Urteil
7 K 2232/13
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilnehmen zu lassen und ihn über das Ergebnis der Meisterprüfung erneut zu bescheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk. 2 Nachdem der Kläger am 10.11.2010 einen Antrag auf Zulassung und Anmeldung zur Meisterprüfung bei der Handwerkskammer ... gestellt hatte und am 02.12.2010 zur Meisterprüfung zugelassen wurde, bestand er im Januar 2011 die Teile III und IV der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk jeweils mit der Note befriedigend. Im April/Mai 2012 nahm er an den Teilen I und II der Meisterprüfung bei der Handwerkskammer ... teil. Den Teil II bestand der Kläger mit der Note ausreichend. Mit Prüfungsbescheid vom 31.05.2012 teilte der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe. Das Meisterprüfungsprotokoll vom 26.05.2012 wurde von dem Meisterprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden ... und den vier Beisitzern ..., ..., ... und ..., unterschrieben. Laut Niederschrift erzielte der Kläger, der den Schwerpunkt Maschinenbau gewählt hatte, für die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts („...“) 43,15 und im Fachgespräch 46,33 Punkte. Hieraus ergab sich nach er einer 3 : 1 Gewichtung ein Gesamtergebnis von 43,9 Punkten und damit die Note 4,7. Die Prüfungsunterlagen wurden von dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses sowie von den beiden stellvertretenden Mitgliedern ... und ... korrigiert. Diese Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Vorsitzende führten auch das Fachgespräch durch und nahmen dessen Bewertung vor. 3 Mit Schreiben vom 26.06.2012 legte der Kläger gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch ein und trug mit Schreiben vom 19.11.2012 zur Begründung vor, es bestünden formelle Bedenken gegen den Nichtbestehensbescheid. Aus der vorliegenden Prüfungsakte sei nicht ersichtlich, wer Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sei und ob alle Mitglieder über das Nichtbestehen entschieden hätten. Nachweise zur Qualifikation der mit der Bewertung beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses lägen nicht vor. Die Aufgabenstellung des Meisterprüfungsprojekts gehe an der Realität bzw. Praxis eines Feinwerkmechanikers vorbei. Daher bestünden begründete Zweifel an einer hinreichenden Qualifikation des Aufgabenstellers. Durchgreifende Bedenken bestünden zudem im Hinblick auf die außergewöhnlich hohe Durchfallquote. Nach seiner Kenntnis hätten von 45 Prüfungskandidaten nur 7 die Prüfung bestanden. Eine daraus resultierende Durchfallquote von 85 % sei, unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Meisterprüfung um eine berufseröffnende Prüfung handele, mit verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar. Zudem handele es sich bei der hohen Durchfallquote in diesem Prüfungsdurchgang nicht um einen Einzelfall. Bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung seien zum einen die im Aufgabenteil „Prüfprotokoll“ vergebenen Punkte nicht korrekt addiert worden, zum anderen sei auffällig, dass an einer Vielzahl von Einzelprüfungsprotokollen Veränderungen im Hinblick auf die ursprünglich eingetragene Punkteanzahl vorgenommen worden seien. Diese Korrekturen seien immer zu seinen Lasten erfolgt. Es sei fraglich, von wem und aus welchen Gründen diese Korrekturen vorgenommen worden seien. Insgesamt erweckten die an vielen Stellen vorgenommenen Abwertungen den Eindruck, als wäre die ursprünglich vergebene Punktzahl im Sinne eines gewünschten Gesamtergebnisses „überarbeitet“ worden. Zudem sei zu beanstanden, dass seine Lösung insgesamt (wohl) als nicht umsetzbar bewertet worden sei. Dies betreffe insbesondere den Aufgabenteil „Steuerungstechnik“. Seine dort entwickelte Lösung stelle eine praktisch handhabbare Bewältigung der Aufgabenstellung dar und hätte daher nicht mit 0 Punkten bewertet werden dürfen. Dies sei gegebenenfalls durch einen Sachverständigenbeweis nachzuweisen. 4 Mit Schreiben vom 04.03.2013 nahm die Handwerkskammer ... nach Rücksprache mit dem Meisterprüfungsausschuss zu der Widerspruchsbegründung Stellung. Die ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses hätten den Beschluss über das Nichtbestehen ordnungsgemäß getroffen, was sich aus dem Protokoll vom 26.05.2012 ersehen ließe. Die Bestellung des Meisterprüfungsausschusses sei durch Beschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2008 erfolgt. Die Prüfungsaufgaben würden vom Meisterprüfungsausschuss beschlossen, wobei die Qualifikation der Mitglieder im Rahmen der Bestellung geprüft würde. Die vom Kläger behauptete Durchfallquote von 85 % entspreche nicht der Realität. Die Gesamtanzahl der Prüfungsteilnehmer sei 38 gewesen, davon hätten 17 Prüflinge bestanden und 21 nicht bestanden. Dies entspreche einer Durchfallquote von 55 %. Die Punktevergabe werde während der Prüfung von jedem Prüfer einzeln vorgenommen, die Arbeiten würden begutachtet und bewertet. Nach der Einzelbewertung komme es zu einer Beratung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses. Aufgrund der gemeinsamen Bewertung des Prüfungsausschusses könne es dann zu Korrekturen in den Bewertungen kommen, die Grundlage für das Gesamtergebnis seien. Die Prüfungsergebnisse seien keinesfalls im Nachhinein überarbeitet worden. Die Änderungen seien vom gesamten Meisterprüfungsausschuss nach Beratung vorgenommen worden. Dies sei auch aus den Bemerkungen der Prüfer auf den einzelnen Prüfbogen ersichtlich. Auch die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung seien nicht berechtigt. 5 Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das angegriffene Prüfungsergebnis sei ordnungsgemäß zustande gekommen und weder ein Überdenken der Prüfungsbewertung noch eine erneute Überprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gebe Anlass, dem Widerspruch stattzugeben. Mit der Bewertung der Prüfungsleistung seien u.a. die ordnungsgemäß bestellten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses ... und ... betraut gewesen. Die Vorgaben des § 16 Abs. 6 und des § 17 Abs. 1 MPVerfVO seien erfüllt. Der Beschluss über das Nichtbestehen sei nach dem in den Akten befindlichen Meisterprüfungsprotokoll durch den Meisterprüfungsausschuss am 26.05.2012 ordnungsgemäß gefasst worden. Diesem hätten der Vorsitzende ..., die selbstständigen Meisterbeisitzer ... und ..., der nicht selbstständige Meisterbeisitzer ... sowie der weitere Beisitzer ... angehört. Sonstige Verfahrensfehler seien nicht erkennbar. Dass die dem Kläger gestellte Prüfungsaufgabe im Schwerpunkt Maschinenbau „...“ ungeeignet wäre, festzustellen, dass der Prüfling zur meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten befähigt ist, sei vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Prüfungsaufgabe sei vom Meisterprüfungsausschuss ausgewählt und beschlossen worden. Die vom Kläger angeführte angeblich hohe Durchfallquote von 85 % sei nicht zutreffend. Sie liege vielmehr bei 55 %, was dem Kläger bereits mitgeteilt worden sei. Die Punktevergabe sei auch im Übrigen nicht rechtswidrig. Die Punkteberechnung im Aufgabenbereich „Prüfprotokoll“ sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Einwand des Klägers, seine Aufgabenlösung stelle eine praktische, handhabbare Bewältigung der Aufgabenstellung dar, führe nicht zu einer anderen Bewertung des Aufgabenteils. Nach Auffassung des Meisterprüfungsausschusses stimme die Lösung des Klägers nicht mit dessen Zusammenstellzeichnung überein. Seine Lösung entspreche somit nicht der Aufgabenstellung, so dass es nicht darauf ankomme, ob sie funktionsfähig sei. 6 Am 29.