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Urteil

7 K 2232/13

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschlussfassung über Noten und Bestehen in der Meisterprüfung muss durch den gesamten fünfköpfigen Meisterprüfungsausschuss erfolgen; Vorbewertungen dürfen nur durch Mitglieder erfolgen, die auch an der abschließenden Entscheidung beteiligt sind. • Wurden stellvertretende Mitglieder mit der Vorbewertung betraut, die nicht an der abschließenden Beschlussfassung mitwirken, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und die Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils rechtfertigt. • Praktische oder organisatorische Schwierigkeiten rechtfertigen nicht die routinemäßige Einbindung von Stellvertretern ohne Vorliegen eines Vertretungsfalls; die Unmittelbarkeit und Eigenverantwortung der Ausschussentscheidung müssen gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
Vorbewertung nur durch an Beschluss beteiligte Ausschussmitglieder erlaubt • Die Beschlussfassung über Noten und Bestehen in der Meisterprüfung muss durch den gesamten fünfköpfigen Meisterprüfungsausschuss erfolgen; Vorbewertungen dürfen nur durch Mitglieder erfolgen, die auch an der abschließenden Entscheidung beteiligt sind. • Wurden stellvertretende Mitglieder mit der Vorbewertung betraut, die nicht an der abschließenden Beschlussfassung mitwirken, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und die Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils rechtfertigt. • Praktische oder organisatorische Schwierigkeiten rechtfertigen nicht die routinemäßige Einbindung von Stellvertretern ohne Vorliegen eines Vertretungsfalls; die Unmittelbarkeit und Eigenverantwortung der Ausschussentscheidung müssen gewahrt bleiben. Der Kläger legte die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk ab; Teile III und IV waren bestanden. Teil I (Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch) bewertete der Meisterprüfungsausschuss im April/Mai 2012 als nicht bestanden. Der Vorsitzende und zwei stellvertretende Mitglieder hatten die Prüfungsunterlagen korrigiert und bewertet; das Protokoll wurde von fünf (ordentlichen) Mitgliedern unterschrieben. Der Kläger erhob formelle und materielle Einwände gegen die Bewertung, insbesondere weil zwei stellvertretende Mitglieder Vorbewertungen vorgenommen hätten, ohne an der abschließenden Notenfeststellung beteiligt gewesen zu sein. Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos; der Kläger klagte auf Aufhebung und erneute Zulassung zum Teil I der Meisterprüfung. • Rechtsgrundlagen sind HwO, MPVerfVO a.F., MeistPrAnfV und FeinwerkMechMstrV; für den Kläger gelten noch die bis 2011 geltenden Vorschriften wegen Übergangsvorschriften. • Teil I umfasst Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch, gesondert zu bewerten und im Verhältnis 3:1 zu gewichten; Mindestgesamtpunktzahl 50 bzw. mindestens 30 in den Einzelteilen. Formell hat der Kläger die Voraussetzungen zum Bestehen nicht erreicht, doch liegt ein Verfahrenmangel vor. • Nach MPVerfVO a.F. sollen zur Vorbereitung drei Mitglieder mit Vorbewertungen beauftragt werden; die abschließende Entscheidung über Note und Bestehen ist jedoch vom gesamten fünfköpfigen Meisterprüfungsausschuss zu fassen (§§ 15 ff., § 19 MPVerfVO a.F.). Die Mitglieder, die vorab bewertet haben, haben eine Berichterstatterfunktion und müssen an der abschließenden Entscheidung beteiligt sein. • Die Auslegung von HwO und MPVerfVO folgt dem Zweck, die Unabhängigkeit, Unmittelbarkeit und Eigenverantwortlichkeit der Prüfung zu sichern; Normen (§§ 47,48 HwO; §§ 15,16,17,19 MPVerfVO a.F.; § 3 FeinwerkMechMstrV) stützen die Auffassung, dass eine abschließende kollegiale Bewertung durch alle fünf Mitglieder erforderlich ist. • Im vorliegenden Fall wurden zwei stellvertretende Mitglieder mit der Vorbewertung beauftragt, die nicht an der endgültigen Beschlussfassung teilnahmen; damit wirkten faktisch bis zu sieben Personen mit. Ein Einfluss dieses Verfahrensfehlers auf das Ergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Prüfungsentscheidung rechtswidrig ist. • Organisatorische Gründe des Beklagten rechtfertigen nicht die routinemäßige Heranziehung von Stellvertretern ohne tatsächlichen Vertretungsfall; statt dessen sind andere Lösungen (z. B. zusätzliche Ausschüsse) möglich. • Wegen des wesentlichen Verfahrensfehlers ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben; eine Wiederholung des gesamten betroffenen Prüfungsteils (Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch) ist erforderlich, weil eine verlässliche Neubewertung sonst nicht möglich ist. Die Klage ist begründet: Der Prüfungsbescheid der Handwerkskammer und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums werden aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Teilnahme im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk; sowohl das Meisterprüfungsprojekt als auch das Fachgespräch sind neu durchzuführen und zu bewerten. Begründet ist dies damit, dass zwei stellvertretende Mitglieder mit Vorbewertungen betraut wurden, die nicht an der abschließenden fünfköpfigen Beschlussfassung beteiligt waren, wodurch ein wesentlicher Verfahrensmangel entstand, dessen Einfluss auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.