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Urteil

4 K 1561/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung. 2 Der Kläger ist als Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13g BBesG im Dienst der Beklagten tätig. Das Zollfahndungsamt Stuttgart wies den Kläger durch Verfügung vom 20.07.2011 rückwirkend zum 01.05.2011 in sein jetziges Statusamt ein. 3 Unter dem 27.09.2007 schrieb die Beklagte im Bereich des Zollfahndungsamts Stuttgart drei nach der Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewertete Dienstposten - Dienstposten 201 in Karlsruhe, Dienstposten 310 in Stuttgart und Dienstposten 601 in Freiburg - aus. Mit Schreiben vom 07.10.2007 bewarb sich der Kläger mit erster Priorität auf den Dienstposten 201 in Karlsruhe, mit zweiter Priorität auf den Dienstposten 310 in Stuttgart und mit dritter Priorität auf den Dienstposten 601 in Freiburg. Mit Schreiben vom 26.03.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei vorbehaltlich etwaiger Verfahrensansprüche von Mitbewerbern für den Dienstposten 310 in Stuttgart ausgewählt worden; bei dem Dienstposten 201 in Karlsruhe sei einer Mitbewerberin der Vorzug gegeben worden. Gegen diese Auswahlentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und begehrte beim Verwaltungsgericht Stuttgart, im Wege einer einstweiligen Anordnung der Beklagten vorläufig zu untersagen, den Dienstposten 201 in Karlsruhe zu seinem Nachteil zu besetzen. Mit Beschluss vom 10.02.2009 (9 K 4414/08) gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antrag des Klägers statt. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren stellte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.03.2009 (4 S 486/09) ein, nachdem die Beklagte ihre Beschwerde zurückgenommen und die beigeladene Mitbewerberin für den Dienstposten Karlsruhe ihre Beschwerde für erledigt erklärt hatte. 4 Mit Bescheid vom 06.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die zu seinen Lasten ergangene Auswahlentscheidung bezüglich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe zurück. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage und beantragte zugleich, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen seine Nichtberücksichtigung zu untersagen, den Dienstposten 201 in Karlsruhe zu seinem Nachteil zu besetzen. Diesem weiteren Antrag gab das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 09.04.2009 (9 K 940/09) erneut statt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beklagten und der beigeladenen Bewerberin für den Dienstposten in Karlsruhe wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.11.2009 (4 S 1082/09) zurück. 5 Nach der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 26.03.2008 setzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.05.2008 innerhalb des Zollfahndungsamtes Stuttgart von dem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten 640 am Dienstort Karlsruhe auf den nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten 310 am Dienstort Stuttgart um, übertrug ihm zugleich diesen Dienstposten zur Erprobung und teilte mit, dass die Erprobungszeit mindestens sechs Monate betrage. Der Vorsteher des Zollfahndungsamts Stuttgart stellte unter dem 23.10.2008 die Eignung des Klägers für den nach Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewerteten Dienstposten 310 in Stuttgart fest. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27.10.2008 mit, dass er seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten 310 nachgewiesen habe. Im Schreiben heißt es ferner, dass dem Kläger im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren (gemeint: bezüglich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe) der Dienstposten derzeit nicht endgültig übertragen werden könne und er hierüber zur gegebenen Zeit noch einen gesonderten Bescheid erhalten werde. 6 Durch Verfügung des Zollfahndungsamts Stuttgart vom 07.05.2010 wurde dem Kläger der nach Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten 310 in Stuttgart mit Wirkung vom 01.05.2010 endgültig übertragen. Mit weiterer Verfügung des Zollfahndungsamts Stuttgart vom 07.05.2010 wurde der Kläger sodann von dem nach Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewerteten Dienstposten 310 in Stuttgart auf den gleich bewerteten Dienstposten 710 am Dienstort Karlsruhe umgesetzt. Diese Maßnahme entsprach einer Absprache zwischen der Beklagten, dem Kläger und der ihm vorgezogenen Konkurrentin in Karlsruhe zur Beilegung der Auseinandersetzung um die Besetzung des Dienstpostens 201. Nach dieser Absprache erhielten beide Beamten nunmehr einen Dienstposten in Karlsruhe. Vor diesem Hintergrund erklärten die Beteiligten das Klageverfahren im Hinblick auf die Auswahlentscheidung bezüglich des Dienstpostens 210 in Karlsruhe für erledigt und das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.08.2010 (9 K 939/09) eingestellt. 7 Mit Verfügung vom 20.07.2011 beförderte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.05.2011 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13g BBesG. 