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben und auf seine Einwände aus dem Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung. Zum einen sei der Beschluss über das Nichtbestehen der Meisterprüfung nicht gemäß § 19 MPVerfVO von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses gefasst worden. Die auf Seite 2 des Protokolls genannten Meisterprüfungsausschussmitglieder hätten an dem Beschluss nicht mitgewirkt. Dass ein Beschluss über die Prüfungsaufgaben gemäß der Vorgabe des § 3 Abs. 2 MPVerfVO gefasst worden wäre, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Zum anderen habe der Meisterprüfungsausschuss die Bedeutung der Einzelbewertungen für die Gesamtnote verkannt. Durch das verwendete Bewertungsschema erfolge die Punktevergabe letztlich ohne Bezug zum Bewertungsschlüssel. Zudem seien die Punkte bei dem Aufgabenteil „Prüfprotokoll“ nicht richtig summiert worden, und es seien die nachträglichen Änderungen der Bewertungen in den Bewertungsbögen zu monieren. Inhaltlich sei insbesondere die Bewertung seiner Aufgabenlösung im Aufgabenteil „Steuerungstechnik“ zu beanstanden, da die gewählte Lösung funktionsfähig sei und damit den Vorgaben des § 4 FeinwerkMechMstrV entspreche. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilnehmen zu lassen und ihn über das Ergebnis der Meisterprüfung erneut zu bescheiden. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertieft seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Beschlussfassung über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung sei in § 21 MPVerfVO geregelt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO würden die Beschlüsse von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses gefasst. Mitglieder im Sinne dieser Bestimmung seien jedoch nur die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses, nicht auch die stellvertretenden Mitglieder. Die Beschlüsse seien in Übereinstimmung mit der Meisterprüfungsverfahrensverordnung gefasst, da sämtliche ordentlichen Mitglieder das Meisterprüfungsprotokoll unterschrieben hätten. Die Prüfungsaufgaben seien in der Sitzung des Meisterprüfungsausschusses am 21.01.2012 von allen fünf bestellten ordentlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beschlossen worden. Der Einwand des Klägers, der Prüfungsausschuss habe die Bedeutungen der Einzelbewertungen für die Gesamtnote verkannt, gehe fehl. Auf die Erwägungen des Prüfungsausschusses zu den von ihm selbst aufgestellten einzelnen Kriterien und auf die Festlegung der Punkteverteilung für diese Kriterien komme es nicht an. Es entspreche gängiger Praxis bei Meisterprüfungen, die Aufgaben zur Harmonisierung der Bewertung in einzelne Bewertungsbereiche zu untergliedern und hierfür maximal erreichbare Punktezahlen festzulegen. Dieser „vorbereitende“ Prozess sei einzig und allein dem Prüfungsausschuss überlassen. Durch die Festlegung konkreter Bewertungsbereiche und die konkrete Festsetzung erreichbarer Punktzahlen lege der Prüfungsausschuss für die drei Prüfer einen Rahmen fest, dessen einziger Zweck eine auf einheitlicher Gewichtung beruhende Bewertung der Prüfungsleistungen sei. Die Festlegung derartiger Bewertungsvorgaben durch den Prüfungsausschuss sei nicht zu beanstanden, da die Prüfer lediglich in der Gewichtung einzelner Kriterien, nicht jedoch in der Beurteilung der tatsächlich durch den Prüfling erbrachten Prüfungsleistung eingeschränkt würden. Ein fehlerhaftes Vorgehen der Prüfer, das zu einer Verzerrung der Punktevergabe in den einzelnen Bewertungsbereichen, den einzelnen Aufgaben bzw. der Gesamtprüfung führen solle, sei nicht erkennbar. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es Prüfern generell erlaubt sei, einzelne Bewertungen oder Teilbewertungen vor der Beschlussfassung der Prüfungsnote durch den Prüfungsausschuss nochmals zu überdenken oder ggf. abzuändern. Dies sei ein allgemein anerkanntes und notwendiges Vorgehen, um etwaige Bewertungsfehler bzw. –mängel, die zum Beispiel erst beim Vergleich der Bewertungsbögen der einzelnen Prüfer transparent würden, im Sinne einer gerechten Notengebung noch zu beheben. Maßgebend für die Benotung und damit für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sei letztlich erst die Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss als Gremium. 12 Auf Aufforderung der Kammer hat der Beklagte ein Schreiben des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses an die Handwerkskammer ... vom 08.03.2014 vorgelegt, wonach der Meisterprüfungsausschuss für das Feinwerkmechniker-Handwerk am 21.01.2012 „in seiner Gesamtheit getagt“ habe. Bei dieser Tagung seien u.a. auch die Prüfungsprojekte und Bewertungskriterien für alle Prüfungen im Jahr 2012 besprochen und beschlossen worden. Weiter legte er das Einladungsschreiben des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden zur Meisterprüfung Teil I und II im Frühjahr 2012 sowie einen vorläufigen Einsatzplan der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses vor. 13 Wegen des weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten (1 Ordner Akten der Handwerkskammer ..., 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums ...) verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Meisterprüfungsausschusses der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen. 15 Rechtsgrundlage der Prüfung ist § 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsanforderungsverordnung - MeistPrAnfV) vom 18.07.2000 (BGBl. I S. 1078), in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191). Zwar ist die Meisterprüfungsanforderungsverordnung durch § 8 Satz 2 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO) vom 26.10.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 aufgehoben worden. Nach der Übergangsvorschrift gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AMVO werden die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren aber nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Da der Kläger bereits am 02.12.2010 vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer ... zur Meisterprüfung zugelassen worden war und die Teile III und IV der Meisterprüfung bereits im Januar 2011 erfolgreich absolviert hatte, finden auf seine Prüfung noch die bisherigen Vorschriften der Meisterprüfungsanforderungsverordnung Anwendung. 16 Die Voraussetzungen für das Bestehen von Teil I der Meisterprüfung - Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (§ 45 Abs. 3 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MeistPrAnfV) - sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 3 MeistPrAnfV i.V.m. § 3 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV) vom 05.04.2001 (BGBl. I S. 487) geregelt. Die mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Feinwerkmechanikermeisterverordnung durch die Verordnung vom 17.11.2011 (BGBl. I S. 2234) sind im vorliegenden Fall unerheblich und nach der neugefassten Übergangsvorschrift des § 8 FeinwerkMechMstrV für die Fortsetzung der bereits vor dem 01.01.2012 begonnenen Prüfung des Klägers auch nicht maßgebend. Nach § 3 Abs. 1 FeinwerkMechMstrV umfasst Teil I der Meisterprüfung als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Nach § 3 Abs. 3 FeinwerkMechMstrV sind das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch sind im Verhältnis 3:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz FeinwerkMechMstrV eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 MeistPrAnfV eine Gesamtpunktzahl von mindestens 50 Punkten erfordert. Nach § 3 Abs. 4, 2. Halbsatz FeinwerkMechMstrV darf die Prüfung allerdings weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat im Meisterprüfungsprojekt lediglich 43,15 und im Fachgespräch lediglich 46,33 Punkte erreicht und damit keine ausreichenden Prüfungsleistungen erbracht. 17 Die Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses vom 26.05.2012 ist jedoch rechtswidrig, weil die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts neben dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses durch zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, Herrn ... und Herrn ..., vorgenommen worden ist, die an den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses über die Noten sowie über das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung am 26.05.2012 nicht beteiligt waren. 