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Beschluss

1 A 2149/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0930.1A2149.12.00
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Leitsätze

§ 814 BGB ist bei einer Rückforderung von Versorgungsbezügen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht anwendbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.362,63 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 814 BGB ist bei einer Rückforderung von Versorgungsbezügen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht anwendbar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.362,63 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Unter Ziffer 2 der Antragsbegründung moniert der Kläger, vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht hinreichend angehört und aufgeklärt worden zu sein. Er setzt sich aber nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der formelle Mangel fehlender Anhörung durch den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden sei. Der lapidare Hinweis, dieser Gesichtspunkt solle noch einmal zur Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht gestellt werden, genügt den eingangs beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Weshalb und inwiefern sich aus dem unter 3. genannten Schreiben der Beklagten vom 21. August 2012 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Es fehlt insoweit jedenfalls an einer aus sich selbst heraus verständlichen und nachvollziehbaren Darstellung. Der pauschale Hinweis, der in dem Schreiben genannte Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 liege deutlich über dem in dem Disziplinarurteil angesprochenen Zeitraum von sechs Monaten und die in dem Schreiben genannten Beträge stimmten mit den in Streit stehenden Beträgen nicht überein, es fehlten wichtige Summen, ist ohne weitere Erläuterungen unverständlich. Abgesehen davon erhellt sich nicht, weshalb all dies auf eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides führen sollte. Ohne Erfolg rügt der Kläger unter 4. und 5. der Antragsbegründung, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 814 BGB nicht angewandt habe, wonach das Geleistete u. a. dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG rekurriert, wonach diese Vorschrift die tatbestandlichen Voraussetzung einer Rückforderung selbst regele und folglich nur eine Rechtsfolgenverweisung auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB darstelle. § 814 BGB, der den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach ausschließe und nicht lediglich dessen Umfang regele, sei folglich nicht anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, BVerwG 116, 74 = juris. Diese Rechtsprechung hat es unter Bezugnahme auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009– 14 ZB 09.1679 –, juris, und OVG Hamburg, Beschluss vom 31. März 2009 – 1 Bf 314/08.Z –, IÖD 2009, 188 = juris, auf die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG übertragen. Das liegt angesichts des identischen Wortlauts der beiden Vorschriften und ihres einander entsprechenden Regelungsgehalts auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. So schon die Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2004– 1 B 1039/04 –, vom 23. März 2005 – 1 A 1125/04 – und vom 24. August 2006 – 1 A 5097/04 –, alle n.v. Der bloße Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon 10 Jahre alt und vom Ergebnis her nicht nachvollziehbar sei, stellt diese Rechtsprechung nicht ansatzweise infrage. Ebenso wenig überzeugt das Argument, mit Rechtskraft des gegen den Kläger ergangenen Disziplinarurteils seien alle dienstlichen Bande zwischen ihm und seinem früheren Dienstherrn gekappt worden, womit er seinen Beamtenstatus verloren habe. Denn durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. März 2007 – 20 K 5554/03.BDG – wurde dem Kläger als Ruhestandsbeamten wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt, er hat aber nicht seinen Status als Ruhestandsbeamter verloren. Unter 6. rügt der Kläger eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber "normalen Berufstätigen", die durch die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit von § 814 BGB in beamtenrechtlichen Rückforderungsstreitigkeiten hervorgerufen sei. Ungeachtet des zwischen Beamten und Dienstherrn bestehenden besonderen Dienst- und Treueverhältnisses sei ein sachlicher Grund für die Differenzierung nicht gegeben. Dies trifft nicht zu. Zum einen stellt das beamtenrechtliche Treueverhältnis einen zureichenden Grund für eine unterschiedliche Regelung dar. Zum anderen wird die Frage des Verschuldens des Dienstherrn ihm Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris. Ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass er nach § 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte und sich deshalb nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen könne. Die insoweit unter Ziffer 9 der Antragsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Kläger habe nach Rechtskraft des Disziplinarurteils, mit dem ihm die Versorgungsbezüge aberkannt worden waren, gewusst, dass ihm diese Leistungen nicht mehr zustehen, jedenfalls aber hätte er dies wegen Offensichtlichkeit erkennen müssen. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von durch das Disziplinarurteil hervorgerufener "nicht mehr zu überbietender Klarheit" spricht, trifft dies exakt zu. Die nicht weiter untermauerten Hinweise des Klägers auf seine eigene Erkrankung oder die "Dimension" der Sache ziehen die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Einlassung nicht geglaubt, er sei davon ausgegangen, noch für sechs Monate die Versorgungsbezüge beanspruchen zu können (Ziffer 7 der Antragsbegründung), dringt er ebenfalls nicht durch. Denn auf diesen Gesichtspunkt kam es für das Verwaltungsgericht letztlich nicht an. Dieses hat hierzu ausgeführt, dass die fragliche Einlassung des Klägers jedenfalls nichts an dem Umstand ändere, dass der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Schließlich rügt der Kläger unter Ziffer 1, dass in einem näher bezeichneten Punkte "keine sorgfältige Tatbestandsermittlung" durchgeführt worden sei. Dies führe auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, da er sich weiterhin auf den Gesichtspunkt der Entreicherung berufe. Diese Rüge bleibt erfolglos, weil der Kläger sich nach der nicht erfolgreich angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen kann, da er verschärft haftet (UA S. 13). Ferner (Ziffer 8) moniert der Kläger, dass der angefochtene Bescheid keine Billigkeitserwägungen aufweise. Insoweit verweist er darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei und es ihm auch heute aus gesundheitlichen Gründen sehr schlecht gehe. Das ist unzutreffend. Der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 führt hierzu aus, dass Gründe für eine Billigkeitsentscheidung (existenzielle Notlage durch die Rückforderung) nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nicht vorlägen, dem Kläger wurde im Übrigen die Möglichkeit der Ratenzahlung eröffnet. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert bereits daran, dass der Kläger keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert hat. Ein dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallender Gehörsverstoß (Ziffer 10 der Antragsbegründungsschrift) wurde ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).