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Urteil

4 K 2077/12

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, wendet sich gegen die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge. 2 Die Ehe des im Jahre 1944 geborenen Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesloch vom 06.11.1997 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch - Familiengericht - vom 22.03.1999 - rechtskräftig seit dem 11.05.1999 - wurde eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen und zu Lasten des Klägers Rentenanwartschaften für seine ehemalige Frau begründet. 3 Im Hinblick auf seinen bevorstehenden Ruhestand bat der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) mit Schreiben vom 11.09.2006 und Mahnschreiben vom 23.10. und 04.12.2006 um Mitteilung der Höhe seiner voraussichtlichen Versorgungsbezüge. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 04.12.2006 teilte das Landesamt daraufhin im Kern mit, dass sich das Ruhegehalt des Klägers auf 2.134,23 EUR belaufe, die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs 667,31 EUR betrage und danach ein Ruhegehalt von 1.446,92 EUR verbleibe. Mit weiterem Schreiben des Landesamts vom 11.12.2006 wurde dem Kläger - in Reaktion auf sein Mahnschreiben vom 04.12.2006 - mitgeteilt, dass die erbetene Versorgungsauskunft unter dem 04.12.2006 erteilt worden sei. 4 Mit Bescheid vom 05.12.2006 setzte das Landesamt den Versorgungsbezug des Klägers ab dem 01.03.2007 auf brutto 2.134,23 EUR fest; der Bescheid wies eine Kürzung des Ruhegehalts aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht aus. Daraufhin erhielt der Kläger in der Zeit ab dem 01.03.2007 bis Februar 2010 ungekürzte (ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs) Versorgungsbezüge. 5 Das Landesamt kürzte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.02.2010 - gestützt auf § 57 Abs. 1 Satz 1 der BeamtVG - die Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 01.03.2007; die Überzahlung des Versorgungsausgleichs im vorgenannten Zeitraum beträgt unstreitig 25.278,92 EUR. 6 Mit weiterem Bescheid vom 09.06.2011 forderte das Landesamt den genannten Betrag von 25.278,92 EUR als überzahlte Versorgungsbezüge zurück. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, dass der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2006 eine Berechnung über die zu erwartenden Versorgungsbezüge erhalten habe, in der der Abzug aufgrund des Versorgungsausgleichs explizit ausgewiesen gewesen sei. Der Kläger habe somit gewusst, dass beim Eintritt in den Ruhestand von seinen Versorgungsbezügen ein Abzug aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgen müsse. Danach hätte er bei der Prüfung des Bescheids über die Festsetzung von Versorgungsbezügen vom 05.12.2006 erkennen müssen, dass der Abzug durch den Versorgungsausgleich fehle. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass dem Kläger beide Berechnungen (die richtige und die unzutreffende) fast zeitgleich zugegangen sein müssten. 7 Den gegen den Rückforderungsbescheid vom 09.06.2011 vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 mit der Maßgabe zurück, dass der Rückzahlungsbetrag auf 17.695,24 EUR festgesetzt wurde. Das Landesamt traf im Bescheid eine Billigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVGBW. Ergänzend heißt es insoweit: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger schwerbehindert sei und der Grund für das Entstehen der Überzahlung dem Verantwortungsbereich des Landesamtes zuzurechnen sei. Dies gelte auch für den im Überzahlungszeitraum von vier Jahren aufgelaufenen erheblichen Überzahlungsbetrag, da ein zeitnaher Abgleich der mit Bescheid vom 05.12.2006 festgesetzten Versorgungsbezüge des Klägers anhand versorgungsausgleichsrelevanter Merkmale nicht erfolgt sei. Dem Kläger sei anzulasten, dass er - trotz Offensichtlichkeit der erheblichen Betragsdifferenz zwischen dem ausgewiesenen Versorgungsbezug in der Auskunft vom 04.12.2006 einerseits und dem Versorgungsbezug im Festsetzungsbescheid vom 05.12.2006 andererseits - seiner erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Unterlagen nicht nachgekommen sei und nicht wegen der rechtlich zutreffenden Höhe seiner Versorgungsbezüge beim Landesamt nachgefragt habe. Aus Gründen der Billigkeit werde deshalb von der Rückforderung eines Betrags in Höhe von 30 % des überzahlten Betrags abgesehen. 