18 Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 47, 48 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (Handwerksordnung - HwO - BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095) sowie nach der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.12.2001 (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO a.F. - BGBl. I, S. 4154). Die zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durch die Erste Änderungsverordnung vom 26.11.2011 (BGBl I S. 2145) sind nach der Übergangsvorschrift des § 25 MPVerfVO n.F. für die bereits vor dem 01.01.2012 begonnene Prüfung des Klägers wiederum nicht maßgebend. 19 Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO wird die Meisterprüfung durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HwO), wobei der Meisterprüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern besteht und für diese Stellvertreter zu berufen sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 HwO). Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergibt sich aus § 48 Abs. 2 bis 5 HwO. 20 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses Diplom-Kaufmann und damit weder Feinwerkmechaniker noch überhaupt Handwerker ist. § 48 Abs. 2 HwO regelt ausdrücklich, dass der Vorsitzende nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein braucht und dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören soll. Auch die fachliche Qualifikation der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entspricht den Vorgaben des § 48 Abs. 3 bis 5 HwO. 21 Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F. (jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO) hat der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO); wobei zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO a.F.; jetzt § 16 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO). Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO a.F. für das Fachgespräch (jetzt: § 17 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO). Im Falle des Fachgesprächs dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 16 Abs. 3 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 17 Abs. 4 MPVerfVO). Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss, d.h. von allen fünf Mitgliedern gefasst (§§ 19 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MPVerfVO a.F.). 22 Daraus folgt, dass die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Bewertungen des Meisterprüfungsprojekts und des Fachgesprächs durchgeführt haben, auch an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sein müssen, weil sie aufgrund ihrer (Vor)bewertung eine Berichterstatterfunktion für die übrigen, an der Vorbewertung nicht beteiligten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. Denn der Meisterprüfungsausschuss ist nicht an die zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. erstellten Bewertungen gebunden. Soweit die Kammer dies in ihrem eine Meisterprüfung im Kfz-Mechanikermeister-Handwerk betreffenden Urteil vom 26.03.2014 (7 K 787/13) unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -) noch anders gesehen hatte, hält sie daran nicht mehr fest. 23 Dass der Meisterprüfungsausschuss selbst die abschließende Bewertungsentscheidung trifft, folgt in erster Linie aus seiner besonderen Stellung in dem Verfahren zur Ablegung der Meisterprüfung. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO nimmt der Meisterprüfungsausschuss die Meisterprüfung ab. Zugleich stellt § 48 Abs. 1 bis 5 HwO spezifische Sachkundeanforderungen an die dem Meisterprüfungsausschuss zugehörigen Beisitzer und macht Vorgaben zur jeweiligen Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses mit selbstständigen und nicht selbstständigen Mitgliedern. Bereits diese gesetzlichen Regelungen (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 bis 5 HwO) lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Meisterprüfungen in die Verantwortung der - zu diesem Zweck in bestimmter Weise ausgestalteten - Meisterprüfungsausschüsse legen wollte (VG Augsburg, Urteil vom 04.06.2013 - AU 3 K 12.1069 -, juris; vgl. BayVGH, Urteil vom 06.08.1990 – 22 B 89.2424 – NVwZ-RR 1991, 198 für den Bereich der beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG). Angesichts dieser in der Handwerksordnung vorgesehenen zentralen Stellung des nach spezifischen Vorgaben zusammengesetzten Meisterprüfungsausschusses wäre die Beschränkung seiner Tätigkeit auf ein „bloßes Zusammenrechnen“, wobei es sich bei der bloßen Notenfeststellung nach § 2 Abs. 3 MeistPrAnfV a.F. aufgrund bereits feststehender Bewertungen handeln würde, seiner Bedeutung nicht angemessen. 24 Die in § 3 MPVerfVO a.F. geregelten Vorgaben zur Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses streiten ebenfalls für diese Auffassung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 MPVerfVO a.F. wirken alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses bei Entscheidungen über die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt mit. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt darüber hinaus, dass eine Stimmenthaltung bei diesen Entscheidungen nicht zulässig ist. Diese im Gegensatz zu den sonstigen Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 MPVerfVO a.F. erhöhten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und auch das Verbot der Stimmenthaltung für die hier in Rede stehenden Entscheidungen sprechen dafür, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht nur um das bloße Zusammenrechnen von zuvor durch drei (ggf. andere) Prüfungsausschussmitglieder getroffenen bindenden Bewertungsergebnissen handeln kann. 25 Auch die Regelung über den Ausschluss eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses wegen Befangenheit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. spricht für dieses Verständnis, denn der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. über den Ausschluss jedes Mitglieds (und nicht nur der mit der (Vor)bewertung beauftragten Mitglieder), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfer tätigkeit zu rechtfertigen oder wenn ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet. Würde ein nicht mit der (Vor)Bewertung beauftragtes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses bei seiner Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. lediglich die für ihn bindenden Bewertungen zusammenrechnen, läge schon gar keine Prüfertätigkeit vor, so dass sein Ausschluss wegen Befangenheit im Grunde nicht erforderlich wäre. 26 Dass nicht die mit der Vorbewertung beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die abschließenden Bewertung vornehmen, sondern vielmehr der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung zu dieser Aufgabe berufen ist, ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses ggf. von Fall zu Fall entscheiden könnte, ob der Prüfling von drei, vier oder - sofern keine Delegation erfolgt - fünf Prüfern bewertet wird. Der Vorsitzende hat nämlich lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht die Vorbewertung zu delegieren. Es würde jedoch dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt widersprechen, wenn nicht normativ festgelegt wäre, wie viele Prüfer bei einer Prüfung tätig werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdnr. 26). 27 Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24.10.2002, Nr. 199, S. 23970) zur Meisterprüfungsverfahrensverordnung bestätigt. Denn dort heißt es zu § 19 MPVerfVO a.F., dass sämtliche Prüfungsleistungen, ggf. auf der Grundlage der nach den §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 von Mitgliedern vorgeleisteten vorbereitenden Maßnahmen, von dem gesamten Ausschuss „bewertet“ werden müssten. Konkretisierend wird weiter ausgeführt, es handele sich dabei u.a. um Beschlüsse über die Noten für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung, wobei die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen durch die beauftragten Ausschussmitglieder die Grundlage bilden, dem Kollegialorgan aber Bewertungsänderungen vorbehalten bleiben, vor allem bei erheblichen Bewertungsunterschieden durch die beauftragten Ausschussmitglieder. 