Urteil
4 K 1971/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der 1989 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, erstrebt die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. 2 Der Kläger kam im Jahr 1992 mit seinen Eltern aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland. Er hat sechs jüngere, in den Jahren von 1992 bis 2001 geborene Geschwister, drei Brüder und drei Schwestern. Der Vater ist als Schweißer tätig, seine Mutter führt den Haushalt. 3 Nach massiven schulischen Problemen und Verhaltensauffälligkeiten wurde der Kläger im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme ab September 2003 teilstationär im Kinder- und Jugendheim B. untergebracht. Die teilstationäre Unterbringung wurde schon im März 2004 vorzeitig abgebrochen. Der schon damals als jugendlicher Intensivtäter eingeordnete Kläger konnte wegen seiner Verweigerungshaltung und mangelnder Mitarbeit durch die Hilfemaßnahme nicht erreicht werden. Erzieherischen Interventionen seiner Eltern hatte er sich schon zu einem früheren Zeitpunkt entzogen. Im erzieherischen Bereich war über längere Zeiträume ein massiver Autoritäts- und Präsenzverlust der Eltern zu verzeichnen, die allerdings auch durch nicht-adäquate erzieherische Maßnahmen, wie beispielsweise eine Verharmlosung von Situationen und Verhaltensweisen nach außen, Schläge innerhalb der Familie im Wechsel mit einem nachgiebigen, verwöhnenden, teilweise kaschierenden Erziehungsverhalten gegenüber der Außenwelt, mit dazu beitrugen, dass der Kläger erzieherische Grenzen zunehmend nicht mehr beachtete. Um ihm die erforderliche pädagogische, therapeutische und schulische Hilfe zuteil werden zu lassen, wurde er ab Oktober 2004 vollstationär im Jugendheim Schloss S. aufgenommen. Wegen mangelndem Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten wurde auch diese Jugendhilfemaßnahme im April 2005 vorzeitig beendet, nachdem er zudem abgängig war. Im Anschluss hieran verbüßte er von Ende April 2005 bis 08.09.2005 Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt R.. Nach seiner Haftentlassung besuchte er, um den Hauptschulabschluss zu erlangen, das Berufsvorbereitungsjahr beim Internationalen Bund für Sozialarbeit. Da er sich auch hier nicht an die Regeln und Grenzen innerhalb der Schule hielt, ständig störte und diszipliniert werden musste, wurde er in dieser Einrichtung vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen; im Mai 2006 wurde auch diese Maßnahme beendet. Einen Schulabschluss hat der Kläger nicht erreicht. 4 Nach seiner Festnahme am 19.01.2007 nahm er in der Justizvollzugsanstalt R. am Schulunterricht für junge Untersuchungsgefangene teil. Weil er sich nicht am Unterricht beteiligte, trotz zahlreicher Ermahnungen und kurzzeitiger Disziplinarmaßnahmen die Mitarbeit verweigerte, kein Interesse an den Unterrichtsinhalten zeigte, stattdessen ständig den Unterricht störte und dadurch lernwillige Mitschüler von einer Mitarbeit abhielt, wurde er Ende März 2007 vom Unterricht ausgeschlossen. In der Haft beteiligte er sich ferner kurzzeitig an einem Integrationskurs für junge Untersuchungsgefangene mit Migrationshintergrund. Da er auch hier die vorgegebenen Regeln nicht einhielt, Ermahnungen und gutes Zureden keinen Erfolg zeitigten, wurde er ebenfalls von der weiteren Kursteilnahme ausgeschlossen. 5 Strafrechtlich trat der Kläger wie folgt in Erscheinung: 6 - Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Rastatt vom 30.09.2004 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr (auf Vorbewährung) verurteilt. 7 Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde: 1. 8 Am 19.10.2003 gegen 23:00 Uhr hielt der Angeklagte im Alter von 14 Jahren den zur Tatzeit 21-jährigen Geschädigten M. M. im Bereich der Bahnsteigunterführung des K… Hauptbahnhofs bzw. des daran angrenzenden Parkplatzes fest und fragte ihn, wo der Zeuge T. G. sei. (Dieser hatte die Bahnhofsunterführung zusammen mit dem Geschädigten M. M. passiert, sich aber bei Erkennen der Situation hinter einem parkenden Auto versteckt.) 9 Als der Geschädigte angab, dies nicht zu wissen, versetzte ihm der Angeklagte in Verletzungsabsicht ohne rechtfertigenden Grund zwei Faustschläge ins Gesicht, um ihn für diese Antwort zu „bestrafen" und ihn so dazu zu bewegen, den Aufenthaltsort des Gesuchten preiszugeben. Ehe der Angeklagte weiter auf den Geschädigten M. M. einwirken konnte, wurde er jedoch von seinem eigenen Kumpel zurückgezogen und ließ mit der Aufforderung an den Geschädigten, sich zu „verpissen", vom Geschädigten ab. 10 Der Geschädigte erlitt durch diese Behandlung schmerzhafte Prellungen im Gesicht. 2. 11 Am 13.12.2003 gegen 22:45 Uhr forderte der Angeklagte in der Hauptstraße in G. den gesondert verfolgten R. M. auf, den vor dem Döner-Imbiss in der Hauptstraße 7 mit seinem Handy telefonierenden, zur Tatzeit 16-jährigen Geschädigten S. H. für ihn zu schlagen, da der Geschädigte den Angeklagten in der Schule einmal "blöd angemacht" habe. 12 Zugrunde lag, dass der Angeklagte, als er ein bis zwei Wochen zuvor in der gemeinsam besuchten St.-v.-O.-Schule in B. auf einen Heizkörper spuckte, vom Geschädigten, der diesen Heizkörper gelegentlich als Sitzgelegenheit nutzte, aufgefordert worden war, das zu unterlassen. 13 R. M. versicherte sich daraufhin mit der Nachfrage "Der da?", die zu schlagende Person richtig identifiziert zu haben, ging auf ihn zu und bedrängte ihn, wobei er ihn ohne rechtfertigenden Grund bereits einmal auf die Hand oder ins Gesicht schlug. Auch der Angeklagte drang hierbei entweder selbst auf den Geschädigten ein oder hielt sich jedenfalls in unmittelbarer Nähe des R. M., um dem Geschädigten zu signalisieren, dass er zwei Gegnern gegenüberstehe. Der Geschädigte S. H. flüchtete sich daraufhin wieder in den naheliegenden Döner-Laden, den er nur zum Telefonieren verlassen hatte. 14 Etwa zeitgleich eilte der zur Tatzeit 16-jährige Geschädigte K. M. nach draußen und erklärte dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten R. M., dass sie keinen Stress wollten. Daraufhin wollte R. M. auch dem Geschädigten K. M. einen Faustschlag ins Gesicht verpassen. Da der Geschädigte K. M. sein Ausholen wahrnahm, konnte er jedoch so rechtzeitig zurückweichen, dass der Faustschlag ihn nur noch leicht streifte, wobei er sich infolge der Ausweichbewegung leicht den Kopf an der Schaufensterscheibe des Döner-Ladens anstieß, in seinem körperlichen Wohlbefinden aber nicht erheblich beeinträchtigt wurde. 15 Als die Geschädigten kurze Zeit später in der Meinung, dass der Angeklagten und der gesondert verfolgte R. M. sich entfernt hätten, den Döner-Laden gemeinsam verließen, schlugen der Angeklagte und der gesondert verfolgte R. M. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken nochmals auf den Geschädigten S. H. ein, wobei R. M. ihm nochmals mehrere Faustschläge ins Gesicht und der Angeklagte ihm mindestens einen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte. Zuvor drohte ihm der Angeklagte noch an: „Wenn ich von der Schule fliege, lasse ich Dich kalt machen", um ihn so von einer Anzeige des Vorkommnisses an die Schulleitung abzuhalten. Der Geschädigte meldete den Angriff jedoch dennoch der Schulleitung. 16 Der Geschädigte S. H., der aufgrund der Schläge aus Mund und Nase blutete, erlitt durch diese Behandlung eine Nasenbeinfraktur. 3. 17 Am 17. oder 18.11.2003 gegen 12:30 Uhr zerkratzte der Angeklagte im Alter von 14 Jahren auf dem Heimweg von der gemeinsam besuchten St.-v.-O.-Förderschule zum Kinder- und Jugendheim B. in der H. Straße in B. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten D. B. aufgrund einheitlichen Willensentschlusses im Vorbeigehen mutwillig die nachfolgend genannten in der H. Straße in der Nähe des Kinder- und Jugendheims abgestellten 10 Fahrzeuge, wobei als Tatwerkzeug jedenfalls überwiegend eine Euro-Münze verwendet wurde und der Angeklagte eigenhändig an den Beschädigungen aller genannter Fahrzeuge mitwirkte: 18 a) grüner Pkw Honda der B. B.: wellenförmiger dünner ca. 30-40 cm langer Kratzer bis auf die Grundierung auf der Beifahrerseite hinten oberhalb des hinteren Kotflügels, Sachschaden ca. 400,00 Euro; 19 b) in Höhe des Sozialamtes abgestellter blauer Pkw VW Golf des D. S., ca. 1 Meter langer durchgehender Kratzer auf der hinteren Beifahrertür, ca. 60 cm langer Kratzer am vorderen rechten Kotflügel bis auf die Grundierung, Sachschaden ca. 500,00 Euro; 20 c) schwarz-blauer Pkw Fiat Marea der Y. D.: tiefer kurzer Kratzer im Schlossbereich der Fahrertür und ca. 60 cm langer Kratzer entlang der Fahrertüre, Sachschaden ca. 300,00 Euro; 21 d) schwarzer Pkw Opel Corsa der B. H.: ca. 90 cm langer Kratzer entlang der Beifahrertüre bis auf die Grundierung, Sachschaden ca. 500,00 Euro; 22 e) grüner Pkw Audi A 3 der U. A.: ca. 1 Meter langer von der Beifahrertüre aus seitlich nach hinten gezogener wellenförmiger Kratzer bis auf die Grundierung, Sachschaden ca. 500,00 Euro; 23 f) roter BMW X 3 der V. M.: durchgehender breiter Kratzer bis auf die Grundierung entlang der gesamten Beifahrerseite, Sachschaden ca. 800,00 Euro; 24 g) schwarzer Pkw VW Golf des H. M.: ca. 40 cm langer Kratzer bis auf die Grundierung am vorderen linken Kotflügel, Sachschaden ca. 300,00 Euro; 25 h) in Höhe des Kindergartens abgestellter schwarzer Pkw Renault Twingo des C. S.: mehrere kleine Kratzer von ca. je 1,5 cm Länge an der Fahrer- und Beifahrerseite jeweils hinter der Tür, senkrechter Kratzer auf der linken Heckseite vom Dach bis zur Stoßstange, Sachschaden ca. 300,00 Euro; 26 i) in Höhe des Sozialamts abgestellter schwarzer Pkw Nissan Almera der E. F.: langgestreckter Kratzer bis auf die Grundierung über die Beifahrertür und weiter bis zur hinteren Rückleuchte, weiterer Kratzer von der Beifahrertür bis zur Rückleuchte, Sachschaden ca. 400,00 Euro; 27 j) blauer Pkw Renault Twingo des T. L.: zwei ca. 30 cm lange Kratzer bis auf die Grundierung an der Beifahrertür, Sachschaden ca. 300,00 Euro). 4. 28 Am 12.02.2004 gegen 07:15 Uhr schlug der Angeklagte im Alter von 14 Jahren dem zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten S. Z. am A. Platz in B. gleich nach dem gemeinsamen Aussteigen aus dem Linienbus 243 ohne rechtfertigenden Grund in Verletzungsabsicht mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht. Nachdem sich der Geschädigte von ihm entfernt hatte, kam der Angeklagte erneut zu ihm hin, erklärte, mit ihm reden zu wollen, und forderte ihn auf, mit hinter den dortigen Kiosk zu kommen, was der Geschädigte auch tat. Dort versetzte der Angeklagte ihm nochmals vier Faustschläge ins Gesicht, wodurch der Geschädigte, der eine Zahnspange trug, im Mundbereich zu bluten begann. Absichtsgemäß erlitt der Geschädigte durch diese Behandlung vorübergehend leichte Schmerzen. 5. 29 Am 17.02.2004 gegen 07:05 Uhr forderte der Angeklagte den Geschädigten S.Z. beim gemeinsamen Ausstieg aus dem Linienbus 243 am A. Platz erneut auf, mit ihm und einem Freund des Angeklagten namens D. hinter den dortigen Kiosk zu kommen, um zu klären, was der Geschädigte über den Angeklagten gesagt habe. Hierbei ging es um eine Äußerung des Geschädigten gegenüber einem Bekannten, wonach er von einen „Spast" geschlagen worden sei und es nicht sonderlich weh getan habe. 30 Darauf erklärte der Angeklagte, er könne dem Geschädigten ein paar richtige Schläge zeigen, und schlug ihm in Boxmanier mehrfach ins Gesicht und einmal in den Bauch. Als der hinzukommende zur Tatzeit 16-jährige Geschädigte M. E. den Angeklagten daraufhin aufforderte, das zu lassen, packte der Angeklagte diesen, am Hals, drückte ihn zu Boden, nahm ihn in den Schwitzkasten und versetzte ihm zahlreiche Faustschläge gegen den Stirnbereich, während der Geschädigte S. Z. die Gelegenheit zur Flucht nutzte. Erst als der Angeklagte durch seinen eigenen Freund zum Aufhören aufgefordert und vom Geschädigten M. E. weggezogen wurde, konnte auch dieser die Flucht ergreifen. 31 Beide Geschädigten erlitten durch diese Behandlung Schmerzen. Insbesondere der Geschädigte M. E. wurde bei den Schlägen wiederholt mit einem vom Angeklagten getragenen auffälligen Ring getroffen, was besonders schmerzhaft für ihn war. Auch brach infolge der Schlageinwirkung, wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen, ein Nasenbügel der durch den Geschädigten M. E. getragenen Brille ab und ein Glas fiel heraus. 6. 