8 Mit Schreiben vom 28.06.2010 forderte der Kläger von der Beklagten - nachdem ihm der Dienstposten 710 in Karlsruhe übertragen worden war -, zeitnah für seine Beförderung zu sorgen. Sowohl seine Beförderung als auch die seiner Konkurrentin hätten nach Vornahme der Auswahlentscheidung im Jahre 2008 bereits zeitnah erfolgen können. Durch die Nichtvollziehung der möglichen Beförderung sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. 9 Das Zollkriminalamt lehnte mit Schreiben vom 20.07.2010 eine sofortige Beförderung des Klägers ab und führte zur Begründung u.a. Folgendes aus: Um auf einen höherwertigen Dienstposten befördert zu werden, müsse nach § 32 Nr. 2 BLV sowohl der Nachweis der Eignung in der Erprobungszeit erbracht werden als auch die endgültige Übertragung der höherwertigen Funktion erfolgt sein. Zwar sei dem Kläger die Eignung auf dem nach A 13g bewerteten Dienstposten 310 bestätigt worden. Aufgrund des gerichtlichen Konkurrentenschutzverfahrens habe ihm jedoch dieser Dienstposten 310 - mit gleichzeitiger statusgerechter Umsetzung auf den Dienstposten 710 - erst nach Einigung mit der Konkurrentin um den Dienstposten 201 in Karlsruhe zum 01.05.2010 endgültig übertragen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Beförderung mangels Voraussetzungen nicht in Frage gekommen. Nach alledem könne auch ein Schaden des Klägers aufgrund einer rechtswidrigen Nichtvollziehung der Beförderung nicht angenommen werden. Das Schreiben des Zollkriminalamts vom 20.07.2010 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. 10 Mit Schreiben vom 25.02.2011, bei der Beklagten am 28.02.2011 eingegangen, erhob der Kläger gegen das Schreiben vom 20.07.2010 Widerspruch und führte zur Begründung u. a. aus: Die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, ihm den nach A 13g bewerteten Dienstposten 310 am Dienstort Stuttgart endgültig zu übertragen, und sie habe dadurch rechtswidrig eine mögliche Beförderung zum 01.05.2009, spätestens aber zum 01.01.2010 verhindert. Aus diesen Pflichtverletzungen sei die Beklagte ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser sei dadurch zu leisten, dass er besoldungs-, versorgungs- als auch laufbahnrechtlich so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn er zum 01.05.2009, spätestens aber zum 01.10.2010 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 BBesG, befördert worden wäre. 11 Mit Bescheid vom 24.05.2011 wies das Zollkriminalamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte u. a. aus: Um auf einen höherwertigen Dienstposten befördert zu werden, müsse nach § 32 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - sowohl der Nachweis der Eignung in der Erprobungszeit erbracht werden als auch die endgültige Übertragung der höherwertigen Funktion erfolgt sein. Zwar habe der Kläger die Eignung nachgewiesen, jedoch habe ihm aufgrund eines in anderer Sache geführten gerichtlichen Konkurrentenschutzverfahrens der Dienstposten 310 - mit gleichzeitiger statusgerechter Umsetzung auf den Dienstposten 710 - erst nach Einigung mit der Konkurrentin im Verwaltungsstreitverfahren zum 01.05.2010 endgültig übertragen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Beförderung mangels Voraussetzungen nicht in Frage gekommen. Es sei zwar zutreffend, dass der in Rede stehende Dienstposten 310 nicht Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Verwaltungsstreits gewesen sei, sondern der Dienstposten 201 am Dienstort Karlsruhe, auf den sich der Kläger ebenfalls beworben habe. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens habe der Dienstposten 201 jedoch nicht mit der Konkurrentin des Klägers endgültig besetzt werden können, so dass eine endgültige Besetzung des Dienstpostens 310 durch den Kläger und des Dienstpostens 201 durch die Konkurrentin erst nach Einigung der beiden Kontrahenten im Verwaltungsstreitverfahren habe erfolgen können. 12 Am 10.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Nachdem ihm durch Verfügung des Vorstehers des Zollfahndungsamts Stuttgart vom 23.10.2008 die Eignung für den Dienstposten 310 attestiert worden sei, hätten im November 2008 sämtliche Voraussetzungen vorgelegen, um ihm den Dienstposten in Stuttgart endgültig zu übertragen. Die Unterlassung der endgültigen Übertragung dieses Dienstpostens stelle eine Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht in Gestalt der Förderungspflicht dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Übertragung des Dienstpostens 310 in Stuttgart nicht der Umstand entgegengestanden, dass er hinsichtlich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe seinerseits ein Konkurrentenstreitverfahren angestrengt habe. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 11.11.2009 (4 S 1082/09) wäre es für ihn zumutbar gewesen, die Entscheidung hinsichtlich des Dienstpostens 201 in der Hauptsache abzuwarten, da die Auswahlentscheidung der Beklagten hinsichtlich dieses Dienstpostens, wenn sie sich im Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erwiesen hätte, im Wege der Umsetzung hätte rückgängig gemacht werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die ihm beim Dienstposten 201 in Karlsruhe vorgezogene Konkurrentin ebenfalls für den Dienstposten 310 in Stuttgart beworben gehabt habe und dort mit Blick auf die Bewerbergruppe auch zum Zuge gekommen wäre, wenn nicht er für diesen Dienstposten ausgewählt worden wäre. Für die Beklagte habe deshalb - nach Feststellung der Eignung - kein Hindernis bestanden, ihm den Dienstposten 310 und der Konkurrentin den Dienstposten 201 endgültig zu übertragen. 14 Wäre ihm nach der Feststellung seiner Eignung der Dienstposten 310 im November 2008 endgültig übertragen worden, so hätten sämtliche Voraussetzungen vorgelegen, dass er zum 01.05.2009, spätestens zum 01.01.2010 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13g BBesG, befördert worden wäre. Sowohl zum 01.05.2009 als auch zum 01.01.2010 hätten in ausreichendem Maße Haushaltsstellen zur Verfügung gestanden, die seine Beförderung ermöglicht hätten. Die Beförderungen seien von der Beklagten nach einer Beförderungsrangliste im Sinne der Bestenauslese vorgenommen worden, und unter Berücksichtigung seiner Einreihung in dieser Rangliste wäre seine Beförderung zum 01.05.2009, spätestens zum 01.01.2010 erfolgt, wenn ihm der Beförderungsdienstposten bereits endgültig übertragen gewesen wäre. Seinem Schadensersatzanspruch stehe auch nicht entgegen, dass er bei den Bewerberrunden zum 01.05.2009 bzw. zum 01.01.2010 keine Rechtsmittel zum Schutz seines Bewerberverfahrensanspruchs in Anspruch genommen habe. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, da er über die vorgenommenen Beförderungen von der Beklagten nicht informiert worden sei. Zudem wäre auch bei einer entsprechenden Information sein Rechtsmittel nicht Erfolg versprechend gewesen, da ihm die Voraussetzung der endgültigen Übertragung des Beförderungsdienstpostens gefehlt habe. 15 Der Kläger beantragt, 16 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Zollkriminalamts vom 20.07.2010 und des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts vom 24.05.2011 zu verpflichten, ihn besoldungs-, versorgungs- sowie laufbahnrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 01.05.2009, hilfsweise zum 01.01.2010 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 BBesG, befördert worden wäre, 17 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtens und führt ergänzend Folgendes aus: Sie habe rechtmäßig gehandelt, als sie dem Kläger den Dienstposten 310 erst zum 01.05.2010 endgültig übertragen habe. Unzutreffend sei insbesondere die Behauptung des Klägers, nach Feststellung der Eignung habe kein Hindernis mehr bestanden, den Dienstposten 310 dem Kläger und den Dienstposten 201 in Karlsruhe der Konkurrentin endgültig zu übertragen. Eine solche Verfahrensweise sei ihr ausdrücklich durch die vom Kläger erwirkten einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart untersagt worden. Der Dienstposten 201 in Karlsruhe habe von ihr weder mit der bevorzugten Konkurrentin des Klägers noch anderweitig endgültig besetzt werden dürfen. Die Wechselwirkung der Dienstpostenbesetzung zwischen den Dienstposten 310 und 201 habe sie zudem daran gehindert, dem Kläger einseitig den Dienstposten 310 endgültig zu übertragen, ohne gleichzeitig den Dienstposten 201 an die Konkurrentin zu übertragen. Die Fürsorgepflicht gelte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Konkurrentin. Diese Fürsorgepflicht gegenüber der Konkurrentin hätte sie mit einer endgültigen Dienstpostenübertragung an den Kläger verletzt. 21 Richtig am Vortrag des Klägers sei, dass dieser aufgrund seines Beförderungsranglistenplatzes beim Vorliegen aller Voraussetzungen (endgültige Übertragung eines Dienstpostens und Bewährung) bereits zum 01.05.2009 befördert worden wäre. Gleiches gelte für die Beförderungsrunde zum Zeitpunkt 01.01.2010. 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten der Beklagten der Beklagten, die dem Gericht vorlagen, verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13g BBesG nicht zu. Der Bescheid des Zollkriminalamts vom 20.07.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 24 Der Kläger kann nicht beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum 01.05.2009 zum Zolloberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 ernannt worden. Gleiches gilt für den Hilfsantrag des Klägers und damit seinen Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre er zum 01.01.2010 ernannt worden. I. 25 Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Beklagte habe es - nachdem ihm im Oktober 2008 die Eignung für den nach Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewerteten Dienstposten 310 in Stuttgart attestiert worden sei - rechtswidrig unterlassen, ihm diese höherwertige Funktion endgültig zu übertragen (§ 32 Nr. 2 BLV), und habe es damit verhindert dass er bereits in den Bewerberrunden zum 01.05.2009 bzw. zum 01.01.2010 zum Zuge gekommen und ernannt worden sei. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den Dienstposten 310 in Stuttgart nicht zeitnah nach seiner Erprobung endgültig übertragen hat, begründet schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, gegen diese Entscheidung des Dienstherrn rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um seinen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen. 26 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 01.08.2007 - 2 B 15.07 - juris; Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 03.12.1998 - 2 C 22.97 - NVwZ 1999, 542 und v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29) tritt auch im Beamtenrecht nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Dies gilt einmal im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Der Rechtsgedanke gilt aber gleichermaßen auch für Schadensersatzansprüche, die ein Beamter wegen seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebener Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und Beförderung erhebt (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, aaO). Auch für die vorliegende Konstellation, in der der Beamte rügt, ihm sei die endgültige Übertragung einer höherwertigen Funktion als notwendige Voraussetzung für eine Beförderung rechtswidrig verweigert worden, kann nichts anderes gelten. Denn der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gebrachte Vorrang des primären Rechtsschutzes dient dem Ziel, eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn vor deren endgültigen Verfestigung zu korrigieren und auf diese Weise zusätzliche finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand durch Schadensersatzansprüche zu vermeiden (so BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, aaO). Im Übrigen ist der vom Beamten in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren am ehesten geeignet, streitige Verwaltungsentscheidungen zeitnah aufzuklären und entsprechend zu würdigen. Allein ein zeitnaher Primärrechtsschutz eröffnet danach die Möglichkeit, eine fehlerhafte behördliche Entscheidung vor ihrer endgültigen Verfestigung zu korrigieren bzw. die Behörde zur Überdenkung ihrer fehlerhaften Entscheidung zu veranlassen. 27 2) Nach diesen Maßstäben bestand für den Nichtgebrauch der gegen die Unterlassung der Übertragung der höherwertigen Funktion an den Kläger zulässigen Rechtsbehelfe kein hinreichender Grund. Der Kläger erfuhr mit Schreiben vom 27.10.2008 von der Absicht des Dienstherrn, ihm trotz attestierter Eignung für den höher bewerteten Dienstposten 310 diesen Dienstposten nicht endgültig zu übertragen, sondern zuvor den Ausgang des Konkurrentenstreitverfahrens um den Dienstposten 201 in Karlsruhe abzuwarten. Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste danach bewusst sein, dass er mangels endgültiger Übertragung eines Beförderungsdienstpostens nicht die Möglichkeit hatte, sich mit Erfolg an den zukünftigen Bewerberrunden zu beteiligen und im Falle der Bereitstellung von Planstellen zum Zolloberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 ernannt zu werden. Der Kläger muss sich deshalb entgegenhalten lassen, dass er die angeblich rechtswidrige Entscheidung der Beklagten, ihm den Beförderungsdienstposten in Stuttgart nicht endgültig zu übertragen, hingenommen hat, ohne dagegen die zulässigen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Als solche standen ihm Antrag auf endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens 310, Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung. 28 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.12.2009 an das Zollkriminalamt nicht geeignet, die Nichtanspruchnahme des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu entschuldigen. In diesem Schreiben weist der Bevollmächtigte das Zollkriminalamt zwar darauf hin, dass die Beförderung des Klägers bislang nicht vorgenommen worden sei, obwohl er für einen der ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten - hier den Dienstposten 310 in Stuttgart - ausgewählt worden sei und - in diesem Sinne ist das Schreiben sinnorientiert auszulegen - sich auf diesem Beförderungsdienstposten ausreichend bewährt habe. Der Schwerpunkt des Schreibens vom 08.12.2009 lag jedoch im Begehren des Klägers, nach Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens den Anspruch auf den streitigen Beförderungsdienstposten 201 in Karlsruhe geltend zu machen und insoweit eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten bzw. zu Ungunsten seiner Konkurrentin anzumahnen. Auch wenn das Schreiben vom 08.12.2009 bei einer Gesamtwürdigung als Gegenvorstellung oder formloser Rechtsbehelf hinsichtlich des Dienstpostens 310 in Stuttgart zu werten sein sollte, kann es die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.05.1998, aaO) kommen möglicherweise zwar auch formlose Rechtsbehelfe als Rechtsmittel im Sinne des in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegten Rechtsgedankens in Betracht. Dies bedeutet jedoch nur, dass der Betroffene auch von solchen Rechtsbehelfen zur Schadensabwendung Gebrauch machen muss, wenn oder soweit gerichtlicher Rechtsschutz nicht zur Verfügung steht oder z. B. einen Verzögerungsschaden nicht vollständig abwenden kann. Dagegen lässt der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB jedenfalls grundsätzlich - wie auch hier - keinen Raum für die Annahme eines Wahlrechts des Betroffenen in dem Sinne, dass er sich ohne nachteilige Folgen anstelle des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken dürfte. 