8 Der Kläger hat am 05.09.2012 Klage erhoben. 9 Er ist der Auffassung, dass § 814 BGB der Rückforderung bereits entgegenstehe. Das leistende Landesamt habe gewusst, dass es zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Vorschrift komme über § 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW zur Anwendung. Diese Regelung verweise gerade nicht nur in der Rechtsfolge auf Bereicherungsrecht, sondern insgesamt auf das Bereicherungsrecht. Der Satz „Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge“ in § 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW enthalte nicht die Voraussetzung der Rückforderung, sondern bezeichne den Vorgang, bei dem das Bereicherungsrecht zur Anwendung kommen solle. Ansonsten wäre die Rückforderung nicht einmal dann ausgeschlossen, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde, da auch § 817 BGB die Voraussetzungsseite der Rückforderung betreffe. 10 Er könne sich auch auf Entreicherung berufen, da er von der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesloch vom 22.03.1999 über die Durchführung des Versorgungsausgleichs erst im Jahre 2010 Kenntnis erlangt habe. Dieser Beschluss sei zwar den verschiedenen Ämtern zugesandt worden, nicht jedoch seiner anwaltlichen Vertretung. Dies ergebe sich daraus, dass sämtliche Empfangsbekenntnisse in der Akte des Amtsgerichts enthalten seien, nicht jedoch ein Empfangsbekenntnis seines damaligen Rechtsanwalts. Da im Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.1999 eine gegenseitige Aufhebung der Kosten geregelt sei, sei ihm gegenüber auch keine Kostenrechnung ergangen. Zudem sei sein damaliger Rechtsanwalt kurz darauf verstorben. Im Ergebnis habe er keinerlei Informationen über einen angeordneten oder durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten. Erst aufgrund des Kürzungsbescheids des Landesamtes im Jahre 2010 habe sein Anwalt Einsicht in die Akte des Amtsgerichts genommen und in diesem Zusammenhang habe er Kenntnis vom durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Er habe einen Rechtsanwalt beauftragt, ihn bei seiner Scheidung zu vertreten und den Versorgungsausgleich gerichtlich zu regeln. In einem solchen Fall habe er davon ausgehen dürfen, dass sich der Anwalt bzw. dessen Kanzlei bzw. das Gericht bei ihm melde, wenn eine Entscheidung gefällt werde. Es sei weder von Seiten der Anwaltschaft erwünscht noch üblich, dass eine regelmäßige Rückfrage des Mandanten stattfinde. Zudem hätten sich die Gerichtsverfahren in den letzten Jahren enorm verlängert, und es sei nicht ungewöhnlich, wenn ein Verfahren mehrere Jahre dauere. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, dass in der Sache - warum auch immer - noch keine Entscheidung getroffen worden sei. 11 Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er - trotz Offensichtlichkeit der erheblichen Betragsdifferenz - die Versorgungsauskünfte nicht überprüft und beim Landesamt nachgefragt habe. Für ihn sei die Betragsdifferenz nicht nur nicht offensichtlich, sondern überhaupt nicht erkennbar gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass ein Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt worden sei und der Betrag daher stimme. Für ihn habe es keinen Anlass gegeben beim Landesamt nachzufragen. Ein solcher Anlass hätte nur dann bestanden, wenn er von einer Entscheidung beim Versorgungsausgleich ausgegangen wäre. Dann hätte er davon ausgehen müssen, dass seine Rentenbezüge gekürzt seien. Solange jedoch eine Entscheidung nicht gefällt worden sei, seien die Rentenbezüge tatsächlich auch nicht zu kürzen. 12 Da es sich bei der Leistung des Landesamtes um eine monatliche Überzahlung gehandelt habe, habe er diesen Betrag für seine Lebenshaltung verbraucht. Er habe daraus weder Schulden beglichen noch Vermögen gebildet. Vielmehr habe er sich mit der monatlichen Zahlung einen entsprechend höheren Lebensstandard geleistet. 13 In der mündlichen Verhandlung am 12.03.2014 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er die Versorgungsauskunft des Landesamtes vom 04.12.2006 nie erhalten habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2012 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen, 17 die Klage abzuweisen. 