32 Am 02.03.2004 gegen 16:45 Uhr entwendete der Angeklagte aus dem unverschlossenen Schuhraum der Tagesgruppe 1 des Kinder- und Jugendheims B. in der E. Straße 10 in B., wo er teilstationär untergebracht war, ein paar weiße Turnschuhe der Marke Nike mit Goldrand seines Mitschülers F. G. im Wert von ca. 60,00 Euro, um diese weiterzuverschenken. 7. 33 Am 22.05.2004 gegen 00:15 Uhr fassten der Angeklagte, der gesondert verfolgte S. S. und der gesondert verfolgte E. Ö. spontan den Entschluss, den zur Tatzeit 18-jährigen Geschädigten M. R. in der W. Straße in Höhe der Realschule K. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zusammenzuschlagen, da seine Freundin K. M. den Angeklagten anlässlich eines von diesen ausgehenden Wortwechsels deutliche Widerworte gegeben hatte. Dabei wurden sämtliche Tatbeiträge und Verletzungsfolgen von allen Tatbeteiligten gebilligt, und war diesen bei ihren Tätlichkeiten auch jeweils bewusst, dass dem Geschädigten eine Gegenwehr durch das gemeinschaftliche Auftreten erheblich erschwert war. 34 Im Einzelnen eröffnete der Angeklagte den Angriff, indem er den Geschädigten M. R. von hinten aus einem Sprung heraus in Kickboxmanier mit dem beschuhten Fuß heftig in den Rücken trat. Als der Geschädigte darauf ausrief: „He, was soll das, verpisst euch," wurden durch ein Pfeifen weitere „Helfer" herbeigerufen, so dass ca. acht Personen den Geschädigten umringten, wovon sich mindestens vier Personen - darunter der Angeklagte und die gesondert verfolgten S. und Ö. - aktiv an den Misshandlungen zum Nachteil des Geschädigten beteiligten. S. S. versetzte ihm in dieser Situation in Verwirklichung des gemeinsamen Tatentschlusses einen kräftigen Faustschlag von vorn ins Gesicht, der den Geschädigter) ins Wanken brachte. 35 Der Angeklagte schlug dem Geschädigten mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen den Kopf. Als der Geschädigte durch mehrere aus der Gruppe heraus verübte Schläge auf den Hinterkopf und gegen den Hals zu Boden gegangen war, wurde ihm weiter mit beschuhten Füßen in den Bauch und in die Rippen getreten, wobei auch der Angeklagte zutrat. Auch E. Ö. wirkte an den Misshandlungen mit. 36 Der Geschädigte erlitt durch diese Behandlung Platzwunden, Prellungen und Schürfungen am Kopf und im Bauch-/Brustbereich und war vier Tage lang arbeitsunfähig. Weiter wurde der Zahn 11 durch eine ca. 1 mm große Schmelzfraktur und einen feinen Schmelzriss über die Gesamtlänge des Zahns beschädigt, was eine ärztliche Behandlung erforderlich machte. 37 - Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Rastatt vom 08.09.2005 wurde gegen den Kläger wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Nötigung, wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rastatt vom 30.09.2004 eine einheitliche Jugendstrafe von 2 Jahren verhängt. 38 Bei dieser Verurteilung stellte das Amtsgericht Rastatt folgende Sachverhalte fest: 1. 39 Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2004 belästigte der Angeklagte im Alter von 14 Jahren am Liegeplatz der Zeugen T. H. und S. R. im Freibad an der H. Straße in G. die Zeugin S. R.. Als ihn deren Freund T. H. daraufhin aufforderte, den Liegeplatz zu verlassen, forderte der Angeklagte den Geschädigten H. dazu auf, mit ihm weg zu gehen und sich mit ihm zu schlagen, und erklärte dabei, jetzt lerne der Geschädigte kennen, wie es sei, wenn man sich mit einem Russen anlege. 40 Der Geschädigte ging auf die Aufforderung, mit dem Angeklagten weg zu gehen, jedoch nicht freiwillig ein. Daraufhin gab ihm der Angeklagte Zeit, sich zu entscheiden, ob er sich mit ihm schlagen oder mit ihm reden wolle, bis er - der Angeklagte - bis zehn gezählt habe, und begann, laut zu zählen. Absichtsgemäß willigte der Geschädigte daher in der Erwartung, dass er andernfalls bei Erreichen der Zahl zehn durch den Angeklagten geschlagen werde, ein, sich mit dem Angeklagten allein in den Duschbereich des Schwimmbads zu begeben, um mit ihm zu reden. 41 Dort angekommen packte ihn der Angeklagte so kräftig am Hals, dass dem Geschädigten das Atmen und Sprechen schwer fiel und er dadurch absichtsgemäß in seinem körperlichen Wohlbefinden kurzfristig erheblich beeinträchtigt war, und drückte ihn gegen die dortige Wand. 42 Dazu erklärte er: "Wenn ich deine Freundin ficken will, dann tu ich das auch. Überleg dir das nächste Mal, mit wem du dich anlegst." Damit wollte er erreichen, dass es der Geschädigte bei künftigen Begegnungen aus Angst vor Tätlichkeiten nicht mehr wage, dem Angeklagten Widerwort zu geben oder gegen dessen anderen gegenüber gezeigtem Verhalten einzuschreiten. 2. 43 Am 23.08.04 gegen 17:50 Uhr trafen die Geschädigten T. H. und S. R. auf dem Rückweg von einem Besuch des G.er Freischwimmbads im G.er Kurpark erneut auf den Angeklagten, der mit einem noch nicht namentlich ermittelten Begleiter unterwegs war. Unter dem Vorwand, mit ihr reden zu wollen, bewegte der Angeklagte die Geschädigte S. R. dazu, mit ihm allein zu einem nahe gelegenen Kiosk zu gehen. 44 Dort entschuldigte er sich zwar für den oben geschilderten vorausgegangenen Vorfall, fasste die Geschädigte jedoch unmittelbar anschließend gegen ihren ersichtlichen Willen mit beiden Händen unter dem Gesäß und hob sie hoch, wobei er die sich sträubende Geschädigte, die ihn mit den Händen von sich zu stoßen versuchte, an sich drückte. Absichtsgemäß war T. H. durch den voraus gegangenen Vorfall (Ziffer 1) noch so eingeschüchtert, dass er nicht sogleich einzugreifen wagte. Nach einer Weile setzte der Angeklagte die Geschädigte wieder ab und lachte. 3. 45 Unmittelbar anschließend kehrte der Angeklagte gemeinsam mit S. R. zurück zum Geschädigten T. H. und dessen Begleitern. Diese und die Zeugin S. R. forderte er auf, weiter zu gehen. Dem Geschädigten T. H. befahl er hingegen: "Jetzt kommst du mit mir", und fügte hinzu: "Ich sag' es nur einmal." Absichtsgemäß fasste der Geschädigte dies als Androhung von Schlägen für den Fall der Weigerung auf, so dass er dem Angeklagten aus Angst zum nahegelegenen Kiosk folgte. 46 Dort stellte der Angeklagte dem Geschädigten von hinten ein Bein und schob ihn anschließend so nach hinten, dass der Geschädigte absichtsgemäß über das gestellte Bein zu Boden fiel und sich dabei eine Schürfwunde am rechten Ellbogen zuzog. Anschließend zog er den Geschädigten mit der Hand vom Boden hoch und wiederholte den Vorgang nochmals, wobei der Geschädigte diesmal im Fallen mit der Hand auf dem Boden auftraf und sich eine Schürfwunde an der Hand zuzog. Dem Versuch des Angeklagten, ihn ein drittes Mal zu Boden zu werfen, konnte der Geschädigte zwar ausweichen. 47 Der Angeklagte packte ihn jedoch nunmehr am Hals und schlug ihm noch mit beiden flachen Händen beidseitig auf den Hals, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt. Absichtsgemäß war der Geschädigte hierdurch so eingeschüchtert, dass er aus Angst vor weiteren Tätlichkeiten für den Fall eines Widersetzens weisungsgemäß auf den Gepäckträger seines eigenen Fahrrads stieg und mit dem Angeklagten als Führer des Fahrrads zunächst zu den anderen aufschloss und schließlich allein mit dem Angeklagten weiter in Richtung Nordstadt fuhr, um, wie vom Angeklagten gefordert, gemeinsam den Zeugen S. T.-O. in der J.-K.-Straße in G. aufzusuchen. 48 Auf dem Weg dorthin fragte der Angeklagte den Geschädigten, wie viel Geld dieser bei sich habe. Auf dessen Antwort, nur circa einen Euro dabei zu haben, erklärte er: "Ich durchsuche jetzt deinen Geldbeutel. Wenn du mehr als 2,00 Euro dabei hast, dann bist du dran!" In Höhe der G.er Papiermacherschule hielt der Angeklagte an, stellte das Fahrrad weg und kam drohend auf den Geschädigten zu. Unter dem Eindruck der voraus gegangenen Drohung händigte der Geschädigte ihm daher absichtsgemäß seinen Geldbeutel aus. In der Absicht, das in dem so erlangten Geldbeutel vorgefundene Bargeld in dem Wissen, darauf keinen Anspruch zu haben, zum eigenen Nutzen für sich zu verwenden, nahm der Angeklagte den Geldbeutel entgegen und durchsuchte ihn, wobei er tatsächlich nur 1,10 Euro fand, die er zum eigenen Nutzen einsteckte. Dann durchsuchte er die Hosentaschen des Geschädigten, um an weiteres Bargeld oder an Wertsachen zu gelangen, was der Geschädigte absichtsgemäß aus Angst vor Tätlichkeiten duldete. 49 Als er dabei das Handy des Geschädigten ertastete, forderte er den Geschädigten in drohender Haltung auf, das Handy aus der Tasche zu holen, was der Geschädigte aus Angst vor Tätlichkeiten auch tat. Der Angeklagte nahm das Handy dem Geschädigten, der sich nicht hiergegen zu wehren wagte, aus der Hand, um es für sich zu behalten, und fragte: "Ist das deins oder meins?" Als daraufhin der namentlich noch nicht ermittelte Begleiter des Angeklagten, der inzwischen nach vorübergehender Trennung wieder zu den beiden hinzu gestoßen war, ihn aufforderte, das Ganze zu lassen, gab der Angeklagte dem Geschädigten das Handy jedoch wieder zurück, da er erkannte, dass er andernfalls mit einem Eingreifen seines Begleiters zu Gunsten des Geschädigten rechnen musste. Dem Geschädigten kündigte er jedoch noch an, ihn von seinen Kumpeln zusammenschlagen zu lassen, falls der Geschädigte zur Polizei gehe oder seinen Eltern etwas, sage. 50 Anschließend wurde die Fahrt zur Wohnung des S. T.-O. fortgesetzt. Am Haus des Zeugen S. T.-O. angekommen verhalf der Begleiter des Angeklagten dem Geschädigten schließlich zur Flucht, indem er ihn in einem unbeobachteten Moment aufforderte, mit seinem Fahrrad davon zu fahren, und sich seinerseits dem Angeklagten in den Weg stellte, um ihn an einer Verfolgung zu hindern. 51 Trotz seiner Ängste erzählte der Geschädigte den Vorfall anschließend seinem Vater, so dass es zur Anzeigeerstattung kam. 4. 52 Am 29.09.04 gegen 18:30 Uhr traf der Geschädigte T. H. im Bereich der Hofstätte in der G.er Altstadt auf dem Weg zur Stadtbrücke erneut auf den nunmehr 15-jährigen Angeklagten. Dieser sprach ihn mit den Worten an: "He du, warum krieg' ich eine Anzeige von dir. Wenn du die Anzeige nicht zurückziehst, mache ich meine Drohung wahr." 53 Absichtsgemäß verstand der Geschädigte dies als Bezugnahme auf die zuvor am 23.08.04 durch den Angeklagten geäußerte Ankündigung, ihn durch seine Kumpel zusammenschlagen zu lassen, falls er zur Polizei gehe. Für den Fall, dass der Geschädigte seine Anzeige zurückziehe, stellte ihm der Angeklagte neben der Rückzahlung der 1,10 Euro in Aussicht, ihn "in Ruhe zu lassen". Entgegen der Absicht des Angeklagten nahm der Geschädigte seine Anzeige jedoch nicht zurück. 5. 54 Am 08.12.04 gegen 18:00 Uhr traf die Geschädigte P. B. in der B. Straße in G. auf den Angeklagten und die gesondert verfolgte A. H., die sich dort in Höhe der Volksbank gemeinsam mit dem Zeugen aufhielten. Nach kurzem Wortwechsel stieß A. H. die Geschädigte P. B. nach hinten. Der Zeuge S. T.-O. stellte sich daraufhin zwischen die Mädchen, um weitere Tätlichkeiten gegen die Geschädigte P. B. zu unterbinden. A. H. versuchte nun, der Geschädigten P. B. am Zeugen S. T.-O. vorbei eine Ohrfeige zu geben, traf die Geschädigte aber nicht. Jedoch gelang es ihr, die Geschädigte mit dem beschuhten Fuß gegen das Bein zu treten. 55 Der Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, die durch seine Cousine A. H. begonnene Misshandlung der Geschädigten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Cousine weiter fortzusetzen. Er ergriff die Geschädigte über den Zeugen S. T.-O. hinweg mit der rechten an der Jacke und gleichzeitig mit der linken Hand so kräftig am Hals, dass die Geschädigte Schmerzen erlitt. A. H. versetzte ihr in dieser Situation eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte. Der Angeklagte warf die Geschädigte zuletzt zu Boden und holte aus, um sie mit dem beschuhten Fuß zu treten, was durch den Zeugen S. T.-O., der den Angeklagten zurückhielt, jedoch verhindert wurde. Sein Einschreiten ermöglichte es der Geschädigten schließlich, sich rasch zu entfernen. Von den Misshandlungen behielt sie ein Würgemal und ein Hämatom am Hals zurück. 6. 56 Am 18.02.05 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr versetzte der Angeklagte im Alter von 15 Jahren dem Geschädigten S. T.-O. in den Räumlichkeiten des Jugendhauses G. in der Sch. Straße 11 in G. ohne rechtfertigenden Grund in Verletzungsabsicht einen Tritt mit dem beschuhten Fuß in die Rippen, mehrere Faustschläge auf den Hinterkopf und mindestens drei Faustschläge ins Gesicht. 57 Der Geschädigte erlitt hierdurch einen dislozierten Nasenbeinbruch, vorübergehendes Nasenbluten, Hämatome an beiden Augen und erhebliche Schwellungen im gesamten Gesichtsbereich. 7. 