29 Da nach alledem der geltend gemachte Schadenanspruch - bezogen auf die endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens 310 in Stuttgart - bereits am Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitert, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten - Verweigerung der endgültigen Übertragung der höherwertigen Funktion an den Kläger - einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die Beklagte rechtfertigt ihr Verhalten damit, dass es ihr auf Grundlage der vom Kläger erstrittenen einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart unmöglich gewesen sei, den Dienstposten 201 in Karlsruhe mit der Konkurrentin des Klägers endgültig zu besetzen und sie deshalb - im Sinne einer Wechselwirkung der Dienstpostenbesetzung - auch daran gehindert gewesen sei, dem Kläger einseitig den Dienstposten 310 in Stuttgart endgültig zu übertragen. Für diese Argumentation spricht, dass der Kläger im Falle einer endgültigen Übertragung des Dienstpostens in Stuttgart durch die Beklagte sämtliche Beförderungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hätte und er danach an der Konkurrentin (in den Bewerberrunden zum 01.05.2009 und zum 01.01.2010) „vorbeigezogen“ wäre. Ein solcher Vorsprung des Klägers wäre jedenfalls dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn sich im Konkurrentenstreitverfahren zwischen dem Kläger und der Mitbewerberin um den Dienstposten 201 in Karlsruhe im Hauptsacheverfahren herausgestellt hätte, dass die Beklagte im Ergebnis zu Recht der Konkurrentin den Vorrang eingeräumt hat. Wäre hingegen im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass auf Grundlage des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG der Kläger Anspruch auf Übertragung des Beförderungsdienstpostens 201 in Karlsruhe gehabt hätte, hätte ihm - nach Ausschöpfung des Primärrechtsschutzes - in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch deshalb zugestanden, weil er im Hinblick auf die rechtswidrige Entscheidung der Behörde verspätet befördert worden wäre. Danach wäre es für den Kläger ausreichend möglich gewesen, eventuelle Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Beförderung im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens um die Übertragung des Dienstpostens 201 in Karlsruhe durchzusetzen bzw. solche Schadensersatzansprüche im Wege eines Primärrechtsschutzverfahrens abzusichern. II. 30 Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass die Beklagte hinsichtlich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe zu Unrecht der Konkurrentin den Vorrang eingeräumt und in diesem Zusammenhang seinen Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt habe, steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. 31 Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständ. Rechtspr. d. BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris u. v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361). Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung für den Fall, dass ein Beamter einen Schaden aufgrund verspäteter Beförderung - wie hier vom Kläger geltend gemacht - erleidet. Danach kann sich der Kläger zur Begründung eines Schadensersatzanspruches grundsätzlich darauf berufen, dass die Beklagte hinsichtlich des Beförderungsdienstpostens 201 in Karlsruhe zu Unrecht der Konkurrentin den Vorrang eingeräumt und damit verhindert habe, dass er zeitnah zum Zolloberamtsrat - Besoldungsgruppe A 13 - befördert worden sei. 32 Einem solchermaßen umschriebenen Schadensersatzanspruch des Klägers - bezogen auf die Nichtübertragung des Dienstpostens 201 in Karlsruhe - steht jedoch ebenfalls entgegen, dass es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den behaupteten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Kläger hat zwar mit Erfolg vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen und beim Verwaltungsgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung erstritten, der die endgültige Übertragung des Dienstpostens an die Konkurrentin zunächst verhindert hat. Er hat jedoch das Hauptsacheverfahren um die Besetzung des Beförderungsdienstpostens 201 nicht durchgeführt und hat damit darauf verzichtet, die Frage, ob nach Leistungsgrundsätzen ihm oder der Konkurrentin der Vorrang gebührt, einer endgültigen (rechtskräftigen) Klärung zuführen zu lassen. Der Kläger hat - mit anderen Worten - im Rahmen des gerichtlichen Konkurrentenschutzverfahrens auf die Übertragung des Dienstpostens 201 in Karlsruhe „verzichtet“ und sich