18 Dem Gericht liegen die den Vorgang betreffenden Behördenakten des Landesamts (3 Bände) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe 19 Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. 20 Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). 1. 22 Der Kläger hat den von ihm zurückgeforderten Betrag in Höhe von 17.695,24 EUR ohne rechtlichen Grund erhalten, weil bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im streitgegenständlichen Zeitraum der durchgeführte Versorgungsausgleich zugunsten der ehemaligen Ehefrau des Klägers nicht beachtet wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem bestandskräftigen Kürzungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 22.02.2010. 2. 23 Zu Unrecht meint der Kläger, der Rückforderung stehe bereits die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt diese Vorschrift die tatbestandlichen Voraussetzungen mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend und enthält danach nur eine Rechtsfolgenverweisung auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB. § 814 BGB, der den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach ausschließe und nicht lediglich dessen Umfang regele, sei folglich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die hier einschlägige Vorschrift in § 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW zu übertragen. Dies ergibt sich aus dem identischen Wortlaut der beiden Vorschriften und ihres einander entsprechenden Regelungsgehalts (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.09.2013 - 1 A 2149/12 - juris zu der wortlautgleichen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Deshalb kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB im vorliegenden Fall überhaupt erfüllt sind. Es spricht aber viel dafür, dass die erfolgte Überzahlung auf einer „Schlamperei“ beruht und gerade nicht wissentlich erfolgt ist. 3. 24 Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Dieser Einwand ist ihm verwehrt, da er gemäß § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW verschärft haftet. 25 a) Nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB ist der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kannte. Diese Haftung nach allgemeinen Vorschriften erweitert § 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW für den Fall, dass der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 31.82 - NVwZ 1985, 907) ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. 26 b) Nach diesem Maßstab musste der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten - der Kläger war Steueramtmann in der Besoldungsgruppe A 11 - den Mangel des rechtlichen Grundes der erfolgten Zahlung kennen. Zwar war die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers im Bescheid vom 05.12.2006 ohne die im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich notwendige Kürzung (fehlerhaft) erfolgt, und dieser Fehler war allein aus dem Bescheid selbst nicht ersichtlich. Dem Kläger musste aber gegen Ende des Jahres 2006 bewusst sein, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt worden war; zudem ergab sich aus der im gleichen Zeitraum dem Kläger übersandten Versorgungsauskunft des Landesamts vom 04.12.2006 das Ruhegehalt in zutreffender Höhe. Bei dieser Sachlage war der Kläger gehalten, einmal die ihm zur Verfügung gestellten Versorgungsunterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und zum anderen dem danach offenkundigen Widerspruch zwischen der Versorgungsauskunft vom 04.12.2012 und dem fast zeitgleich ergangenen Festsetzungsbescheid vom 05.12.2006 weiter nachzugehen und Rückfrage zu halten. Ein Beamter ist verpflichtet, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszuzahlenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.). 