58 Am 12.04.05 forderte der Angeklagte den Geschädigten D. S. in den Räumlichkeiten des Schlosses S. auf, ihm seinen MP3-Player zu geben oder er bekomme "Ärger". Als der Geschädigte sich weigerte, packte er ihn, hielt ihn fest und erklärte: "Gib mir den MP3-Player, sonst schlage ich dich." 59 Absichtsgemäß übergab ihm der Geschädigte daraufhin das Gerät, das der Angeklagte entgegennahm, um es für sich zu behalten. Als der Zeuge A. S., der dem Vorfall beigewohnt hatte, behauptete, das Geschehen mit seinem Handy fotografiert zu haben, hielt der Angeklagte es jedoch für zu riskant, den MP3-Player wie von ihm beabsichtigt, einzustecken, und gab den MP3-Player daher unmittelbar wieder zurück. 60 - Mit Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31.07.2007 wurde gegen den Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Rastatt vom 30.09.2004 und vom 08.09.2005 eine einheitliche Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. 61 Bei dieser Verurteilung stellte das Landgericht folgende Sachverhalte fest: 1. 62 Am Abend des 28.12.2006 hielt sich der Angeklagte auf dem Gelände des R.er Hauptbahnhofs auf. Gegen ca. 19:30 Uhr gesellte er sich zu S. F. und seinen vier Freunden, die mit der Stadtbahn von G. kommend nach B. unterwegs waren, um dort eine Diskothek zu besuchen. Diese Gruppe 16- und 17-jähriger Jugendlicher hielt sich im Bereich einer Bank teils sitzend und teils stehend auf dem Bahnsteig auf, wo sie auf die Ankunft der Anschlussbahn nach B. warteten und Bier konsumierten. Dabei hatte einer der Jugendlichen beim Öffnen einer Flasche bzw. aus Unachtsamkeit Bier auf dem Boden verschüttet. 63 Der hinzugetretene Angeklagte erkundigte sich bei den ihm teils flüchtig und vom Sehen her bekannten Jugendlichen nach ihrem abendlichen Vorhaben; sie entgegneten ihm, die betreffende Diskothek in B. aufsuchen zu wollen. Anschließend bedeutete er in erbostem Ton seinen Unmut über die infolge des verschütteten Biers auf dem Bahnhofsboden befindliche Bierlache und fragte, wer diese „Sauerei" gemacht habe. 64 S. F., der die Frage und das Verhalten des ihm unbekannten Angeklagten als Scherz aufgefasst hatte, bemerkte im Spaß, er habe Durchfall gehabt, es sei ihm „rausgelaufen". 65 Über diese vermeintlichen Widerworte verärgert fragte der Angeklagte drohend, ob S. F. wisse, wer er sei und wer vor ihm, F., stünde. Dabei näherte er sich S. F., der die Frage des Angeklagten verneinte. Während sich beide Kontrahenten in geringem Körperabstand gegenüberstanden, entschloss sich der Angeklagte, S. F. einen Stoß mit dem Kopf zu versetzen, um ihn zu disziplinieren und seine Stärke und Überlegenheit zu demonstrieren. 66 Um zu verhindern, dass S. F. seinen Kopf zurückziehen oder ausweichen würde, packte ihn der Angeklagte mit seiner Hand zunächst am Hinterkopf und versetzte ihm anschließend in Verletzungsabsicht einen kräftigen Kopfstoß, durch den S. F. an der Stirn getroffen wurde. Der durch die Attacke überraschte, benommene S. F. ging aufgrund der Tätlichkeit des Angeklagten zu Boden, der dabei bemerkte, dass S. F. nun wisse, wer er sei. 67 Ohne sich um S. F. zu kümmern, entfernte sich der Angeklagte. S. F. musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Er hatte durch den Kopfstoß des Angeklagten eine ca. 2 cm lange, leicht klaffende Stirnplatzwunde erlitten, die im Kreiskrankenhaus R. ambulant versorgt und mit drei Stichen genäht wurde. 2. 68 Nach einem Besuch des Jugendhauses in G. am Abend des 16.01.2007 fuhr der 17-jährige Angeklagte kurz nach 21:00 Uhr mit der Stadtbahn in Richtung R.. 69 Am Bahnhof in G. stieg um 21:10 Uhr die ihm namentlich nicht bekannte, 15-jährige I. S. in dasselbe Straßenbahnabteil ein, um die Heimfahrt nach E. anzutreten. Das Mädchen türkischer Staatsangehörigkeit war in Eile und nahm an, zu Hause von den Eltern und ihrem Bruder dringend erwartet zu werden. Obwohl sie an diesem Tag zunächst „Hausarrest" nach der Schule erhalten hatte, war sie dennoch unter einem Vorwand, mit einer Freundin ein Referat für die Schule vorbereiten zu müssen, nachmittags von zu Hause aufgebrochen und ohne Wissen der Familie mit der Stadtbahn nach G. gefahren, um hier den 16-jährigen Türken M. A. Y. zu treffen, mit dem sie rund zwei Wochen zuvor Bekanntschaft geschlossen und in den sie sich verliebt hatte. Beide hatten den Nachmittag und den Abend des Tages in G. zugebracht und beschlossen, ab nun „miteinander zu gehen". Im Rahmen ihrer freundschaftlichen Beziehung hatten sie an diesem Tag auch erstmals Zärtlichkeiten miteinander ausgetauscht. 70 In der Straßenbahn bemerkte der Angeklagte die ihm noch flüchtig und namentlich nicht mehr bekannte I. S., die er über die ihm bekannte J. S. im November 2006 bei einer einmaligen Begegnung im Bahnhof in B. und einer anschließend gemeinsam verbrachten Zugfahrt nach R. kennen gelernt hatte. 71 Nach einer kurzen Unterredung in der Straßenbahn forderte der Angeklagte das Mädchen auf, noch vor der Ankunft der Straßenbahn im R.er Hauptbahnhof die Bahn an der Haltestelle R.-B. mit ihm zusammen zu verlassen, um sich weiter zu unterhalten. Ihrem Widerspruch, sie müsse nach Hause, begegnete er mit der unzutreffenden Bemerkung, die nächste Bahn würde in 10 Minuten eintreffen, dies sei sogar ein Eilzug. Auf ihre weiterhin geäußerten Bedenken entgegnete er fragend und in bedrohlichem Unterton „Vertraust Du mir etwa nicht?", und bestand darauf, sie solle nun mit ihm aussteigen. 72 Weil I. S. zugetragen worden war, dass der in K. wohnende Angeklagte den Ruf des „größten Schlägertypen zwischen G. und R." hatte, als aggressiv gelte und schon zahlreiche Anzeigen bei der Polizei wegen Straftaten erhalten habe, folgte sie, um ihn nicht zu verärgern, seiner Aufforderung und stieg mit ihm zusammen an der Haltestelle R.-B. aus. 73 Beim Blick auf den Fahrplan stellte I. S. fest, dass die Behauptung des Angeklagten unrichtig war und die folgende Bahn erst eine Stunde später eintreffen würde. Der Angeklagte, der mit der Begegnung und der Kontaktaufnahme Hoffnungen auf intime Kontakte mit ihr verbunden hatte, erklärte daraufhin, er werde einen „Kumpel" verständigen, der sie nach E. mit dem Auto fahren werde. Tatsächlich hatte er aber nicht vor, sie nach Hause befördern zu lassen. Um ca. 21:30 Uhr verständigte er telefonisch den gesondert verfolgten A. A. von seinem Aufenthaltsort und forderte ihn auf, ihn mit dem Auto in R. beim Bahnhof abzuholen, weil er mit einem Mädchen dort sei und man noch gemeinsam etwas trinken gehen könne. Auf dem Weg zum vereinbarten Treffpunkt unterhielt sich der Angeklagte mit I. S., welche ihm auf seine Frage hin bestätigte, Türkin zu sein und seine weitere Frage, ob sie noch Jungfrau sei, bejahte. 74 Ca. 10 Minuten später erschien A. A. mit seinem Pkw, Marke Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen ..., und nahm beide in der Nähe des R.er Bahnhofs in das dreitürige Fahrzeug auf. Im Pkw meldete sich auf dem Handy des Angeklagten fernmündlich dessen Freundin, die sich am Bahnhof in R. aufhielt und ihn bat, sie abzuholen. Nach ihrer Aufnahme in den Pkw und Verbringung nach Hause zu ihrer in der Innenstadt von R. gelegenen Wohnung erklärte ihr der Angeklagte, er müsse noch wegen der Aussicht auf eine Arbeitsstelle nach K. fahren. Er verblieb auf dem Beifahrersitz des Pkws, während seine Freundin das Fahrzeug verließ. 75 Der Angeklagte und A., die sich beide in der von I. S. nicht beherrschten albanischen Sprache unterhielten, machten sich nun an ihr gemeinschaftlich gefasstes Vorhaben, I. S. zu sexuellen Handlungen mit ihnen zu bewegen. Statt wie vom Angeklagten zugesichert in Richtung E. zu fahren, steuerte A. das Fahrzeug in die Außenbezirke der Stadt R.. In einem bewaldeten Gelände hielt A. das Fahrzeug an und holte eine Flasche mit einem Wodkagemisch der Marke „Kleiner Feigling" hervor. Mit der Ankündigung, sie nach Hause zu fahren, wenn sie mit ihnen Alkohol aus dieser Flasche trinken würde, forderten sie I. S. auf, Alkohol aus der Flasche zu konsumieren. 76 Der Angeklagte verließ mit der Flasche den Beifahrersitz und setzte sich neben I. S. auf die Rückbank, die nach dem Einstieg in den PKW hinter dem Fahrersitz Platz genommen hatte. Das Ansinnen, aus der Flasche zu trinken, lehnte sie zunächst ebenso ab wie das Verlangen des Angeklagten, sie solle ihn umarmen und ihn auf Wangen und Mund küssen. Auf ihre wiederholte Bitte, sie nach Hause zu bringen, und dem Bemerken, sie müsse sich kurz zu Hause blicken lassen und würde gleich zu ihnen zurückkehren, ließen sie sich nicht ein. I. S., die sich ihrer bedrohlichen Situation zunehmend bewusst wurde, nahm schließlich mehrere kleine Schlucke aus der Flasche mit dem Wodkagemisch, um beide nicht zu verärgern, in der Hoffnung, dann nach Hause gefahren zu werden. 77 Anschließend startete A. das Fahrzeug und setzte die Fahrt fort. Er steuerte das Fahrzeug in Absprache mit dem Angeklagten am Betriebsgelände der Firma D.-C. in R. vorbei zu einer zwischen O. Straße und Westring am südlichen Stadtrand von R. außerhalb der Wohnbebauung gelegenen Gastankstelle, zu der ein ca. 110 m langer, von der Straße abzweigender Zufahrtsweg führt und die mit zwei eingezäunten Gaskesseln versteckt von hohem Buschwerk und Bäumen umgeben ist. Im unbeleuchteten Haltebereich der zu dieser abendlichen Stunde nicht mehr in Betrieb befindlichen Gastankstelle stellte A. das Fahrzeug ab. 78 Der Angeklagte und A. fassten nunmehr den Entschluss, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit I. S. notfalls auch gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Ungeachtet des fehlenden Einverständnisses des Mädchens und eines etwaigen Widerstandes war ihnen bewusst, dass schutzbereite Dritte nicht in der Nähe waren und I. S. an dieser abgelegenen Stelle keine Hilfe zu erwarten hatte. Unter gezielter Ausnutzung der Abgeschiedenheit des Ortes und im Wissen uni die räumliche Beengtheit des Fahrzeuginnenraums, der das inzwischen verängstigte und eingeschüchterte Mädchen in seinen Abwehrmöglichkeiten zusätzlich einschränkte, gingen sie nun an die Verwirklichung ihres Vorhabens. 79 Während A. zunächst auf dem Fahrersitz des Pkws verblieb, wandte sich der sexuell erregte Angeklagte dem neben ihm sitzenden Mädchen zu. Er war gewillt, mit ihr ungeschützten Geschlechtsverkehr auszuüben. Er machte sich daran, den Reißverschluss ihrer Jacke zu öffnen. I. S. verhinderte dieses Vorhaben, indem sie ihre Hand vor die Jacke hielt. Daraufhin fasste er unter ihre Oberbekleidung und zog Jacke und darunter getragene Kleidung nach oben und küsste ihren unbekleideten Bauch. In der Hoffnung, weitere sexuelle Übergriffe abwenden zu können, erfüllte sie schließlich sein Ansinnen, ihn auf die Wange zu küssen. Seiner Forderung, ihn auf den Mund zu küssen, verweigerte sie sich. Darauf packte er das Mädchen an ihren Schultern und drückte ihren Oberkörper heftig nach unten. Dadurch prallte sie mit ihrem Kopf, wie von ihm billigend in Kauf genommen, schmerzhaft an die Armlehne der hinteren rechten Seitenverkleidung des Fahrzeugs an. Er beugte sich über die auf dem Rücksitz liegende I. S. und küsste sie unter Einführung seiner Zunge auf ihren Mund. Anschließend zog er ihren BH nach oben und manipulierte an ihren Brüsten. Ihr wiederholt verbal geäußertes Anliegen, er solle aufhören und sie nach Hause bringen, ignorierte er. 80 Unterdessen stieg A. A. aus dem Pkw aus, beugte sich bei nach vorne gekippter Rücklehne des Fahrersitzes von der Fahrerseite aus in den Fahrzeuginnenraum hinein, öffnete Hose und Gürtel der von dem Angeklagten auf den Rücksitz niedergedrückten I. S. und zerrte gegen ihren Widerstand ihre Hose und den von ihr getragenen Slip, der im Verschlussbereich dadurch zerriss, bis zu den Kniekehlen nach unten. Gemeinsam zogen sie ihr danach beide Schuhe und die Hose vollständig in der Absicht aus, notfalls gewaltsam den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. 81 Sowohl der Angeklagte als auch A. manipulierten mit ihren Fingern am Geschlechtsteil des Mädchens und drangen jeweils mit einem Finger in ihre Scheide ein. Obwohl sie sich dagegen sträubte, konnte sie diese sexuellen Übergriffe der beiden nicht verhindern, weil der sich zwischen dem nach vorne gekippten Beifahrersitz und dem Rücksitz im Zwischenraum aufhaltende Angeklagte gleichzeitig ihren Oberkörper nach unten drückte und sie in der Beengtheit des rückwärtigen Fahrzeugbereichs keine Möglichkeit fand, mit ihren Beinen nach A. zu treten, nachdem ihr rechtes Bein zwischen den Vordersitzen eingeklemmt worden war. 82 Danach ließ A. ab und verblieb außerhalb des Fahrzeugs. Der körperlich überlegene Angeklagte, der seine Hose nach unten zog, kletterte über die mit entblößtem Unterleib auf der Rückbank des Pkws liegende I. S. und zwängte sich zwischen ihre Beine. Mit seinem erigierten Glied manipulierte er an ihrem Geschlechtsteil, während A. an der Fahrzeugtür wartete. Um sich vom Angeklagten zu befreien, versuchte das Mädchen, ihn mit ihren an seinem Bauchbereich angelegten Händen von sich wegzudrücken, und bat inständig darum, von ihr abzulassen. Ihre Versuche, ihn von sich zu stoßen, scheiterten aber ungeachtet seiner Aufforderung, sie solle ihre Hände wegnehmen. 