stattdessen mit der Übertragung des Dienstpostens 710 - ebenfalls in Karlsruhe - einverstanden erklärt. An diesem Verhalten im Verfahren des Primärrechtsschutzes muss sich der Kläger auch für das vorliegende Schadensersatzverfahren festhalten lassen. Da der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zur Erlangung von Primärrechtsschutz nicht vollständig ausgeschöpft hat, gilt auch für die vorliegende Konstellation der Rechtsgedanke aus § 839 Abs. 3 BGB. Nimmt danach ein Beamter - wie hier der Kläger - eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung im Ergebnis hin, muss er das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen. III. 33 Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Kläger nach endgültiger Übertragung des Dienstpostens 310 in Stuttgart bzw. seiner Umsetzung nach Karlsruhe auf den Dienstposten 710 mit Wirkung zum 07.05.2010 nicht umgehend befördert worden ist, keinen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 24.09.2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann sich daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben, etwa wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist und sich das Ermessen zugunsten des betroffenen Beamten verdichtet hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger in der „Beförderungsrunde“ zum 01.05.2011 berücksichtigt und befördert. Dass der Dienstherr haushaltsrechtlich zu einem früheren Zeitpunkt zur Beförderung des Klägers berechtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm nicht behauptet. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 BESCHLUSS 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 S. 4 i. V. m. S. 1 GKG EUR 31.270,27 festgesetzt. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.09.2002 - 2 B 23.02 - NVwZ-RR 2003, 246) wird der Streitwert eines Schadensersatzbegehrens wegen verspäteter Beförderung mit dem 6,5-fachen des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt bewertet. 38 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 23 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13g BBesG nicht zu. Der Bescheid des Zollkriminalamts vom 20.07.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 24 Der Kläger kann nicht beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum 01.05.2009 zum Zolloberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 ernannt worden. Gleiches gilt für den Hilfsantrag des Klägers und damit seinen Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre er zum 01.01.2010 ernannt worden. I. 25 Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Beklagte habe es - nachdem ihm im Oktober 2008 die Eignung für den nach Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewerteten Dienstposten 310 in Stuttgart attestiert worden sei - rechtswidrig unterlassen, ihm diese höherwertige Funktion endgültig zu übertragen (§ 32 Nr. 2 BLV), und habe es damit verhindert dass er bereits in den Bewerberrunden zum 01.05.2009 bzw. zum 01.01.2010 zum Zuge gekommen und ernannt worden sei. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den Dienstposten 310 in Stuttgart nicht zeitnah nach seiner Erprobung endgültig übertragen hat, begründet schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, gegen diese Entscheidung des Dienstherrn rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um seinen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen. 26 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 01.08.2007 - 2 B 15.07 - juris; Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 03.12.1998 - 2 C 22.97 - NVwZ 1999, 542 und v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29) tritt auch im Beamtenrecht nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Dies gilt einmal im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Der Rechtsgedanke gilt aber gleichermaßen auch für Schadensersatzansprüche, die ein Beamter wegen seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebener Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und Beförderung erhebt (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, aaO). Auch für die vorliegende Konstellation, in der der Beamte rügt, ihm sei die endgültige Übertragung einer höherwertigen Funktion als notwendige Voraussetzung für eine Beförderung rechtswidrig verweigert worden, kann nichts anderes gelten. Denn der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gebrachte Vorrang des primären Rechtsschutzes dient dem Ziel, eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn vor deren endgültigen Verfestigung zu korrigieren und auf diese Weise zusätzliche finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand durch Schadensersatzansprüche zu vermeiden (so BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, aaO). Im Übrigen ist der vom Beamten in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren am ehesten geeignet, streitige Verwaltungsentscheidungen zeitnah aufzuklären und entsprechend zu würdigen. Allein ein zeitnaher Primärrechtsschutz eröffnet danach die Möglichkeit, eine fehlerhafte behördliche Entscheidung vor ihrer endgültigen Verfestigung zu korrigieren bzw. die Behörde zur Überdenkung ihrer fehlerhaften Entscheidung zu veranlassen. 