27 c) Die Behauptungen des Klägers, er habe Ende des Jahres 2006 keine Kenntnis davon gehabt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - den Versorgungsausgleich bereits durchgeführt gehabt habe, und auch die Versorgungsauskunft vom 04.12.2006, in der der gekürzte Versorgungsbezug zutreffend ausgewiesen war, habe er nicht erhalten, sind nicht glaubhaft; die entsprechenden Angaben sind als Schutzbehauptung zu werten. Im Einzelnen: 28 Es widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine vom Versorgungsausgleich nachteilig betroffene Person über Jahre hinweg „die Sache treiben lässt“ und sich nicht von Zeit zu Zeit beim bevollmächtigten Anwalt bzw. bei Gericht nach dem Stand der Dinge erkundigt. Da die Scheidung des Klägers - und die damit verbundene Zurückstellung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - bereits im Jahre 1997 erfolgt ist, konnte der Kläger im hier fraglichen Zeitraum beinahe zehn Jahre später nicht mehr davon ausgehen, dass die Versorgungssache noch beim Familiengericht anhängig ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Finanzbeamter durchaus mit „Behördenangelegenheiten“ vertraut ist und ihm deshalb auch bekannt sein musste, dass die Einholung verschiedener Auskünfte bei Behörden zur Feststellung des Umfangs des Versorgungsausgleichs zwar geraume Zeit, nicht aber ein Jahrzehnt in Anspruch nehmen wird. Dass ihm die erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs Ende 2006 durchaus bekannt bzw. bewusst war, ergibt sich auch aus seinen mehrfachen Schreiben vom 11.09., 23.10. und 04.12.2006, in denen er „dringend“ um Mitteilung der ihn erwartenden Bezüge bat. Diese Anfragen ergeben nur dann einen Sinn, wenn dem Kläger bewusst war, dass aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs seine Versorgungsbezüge in nennenswertem Umfang gekürzt werden; der Kläger als Finanzbeamter ist nämlich ansonsten durchaus selbst in der Lage, die ungefähre Höhe seiner ungekürzten Versorgungsbezüge abschätzen zu können. 29 In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 04.09.2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht vortragen ließ, dass es für ihn - da er bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis vom durchgeführten Versorgungsausgleich gehabt habe - keinen Anlass gegeben habe, beim Landesamt die Höhe seiner Versorgungsbezüge nachzufragen. Ein solcher Anlass hätte - so der Vortrag des Klägers - nur dann bestanden, wenn er von einer Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - beim Versorgungsausgleich ausgegangen wäre. Dieser Vortrag spricht für sich. Der Kläger hat - wie dargelegt - vor Beginn seines Ruhestands gerade wiederholt beim Landesamt nachgefragt und um Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge gebeten. 30 Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag des Klägers, er habe die Versorgungsauskunft des Landesamts vom 04.12.2006 nicht erhalten, er sehe dieses Schreiben jetzt zum ersten Mal, ist nicht glaubhaft. Die Erteilung einer zutreffenden Versorgungsauskunft an den Kläger war von Anfang an das zentrale Argument der Behörde für deren Annahme, dem Kläger habe der Widerspruch zwischen der Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 einerseits und dem (unzutreffenden) Festsetzungsbescheid vom 05.12.2006 andererseits auffallen müssen und er habe deshalb die Verpflichtung zur Rückfrage beim Landesamt gehabt. Der Beklagte hat sich im Ausgangsbescheid vom 09.06.2011, im Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 und schließlich auch in der Klageerwiderung vom 02.10.2012 ausschließlich auf diese Versorgungsauskunft berufen, ohne dass der Kläger auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht hätte, dass ihm die Auskunft nicht zugegangen sei. Vor diesem Hintergrund stellt das „verspätete“ Bestreiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein entscheidendes Indiz dafür dar, dass er die Versorgungsauskunft, die von ihm mehrmals angemahnt wurde, auch tatsächlich erhalten hat. Eine schlüssige und plausible Erklärung für das „verspätete“ Bestreiten konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht liefern. 31 Auch der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 14.03.2014, dem Schriftsatz des Landesamts vom 26.02.2014 sei die Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 nicht beigefügt gewesen, sondern nur der übrige Schriftverkehr im Zusammenhang mit diesem Schreiben, stellt die vorstehende Beweiswürdigung nicht in Frage. Das Landesamt hat sich auf diese Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 nicht nur während des gesamten Verfahrens berufen, sondern es hat diese Versorgungsauskunft auch als Anlage zu ihrer Klageerwiderung vom 02.10.2012 vorgelegt; die Klageerwiderung einschließlich der Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 wurde dem Kläger übersandt, ohne dass er im Anschluss daran den Zugang der Versorgungsauskunft im Dezember 2006 bestritten hätte. 