83 Unter Einsatz seines Körpergewichts drückte er sie nach unten auf den Rücksitz, fixierte sie in dieser Position und drang mit seinem Glied ca. 2 bis 3 cm in Scheide bzw. Scheidenvorhof des Mädchens ein. Ihrem wiederholten Flehen, er solle „ihn rausmachen", begegnete er mit dem Bemerken, „er sei schon drinnen". 84 Unterdessen näherte sich A. A., der sich außerhalb des Fahrzeugs entkleidet hatte, mit entblößtem Unterleib, um aufgrund des gemeinschaftlichen Tatplans ebenfalls mit I. S. vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Der Angeklagte zog daraufhin sein Glied aus der Scheide des Mädchens und nahm wieder Platz zwischen dem nach vorne gerückten Beifahrersitz und der Rückbank. Gegen ihren Widerstand drückte A., der ebenso wie der Angeklagte die fehlende Bereitschaft des Mädchens zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erkannt hatte, ihre Beine auseinander. Als ihm dies nicht gelang und sie seiner Aufforderung, die Beine auseinander zu machen, nicht freiwillig nachkam, hielt der Angeklagte, um ihre Gegenwehr zu überwinden, ihr rechtes Bein fest. Dadurch gelang es A., ihre Beine zu spreizen und seinen erigierten Penis in ihr Geschlechtsteil einzuführen. Dadurch verursachte er dem Mädchen, wie von beiden billigend in Kauf genommen, starke Schmerzen. I. S. bat flehentlich, er solle damit aufhören, und versuchte, ihn mit den Händen am Oberkörper von sich wegzudrücken. Der Angeklagte entgegnete ihr, A. würde so lange weitermachen, bis er einen Orgasmus bekommen habe, und hielt ihr rechtes Bein weiter fest. A. vollzog in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens über einen Zeitraum von ca. einer halben Minute den ungeschützten Vaginalverkehr bis zum Samenerguss. Dem Angeklagten war bewusst, dass das Mädchen auch mit diesem sexuellen Übergriff nicht einverstanden war. 85 Wie von den beiden Angeklagten billigend in Kauf genommen, wurde I. S. bei der Tat defloriert und erlitt ein Hymenrandhämatom im Innenbereich der Scheide, ein ca. 3 cm langes Hämatom an der Innenseite ihres rechten Oberschenkels, ein ca. 1 cm durchmessendes Hämatom an der Außenseite des rechten Oberschenkels, eine leichte Schwellung und eine Hautrötung des linken Schienbeins in einer Länge von ca. 7 cm. 86 Nachdem A. von ihr abgelassen hatte, gestatteten sie ihr, sich wieder anzukleiden, und setzten sie am Bahnhof in R. ab. Auf der Fahrt zum Bahnhof erkundigte sich der Angeklagte bei I. S., ob sie denn wisse, wer sie entjungfert habe. Als sie verneinte, bemerkte er grinsend, es sei A. gewesen. Als sie am Bahnhof ausstieg, forderte er sie in drohendem Ton auf, keine Anzeige zu erstatten, es solle alles unter ihnen bleiben. Er fügte hinzu, sie wisse ja, dass sie Ärger bekommen würde, wenn sie etwas sagen würde. Dabei erwähnte er, er habe schon einmal eine Anzeige bekommen. Damit wollte er erreichen, dass sie aus Angst vor einer Anzeigenerstattung bei der Polizei Abstand nehme. Tatsächlich hatte sie schon aus Angst vor Sanktionen ihrer eigenen Familie nicht die Absicht, die Ermittlungsbehörden einzuschalten. 87 Ferner ließ er sich von ihr die Rufnummer ihres Mobilfunktelefons geben, die er in seinem Handy einspeicherte. Auf ihre Bitte hin, sie wolle ihre Freundin anrufen, die sie abholen solle, sie benötige dafür Geld, überließ er ihr 50 Cent. Nachdem der Angeklagte und A. davongefahren waren, benachrichtigte I. S. gegen 22:45 Uhr ihre in E. wohnende Freundin D. R. von dem Geschehen, die sie daraufhin in Begleitung ihres Vaters in R. abholte und nach Hause brachte. Vor ihren Eltern und ihrem Bruder verschwieg I. S. den Vorfall. 88 Am Morgen des nächsten Tages offenbarte sie in der Schule den sexuellen Übergriff einer Schulsozialarbeiterin, die die Polizei verständigte. 89 Am gleichen Tag, dem 17.01.2007 wurde sie durch das Jugendamt in K. in Obhut genommen, um ihr eine Konfrontation mit ihrer Familie wegen des Vorfalls zu ersparen, und in einem Kinder- und Jugendheim, der Heimstiftung in der S. Straße, untergebracht. Im März 2007 wechselte sie von dort in die Einrichtung der H.-Stiftung in K. und kehrte im März 2007 wieder in ihr Elternhaus zurück. Durch die Tat wurde ihre schon davor vorhandene, durch die familiären und häuslichen Verhältnisse geprägte depressive Belastung verstärkt. 90 Unter dem 18.08.2008 verfügte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Ausweisung des Klägers. Die Verfügung ist bestandskräftig. Am 30.06.2009 erfolgte die Abschiebung des Klägers in den Kosovo. Am 10.12.2009 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige A. S.. 91 Auf Antrag des Klägers vom 09.10.2009 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 14.07.2010 die Wirkungen der Ausweisung unter Bedingungen auf den 30.06.2016. Die Wirkungen der Abschiebung wurden gleichzeitig - unter der Voraussetzung, dass die Abschiebekosten in Höhe von 1.467,49 EUR bezahlt sind - auf den 30.06.2011 befristet. In dem Bescheid heißt es sinngemäß unter anderem: Es sei davon auszugehen, dass sich der spezialpräventive Zweck der Ausweisung zum 30.06.2016 erfüllt habe und vom Kläger keine weitere Gefahr mehr ausgehe. Bereits als Minderjähriger sei der Kläger immer wieder strafrechtlich auffällig geworden und schon im März 2004 sei er als Jugendlicher Intensivtäter eingeordnet worden. Er sei immer wieder in strafrechtlicher Hinsicht aufgefallen, wobei die Straftaten an kriminellem Unrechtsgehalt zugenommen hätten. Zuletzt sei er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, was den Tatbestand einer Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfülle. Bei Verurteilungen wegen Gewalttaten, zu denen auch Körperverletzung und Vergewaltigung gehörten, sei an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine in Baden-Württemberg durchgeführte Untersuchung habe bei einschlägig vorbelasteten Sexualstraftätern trotz Therapie eine Rückfallquote von 33 % ergeben. Bei Tätern, die nicht therapiert worden seien, betrage die Rückfallquote sogar 42 %. Verschiedene wissenschaftliche Erhebungen hätten außerdem ergeben, dass das Rückfallrisiko bei Sexualstraftätern quantitativ nicht unbedingt höher als bei anderen Straftätern sei, aber nach einer Verurteilung noch über viele Jahre bestehe und der Rückfallzeitpunkt unter Umständen Jahrzehnte nach der Ersttat liegen könne. Projiziere man diese Erkenntnisse auf mögliche Rückfalluntersuchungen, die einen Zeitraum von 15, 20 oder mehr Jahren umfassten, dürfte sich die Rückfallquote von Sexualstraftätern bei 50 % oder mehr bewegen. 92 Der Kläger habe am 10.12.2009 zwar eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie gebiete es aber nicht schlechthin, jegliche Belastung von einer Familie fernzuhalten. Besondere Umstände, wonach eine befristete Trennung des Klägers von seiner Ehefrau von vornherein als unzumutbar erscheinen würde, seien nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die zu setzend Frist betrage aufgrund der Tatsache, dass der Kläger wegen des Tatbestands einer Ausweisung nach § 53 AufenthG ausgewiesen worden sei, im Regelfall 10 Jahre. Der Kläger habe zwischenzeitlich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, sodass eine Verkürzung um drei Jahre auszusprechen sei. 93 Am 11.08.2010 hat der Kläger Klage erhoben. 94 Er trägt vor, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den 30.06.2016 sei unverhältnismäßig. Er habe durch sein - nachgewiesenes - straffreies Verhalten im Ausland gezeigt, dass die Gefahr weiterer Straftaten nicht bestehe. Die Ausländerbehörde habe zudem den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nur unzureichend berücksichtigt. Gerade die Gründung einer Familie durch Heirat belege, dass die Gefahr einer Wiederholung der Straftat im sexuellen Bereich als gering angesehen werden müsse. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er zwei kleine Kinder, die am 16.04.2011 geborene A. und den am 24.09.2012 geborenen B.; zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft sei es - insbesondere im Interesse der Kinder - notwendig, die Wirkungen der Ausweisung auf sofort zu befristen. 95 Der Kläger beantragt, 96 die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.07.2010 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen, hilfsweise über seinen Antrag auf nachträgliche Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 97 Das beklagte Land beantragt, 98 die Klage abzuweisen. 99 Es hält die angegriffene Verfügung für rechtmäßig und führt ergänzend Folgendes aus: Auch unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008, die seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung finde, sei eine weitere Verkürzung der Frist nicht angezeigt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie dürfe die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Sie könne jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatenangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Im Falle des Klägers sei vom Vorliegen einer solchen Gefahr auszugehen, da er aufgrund des Tatbestands einer Ausweisung nach § 53 AufenthG (Ist-Ausweisung) ausgewiesen worden sei und eine Vielzahl schwerer Straftaten begangen habe. Er habe insbesondere Gewalttaten (Körperverletzung/Vergewaltigung) begangen. Im Rahmen der Prüfung einer Wiederholungsgefahr sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger bisher nicht therapiert worden sei, da er die Therapiemöglichkeiten während der Haft nicht wahrgenommen habe und im Kosovo keine Therapiemöglichkeit im Hinblick auf seine Sexualstraftat bestehe. 100 In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land ergänzend wie folgt vorgetragen: Auch der Umstand, dass nach Erlass der streitgegenständlichen Befristungsentscheidungsentscheidung die beiden Kinder des Klägers geboren worden seien, rechtfertige keine weitere Verkürzung der Frist. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei zwar zugunsten des Klägers und seiner Familie zu berücksichtigen, dass der Schutz von Art. 6 GG auch die Herstellung einer Vater-Kind-Beziehung im Bundesgebiet schütze und diesem Belang ein hohes Gewicht beizumessen sei. Auch gewichtige familiäre Belange setzten sich jedoch nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Im vorliegenden Fall sei im Hinblick auf die sehr hohe Gefahr, dass der Kläger erneut Straftaten im Bundesgebiet begehen werde, eine weitere Verkürzung der Sperrfrist nicht angezeigt. Die bestehende konkrete Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers werde auch durch sein Verhalten in der Haft bestätigt. Er habe die Therapiemöglichkeiten während der Haftzeit nicht genutzt, zudem habe er weitere Straftaten und Gewalttätigkeiten begangen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass im Kosovo für den Kläger nicht die Möglichkeit bestehe, eine Sexualtherapie durchzuführen. Das Fehlen von Therapiemöglichkeiten im Kosovo liege zwar nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, er habe jedoch zu verantworten, dass die während seiner Jugendhaft begonnene Therapie im Hinblick auf seine mangelnde Mitwirkung abgebrochen worden sei. 101 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der dem Gericht vorliegenden, den Kläger betreffenden Behördenakten (3 Bände) sowie den Inhalt der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 102 Die Klage ist unbegründet. 103 Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist allein die Entscheidung des beklagten Landes, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 30.06.2016 zu befristen. Insoweit ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.07.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann danach nicht beanspruchen, dass das beklagte Land die Wirkungen seiner Ausweisung auf sofort befristet. Auch hat er keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist. 1. 