28 Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die sich die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26.03.2014 noch im Wesentlichen stützte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -), steht dieser Auffassung auch nicht zwingend entgegen. Zum einen betrafen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich vergleichbare Regelungen der am 31.03.1990 in Kraft getretenen Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer Karlsruhe und nicht die erst am 01.01.2002 in Kraft getretene bundeseinheitliche Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Zum anderen hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 31.05.1994 (- 14 S 177/93 -) im Rahmen eines prüfungsrechtlichen Verfahrens ein Überdenken durch den gesamten Meisterprüfungsausschuss „unter Beteiligung der Fachbeisitzer, die die Meisterprüfungsarbeit bewertet haben“ für rechtmäßig gehalten. Das „Überdenken“ der Bewertungen und deren etwa notwendige Korrekturen sind von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 792). Wäre der Meisterprüfungsausschuss tatsächlich an die (Vor)Bewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden und würde lediglich die Umwandlung der vergebenen Punkte in eine Note vornehmen, müssten jedoch nicht der Ausschuss, sondern nur die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder das Überdenken durchführen. 29 Dass letztlich der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung die eigentliche Bewertung vornimmt, obwohl zuvor die Vorbewertung auf einzelne Mitglieder delegiert worden ist, steht auch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der unmittelbaren Leistungserfassung. Auch die Meisterprüfungsverfahrensordnung setzt voraus, dass der Prüfungsausschuss die Leistungen des jeweiligen Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zu beurteilen hat (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 320). Dazu ist er grundsätzlich verpflichtet, und zwar bei berufsrelevanten Prüfungen, wie der vorliegenden Meisterprüfung, schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben, denn in Art. 12 Abs. 1 GG ist das Erfordernis der unabhängigen und eigenständigen Urteilsbildung der Prüfer verankert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 - NVwZ-RR 2013, 44). Ein Prüfer kann seinen Bewertungsspielraum nur dann rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die von dem Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfasst hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O.). Die Unmittelbarkeit und die Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung durch den gesamten Prüfungsausschuss kann jedoch dadurch gewahrt werden, dass einzelne Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses - wie hier - mit der „Vorbegutachtung und Vorbenotung“ der Prüfungsleistung beauftragt werden und diese anschließend ihre Vorbewertung dem gesamten Prüfungsausschuss als Vorschlag unterbreiten und erläutern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1989 - 7 B 104.89 - NVwZ 1990, 65). Die Vermittlung der erbrachten Leistung erfolgt dabei entweder mithilfe der Dokumentation der wesentlichen Abläufe sowie der für die Bewertung erheblichen Tatsachen durch die Berichterstattung der mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder (vgl. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO a.F.; jetzt §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO) oder - wie im Falle des Meisterprüfungsprojekts - dadurch, dass der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss vorstellt und die mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder ihre Bewertung darlegen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO). Dieses Vorstellen des Meisterprüfungsprojekts gegenüber dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss, welches im vorliegenden Fall nach Auskunft des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses nicht stattgefunden hat, hat im Grunde nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn der gesamte Meisterprüfungsausschuss eine unmittelbare und eigenverantwortliche Leistungsbewertung vornehmen muss und spricht damit ebenfalls für die hier vertretene Rechtsauffassung. 30 Liegt somit die abschließende Bewertungsentscheidung bei dem Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung, folgt aus den Anforderungen der Unmittelbarkeit und der Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung zugleich, dass die Vorbewertung nicht auf weitere, dem für das konkrete Prüfungsverfahren zuständigen fünfköpfigen Meisterprüfungsausschuss nicht zugehörige Mitglieder übertragen werden kann, selbst wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um stellvertretende Mitglieder handelt, sondern dass nur solche Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit dieser Aufgabe betraut werden können, die zugleich an der Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein oder mehrere Prüfer, die in diesen für ein konkretes Prüfungsverfahren gebildeten Meisterprüfungsausschuss berufen worden sind, im Falle ihrer Verhinderung durch Vertreter ersetzt werden. Jedoch bleiben sie dann vom Eintritt der Verhinderung an für den gesamten anschließenden Verlauf des konkreten Prüfungsverfahrens die zuständigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1997 - 8 L 5846/95 -, juris) . 31 Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die in der Handwerksordnung festgeschriebene Besetzung des Meisterprüfungsausschusses mit fünf Personen bestätigt. Dabei handelt es sich weder um eine Höchstzahl noch um ein Richtmaß, sondern um eine gesetzlich bestimmte Mitgliederzahl (Detterbeck, Handwerksordnung. Kommentar, 4. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 1). Beauftragt der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses - wie im vorliegenden Fall - zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)bewertung, die nicht an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind, haben im Ergebnis nicht fünf, sondern insgesamt sieben Personen über das Bestehen der Meisterprüfung entschieden. Dass dies so ist, hat auch der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses für das Feinwerkmechaniker-Handwerk der Sache nach bestätigt. Denn er führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Meisterprüfungsausschuss bei besonderen Vorkommnissen, bei erheblichen Abweichungen der Bewertungen sowie bei allen durchgefallenen Prüflingen die Unterlagen nochmal durchsehe und bei Bedarf die mit der Bewertung beauftragten Prüfer um Erläuterung bitte, und dass dann „gegebenenfalls zu siebt“ über die Prüfung diskutiert werde. Dass nach Auskunft des Vorsitzenden abschließend nur fünf Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entscheiden, ändert nichts daran, dass de facto bis zu sieben Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt waren. 32 Diesen rechtlichen Anforderungen wird die vorliegende Bewertung bzw. Beschlussfassung durch den Meisterprüfungsausschuss nicht gerecht, weil mit den Herren ... und ... zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen aber nicht beteiligt waren. 