32 „Hätte der Kläger im Übrigen die Versorgungsauskunft überhaupt nicht erhalten, hätte er im Hinblick auf sein vorangegangenes Verhalten und seine mehrmaligen Anmahnungen sicherlich nochmals beim Landesamt nachgefragt. Hinzu kommt, dass das Landesamt dem Kläger nicht nur unter dem 04.12.2006 eine zutreffende Versorgungsauskunft erteilt hat, sondern es darüber hinaus - da sich das Erinnerungsschreiben des Klägers vom 04.12.2006 und die erbetene Versorgungsauskunft ebenfalls vom 04.12.2006 überschnitten haben - mit weiterem Schreiben vom 11.12.2006 dem Kläger mitgeteilt hat, dass die erbetene Versorgungsauskunft zwischenzeitlich erteilt worden sei. Auch auf dieses Schreiben des Landesamts ist keine Reaktion des Klägers mehr erfolgt, was ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, dass ihm die Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 auch tatsächlich zugegangen ist. Wäre dem nicht so gewesen, dann wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung als Reaktion auf das Schreiben des Landesamts vom 11.12.2006 eine nochmalige Nachfrage des Klägers unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erfolgt. 33 4. Auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVGBW getroffene Billigkeitsentscheidung hält einer Überprüfung stand. Danach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Hinblick auf die erhebliche Mitverantwortung des Landesamts für die Überzahlung hat das beklagte Land von der Rückforderung in Höhe von 30 % der sich rechnerisch ergebenden Rückforderungssumme abgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Absehen von der Rückforderung in dieser Größenordnung im Regelfall angemessen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930). Ob im vorliegenden Fall überhaupt von einer überwiegenden behördlichen Verantwortung gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Gründe, die ein Absehen von der Rückforderung in einem noch größeren Umfang rechtfertigen könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. 34 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 BESCHLUSS 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 17.695,24 festgesetzt. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 19 Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. 20 Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). 1. 22 Der Kläger hat den von ihm zurückgeforderten Betrag in Höhe von 17.695,24 EUR ohne rechtlichen Grund erhalten, weil bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im streitgegenständlichen Zeitraum der durchgeführte Versorgungsausgleich zugunsten der ehemaligen Ehefrau des Klägers nicht beachtet wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem bestandskräftigen Kürzungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 22.02.2010. 2. 23 Zu Unrecht meint der Kläger, der Rückforderung stehe bereits die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt diese Vorschrift die tatbestandlichen Voraussetzungen mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend und enthält danach nur eine Rechtsfolgenverweisung auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB. § 814 BGB, der den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach ausschließe und nicht lediglich dessen Umfang regele, sei folglich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die hier einschlägige Vorschrift in § 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW zu übertragen. Dies ergibt sich aus dem identischen Wortlaut der beiden Vorschriften und ihres einander entsprechenden Regelungsgehalts (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.09.2013 - 1 A 2149/12 - juris zu der wortlautgleichen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Deshalb kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB im vorliegenden Fall überhaupt erfüllt sind. Es spricht aber viel dafür, dass die erfolgte Überzahlung auf einer „Schlamperei“ beruht und gerade nicht wissentlich erfolgt ist. 3. 24 Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Dieser Einwand ist ihm verwehrt, da er gemäß § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW verschärft haftet. 