27 2) Nach diesen Maßstäben bestand für den Nichtgebrauch der gegen die Unterlassung der Übertragung der höherwertigen Funktion an den Kläger zulässigen Rechtsbehelfe kein hinreichender Grund. Der Kläger erfuhr mit Schreiben vom 27.10.2008 von der Absicht des Dienstherrn, ihm trotz attestierter Eignung für den höher bewerteten Dienstposten 310 diesen Dienstposten nicht endgültig zu übertragen, sondern zuvor den Ausgang des Konkurrentenstreitverfahrens um den Dienstposten 201 in Karlsruhe abzuwarten. Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste danach bewusst sein, dass er mangels endgültiger Übertragung eines Beförderungsdienstpostens nicht die Möglichkeit hatte, sich mit Erfolg an den zukünftigen Bewerberrunden zu beteiligen und im Falle der Bereitstellung von Planstellen zum Zolloberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 ernannt zu werden. Der Kläger muss sich deshalb entgegenhalten lassen, dass er die angeblich rechtswidrige Entscheidung der Beklagten, ihm den Beförderungsdienstposten in Stuttgart nicht endgültig zu übertragen, hingenommen hat, ohne dagegen die zulässigen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Als solche standen ihm Antrag auf endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens 310, Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung. 28 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.12.2009 an das Zollkriminalamt nicht geeignet, die Nichtanspruchnahme des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu entschuldigen. In diesem Schreiben weist der Bevollmächtigte das Zollkriminalamt zwar darauf hin, dass die Beförderung des Klägers bislang nicht vorgenommen worden sei, obwohl er für einen der ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten - hier den Dienstposten 310 in Stuttgart - ausgewählt worden sei und - in diesem Sinne ist das Schreiben sinnorientiert auszulegen - sich auf diesem Beförderungsdienstposten ausreichend bewährt habe. Der Schwerpunkt des Schreibens vom 08.12.2009 lag jedoch im Begehren des Klägers, nach Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens den Anspruch auf den streitigen Beförderungsdienstposten 201 in Karlsruhe geltend zu machen und insoweit eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten bzw. zu Ungunsten seiner Konkurrentin anzumahnen. Auch wenn das Schreiben vom 08.12.2009 bei einer Gesamtwürdigung als Gegenvorstellung oder formloser Rechtsbehelf hinsichtlich des Dienstpostens 310 in Stuttgart zu werten sein sollte, kann es die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.05.1998, aaO) kommen möglicherweise zwar auch formlose Rechtsbehelfe als Rechtsmittel im Sinne des in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegten Rechtsgedankens in Betracht. Dies bedeutet jedoch nur, dass der Betroffene auch von solchen Rechtsbehelfen zur Schadensabwendung Gebrauch machen muss, wenn oder soweit gerichtlicher Rechtsschutz nicht zur Verfügung steht oder z. B. einen Verzögerungsschaden nicht vollständig abwenden kann. Dagegen lässt der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB jedenfalls grundsätzlich - wie auch hier - keinen Raum für die Annahme eines Wahlrechts des Betroffenen in dem Sinne, dass er sich ohne nachteilige Folgen anstelle des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken dürfte. 29 Da nach alledem der geltend gemachte Schadenanspruch - bezogen auf die endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens 310 in Stuttgart - bereits am Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitert, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten - Verweigerung der endgültigen Übertragung der höherwertigen Funktion an den Kläger - einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die Beklagte rechtfertigt ihr Verhalten damit, dass es ihr auf Grundlage der vom Kläger erstrittenen einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart unmöglich gewesen sei, den Dienstposten 201 in Karlsruhe mit der Konkurrentin des Klägers endgültig zu besetzen und sie deshalb - im Sinne einer Wechselwirkung der Dienstpostenbesetzung - auch daran gehindert gewesen sei, dem Kläger einseitig den Dienstposten 310 in Stuttgart endgültig zu übertragen. Für diese Argumentation spricht, dass der Kläger im Falle einer endgültigen Übertragung des Dienstpostens in Stuttgart durch die Beklagte sämtliche Beförderungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hätte und er danach an der Konkurrentin (in den Bewerberrunden zum 01.05.2009 und zum 01.01.2010) „vorbeigezogen“ wäre. Ein solcher Vorsprung des Klägers wäre jedenfalls dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn sich im Konkurrentenstreitverfahren zwischen dem Kläger und der Mitbewerberin um den Dienstposten 201 in Karlsruhe im Hauptsacheverfahren herausgestellt hätte, dass die Beklagte im Ergebnis zu