104 Da für die vorliegende Verpflichtungsklage nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, beurteilt sich die hier umstrittene Frage nach der Bemessung der Sperrfrist im Falle einer Ausweisung nach der Neufassung des § 11 AufenthG, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visacodex vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - erfahren hat. 105 Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. 106 Danach darf die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmende Sperrfrist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Nach dem Wortlaut der ersten Alternative reicht eine strafrechtliche Verurteilung auch dann aus, wenn die strafgerichtliche Verurteilung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass von dem Ausländer weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist allerdings eine ernsthafte Gefahr für ein Rechtsgut, das der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zugerechnet werden kann, erforderlich. Die bloße strafrechtliche Verurteilung reicht daher nicht aus, wenn nicht zusätzlich festgestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für ein gewichtiges öffentliches Rechtsgut im Falle einer Wiedereinreise darstellt (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Komm., § 11 AufenthG, Rdnr. 20). 107 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418; Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733) sind bei der Bemessung der Frist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es daher der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG vorliegen, stellt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen wie im Fall des Klägers - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 108 Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorzunehmen, und die Entscheidung der Behörde ist durch das Verwaltungsgericht voll umfänglich überprüfbar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile v. 30.07.2013, aaO u. v. 13.12.2012, aaO). 2. 109 Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe ist die in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da vom Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. 110 a) Die vom Kläger nach wie vor ausgehende konkrete Gefahr weiterer schwerer Gewalttaten ergibt sich zum einen aus einer Gesamtschau der bislang von ihm begangenen Straftaten. Der Kläger hat seit dem Jahr 2003 - schon damals wurde er als jugendlicher Intensivtäter eingeordnet - durchgängig bis zu seiner letzten Inhaftierung im Jahre 2007 Straftaten - insbesondere Gewalttaten - begangen. Neben der Vielzahl der begangenen Straftaten ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Schwere der Straftaten immer mehr gesteigert hat. Zuletzt hat er im Januar 2007 zusammen mit einem Mittäter eine 15-jährige türkische Staatsangehörige an eine einsame Stelle verbracht und dort vergewaltigt, wobei die Tat von beiden gemeinschaftlich ausgeführt wurde. Das Opfer hat dadurch schwere psychische Schäden erlitten. 111 b) Darüber hinaus besteht beim Kläger die Besonderheit, dass sämtliche erzieherischen und therapeutischen Maßnahmen - beginnend ab dem Jahr 2003 bis zu seinem vorläufigen Haftende Mitte des Jahres 2009 - vor und während der Haft erfolglos geblieben sind bzw. vom Kläger nicht wahrgenommen wurden. Das Landgericht Baden-Baden hat dem Kläger in seinem Urteil vom 31.07.2007 einen „desolaten Entwicklungsstand“ attestiert und einen hohen erzieherischen Bedarf für notwendig erachtet, um überhaupt eine erfolgreiche soziale Eingliederung des Klägers möglich zu machen. Zu einer positiven Entwicklung in diesem Sinne ist es aber beim Kläger auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht gekommen. 112 Der Kläger hat sich nicht nur den zahlreichen Hilfsangeboten bis zu seiner letztmaligen Inhaftierung im Jahre 2007 entzogen, sondern er hat auch in der anschließenden Jugendhaft sämtliche sozialtherapeutischen Angebote verweigert. Exemplarisch kann in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt A. vom 23.07.2008 an das Regierungspräsidium Karlsruhe verwiesen werden, in der es auszugsweise wie folgt heißt: 113 Mit Datum vom 14.07.2008 teilte er (= der Kläger) dem Team mit, dass er nicht mehr in der Sozialtherapeutischen Abteilung bleiben wolle, da er ja sowieso unschuldig sei und aus diesem Grund auch keine Therapie brauche. Im Übrigen wolle er aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen werden und versuchen, so schnell wie möglich aus Deutschland abgeschoben zu werden. 114 In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. vom 04.08.2008 zum Erziehungsplan des Klägers heißt es daran anknüpfend: 115 Er (= der Kläger) wirkt sehr von sich eingenommen. Er spricht langsam, ruhig und überlegt, recht eloquent. Seine Unschuldsbehauptung untermauert er mit Argumenten in einer Art und Weise, wie von erwachsenen Sexualstraftätern bekannt, und weicht hiervon auch nicht im Mindesten ab. Er versucht, sein Gegenüber zu manipulieren und für sich einzunehmen. Reue, Schuldgefühle, Übernahme von Verantwortung für eigenes Verhalten sind nicht ansatzweise erkennbar. 116 Trotz des Alters entsteht aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte und des Gesprächsverhaltens der Verdacht einer antisozialen Persönlichkeitsstörung. 117 Im Hinblick auf die dargestellte mangelnde Therapiebereitschaft stellte das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 17.09.2008 folgerichtig fest, dass beim Kläger eine Einflussnahme mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs nicht mehr möglich erscheine und er deshalb in den Erwachsenenstrafvollzug zu überführen sei. 118 Die Annahme einer vom Kläger ausgehenden Gefahr weiterer (schwerer) Straftaten ergibt sich jedoch nicht nur aus seiner mangelnden Bereitschaft, die therapeutischen Angebote des Jugendstrafvollzugs in Anspruch zu nehmen und in diesem Rahmen die zahlreichen Gewalttaten und die schwere Sexualstraftat aufzuarbeiten, sondern auch aus seinem sonstigen Verhalten während der Haftzeit. Selbst unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs sind zahlreiche Verfehlungen und auch Straftaten des Klägers aktenkundig geworden. Die nachfolgend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dargestellten Vorfälle sind geeignet, die Persönlichkeit des Klägers und insbesondere dies fehlende Weiterentwicklung während der Haftzeit zu illustrieren. 119 Bereits im Juni 2007 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, der vorausgegangen war, dass der Kläger dem Mitgefangenen ein T-Shirt entwendet und beschädigt hatte. In zwei Briefen im September 2007 an seine Angehörigen „schwört“ der Kläger, „die Schlampe und ihre gesamte Familie (gemeint sind das Opfer der von ihm begangenen Vergewaltigung und deren Angehörige) umzubringen, falls diese etwas gegen seine eigenen Angehörigen unternehmen oder dies auch nur versuchen sollten“. Am 01.05.2008 verletzte sich der Kläger als Reaktion auf eine Auseinandersetzung mit anderen Mitgefangenen mit einer Rasierklinge am Unterarm erheblich. Im Juni 2008 schlug er in der Justizvollzugsanstalt A. einen anderen Gefangenen. Am 11.09.2008 „rastete der Kläger aus“ und verletzte sich erneut selbst, indem er aus Wut und zum Abreagieren mit großer Wucht gegen die Wand schlug; Grund hierfür war der Umstand, dass der vom Kläger geplante Hochzeitstermin nicht zustande kam. Am 08.06.2008 beleidigte er einen Justizvollzugsbeamten massiv und mehrere Male mit den Worten „Bastard und Lutscher“ und versuchte dabei, auch andere Insassen gegen den Beamten aufzuhetzen. Ein weiterer tätlicher Angriff gegen einen Mitgefangenen erfolgte am 01.12.2008 in der Justizvollzugsanstalt R.; nach den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt hat der Kläger einen Mitgefangenen ohne nachvollziehbaren Anlass zunächst in dessen Zelle bespuckt und dann mehrfach geschlagen, so dass der Mitgefangene im Hinblick auf die nicht unerheblichen Verletzungen medizinisch versorgt werden musste. Laut Aktennotiz der Justizvollzugsanstalt R. vom 03.12.2008 haben sich verschiedene Gefangene über den Kläger beschwert und behauptet, dass es immer zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und verschiedenen Gefangenen innerhalb des Stockwerks komme. Schließlich kam es nach der Verlegung des Klägers in die Justizvollzugsanstalt F. auch am 03.03.2009 zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Strafgefangenen, wobei der Kläger „vermutlich ohne ersichtlichen Grund“ diesen geschlagen hat (vgl. Aktenvermerk des Leiters der Justizvollzugsanstalt F. vom 16.03.2009). 120 Danach ist das Verhalten des Klägers während der gesamten Haftzeit bis kurz vor seiner Abschiebung in den Kosovo durch eine Vielzahl von Gewalttätigkeiten gekennzeichnet, die entsprechende Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen erforderlich machten. Eine positive Entwicklung im Laufe der Haft kann vor dem Hintergrund der hier auszugsweise wiedergegebenen Pflichtverstöße nicht festgestellt werden. 121 c) Da der Kläger die Chancen des Jugendstrafvollzugs ungenutzt verstreichen ließ und stattdessen - möglichst schnell - seine Abschiebung in den Kosovo betrieben hat, schloss er weder seine schulische Ausbildung in der Haft ab noch nahm er gar eine berufliche Ausbildung auf, wie es im Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31.07.2007 noch angedacht war. Demnach ist bis zum vorläufigen Haftende des Klägers im Juni 2009 auch in schulischer und beruflicher Hinsicht keine Entwicklung eingetreten, die eine wirtschaftliche Integration bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet erwarten ließe und damit eine positive berufliche Prognose für den Kläger rechtfertigen könnte. Auch insoweit fehlen deshalb Anhaltspunkte, die eine positive Prognose im Sinne einer geminderten Wiederholungsgefahr begründen könnten. 122 d) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Lebensumständen des Klägers im Zeitraum seit seiner Abschiebung in den Kosovo. Nach den Angaben seiner Ehefrau ist es auch in dieser Zeit nicht zu einer wirtschaftlichen Integration des Klägers gekommen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt teilweise aus Mitteln der Familie in Deutschland, teilweise verdient er sein Geld mit Gelegenheitsarbeiten auf dem Bau. Die (zeitweise) Aufnahme einer Arbeit im Kosovo bzw. in Montenegro ist zwar zugunsten des Klägers zu würdigen. Allein dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die beim Kläger bestehende Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Gewalt- und Sexualstraftaten als nennenswert vermindert anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mangels Therapieangeboten im Kosovo eine therapeutische Aufarbeitung beim Kläger nach seiner erfolgten Abschiebung nicht möglich war und demzufolge auch nicht erfolgt ist. Dass die fehlende Möglichkeit einer Therapie im Kosovo nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Kläger hatte - wie dargelegt - vor seiner Abschiebung ausreichend Gelegenheit, vielfältige therapeutische Möglichkeiten zu nutzen, und er hat diese Möglichkeiten sämtlich nicht wahrgenommen. Im Übrigen sind bei der Bemessung der Frist auf der ersten Ebene maßgeblich die mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zwecke in den Blick zu nehmen; damit stellt sich nicht die Frage nach einem persönlichen Verantwortungsbereich des Klägers, sondern ausschließlich die Frage, wie lange das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung - hier im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Gewalttaten insbesondere am Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung - die Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet gebietet. 123 e) Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte des Klägers schließlich darauf, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG deshalb nicht mehr ausgehe, weil er geheiratet habe und zwei Kinder geboren worden seien. Der Kläger hat zwar seine deutsche Ehefrau erst nach der erfolgten Abschiebung geheiratet. Mit dieser war er aber schon lange Jahre vorher befreundet, und diese Beziehung hat ihn nicht davon abgehalten, die schweren Straftaten Ende 2006/ Anfang 2007 zu begehen. Allein das formal-rechtliche Band der Ehe ändert an der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr nichts. Die Geburt der beiden Kinder ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Gefahr einer Wiederholung der Straftaten - insbesondere der Straftat im sexuellen Bereich - als deutlich geringer angesehen werden müsste. Diese Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers stellt eine reine Spekulation dar, greifbare Anhaltspunkte oder gar Untersuchungen, die eine solche Aussage belegen könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Im Rahmen der zu treffenden Prognose ist vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, dass der Kläger weder die Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten übernommen hat noch ansatzweise eine Aufarbeitung der Taten etwa im Rahmen einer Anti-Gewalt- bzw. Sexualtherapie erfolgt ist. 124 Bei der Bemessung der Frist hatte die Kammer danach in einem ersten Schritt zu berücksichtigen, dass beim Kläger die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Gewalt- und Sexualstraftaten besteht. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten sehr hohen Wiederholungsgefahr ist deshalb eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotenzial Rechnung zu tragen. 3. 125 Diese Frist hat die Ausländerbehörde in ihrer Entscheidung um drei Jahre reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er aufgewachsen ist und in dem seine Familie lebt, Rechnung getragen. Die Ausländerbehörde hat die schutzwürdigen familiären Belange des Klägers und seiner Familie zutreffend erfasst und mit dem notwendigen Gewicht bei der Bemessung der Sperrfrist eingestellt. Ausgehend von der im Fall des Klägers bestehenden sehr hohen Gefahr erneuter Straftaten ist eine Sperrfrist von sieben Jahren unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichtsurteils (Urteile v. 13.12.2012, aaO und v. 30.07.2013, aaO) als verhältnismäßig anzusehen. Im Einzelnen: 126 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie die hier zu beurteilende Befristungsentscheidung. Im Fall des Klägers kann die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau mit den beiden Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil diese deutsche Staatsangehörige sind und ihnen das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht zumutbar ist. 127 Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Die familiäre (Lebens-) Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird danach in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Bei dieser Konstellation kommt den familiären Bindungen ein hohes Gewicht zu; dies gilt insbesondere dann, wenn die ausländerrechtlich verfügte Trennung zwischen den Familienmitgliedern noch sehr kleine Kinder betrifft, da diese den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 09.01.2009, aaO). 128 Eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und den übrigen Familienmitgliedern, in dem gerade beschriebenen Sinne besteht (noch) nicht. Die Ehefrau des Klägers hat angegeben, dass sie ihren Ehemann ein bis drei Mal im Jahr im Kosovo bzw. in Montenegro besuche und dort ein bis zwei Wochen verweile. Mit ihren Kindern sei sie ein Mal dorthin gefahren. Häufigere Kontakte seien aus finanziellen und praktischen Gründen nicht möglich. Danach war bislang ein persönlicher Kontakt des Klägers mit seinen Kindern in nennenswertem Umfang nicht möglich. Den spezifischen Erziehungsbeitrag eines Vaters im Rahmen eines regelmäßigen Umgangs konnte er nicht leisten. Dementsprechend konnte auch eine persönliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl zwingend angewiesen wären, bislang nicht entstehen. 129 b) Auch wenn eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht besteht, kann sich der Kläger zu seinen Gunsten auf gewichtige familiäre Belange berufen. Art. 6 GG schützt nicht nur vor Eingriffen in eine vorhandene, bereits gelebte Vater-Kind-Beziehung, sondern umfasst auch die Herstellung einer solchen Beziehung (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 B 217/09 - InfAuslR 2009, 383). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang des Ausländers mit einem Kind berühren, maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist. Danach dient in aller Regel der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes; das Kind braucht grundsätzlich beide Eltern (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - AuAS 2006, 26). 130 Danach ist davon auszugehen, dass die Ehefrau und die beiden Kinder grundsätzlich auf einen persönlichen Kontakt mit ihrem Ehemann bzw. ihrem Vater angewiesen sind. Kontakte in Form der Reisen in den Kosovo sowie die Kontakte über Telefon und Skype stellen keinen annähernd gleichwertigen Ersatz für einen regelmäßigen Umgang mit dem Ehemann bzw. Vater dar. 131 Den dargestellten schutzwürdigen Belangen - insbesondere den Belangen der Kinder des Klägers - kommt im Rahmen der zu treffenden Befristungsentscheidung aber nicht die gleiche Bedeutung zu wie eine vorhandene, bereits gelebte familiäre Lebensgemeinschaft bzw. Vater-Kind-Beziehung. Es besteht insbesondere bei Kleinkindern ein Unterschied, ob durch ausländerrechtliche Maßnahmen in eine bestehende Beziehung eingegriffen wird mit der Folge, dass für das Kind ggf. sogar traumatische Folgen entstehen können, oder ob die ausländerrechtliche Maßnahme (lediglich) verhindert, dass eine normale Vater-Kind-Beziehung entstehen kann. Im letztgenannten Fall darf von deutlich weniger einschneidenden psychischen Folgen für das betroffene Kind ausgegangen werden. Dass Kleinkinder allein zusammen mit ihrer Mutter ohne adäquate Bindungen zum Vater aufwachsen, ist im Übrigen eine nicht ganz seltene Entwicklung in der heutigen Gesellschaft. 132 c) Den schutzwürdigen Belangen des Klägers und seiner Familie stehen im Rahmen der von der Ausländerbehörde zu treffenden Abwägungsentscheidung die gegenläufigen öffentlichen Interessen gegenüber. Auch gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682). Es besteht mit anderen Worten kein Automatismus, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten in jedem Fall hinter schutzwürdigen familiären Belangen zurückzutreten hat. In eng umgrenzten Ausnahmefällen ist daher auch beim Vorliegen gewichtiger familiärer Belange die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermittelte Höchstfrist von zehn Jahren nicht weiter zu reduzieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Erwartung bestehen, dass der betroffene Ausländer bei einem Aufenthalt keine schweren Straftaten mehr begehen wird. 133 Danach hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Einzelfallwürdigung zu Recht darauf abgestellt, dass beim Kläger die konkrete Gefahr weiterer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten besteht. Auf Grundlage der Anzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten in der Vergangenheit, seines Verhaltens in der Haft und des Fehlens einer schulischen und beruflichen Ausbildung ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland eine „tickende Zeitbombe“ darstellt. Da er im Strafvollzug weder Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten übernommen noch ansatzweise die Taten im Wege einer Therapie aufgearbeitet hat, liegen bei ihm besondere Umstände des Einzelfalls vor, die einen Vorrang des öffentlichen Interesses und damit den Vorrang des Schutzes der Bevölkerung vor den gegenläufigen - gewichtigen - familiären Belangen des Klägers gebieten. 134 Einen weitergehenden Anspruch auf Reduzierung der festgesetzten Sperrfrist kann auch nicht im Hinblick auf die Situation der Familie des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Kinder bis zum Ablauf der Sperrfrist unabdingbar auf einen persönlichen Betreuungsbeitrag des Klägers angewiesen wären. Gleiches gilt für die Ehefrau. Die Familie lebt in geordneten Familienverhältnissen bei den Schwieger- bzw. Großeltern; auch weitere Geschwister des Klägers leben noch dort. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen dieser „Großfamilie“ die Kinderbetreuung gesichert. Insbesondere auch die Geschwister des Klägers leisten hierzu ihren Beitrag; davon konnte sich die Kammer anlässlich des Termins der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck verschaffen. Da die Versorgung und Betreuung der Kinder auch in Zukunft gesichert ist, beabsichtigt die Ehefrau des Klägers - wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - im nächsten Jahr ihren beruflichen Wiedereinstig. 135 Bei der Beurteilung der Dauer der Sperrfrist durfte die Ausländerbehörde schließlich berücksichtigen, dass sich diese zu Lasten der 2011 und 2012 geborenen Kinder des Klägers nicht in vollem Umfang auswirkt. Danach führt die ausländerbehördliche Entscheidung im Fall der Tochter A. zu einem ca. 5-jährigen und im Fall des Sohnes B. zu einem ca. 4-jährigen Trennungszeitraum, in dem die Herstellung einer funktionierenden Vater-Kind-Beziehung verhindert wird; hinsichtlich der Kinder wirkt sich danach die Sperrfrist von sieben Jahren faktisch in einem deutlich geminderten Umfang aus. 136 d) Ob bei einer Gesamtschau der familiären Verhältnisse des Klägers und der übrigen Familienmitglieder - im Hinblick auf die sehr große Gefahr weiterer schwerer Straftaten nach seiner Rückkehr - die auf der ersten Stufe ermittelten Sperrfrist von zehn Jahren überhaupt zu relativieren bzw. zu reduzieren gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner Beantwortung. Die zugunsten des Klägers von der Ausländerbehörde angenommene Sperrfrist von sieben Jahren kann durch das Gericht nicht „verbösert“ werden; insoweit genießt der Kläger Vertrauensschutz. 137 e) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter 3. c) entspricht die festgesetzte Sperrfrist von sieben Jahren auch dann noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die vom Kläger beabsichtigte Herstellung einer Vater-Kind-Beziehung in gleicher Weise als schutzwürdig angesehen würde wie eine bereits gelebte familiäre Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 09.01.2009, aaO). Dies gilt selbst dann, wenn bei der Abwägungsentscheidung weder die „geordneten Verhältnisse“ der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland noch der (durch die erst nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung erfolgte Geburt der Kinder) kürzere Zeitraum der faktischen Trennung Berücksichtigung fänden. Auch gewichtigste familiäre Belange können nicht ausnahmslos Vorrang vor gegenläufigen öffentlichen Interessen beanspruchen, sondern müssen - wie dargelegt - in eng umgrenzten Ausnahmefällen wie dem vorliegenden hinter dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten zurücktreten. 138 f) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Ausländerbehörde habe die Sperrfrist bereits vor Geburt der beiden Kinder auf sieben Jahre festgesetzt und müsse deshalb konsequenterweise - nach deren Geburt - die Frist weiter verkürzen, keine abweichende Entscheidung. Das Gericht hat allein darüber zu befinden, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Behörde den Vorgaben in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG und insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entspricht, wobei ergänzende Erwägungen der Behörde zu berücksichtigen sind. Dagegen ist vom Gericht nicht zu überprüfen, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde zu einem früheren Zeitpunkt (hier: Erlass der streitgegenständlichen Verfügung am 18.08.2008) objektiv rechtmäßig gewesen ist. Deshalb begründet etwa eine zunächst zugunsten des Betroffenen zu kurz bemessene Sperrfrist keinen Anspruch auf eine nochmalige Verkürzung dieser Frist bei weiteren günstigen Entwicklungen. Eine zugunsten des betroffenen Ausländers fehlerhafte Abwägungsentscheidung der Behörde vermittelt - mit anderen Worten - keinen Vertrauensschutz. Das allgemeine Prinzip des Vertrauensschutzes bewirkt vielmehr nur, dass die von der Ausländerbehörde festgesetzte Sperrfrist im Klageverfahren nicht zu Lasten des betroffenen Ausländers geändert bzw. verlängert werden kann. 139 Der Kläger hat danach Anspruch darauf, dass seine privaten schützenswerten Belange bei der Abwägungsentscheidung zum einen eingestellt und zum anderen mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt werden. Weitergehende Ansprüche im Sinne eines „relativen“ Vertrauensschutzes lassen sich insbesondere aus etwaigen fehlerhaften Überlegungen der Ausländerbehörde nicht ableiten. 140 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 141 BESCHLUSS 142 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. 143 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 102 Die Klage ist unbegründet. 103 Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist allein die Entscheidung des beklagten Landes, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 30.06.2016 zu befristen. Insoweit ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.07.