Urteil
5 K 2021/13
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen der Deutschen Sporthilfe sind bei der Vermögensberechnung nach dem BAföG als Vermögen zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Einkommensermittlung teilweise unberücksichtigt bleiben.
• Eine unbillige Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG liegt nur vor, wenn ohne Anrechnung des Vermögens die Ausbildung gefährdet wäre; die bloße Finanzierung des Leistungssports genügt nicht.
• Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig bewilligter BAföG-Leistungen sind nach § 45 SGB X und § 50 SGB X zulässig, wenn der Begünstigte bei Antragstellung grob fahrlässig oder vorsätzlich wesentliche Angaben (Vermögen) unterlassen hat.
Entscheidungsgründe
Anrechnung sporthilfebezogenen Vermögens bei BAföG; Keine unbillige Härte • Leistungen der Deutschen Sporthilfe sind bei der Vermögensberechnung nach dem BAföG als Vermögen zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Einkommensermittlung teilweise unberücksichtigt bleiben. • Eine unbillige Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG liegt nur vor, wenn ohne Anrechnung des Vermögens die Ausbildung gefährdet wäre; die bloße Finanzierung des Leistungssports genügt nicht. • Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig bewilligter BAföG-Leistungen sind nach § 45 SGB X und § 50 SGB X zulässig, wenn der Begünstigte bei Antragstellung grob fahrlässig oder vorsätzlich wesentliche Angaben (Vermögen) unterlassen hat. Die Klägerin, Studentin an der Universität Innsbruck und Mitglied des A-Kaders des Deutschen Behindertensportverbandes, erhielt für die Studienjahre 2010/11 und 2011/12 BAföG in Höhe von insgesamt 11.112 EUR. In späteren Anträgen gab sie für 2010 und 2011 zunächst kein anrechenbares Vermögen an; im Antrag 06/2012 nannte sie Bankguthaben über 32.634 EUR. Die Bewilligungsbescheide für 2010–2012 wurden mit Bescheid vom 04.04.2013 aufgehoben und die Rückzahlung der Leistungen verlangt, weil anzurechnendes Vermögen vorgelegen habe. Die Klägerin erklärte, das Guthaben stamme aus Zahlungen der Deutschen Sporthilfe, die der Auslagenkompensation für den Spitzensport dienten; sie beantragte die Aufhebung der Rückforderung und die Gewährung von BAföG für 10/2012–09/2013. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; die Klägerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. • Klage zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 44, 88 VwGO). • Rechtliche Grundlage für Rücknahme und Rückforderung sind § 45 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X; Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. • Vermögen ist gemäß §§ 27 ff., 28, 29 BAföG zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln; Freibetrag 5.200 EUR wurde in den streitigen Jahren deutlich überschritten. • Leistungen der Deutschen Sporthilfe sind zwar nach der BAföGVwV bis zu einer bestimmten Grenze nicht auf das Einkommen anzurechnen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG), das schließt jedoch nicht ihre Anrechnung als Vermögen aus; Gesetzgeber hat Einkommen und Vermögen bewusst unterschiedlich geregelt. • Die Härteklausel des § 29 Abs. 3 BAföG kommt nur bei einer konkreten Gefährdung der Ausbildung in Betracht; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ohne Anrechnung des Vermögens die Studiendurchführung gefährdet wäre; der beabsichtigte Fahrzeugkauf begründet keine solche Gefährdung. • Die Klägerin hat in den Anträgen 2010 und 2011 wesentliche Vermögensangaben unterlassen; dies ist grob fahrlässig und schließt Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X aus. • Die Rücknahme erfolgte fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen; die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. • Folge: Bewilligungsbescheide rechtswidrig aufgehoben und geleistete Zahlungen nach § 50 SGB X zu erstatten; Versagung der Förderleistungen für 10/2012–09/2013 rechtmäßig (§ 30 BAföG). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Aufhebung der früheren Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der ausgezahlten BAföG-Leistungen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellungen über anrechenbares Vermögen verfügte, das den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG überstieg. Leistungen der Deutschen Sporthilfe sind bei der Einkommensermittlung teilweise privilegiert, stellen jedoch grundsätzlich Vermögen im Sinne der §§ 27 ff. BAföG dar und sind daher bei der Vermögensberechnung zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG wurde nicht festgestellt, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass ohne Anrechnung des Vermögens die Ausbildung gefährdet wäre; das bloße Ziel, ein Fahrzeug zur Erleichterung des Leistungssports zu erwerben, rechtfertigt keine Ausnahme. Die Rücknahme und Rückforderung erfolgten frist- und formgerecht; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.