25 a) Nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB ist der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kannte. Diese Haftung nach allgemeinen Vorschriften erweitert § 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW für den Fall, dass der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 31.82 - NVwZ 1985, 907) ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. 26 b) Nach diesem Maßstab musste der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten - der Kläger war Steueramtmann in der Besoldungsgruppe A 11 - den Mangel des rechtlichen Grundes der erfolgten Zahlung kennen. Zwar war die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers im Bescheid vom 05.12.2006 ohne die im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich notwendige Kürzung (fehlerhaft) erfolgt, und dieser Fehler war allein aus dem Bescheid selbst nicht ersichtlich. Dem Kläger musste aber gegen Ende des Jahres 2006 bewusst sein, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt worden war; zudem ergab sich aus der im gleichen Zeitraum dem Kläger übersandten Versorgungsauskunft des Landesamts vom 04.12.2006 das Ruhegehalt in zutreffender Höhe. Bei dieser Sachlage war der Kläger gehalten, einmal die ihm zur Verfügung gestellten Versorgungsunterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und zum anderen dem danach offenkundigen Widerspruch zwischen der Versorgungsauskunft vom 04.12.2012 und dem fast zeitgleich ergangenen Festsetzungsbescheid vom 05.12.2006 weiter nachzugehen und Rückfrage zu halten. Ein Beamter ist verpflichtet, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszuzahlenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.). 27 c) Die Behauptungen des Klägers, er habe Ende des Jahres 2006 keine Kenntnis davon gehabt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - den Versorgungsausgleich bereits durchgeführt gehabt habe, und auch die Versorgungsauskunft vom 04.12.2006, in der der gekürzte Versorgungsbezug zutreffend ausgewiesen war, habe er nicht erhalten, sind nicht glaubhaft; die entsprechenden Angaben sind als Schutzbehauptung zu werten. Im Einzelnen: 28 Es widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine vom Versorgungsausgleich nachteilig betroffene Person über Jahre hinweg „die Sache treiben lässt“ und sich nicht von Zeit zu Zeit beim bevollmächtigten Anwalt bzw. bei Gericht nach dem Stand der Dinge erkundigt. Da die Scheidung des Klägers - und die damit verbundene Zurückstellung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - bereits im Jahre 1997 erfolgt ist, konnte der Kläger im hier fraglichen Zeitraum beinahe zehn Jahre später nicht mehr davon ausgehen, dass die Versorgungssache noch beim Familiengericht anhängig ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Finanzbeamter durchaus mit „Behördenangelegenheiten“ vertraut ist und ihm deshalb auch bekannt sein musste, dass die Einholung verschiedener Auskünfte bei Behörden zur Feststellung des Umfangs des Versorgungsausgleichs zwar geraume Zeit, nicht aber ein Jahrzehnt in Anspruch nehmen wird. Dass ihm die erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs Ende 2006 durchaus bekannt bzw. bewusst war, ergibt sich auch aus seinen mehrfachen Schreiben vom 11.09., 23.10. und 04.12.2006, in denen er „dringend“ um Mitteilung der ihn erwartenden Bezüge bat. Diese Anfragen ergeben nur dann einen Sinn, wenn dem Kläger bewusst war, dass aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs seine Versorgungsbezüge in nennenswertem Umfang gekürzt werden; der Kläger als Finanzbeamter ist nämlich ansonsten durchaus selbst in der Lage, die ungefähre Höhe seiner ungekürzten Versorgungsbezüge abschätzen zu können. 29 In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 04.09.2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht vortragen ließ, dass es für ihn - da er bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis vom durchgeführten Versorgungsausgleich gehabt habe - keinen Anlass gegeben habe, beim Landesamt die Höhe seiner Versorgungsbezüge nachzufragen. Ein solcher Anlass hätte - so der Vortrag des Klägers - nur dann bestanden, wenn er von einer Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - beim Versorgungsausgleich ausgegangen wäre. Dieser Vortrag spricht für sich. Der Kläger hat - wie dargelegt - vor Beginn seines Ruhestands gerade wiederholt beim Landesamt nachgefragt und um Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge gebeten. 