33 Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob bei der Prüfung im Rahmen des Teils I des Meisterprüfungsprojekts im April/Mai 2012 überhaupt ein Vertretungsfall vorgelegen hat, der es rechtfertigen konnte, dass statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses zwei Stellvertreter, die Herren ... und ..., an der Prüfung teilgenommen und die (Vor)Bewertung vorgenommen haben. Der Beklagte konnte zum Grund für die Vertretung keine konkreten Angaben mehr machen. Die Erläuterungen des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegte vorläufige Einsatzplan für die Prüfer zeigen jedoch auf, dass bei der Prüfereinteilung in erster Linie eine gleichmäßige Verteilung der Prüfertätigkeit auf die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter angestrebt wird, ohne hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt. Die Parallelität der Prüfungen vermag - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt als Verhinderungsgrund anzuerkennen wäre (Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1, und Dietrich, in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, § 48 Rdnr. 1) - die Verhinderung hier schon deshalb nicht zu erklären, weil der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses nach eigenen Angaben an allen Prüfungen der Meisterprüfungskampagne Mai/Juni 2012 teilgenommen hat. Wenn der Vorsitzende an allen Prüfungen teilnehmen konnte, hätten grundsätzlich auch zwei weitere mit der Bewertung beauftragte Prüfer an allen Prüfungen teilnehmen können. 34 Die praktische Schwierigkeit, eine große Zahl von Meisterprüfungen mit wenigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses durchführen zu müssen, auf die sich der Beklagte beruft, rechtfertigt es nicht, statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses deren Vertreter heranzuziehen, ohne dass ein Vertretungsfall vorliegt. Denn bei den Stellvertretern handelt es sich lediglich um Verhinderungsvertreter (§ 48 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 -, juris; Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1; Dietrich, a.a.O., § 48 Rdnr. 1). Zudem können die praktischen Schwierigkeiten auch dadurch behoben werden, dass für das jeweilige Handwerk mehrere parallele Prüfungsausschüsse errichtet werden, wobei die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses aufgrund allgemeiner Merkmale feststehen müsste (Detterbeck, a.a.O., § 47 Rdnr. 3; Dietrich, a.a.O., § 47 Rdnr. 12). Ein solcher weiterer Meisterprüfungsausschuss könnte gegebenenfalls sogar ad hoc gebildet werden. 35 Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn wie ausgeführt liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen nicht beteiligt waren. Ein Einfluss dieses Fehlers auf das Prüfungsergebnis kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 46 LVwVfG; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 488 ff.) 36 Beruht danach der Prüfungsbescheid auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, so ist dieser Fehler durch eine Wiederholung des betroffenen Prüfungsverfahrens zu beseitigen. 37 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen. Dabei muss nicht nur das Fachgespräch, bei dem es sich um eine mündliche Prüfung handelt, sondern auch das verfahrensfehlerhaft bewertete Meisterprüfungsprojekt im Ganzen wiederholt werden, da auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, DVBl 1996, 997 ff.). Denn die noch vorhandenen vom Kläger gefertigten schriftlichen Ausarbeitungen stellen im Rahmen des Meisterprüfungsprojekts keinen selbständigen Prüfungsteil dar. Das Meisterprüfungsprojekt umfasst nicht nur diese in Schriftform vorliegenden Bearbeitungen der Aufgabenteile skizzenhafter Vorschlag, Zeichnungen, Kalkulation, Steuerungstechnik und CNC-Simulation/-Programm, sondern auch die Fertigung einzelner Werkstücke, deren Montage- und Funktionsprüfung sowie die daran anschließende Erstellung eines Prüfprotokolls. Diese im April 2012 im Rahmen des Erstversuchs des Teils I der Meisterprüfung vom Kläger durchgeführten Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten können im Nachhinein im Einzelnen nicht mehr nachvollzogen werden. Angesichts der allgemeinen Erfahrungssatzes, dass die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nachlässt, ist damit in aller Regel - so auch hier - die Neubewertung einer mündlichen sowie einer praktischen Prüfung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 ff.). Dies gilt insbesondere auch für Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten, wenn die betreffenden Werkstücke - wie vorliegend - nicht mehr vorhanden sind. Dass die vom Kläger gefertigten Werkstücke von der Handwerkskammer Karlsruhe trotz des anhängigen Rechtsstreits versehentlich zerstört worden sind, enthebt den Kläger ebenfalls nicht von der Pflicht, die Prüfungsleistung zu wiederholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine verloren gegangene Prüfungsleistung nicht mehr ordnungsgemäß neu bewertet werden, weshalb eine negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, die Prüfung erneut abzulegen. Der in § 444 ZPO enthaltene Rechtsgedanke kommt einem Prüfling nur insoweit zugute, als ihm im Falle der Beweisvereitelung durch die Prüfungsbehörde die Nachweisführung zum Vorliegen eines entscheidungserheblichen Prüfungsmangels erleichtert wird (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2003 - 6 B 10.03 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, juris). 38 Da somit neben einem neuen Fachgespräch auch ein neues Meisterprüfungsprojekt durchgeführt und bewertet werden muss, kann das Vorliegen der vom Kläger weiter geltend gemachten inhaltlichen Bewertungsmängel hinsichtlich seines Meisterprüfungsprojekts „Automatisierung der Säulenklemmung einer Pressanlage“ ebenso dahingestellt bleiben wie die vom Kläger aufgeworfene Fragen, ob die von ihm bearbeitete Aufgabenstellung zulässig und ob das der Bewertung seines Meisterprüfungsprojekts zugrunde gelegte Bewertungssystem fehlerhaft ist. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob mit der (Vor)Bewertung im Rahmen der Meisterprüfung zu erbringender Prüfungsleistungen nur Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beauftragt werden können, die an dem abschließenden Beschluss über Note sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung beteiligt sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung und stellt sich auch auf der Grundlage der insoweit weitgehend gleichlautenden neuen Vorschriften in gleicher Weise. 41 BESCHLUSS 42 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 54.3.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen auf 15.000 ,-- EUR festgesetzt. 43 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. 44 BESCHLUSS 45 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 46 Gründe 47 Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Denn dem Kläger war es aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36). Gründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Meisterprüfungsausschusses der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen. 15 Rechtsgrundlage der Prüfung ist § 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsanforderungsverordnung - MeistPrAnfV) vom 18.07.2000 (BGBl. I S. 1078), in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191). Zwar ist die Meisterprüfungsanforderungsverordnung durch § 8 Satz 2 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO) vom 26.10.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 aufgehoben worden. Nach der Übergangsvorschrift gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AMVO werden die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren aber nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Da der Kläger bereits am 02.12.2010 vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer ... zur Meisterprüfung zugelassen worden war und die Teile III und IV der Meisterprüfung bereits im Januar 2011 erfolgreich absolviert hatte, finden auf seine Prüfung noch die bisherigen Vorschriften der Meisterprüfungsanforderungsverordnung Anwendung. 