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann danach nicht beanspruchen, dass das beklagte Land die Wirkungen seiner Ausweisung auf sofort befristet. Auch hat er keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist. 1. 104 Da für die vorliegende Verpflichtungsklage nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, beurteilt sich die hier umstrittene Frage nach der Bemessung der Sperrfrist im Falle einer Ausweisung nach der Neufassung des § 11 AufenthG, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visacodex vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - erfahren hat. 105 Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. 106 Danach darf die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmende Sperrfrist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Nach dem Wortlaut der ersten Alternative reicht eine strafrechtliche Verurteilung auch dann aus, wenn die strafgerichtliche Verurteilung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass von dem Ausländer weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist allerdings eine ernsthafte Gefahr für ein Rechtsgut, das der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zugerechnet werden kann, erforderlich. Die bloße strafrechtliche Verurteilung reicht daher nicht aus, wenn nicht zusätzlich festgestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für ein gewichtiges öffentliches Rechtsgut im Falle einer Wiedereinreise darstellt (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Komm., § 11 AufenthG, Rdnr. 20). 107 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418; Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733) sind bei der Bemessung der Frist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es daher der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG vorliegen, stellt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen wie im Fall des Klägers - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 108 Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorzunehmen, und die Entscheidung der Behörde ist durch das Verwaltungsgericht voll umfänglich überprüfbar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile v. 30.07.2013, aaO u. v. 13.12.2012, aaO). 2. 109 Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe ist die in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da vom Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. 110 a) Die vom Kläger nach wie vor ausgehende konkrete Gefahr weiterer schwerer Gewalttaten ergibt sich zum einen aus einer Gesamtschau der bislang von ihm begangenen Straftaten. Der Kläger hat seit dem Jahr 2003 - schon damals wurde er als jugendlicher Intensivtäter eingeordnet - durchgängig bis zu seiner letzten Inhaftierung im Jahre 2007 Straftaten - insbesondere Gewalttaten - begangen. Neben der Vielzahl der begangenen Straftaten ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Schwere der Straftaten immer mehr gesteigert hat. Zuletzt hat er im Januar 2007 zusammen mit einem Mittäter eine 15-jährige türkische Staatsangehörige an eine einsame Stelle verbracht und dort vergewaltigt, wobei die Tat von beiden gemeinschaftlich ausgeführt wurde. Das Opfer hat dadurch schwere psychische Schäden erlitten. 111 b) Darüber hinaus besteht beim Kläger die Besonderheit, dass sämtliche erzieherischen und therapeutischen Maßnahmen - beginnend ab dem Jahr 2003 bis zu seinem vorläufigen Haftende Mitte des Jahres 2009 - vor und während der Haft erfolglos geblieben sind bzw. vom Kläger nicht wahrgenommen wurden. Das Landgericht Baden-Baden hat dem Kläger in seinem Urteil vom 31.07.2007 einen „desolaten Entwicklungsstand“ attestiert und einen hohen erzieherischen Bedarf für notwendig erachtet, um überhaupt eine erfolgreiche soziale Eingliederung des Klägers möglich zu machen. Zu einer positiven Entwicklung in diesem Sinne ist es aber beim Kläger auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht gekommen. 112 Der Kläger hat sich nicht nur den zahlreichen Hilfsangeboten bis zu seiner letztmaligen Inhaftierung im Jahre 2007 entzogen, sondern er hat auch in der anschließenden Jugendhaft sämtliche sozialtherapeutischen Angebote verweigert. Exemplarisch kann in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt A. vom 23.07.2008 an das Regierungspräsidium Karlsruhe verwiesen werden, in der es auszugsweise wie folgt heißt: 113 Mit Datum vom 14.07.2008 teilte er (= der Kläger) dem Team mit, dass er nicht mehr in der Sozialtherapeutischen Abteilung bleiben wolle, da er ja sowieso unschuldig sei und aus diesem Grund auch keine Therapie brauche. Im Übrigen wolle er aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen werden und versuchen, so schnell wie möglich aus Deutschland abgeschoben zu werden. 114 In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. vom 04.08.2008 zum Erziehungsplan des Klägers heißt es daran anknüpfend: 115 Er (= der Kläger) wirkt sehr von sich eingenommen. Er spricht langsam, ruhig und überlegt, recht eloquent. Seine Unschuldsbehauptung untermauert er mit Argumenten in einer Art und Weise, wie von erwachsenen Sexualstraftätern bekannt, und weicht hiervon auch nicht im Mindesten ab. Er versucht, sein Gegenüber zu manipulieren und für sich einzunehmen. Reue, Schuldgefühle, Übernahme von Verantwortung für eigenes Verhalten sind nicht ansatzweise erkennbar. 116 Trotz des Alters entsteht aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte und des Gesprächsverhaltens der Verdacht einer antisozialen Persönlichkeitsstörung. 117 Im Hinblick auf die dargestellte mangelnde Therapiebereitschaft stellte das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 17.09.2008 folgerichtig fest, dass beim Kläger eine Einflussnahme mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs nicht mehr möglich erscheine und er deshalb in den Erwachsenenstrafvollzug zu überführen sei. 118 Die Annahme einer vom Kläger ausgehenden Gefahr weiterer (schwerer) Straftaten ergibt sich jedoch nicht nur aus seiner mangelnden Bereitschaft, die therapeutischen Angebote des Jugendstrafvollzugs in Anspruch zu nehmen und in diesem Rahmen die zahlreichen Gewalttaten und die schwere Sexualstraftat aufzuarbeiten, sondern auch aus seinem sonstigen Verhalten während der Haftzeit. Selbst unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs sind zahlreiche Verfehlungen und auch Straftaten des Klägers aktenkundig geworden. Die nachfolgend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dargestellten Vorfälle sind geeignet, die Persönlichkeit des Klägers und insbesondere dies fehlende Weiterentwicklung während der Haftzeit zu illustrieren. 119 Bereits im Juni 2007 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, der vorausgegangen war, dass der Kläger dem Mitgefangenen ein T-Shirt entwendet und beschädigt hatte. In zwei Briefen im September 2007 an seine Angehörigen „schwört“ der Kläger, „die Schlampe und ihre gesamte Familie (gemeint sind das Opfer der von ihm begangenen Vergewaltigung und deren Angehörige) umzubringen, falls diese etwas gegen seine eigenen Angehörigen unternehmen oder dies auch nur versuchen sollten“. Am 01.05.2008 verletzte sich der Kläger als Reaktion auf eine Auseinandersetzung mit anderen Mitgefangenen mit einer Rasierklinge am Unterarm erheblich. Im Juni 2008 schlug er in der Justizvollzugsanstalt A. einen anderen Gefangenen. Am 11.09.2008 „rastete der Kläger aus“ und verletzte sich erneut selbst, indem er aus Wut und zum Abreagieren mit großer Wucht gegen die Wand schlug; Grund hierfür war der Umstand, dass der vom Kläger geplante Hochzeitstermin nicht zustande kam. Am 08.06.2008 beleidigte er einen Justizvollzugsbeamten massiv und mehrere Male mit den Worten „Bastard und Lutscher“ und versuchte dabei, auch andere Insassen gegen den Beamten aufzuhetzen. Ein weiterer tätlicher Angriff gegen einen Mitgefangenen erfolgte am 01.12.2008 in der Justizvollzugsanstalt R.; nach den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt hat der Kläger einen Mitgefangenen ohne nachvollziehbaren Anlass zunächst in dessen Zelle bespuckt und dann mehrfach geschlagen, so dass der Mitgefangene im Hinblick auf die nicht unerheblichen Verletzungen medizinisch versorgt werden musste. Laut Aktennotiz der Justizvollzugsanstalt R. vom 03.12.2008 haben sich verschiedene Gefangene über den Kläger beschwert und behauptet, dass es immer zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und verschiedenen Gefangenen innerhalb des Stockwerks komme. Schließlich kam es nach der Verlegung des Klägers in die Justizvollzugsanstalt F. auch am 03.03.2009 zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Strafgefangenen, wobei der Kläger „vermutlich ohne ersichtlichen Grund“ diesen geschlagen hat (vgl. Aktenvermerk des Leiters der Justizvollzugsanstalt F. vom 16.03.2009). 120 Danach ist das Verhalten des Klägers während der gesamten Haftzeit bis kurz vor seiner Abschiebung in den Kosovo durch eine Vielzahl von Gewalttätigkeiten gekennzeichnet, die entsprechende Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen erforderlich machten. Eine positive Entwicklung im Laufe der Haft kann vor dem Hintergrund der hier auszugsweise wiedergegebenen Pflichtverstöße nicht festgestellt werden. 121 c) Da der Kläger die Chancen des Jugendstrafvollzugs ungenutzt verstreichen ließ und stattdessen - möglichst schnell - seine Abschiebung in den Kosovo betrieben hat, schloss er weder seine schulische Ausbildung in der Haft ab noch nahm er gar eine berufliche Ausbildung auf, wie es im Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31.07.2007 noch angedacht war. Demnach ist bis zum vorläufigen Haftende des Klägers im Juni 2009 auch in schulischer und beruflicher Hinsicht keine Entwicklung eingetreten, die eine wirtschaftliche Integration bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet erwarten ließe und damit eine positive berufliche Prognose für den Kläger rechtfertigen könnte. Auch insoweit fehlen deshalb Anhaltspunkte, die eine positive Prognose im Sinne einer geminderten Wiederholungsgefahr begründen könnten. 122 d) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Lebensumständen des Klägers im Zeitraum seit seiner Abschiebung in den Kosovo. Nach den Angaben seiner Ehefrau ist es auch in dieser Zeit nicht zu einer wirtschaftlichen Integration des Klägers gekommen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt teilweise aus Mitteln der Familie in Deutschland, teilweise verdient er sein Geld mit Gelegenheitsarbeiten auf dem Bau. Die (zeitweise) Aufnahme einer Arbeit im Kosovo bzw. in Montenegro ist zwar zugunsten des Klägers zu würdigen. Allein dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die beim Kläger bestehende Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Gewalt- und Sexualstraftaten als nennenswert vermindert anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mangels Therapieangeboten im Kosovo eine therapeutische Aufarbeitung beim Kläger nach seiner erfolgten Abschiebung nicht möglich war und demzufolge auch nicht erfolgt ist. Dass die fehlende Möglichkeit einer Therapie im Kosovo nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Kläger hatte - wie dargelegt - vor seiner Abschiebung ausreichend Gelegenheit, vielfältige therapeutische Möglichkeiten zu nutzen, und er hat diese Möglichkeiten sämtlich nicht wahrgenommen. Im Übrigen sind bei der Bemessung der Frist auf der ersten Ebene maßgeblich die mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zwecke in den Blick zu nehmen; damit stellt sich nicht die Frage nach einem persönlichen Verantwortungsbereich des Klägers, sondern ausschließlich die Frage, wie lange das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung - hier im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Gewalttaten insbesondere am Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung - die Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet gebietet. 