Recht der Konkurrentin den Vorrang eingeräumt hat. Wäre hingegen im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass auf Grundlage des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG der Kläger Anspruch auf Übertragung des Beförderungsdienstpostens 201 in Karlsruhe gehabt hätte, hätte ihm - nach Ausschöpfung des Primärrechtsschutzes - in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch deshalb zugestanden, weil er im Hinblick auf die rechtswidrige Entscheidung der Behörde verspätet befördert worden wäre. Danach wäre es für den Kläger ausreichend möglich gewesen, eventuelle Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Beförderung im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens um die Übertragung des Dienstpostens 201 in Karlsruhe durchzusetzen bzw. solche Schadensersatzansprüche im Wege eines Primärrechtsschutzverfahrens abzusichern. II. 30 Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass die Beklagte hinsichtlich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe zu Unrecht der Konkurrentin den Vorrang eingeräumt und in diesem Zusammenhang seinen Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt habe, steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. 31 Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständ. Rechtspr. d. BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris u. v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361). Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung für den Fall, dass ein Beamter einen Schaden aufgrund verspäteter Beförderung - wie hier vom Kläger geltend gemacht - erleidet. Danach kann sich der Kläger zur Begründung eines Schadensersatzanspruches grundsätzlich darauf berufen, dass die Beklagte hinsichtlich des Beförderungsdienstpostens 201 in Karlsruhe zu Unrecht der Konkurrentin den Vorrang eingeräumt und damit verhindert habe, dass er zeitnah zum Zolloberamtsrat - Besoldungsgruppe A 13 - befördert worden sei. 32 Einem solchermaßen umschriebenen Schadensersatzanspruch des Klägers - bezogen auf die Nichtübertragung des Dienstpostens 201 in Karlsruhe - steht jedoch ebenfalls entgegen, dass es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den behaupteten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Kläger hat zwar mit Erfolg vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen und beim Verwaltungsgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung erstritten, der die endgültige Übertragung des Dienstpostens an die Konkurrentin zunächst verhindert hat. Er hat jedoch das Hauptsacheverfahren um die Besetzung des Beförderungsdienstpostens 201 nicht durchgeführt und hat damit darauf verzichtet, die Frage, ob nach Leistungsgrundsätzen ihm oder der Konkurrentin der Vorrang gebührt, einer endgültigen (rechtskräftigen) Klärung zuführen zu lassen. Der Kläger hat - mit anderen Worten - im Rahmen des gerichtlichen Konkurrentenschutzverfahrens auf die Übertragung des Dienstpostens 201 in Karlsruhe „verzichtet“ und sich stattdessen mit der Übertragung des Dienstpostens 710 - ebenfalls in Karlsruhe - einverstanden erklärt. An diesem Verhalten im Verfahren des Primärrechtsschutzes muss sich der Kläger auch für das vorliegende Schadensersatzverfahren festhalten lassen. Da der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zur Erlangung von Primärrechtsschutz nicht vollständig ausgeschöpft hat, gilt auch für die vorliegende Konstellation der Rechtsgedanke aus § 839 Abs. 3 BGB. Nimmt danach ein Beamter - wie hier der Kläger - eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung im Ergebnis hin, muss er das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen. III. 33 Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Kläger nach endgültiger Übertragung des Dienstpostens 310 in Stuttgart bzw. seiner Umsetzung nach Karlsruhe auf den Dienstposten 710 mit Wirkung zum 07.05.2010 nicht umgehend befördert worden ist, keinen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 24.09.2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann sich daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben, etwa wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist und sich das Ermessen zugunsten des betroffenen Beamten verdichtet hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger in der „Beförderungsrunde“ zum 01.05.2011 berücksichtigt und befördert. Dass der Dienstherr haushaltsrechtlich zu einem früheren Zeitpunkt zur Beförderung des Klägers berechtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm nicht behauptet. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 BESCHLUSS 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 S. 4 i. V. m. S. 1 GKG EUR 31.270,27 festgesetzt. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.09.2002 - 2 B 23.02 - NVwZ-RR 2003, 246) wird der Streitwert eines Schadensersatzbegehrens wegen verspäteter Beförderung mit dem 6,5-fachen des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt bewertet. 38 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.