16 Die Voraussetzungen für das Bestehen von Teil I der Meisterprüfung - Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (§ 45 Abs. 3 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MeistPrAnfV) - sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 3 MeistPrAnfV i.V.m. § 3 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV) vom 05.04.2001 (BGBl. I S. 487) geregelt. Die mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Feinwerkmechanikermeisterverordnung durch die Verordnung vom 17.11.2011 (BGBl. I S. 2234) sind im vorliegenden Fall unerheblich und nach der neugefassten Übergangsvorschrift des § 8 FeinwerkMechMstrV für die Fortsetzung der bereits vor dem 01.01.2012 begonnenen Prüfung des Klägers auch nicht maßgebend. Nach § 3 Abs. 1 FeinwerkMechMstrV umfasst Teil I der Meisterprüfung als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Nach § 3 Abs. 3 FeinwerkMechMstrV sind das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch sind im Verhältnis 3:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz FeinwerkMechMstrV eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 MeistPrAnfV eine Gesamtpunktzahl von mindestens 50 Punkten erfordert. Nach § 3 Abs. 4, 2. Halbsatz FeinwerkMechMstrV darf die Prüfung allerdings weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat im Meisterprüfungsprojekt lediglich 43,15 und im Fachgespräch lediglich 46,33 Punkte erreicht und damit keine ausreichenden Prüfungsleistungen erbracht. 17 Die Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses vom 26.05.2012 ist jedoch rechtswidrig, weil die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts neben dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses durch zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, Herrn ... und Herrn ..., vorgenommen worden ist, die an den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses über die Noten sowie über das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung am 26.05.2012 nicht beteiligt waren. 18 Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 47, 48 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (Handwerksordnung - HwO - BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095) sowie nach der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.12.2001 (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO a.F. - BGBl. I, S. 4154). Die zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durch die Erste Änderungsverordnung vom 26.11.2011 (BGBl I S. 2145) sind nach der Übergangsvorschrift des § 25 MPVerfVO n.F. für die bereits vor dem 01.01.2012 begonnene Prüfung des Klägers wiederum nicht maßgebend. 19 Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO wird die Meisterprüfung durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HwO), wobei der Meisterprüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern besteht und für diese Stellvertreter zu berufen sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 HwO). Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergibt sich aus § 48 Abs. 2 bis 5 HwO. 20 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses Diplom-Kaufmann und damit weder Feinwerkmechaniker noch überhaupt Handwerker ist. § 48 Abs. 2 HwO regelt ausdrücklich, dass der Vorsitzende nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein braucht und dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören soll. Auch die fachliche Qualifikation der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entspricht den Vorgaben des § 48 Abs. 3 bis 5 HwO. 21 Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F. (jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO) hat der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO); wobei zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO a.F.; jetzt § 16 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO). Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO a.F. für das Fachgespräch (jetzt: § 17 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO). Im Falle des Fachgesprächs dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 16 Abs. 3 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 17 Abs. 4 MPVerfVO). Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss, d.h. von allen fünf Mitgliedern gefasst (§§ 19 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MPVerfVO a.F.). 22 Daraus folgt, dass die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Bewertungen des Meisterprüfungsprojekts und des Fachgesprächs durchgeführt haben, auch an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sein müssen, weil sie aufgrund ihrer (Vor)bewertung eine Berichterstatterfunktion für die übrigen, an der Vorbewertung nicht beteiligten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. Denn der Meisterprüfungsausschuss ist nicht an die zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. erstellten Bewertungen gebunden. Soweit die Kammer dies in ihrem eine Meisterprüfung im Kfz-Mechanikermeister-Handwerk betreffenden Urteil vom 26.03.2014 (7 K 787/13) unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -) noch anders gesehen hatte, hält sie daran nicht mehr fest. 23 Dass der Meisterprüfungsausschuss selbst die abschließende Bewertungsentscheidung trifft, folgt in erster Linie aus seiner besonderen Stellung in dem Verfahren zur Ablegung der Meisterprüfung. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO nimmt der Meisterprüfungsausschuss die Meisterprüfung ab. Zugleich stellt § 48 Abs. 1 bis 5 HwO spezifische Sachkundeanforderungen an die dem Meisterprüfungsausschuss zugehörigen Beisitzer und macht Vorgaben zur jeweiligen Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses mit selbstständigen und nicht selbstständigen Mitgliedern. Bereits diese gesetzlichen Regelungen (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 bis 5 HwO) lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Meisterprüfungen in die Verantwortung der - zu diesem Zweck in bestimmter Weise ausgestalteten - Meisterprüfungsausschüsse legen wollte (VG Augsburg, Urteil vom 04.06.2013 - AU 3 K 12.1069 -, juris; vgl. BayVGH, Urteil vom 06.08.1990 – 22 B 89.2424 – NVwZ-RR 1991, 198 für den Bereich der beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG). Angesichts dieser in der Handwerksordnung vorgesehenen zentralen Stellung des nach spezifischen Vorgaben zusammengesetzten Meisterprüfungsausschusses wäre die Beschränkung seiner Tätigkeit auf ein „bloßes Zusammenrechnen“, wobei es sich bei der bloßen Notenfeststellung nach § 2 Abs. 3 MeistPrAnfV a.F. aufgrund bereits feststehender Bewertungen handeln würde, seiner Bedeutung nicht angemessen. 24 Die in § 3 MPVerfVO a.F. geregelten Vorgaben zur Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses streiten ebenfalls für diese Auffassung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 MPVerfVO a.F. wirken alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses bei Entscheidungen über die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt mit. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt darüber hinaus, dass eine Stimmenthaltung bei diesen Entscheidungen nicht zulässig ist. Diese im Gegensatz zu den sonstigen Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 MPVerfVO a.F. erhöhten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und auch das Verbot der Stimmenthaltung für die hier in Rede stehenden Entscheidungen sprechen dafür, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht nur um das bloße Zusammenrechnen von zuvor durch drei (ggf. andere) Prüfungsausschussmitglieder getroffenen bindenden Bewertungsergebnissen handeln kann. 25 Auch die Regelung über den Ausschluss eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses wegen Befangenheit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. spricht für dieses Verständnis, denn der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. über den Ausschluss jedes Mitglieds (und nicht nur der mit der (Vor)bewertung beauftragten Mitglieder), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfer tätigkeit zu rechtfertigen oder wenn ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet. Würde ein nicht mit der (Vor)Bewertung beauftragtes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses bei seiner Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. lediglich die für ihn bindenden Bewertungen zusammenrechnen, läge schon gar keine Prüfertätigkeit vor, so dass sein Ausschluss wegen Befangenheit im Grunde nicht erforderlich wäre. 26 Dass nicht die mit der Vorbewertung beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die abschließenden Bewertung vornehmen, sondern vielmehr der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung zu dieser Aufgabe berufen ist, ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses ggf. von Fall zu Fall entscheiden könnte, ob der Prüfling von drei, vier oder - sofern keine Delegation erfolgt - fünf Prüfern bewertet wird. Der Vorsitzende hat nämlich lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht die Vorbewertung zu delegieren. Es würde jedoch dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt widersprechen, wenn nicht normativ festgelegt wäre, wie viele Prüfer bei einer Prüfung tätig werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdnr. 26). 