen Situation aber keine Aussage trifft. Soweit der Antragsteller selbst unter Hinweis auf den Bericht vom 10. März 2014 von bordermonitoring.eu e.V. grundrechtswidrige Haftbedingungen geltend macht, handelt es sich um eine Einzelfallimpression, aus der rechtswidrige allgemeine Haftbedingungen nicht abgeleitet werden können. Gleiches gilt für die Schilderungen des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. Mai 2014 über die Bedingungen im Lager Bicske während seines dortigen 10tätigen Aufenthalts im November 2013. Bei deren Würdigung kann darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in seiner Anhörung keine Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen, benannt, sondern lediglich angegeben hat, in Deutschland bleiben zu wollen und er die Frage nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Staat entgegen besserer Kenntnis verneint hat. Nach alledem erscheint eine Überstellung des Antragstellers nach Ungarn bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zumutbar. Eine Abschiebung nach Ungarn kann auch durchgeführt werden. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen sind, liegen nicht vor. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der beim Bundesamt eingereichten Bescheinigung vom 12. März 2014 über die besondere Schutzbedürftigkeit „gemäß Art. 17 der Richtlinie (2003/9/EG) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten“. Denn hieraus geht nicht ansatzweise hervor, welche psychische Beeinträchtigung beim Antragsteller durch welche Art der Einzelprüfung stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).