30 Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag des Klägers, er habe die Versorgungsauskunft des Landesamts vom 04.12.2006 nicht erhalten, er sehe dieses Schreiben jetzt zum ersten Mal, ist nicht glaubhaft. Die Erteilung einer zutreffenden Versorgungsauskunft an den Kläger war von Anfang an das zentrale Argument der Behörde für deren Annahme, dem Kläger habe der Widerspruch zwischen der Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 einerseits und dem (unzutreffenden) Festsetzungsbescheid vom 05.12.2006 andererseits auffallen müssen und er habe deshalb die Verpflichtung zur Rückfrage beim Landesamt gehabt. Der Beklagte hat sich im Ausgangsbescheid vom 09.06.2011, im Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 und schließlich auch in der Klageerwiderung vom 02.10.2012 ausschließlich auf diese Versorgungsauskunft berufen, ohne dass der Kläger auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht hätte, dass ihm die Auskunft nicht zugegangen sei. Vor diesem Hintergrund stellt das „verspätete“ Bestreiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein entscheidendes Indiz dafür dar, dass er die Versorgungsauskunft, die von ihm mehrmals angemahnt wurde, auch tatsächlich erhalten hat. Eine schlüssige und plausible Erklärung für das „verspätete“ Bestreiten konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht liefern. 31 Auch der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 14.03.2014, dem Schriftsatz des Landesamts vom 26.02.2014 sei die Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 nicht beigefügt gewesen, sondern nur der übrige Schriftverkehr im Zusammenhang mit diesem Schreiben, stellt die vorstehende Beweiswürdigung nicht in Frage. Das Landesamt hat sich auf diese Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 nicht nur während des gesamten Verfahrens berufen, sondern es hat diese Versorgungsauskunft auch als Anlage zu ihrer Klageerwiderung vom 02.10.2012 vorgelegt; die Klageerwiderung einschließlich der Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 wurde dem Kläger übersandt, ohne dass er im Anschluss daran den Zugang der Versorgungsauskunft im Dezember 2006 bestritten hätte. 32 „Hätte der Kläger im Übrigen die Versorgungsauskunft überhaupt nicht erhalten, hätte er im Hinblick auf sein vorangegangenes Verhalten und seine mehrmaligen Anmahnungen sicherlich nochmals beim Landesamt nachgefragt. Hinzu kommt, dass das Landesamt dem Kläger nicht nur unter dem 04.12.2006 eine zutreffende Versorgungsauskunft erteilt hat, sondern es darüber hinaus - da sich das Erinnerungsschreiben des Klägers vom 04.12.2006 und die erbetene Versorgungsauskunft ebenfalls vom 04.12.2006 überschnitten haben - mit weiterem Schreiben vom 11.12.2006 dem Kläger mitgeteilt hat, dass die erbetene Versorgungsauskunft zwischenzeitlich erteilt worden sei. Auch auf dieses Schreiben des Landesamts ist keine Reaktion des Klägers mehr erfolgt, was ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, dass ihm die Versorgungsauskunft vom 04.12.2006 auch tatsächlich zugegangen ist. Wäre dem nicht so gewesen, dann wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung als Reaktion auf das Schreiben des Landesamts vom 11.12.2006 eine nochmalige Nachfrage des Klägers unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erfolgt. 33 4. Auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVGBW getroffene Billigkeitsentscheidung hält einer Überprüfung stand. Danach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Hinblick auf die erhebliche Mitverantwortung des Landesamts für die Überzahlung hat das beklagte Land von der Rückforderung in Höhe von 30 % der sich rechnerisch ergebenden Rückforderungssumme abgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Absehen von der Rückforderung in dieser Größenordnung im Regelfall angemessen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930). Ob im vorliegenden Fall überhaupt von einer überwiegenden behördlichen Verantwortung gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Gründe, die ein Absehen von der Rückforderung in einem noch größeren Umfang rechtfertigen könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. 34 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 BESCHLUSS 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 17.695,24 festgesetzt. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.