27 Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24.10.2002, Nr. 199, S. 23970) zur Meisterprüfungsverfahrensverordnung bestätigt. Denn dort heißt es zu § 19 MPVerfVO a.F., dass sämtliche Prüfungsleistungen, ggf. auf der Grundlage der nach den §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 von Mitgliedern vorgeleisteten vorbereitenden Maßnahmen, von dem gesamten Ausschuss „bewertet“ werden müssten. Konkretisierend wird weiter ausgeführt, es handele sich dabei u.a. um Beschlüsse über die Noten für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung, wobei die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen durch die beauftragten Ausschussmitglieder die Grundlage bilden, dem Kollegialorgan aber Bewertungsänderungen vorbehalten bleiben, vor allem bei erheblichen Bewertungsunterschieden durch die beauftragten Ausschussmitglieder. 28 Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die sich die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26.03.2014 noch im Wesentlichen stützte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -), steht dieser Auffassung auch nicht zwingend entgegen. Zum einen betrafen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich vergleichbare Regelungen der am 31.03.1990 in Kraft getretenen Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer Karlsruhe und nicht die erst am 01.01.2002 in Kraft getretene bundeseinheitliche Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Zum anderen hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 31.05.1994 (- 14 S 177/93 -) im Rahmen eines prüfungsrechtlichen Verfahrens ein Überdenken durch den gesamten Meisterprüfungsausschuss „unter Beteiligung der Fachbeisitzer, die die Meisterprüfungsarbeit bewertet haben“ für rechtmäßig gehalten. Das „Überdenken“ der Bewertungen und deren etwa notwendige Korrekturen sind von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 792). Wäre der Meisterprüfungsausschuss tatsächlich an die (Vor)Bewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden und würde lediglich die Umwandlung der vergebenen Punkte in eine Note vornehmen, müssten jedoch nicht der Ausschuss, sondern nur die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder das Überdenken durchführen. 29 Dass letztlich der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung die eigentliche Bewertung vornimmt, obwohl zuvor die Vorbewertung auf einzelne Mitglieder delegiert worden ist, steht auch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der unmittelbaren Leistungserfassung. Auch die Meisterprüfungsverfahrensordnung setzt voraus, dass der Prüfungsausschuss die Leistungen des jeweiligen Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zu beurteilen hat (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 320). Dazu ist er grundsätzlich verpflichtet, und zwar bei berufsrelevanten Prüfungen, wie der vorliegenden Meisterprüfung, schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben, denn in Art. 12 Abs. 1 GG ist das Erfordernis der unabhängigen und eigenständigen Urteilsbildung der Prüfer verankert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 - NVwZ-RR 2013, 44). Ein Prüfer kann seinen Bewertungsspielraum nur dann rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die von dem Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfasst hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O.). Die Unmittelbarkeit und die Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung durch den gesamten Prüfungsausschuss kann jedoch dadurch gewahrt werden, dass einzelne Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses - wie hier - mit der „Vorbegutachtung und Vorbenotung“ der Prüfungsleistung beauftragt werden und diese anschließend ihre Vorbewertung dem gesamten Prüfungsausschuss als Vorschlag unterbreiten und erläutern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1989 - 7 B 104.89 - NVwZ 1990, 65). Die Vermittlung der erbrachten Leistung erfolgt dabei entweder mithilfe der Dokumentation der wesentlichen Abläufe sowie der für die Bewertung erheblichen Tatsachen durch die Berichterstattung der mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder (vgl. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO a.F.; jetzt §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO) oder - wie im Falle des Meisterprüfungsprojekts - dadurch, dass der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss vorstellt und die mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder ihre Bewertung darlegen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO). Dieses Vorstellen des Meisterprüfungsprojekts gegenüber dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss, welches im vorliegenden Fall nach Auskunft des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses nicht stattgefunden hat, hat im Grunde nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn der gesamte Meisterprüfungsausschuss eine unmittelbare und eigenverantwortliche Leistungsbewertung vornehmen muss und spricht damit ebenfalls für die hier vertretene Rechtsauffassung. 30 Liegt somit die abschließende Bewertungsentscheidung bei dem Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung, folgt aus den Anforderungen der Unmittelbarkeit und der Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung zugleich, dass die Vorbewertung nicht auf weitere, dem für das konkrete Prüfungsverfahren zuständigen fünfköpfigen Meisterprüfungsausschuss nicht zugehörige Mitglieder übertragen werden kann, selbst wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um stellvertretende Mitglieder handelt, sondern dass nur solche Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit dieser Aufgabe betraut werden können, die zugleich an der Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein oder mehrere Prüfer, die in diesen für ein konkretes Prüfungsverfahren gebildeten Meisterprüfungsausschuss berufen worden sind, im Falle ihrer Verhinderung durch Vertreter ersetzt werden. Jedoch bleiben sie dann vom Eintritt der Verhinderung an für den gesamten anschließenden Verlauf des konkreten Prüfungsverfahrens die zuständigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1997 - 8 L 5846/95 -, juris) . 31 Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die in der Handwerksordnung festgeschriebene Besetzung des Meisterprüfungsausschusses mit fünf Personen bestätigt. Dabei handelt es sich weder um eine Höchstzahl noch um ein Richtmaß, sondern um eine gesetzlich bestimmte Mitgliederzahl (Detterbeck, Handwerksordnung. Kommentar, 4. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 1). Beauftragt der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses - wie im vorliegenden Fall - zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)bewertung, die nicht an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind, haben im Ergebnis nicht fünf, sondern insgesamt sieben Personen über das Bestehen der Meisterprüfung entschieden. Dass dies so ist, hat auch der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses für das Feinwerkmechaniker-Handwerk der Sache nach bestätigt. Denn er führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Meisterprüfungsausschuss bei besonderen Vorkommnissen, bei erheblichen Abweichungen der Bewertungen sowie bei allen durchgefallenen Prüflingen die Unterlagen nochmal durchsehe und bei Bedarf die mit der Bewertung beauftragten Prüfer um Erläuterung bitte, und dass dann „gegebenenfalls zu siebt“ über die Prüfung diskutiert werde. Dass nach Auskunft des Vorsitzenden abschließend nur fünf Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entscheiden, ändert nichts daran, dass de facto bis zu sieben Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt waren. 32 Diesen rechtlichen Anforderungen wird die vorliegende Bewertung bzw. Beschlussfassung durch den Meisterprüfungsausschuss nicht gerecht, weil mit den Herren ... und ... zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen aber nicht beteiligt waren. 33 Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob bei der Prüfung im Rahmen des Teils I des Meisterprüfungsprojekts im April/Mai 2012 überhaupt ein Vertretungsfall vorgelegen hat, der es rechtfertigen konnte, dass statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses zwei Stellvertreter, die Herren ... und ..., an der Prüfung teilgenommen und die (Vor)Bewertung vorgenommen haben. Der Beklagte konnte zum Grund für die Vertretung keine konkreten Angaben mehr machen. Die Erläuterungen des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegte vorläufige Einsatzplan für die Prüfer zeigen jedoch auf, dass bei der Prüfereinteilung in erster Linie eine gleichmäßige Verteilung der Prüfertätigkeit auf die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter angestrebt wird, ohne hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt. Die Parallelität der Prüfungen vermag - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt als Verhinderungsgrund anzuerkennen wäre (Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1, und Dietrich, in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, § 48 Rdnr. 1) - die Verhinderung hier schon deshalb nicht zu erklären, weil der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses nach eigenen Angaben an allen Prüfungen der Meisterprüfungskampagne Mai/Juni 2012 teilgenommen hat. Wenn der Vorsitzende an allen Prüfungen teilnehmen konnte, hätten grundsätzlich auch zwei weitere mit der Bewertung beauftragte Prüfer an allen Prüfungen teilnehmen können. 34 Die praktische Schwierigkeit, eine große Zahl von Meisterprüfungen mit wenigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses durchführen zu müssen, auf die sich der Beklagte beruft, rechtfertigt es nicht, statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses deren Vertreter heranzuziehen, ohne dass ein Vertretungsfall vorliegt. Denn bei den Stellvertretern handelt es sich lediglich um Verhinderungsvertreter (§ 48 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 -, juris; Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1; Dietrich, a.a.O., § 48 Rdnr. 1). Zudem können die praktischen Schwierigkeiten auch dadurch behoben werden, dass für das jeweilige Handwerk mehrere parallele Prüfungsausschüsse errichtet werden, wobei die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses aufgrund allgemeiner Merkmale feststehen müsste (Detterbeck, a.a.O., § 47 Rdnr. 3; Dietrich, a.a.O., § 47 Rdnr. 12). Ein solcher weiterer Meisterprüfungsausschuss könnte gegebenenfalls sogar ad hoc gebildet werden. 35 Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn wie ausgeführt liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen nicht beteiligt waren. Ein Einfluss dieses Fehlers auf das Prüfungsergebnis kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 46 LVwVfG; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 488 ff.) 36 Beruht danach der Prüfungsbescheid auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, so ist dieser Fehler durch eine Wiederholung des betroffenen Prüfungsverfahrens zu beseitigen. 37 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen. Dabei muss nicht nur das Fachgespräch, bei dem es sich um eine mündliche Prüfung handelt, sondern auch das verfahrensfehlerhaft bewertete Meisterprüfungsprojekt im Ganzen wiederholt werden, da auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, DVBl 1996, 997 ff.). Denn die noch vorhandenen vom Kläger gefertigten schriftlichen Ausarbeitungen stellen im Rahmen des Meisterprüfungsprojekts keinen selbständigen Prüfungsteil dar. Das Meisterprüfungsprojekt umfasst nicht nur diese in Schriftform vorliegenden Bearbeitungen der Aufgabenteile skizzenhafter Vorschlag, Zeichnungen, Kalkulation, Steuerungstechnik und CNC-Simulation/-Programm, sondern auch die Fertigung einzelner Werkstücke, deren Montage- und Funktionsprüfung sowie die daran anschließende Erstellung eines Prüfprotokolls. Diese im April 2012 im Rahmen des Erstversuchs des Teils I der Meisterprüfung vom Kläger durchgeführten Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten können im Nachhinein im Einzelnen nicht mehr nachvollzogen werden. Angesichts der allgemeinen Erfahrungssatzes, dass die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nachlässt, ist damit in aller Regel - so auch hier - die Neubewertung einer mündlichen sowie einer praktischen Prüfung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 ff.). Dies gilt insbesondere auch für Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten, wenn die betreffenden Werkstücke - wie vorliegend - nicht mehr vorhanden sind. Dass die vom Kläger gefertigten Werkstücke von der Handwerkskammer Karlsruhe trotz des anhängigen Rechtsstreits versehentlich zerstört worden sind, enthebt den Kläger ebenfalls nicht von der Pflicht, die Prüfungsleistung zu wiederholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine verloren gegangene Prüfungsleistung nicht mehr ordnungsgemäß neu bewertet werden, weshalb eine negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, die Prüfung erneut abzulegen. Der in § 444 ZPO enthaltene Rechtsgedanke kommt einem Prüfling nur insoweit zugute, als ihm im Falle der Beweisvereitelung durch die Prüfungsbehörde die Nachweisführung zum Vorliegen eines entscheidungserheblichen Prüfungsmangels erleichtert wird (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2003 - 6 B 10.03 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, juris). 38 Da somit neben einem neuen Fachgespräch auch ein neues Meisterprüfungsprojekt durchgeführt und bewertet werden muss, kann das Vorliegen der vom Kläger weiter geltend gemachten inhaltlichen Bewertungsmängel hinsichtlich seines Meisterprüfungsprojekts „Automatisierung der Säulenklemmung einer Pressanlage“ ebenso dahingestellt bleiben wie die vom Kläger aufgeworfene Fragen, ob die von ihm bearbeitete Aufgabenstellung zulässig und ob das der Bewertung seines Meisterprüfungsprojekts zugrunde gelegte Bewertungssystem fehlerhaft ist. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob mit der (Vor)Bewertung im Rahmen der Meisterprüfung zu erbringender Prüfungsleistungen nur Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beauftragt werden können, die an dem abschließenden Beschluss über Note sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung beteiligt sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung und stellt sich auch auf der Grundlage der insoweit weitgehend gleichlautenden neuen Vorschriften in gleicher Weise. 41 BESCHLUSS 42 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 54.3.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen auf 15.000 ,-- EUR festgesetzt. 43 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. 44 BESCHLUSS 45 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 46 Gründe 47 Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Denn dem Kläger war es aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).