123 e) Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte des Klägers schließlich darauf, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG deshalb nicht mehr ausgehe, weil er geheiratet habe und zwei Kinder geboren worden seien. Der Kläger hat zwar seine deutsche Ehefrau erst nach der erfolgten Abschiebung geheiratet. Mit dieser war er aber schon lange Jahre vorher befreundet, und diese Beziehung hat ihn nicht davon abgehalten, die schweren Straftaten Ende 2006/ Anfang 2007 zu begehen. Allein das formal-rechtliche Band der Ehe ändert an der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr nichts. Die Geburt der beiden Kinder ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Gefahr einer Wiederholung der Straftaten - insbesondere der Straftat im sexuellen Bereich - als deutlich geringer angesehen werden müsste. Diese Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers stellt eine reine Spekulation dar, greifbare Anhaltspunkte oder gar Untersuchungen, die eine solche Aussage belegen könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Im Rahmen der zu treffenden Prognose ist vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, dass der Kläger weder die Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten übernommen hat noch ansatzweise eine Aufarbeitung der Taten etwa im Rahmen einer Anti-Gewalt- bzw. Sexualtherapie erfolgt ist. 124 Bei der Bemessung der Frist hatte die Kammer danach in einem ersten Schritt zu berücksichtigen, dass beim Kläger die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Gewalt- und Sexualstraftaten besteht. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten sehr hohen Wiederholungsgefahr ist deshalb eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotenzial Rechnung zu tragen. 3. 125 Diese Frist hat die Ausländerbehörde in ihrer Entscheidung um drei Jahre reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er aufgewachsen ist und in dem seine Familie lebt, Rechnung getragen. Die Ausländerbehörde hat die schutzwürdigen familiären Belange des Klägers und seiner Familie zutreffend erfasst und mit dem notwendigen Gewicht bei der Bemessung der Sperrfrist eingestellt. Ausgehend von der im Fall des Klägers bestehenden sehr hohen Gefahr erneuter Straftaten ist eine Sperrfrist von sieben Jahren unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichtsurteils (Urteile v. 13.12.2012, aaO und v. 30.07.2013, aaO) als verhältnismäßig anzusehen. Im Einzelnen: 126 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie die hier zu beurteilende Befristungsentscheidung. Im Fall des Klägers kann die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau mit den beiden Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil diese deutsche Staatsangehörige sind und ihnen das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht zumutbar ist. 127 Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Die familiäre (Lebens-) Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird danach in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Bei dieser Konstellation kommt den familiären Bindungen ein hohes Gewicht zu; dies gilt insbesondere dann, wenn die ausländerrechtlich verfügte Trennung zwischen den Familienmitgliedern noch sehr kleine Kinder betrifft, da diese den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 09.01.2009, aaO). 128 Eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und den übrigen Familienmitgliedern, in dem gerade beschriebenen Sinne besteht (noch) nicht. Die Ehefrau des Klägers hat angegeben, dass sie ihren Ehemann ein bis drei Mal im Jahr im Kosovo bzw. in Montenegro besuche und dort ein bis zwei Wochen verweile. Mit ihren Kindern sei sie ein Mal dorthin gefahren. Häufigere Kontakte seien aus finanziellen und praktischen Gründen nicht möglich. Danach war bislang ein persönlicher Kontakt des Klägers mit seinen Kindern in nennenswertem Umfang nicht möglich. Den spezifischen Erziehungsbeitrag eines Vaters im Rahmen eines regelmäßigen Umgangs konnte er nicht leisten. Dementsprechend konnte auch eine persönliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl zwingend angewiesen wären, bislang nicht entstehen. 129 b) Auch wenn eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht besteht, kann sich der Kläger zu seinen Gunsten auf gewichtige familiäre Belange berufen. Art. 6 GG schützt nicht nur vor Eingriffen in eine vorhandene, bereits gelebte Vater-Kind-Beziehung, sondern umfasst auch die Herstellung einer solchen Beziehung (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 B 217/09 - InfAuslR 2009, 383). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang des Ausländers mit einem Kind berühren, maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist. Danach dient in aller Regel der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes; das Kind braucht grundsätzlich beide Eltern (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - AuAS 2006, 26). 130 Danach ist davon auszugehen, dass die Ehefrau und die beiden Kinder grundsätzlich auf einen persönlichen Kontakt mit ihrem Ehemann bzw. ihrem Vater angewiesen sind. Kontakte in Form der Reisen in den Kosovo sowie die Kontakte über Telefon und Skype stellen keinen annähernd gleichwertigen Ersatz für einen regelmäßigen Umgang mit dem Ehemann bzw. Vater dar. 131 Den dargestellten schutzwürdigen Belangen - insbesondere den Belangen der Kinder des Klägers - kommt im Rahmen der zu treffenden Befristungsentscheidung aber nicht die gleiche Bedeutung zu wie eine vorhandene, bereits gelebte familiäre Lebensgemeinschaft bzw. Vater-Kind-Beziehung. Es besteht insbesondere bei Kleinkindern ein Unterschied, ob durch ausländerrechtliche Maßnahmen in eine bestehende Beziehung eingegriffen wird mit der Folge, dass für das Kind ggf. sogar traumatische Folgen entstehen können, oder ob die ausländerrechtliche Maßnahme (lediglich) verhindert, dass eine normale Vater-Kind-Beziehung entstehen kann. Im letztgenannten Fall darf von deutlich weniger einschneidenden psychischen Folgen für das betroffene Kind ausgegangen werden. Dass Kleinkinder allein zusammen mit ihrer Mutter ohne adäquate Bindungen zum Vater aufwachsen, ist im Übrigen eine nicht ganz seltene Entwicklung in der heutigen Gesellschaft. 132 c) Den schutzwürdigen Belangen des Klägers und seiner Familie stehen im Rahmen der von der Ausländerbehörde zu treffenden Abwägungsentscheidung die gegenläufigen öffentlichen Interessen gegenüber. Auch gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682). Es besteht mit anderen Worten kein Automatismus, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten in jedem Fall hinter schutzwürdigen familiären Belangen zurückzutreten hat. In eng umgrenzten Ausnahmefällen ist daher auch beim Vorliegen gewichtiger familiärer Belange die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermittelte Höchstfrist von zehn Jahren nicht weiter zu reduzieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Erwartung bestehen, dass der betroffene Ausländer bei einem Aufenthalt keine schweren Straftaten mehr begehen wird. 133 Danach hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Einzelfallwürdigung zu Recht darauf abgestellt, dass beim Kläger die konkrete Gefahr weiterer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten besteht. Auf Grundlage der Anzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten in der Vergangenheit, seines Verhaltens in der Haft und des Fehlens einer schulischen und beruflichen Ausbildung ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland eine „tickende Zeitbombe“ darstellt. Da er im Strafvollzug weder Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten übernommen noch ansatzweise die Taten im Wege einer Therapie aufgearbeitet hat, liegen bei ihm besondere Umstände des Einzelfalls vor, die einen Vorrang des öffentlichen Interesses und damit den Vorrang des Schutzes der Bevölkerung vor den gegenläufigen - gewichtigen - familiären Belangen des Klägers gebieten. 134 Einen weitergehenden Anspruch auf Reduzierung der festgesetzten Sperrfrist kann auch nicht im Hinblick auf die Situation der Familie des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Kinder bis zum Ablauf der Sperrfrist unabdingbar auf einen persönlichen Betreuungsbeitrag des Klägers angewiesen wären. Gleiches gilt für die Ehefrau. Die Familie lebt in geordneten Familienverhältnissen bei den Schwieger- bzw. Großeltern; auch weitere Geschwister des Klägers leben noch dort. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen dieser „Großfamilie“ die Kinderbetreuung gesichert. Insbesondere auch die Geschwister des Klägers leisten hierzu ihren Beitrag; davon konnte sich die Kammer anlässlich des Termins der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck verschaffen. Da die Versorgung und Betreuung der Kinder auch in Zukunft gesichert ist, beabsichtigt die Ehefrau des Klägers - wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - im nächsten Jahr ihren beruflichen Wiedereinstig. 135 Bei der Beurteilung der Dauer der Sperrfrist durfte die Ausländerbehörde schließlich berücksichtigen, dass sich diese zu Lasten der 2011 und 2012 geborenen Kinder des Klägers nicht in vollem Umfang auswirkt. Danach führt die ausländerbehördliche Entscheidung im Fall der Tochter A. zu einem ca. 5-jährigen und im Fall des Sohnes B. zu einem ca. 4-jährigen Trennungszeitraum, in dem die Herstellung einer funktionierenden Vater-Kind-Beziehung verhindert wird; hinsichtlich der Kinder wirkt sich danach die Sperrfrist von sieben Jahren faktisch in einem deutlich geminderten Umfang aus. 136 d) Ob bei einer Gesamtschau der familiären Verhältnisse des Klägers und der übrigen Familienmitglieder - im Hinblick auf die sehr große Gefahr weiterer schwerer Straftaten nach seiner Rückkehr - die auf der ersten Stufe ermittelten Sperrfrist von zehn Jahren überhaupt zu relativieren bzw. zu reduzieren gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner Beantwortung. Die zugunsten des Klägers von der Ausländerbehörde angenommene Sperrfrist von sieben Jahren kann durch das Gericht nicht „verbösert“ werden; insoweit genießt der Kläger Vertrauensschutz. 137 e) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter 3. c) entspricht die festgesetzte Sperrfrist von sieben Jahren auch dann noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die vom Kläger beabsichtigte Herstellung einer Vater-Kind-Beziehung in gleicher Weise als schutzwürdig angesehen würde wie eine bereits gelebte familiäre Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 09.01.2009, aaO). Dies gilt selbst dann, wenn bei der Abwägungsentscheidung weder die „geordneten Verhältnisse“ der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland noch der (durch die erst nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung erfolgte Geburt der Kinder) kürzere Zeitraum der faktischen Trennung Berücksichtigung fänden. Auch gewichtigste familiäre Belange können nicht ausnahmslos Vorrang vor gegenläufigen öffentlichen Interessen beanspruchen, sondern müssen - wie dargelegt - in eng umgrenzten Ausnahmefällen wie dem vorliegenden hinter dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten zurücktreten. 138 f) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Ausländerbehörde habe die Sperrfrist bereits vor Geburt der beiden Kinder auf sieben Jahre festgesetzt und müsse deshalb konsequenterweise - nach deren Geburt - die Frist weiter verkürzen, keine abweichende Entscheidung. Das Gericht hat allein darüber zu befinden, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Behörde den Vorgaben in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG und insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entspricht, wobei ergänzende Erwägungen der Behörde zu berücksichtigen sind. Dagegen ist vom Gericht nicht zu überprüfen, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde zu einem früheren Zeitpunkt (hier: Erlass der streitgegenständlichen Verfügung am 18.08.2008) objektiv rechtmäßig gewesen ist. Deshalb begründet etwa eine zunächst zugunsten des Betroffenen zu kurz bemessene Sperrfrist keinen Anspruch auf eine nochmalige Verkürzung dieser Frist bei weiteren günstigen Entwicklungen. Eine zugunsten des betroffenen Ausländers fehlerhafte Abwägungsentscheidung der Behörde vermittelt - mit anderen Worten - keinen Vertrauensschutz. Das allgemeine Prinzip des Vertrauensschutzes bewirkt vielmehr nur, dass die von der Ausländerbehörde festgesetzte Sperrfrist im Klageverfahren nicht zu Lasten des betroffenen Ausländers geändert bzw. verlängert werden kann. 139 Der Kläger hat danach Anspruch darauf, dass seine privaten schützenswerten Belange bei der Abwägungsentscheidung zum einen eingestellt und zum anderen mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt werden. Weitergehende Ansprüche im Sinne eines „relativen“ Vertrauensschutzes lassen sich insbesondere aus etwaigen fehlerhaften Überlegungen der Ausländerbehörde nicht ableiten. 140 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 141 BESCHLUSS 142 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. 143 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.