Urteil
4 K 1807/13
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2011 Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) in Höhe von 1.579,34 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 15.03.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt 3/4 und das beklagte Land 1/4 der Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme und Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) für die Antragsjahre 2007 bis 2010 sowie die vollständige Versagung von Ausgleichsleistungen für das Antragsjahr 2011. 2 Der Kläger betreibt ökologischen Weinbau im Kraichgau auf einer Fläche von ca. 4 ha. Er beantragte im Rahmen der Gemeinsamen Anträge für die Jahre 2007 bis 2011 u.a. die MEKA III-Maßnahmen N-D2 „Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Unternehmen“ und N-E2.2 „Begrünungsmaßnahmen in Dauerkulturen“. Das Landratsamt gewährte daraufhin dem Kläger entsprechend der von ihm angegebenen Rebfläche Ausgleichsleistungen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.11.2011 stellten die Mitarbeiter des Landratsamts bei einem Teil der vom Kläger im Rahmen des Gemeinsamen Antrags angegebenen Flurstücke fest, dass diese Flächen nicht mit Rebstöcken bepflanzt, sondern unbestockt waren. Es handelte sich dabei um insgesamt acht Flurstücke; zudem war das Flurstück Nr. ... zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle zwar mit Reben bepflanzt, die waren aber auf den Stock „zurückgesetzt“ bzw. zurückgeschnitten. 3 Mit Bescheid vom 26.01.2012 hob das Landratsamt Karlsruhe den Bewilligungsbescheid für das Jahr 2007 teilweise auf und setzte einen Rückforderungsbetrag einschließlich Zinsen für dieses Jahr in Höhe von 507,60 EUR fest. Mit Bescheid - ebenfalls vom 26.01.2012 - hob das Landratsamt den Bewilligungsbescheid für das Jahr 2008 teilweise auf und setzte einen Rückforderungsbetrag einschließlich Zinsen für dieses Jahr in Höhe von 1.350,68 EUR fest. Mit Bescheid vom 29.02.2012 hob das Landratsamt den Bewilligungsbescheid für das Jahr 2009 teilweise auf und setzte einen Rückforderungsbetrag einschließlich Zinsen für dieses Jahr in Höhe von 1.330,65 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 08.06.2012 hob das Landratsamt den Bewilligungsbescheid für das Jahr 2010 teilweise auf und setzte einen Rückforderungsbetrag einschließlich Zinsen für dieses Jahr in Höhe von 1.544,29 EUR fest. Gegen die dargestellten Bescheide für die Jahre 2007 bis 2010 erhob der Kläger jeweils Widerspruch, den er im Kern damit begründete, dass die MEKA-Förderung des ökologischen Landbaus auch für unbestockte Rebflächen erfolgen müsse. 4 Im Rahmen des Gemeinsamen Antrags 2011 beantragte der Kläger am 09.05.2011 u.a. für die Dauerkultur Reben im ökologischen Weinbau sowie für Begrünungsmaßnahmen in dieser Dauerkultur Ausgleichsleistungen für eine Fläche von 3,94 ha. Mit Bescheid vom 15.03.2012 lehnte das Landratsamt für das Jahr 2011 die begehrten Ausgleichsleistungen in vollem Umfang ab. Auf Grundlage einer Auswertung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 erkannte das Landratsamt lediglich eine Fläche von 3,13 ha an und versagte auf Grundlage der festgestellten Abweichung von 0,81 ha und der sich daraus ergebenden prozentualen Abweichung von 25,88 % die Ausgleichsleistungen mit der Begründung, dass bei einer Abweichung von mehr als 20 % zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Fläche keine Ausgleichsleistung mehr gewährt werde. Auch gegen den Bescheid vom 15.03.2012 erhob der Kläger Widerspruch. 5 Die Widersprüche des Klägers gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen für die Jahre 2007 bis 2010 und gegen die Versagung der Leistungen für das Jahr 2011 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 zurück und führte zur Begründung u. a. aus: Der Kläger habe für die Jahre 2007 bis 2011 im Gemeinsamen Antrag für die hier streitigen Flächen jeweils die Nutzungsart Rebland angegeben. Nach Art. 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) 795/2004 seien Dauerkulturen nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern würden. Unbestockte Rebfläche sei danach keine Dauerkultur, und eine Förderung sei deshalb auch nicht möglich. Der Kläger habe den Grundsatz, dass der Landwirt richtige Anträge stellen müsse, außer Acht gelassen und damit zumindest fahrlässig falsche Angaben gemacht. Dies bewirke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 grundsätzlich den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Rückerstattung des erhaltenen Geldbetrags. Darüber hinaus führten Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden seien, nach den einschlägigen EG-Verordnungen zu einem Sanktionsabzug. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.06.2013 zur Post gegeben. 6 Am 24.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Er habe die streitgegenständlichen Flächen nach und nach von der Gemeinde und zwar in einem verwahrlosten Zustand übernommen. Die ökologische Betriebsführung verlange Meliorationsmaßnahmen bevor eine Bestockung erfolge. Deshalb habe er die Verbuschung der Flächen beseitigt und diese zur Bewirtschaftung vorbereitet. Jährlich habe er eine Meliorationssaat, eine relativ teuer Mischung mit Leguminosen, Schmetterlingsblütler etc., vorgenommen. Nach dem Abblühen sei die Biomasse in den Boden eingearbeitet worden. Er habe diese Bewirtschaftungsmaßnahmen als Teil der Dauerkultur Reben angesehen, da ohne diese Maßnahmen die Dauerkultur in der ökologischen Betriebsführung nicht erhalten werden könne. 7 Im Rahmen der Antragstellung sei ihm vom Landwirtschaftsamt in Bruchsal auch mitgeteilt worden, dass es bei der Antragstellung auf die Weinbaukartei und damit auf die Eintragung der Nichtbestockung nicht ankomme. Vor diesem Hintergrund habe er jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Er sei im Übrigen gar nicht auf den Gedanken gekommen, dass der im Antragsformular vorgesehene Code 852 für „unbestockte Rebfläche“ einschlägig sei, wenn für die betreffende Fläche das Pflanzrecht nach der Weinbaukartei bestehe und Meliorationsmaßnahmen wie hier durchgeführt würden. Das Landwirtschaftsamt habe auch genaue Kenntnisse über die Struktur seines Betriebs. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihn informieren und beraten müssen, wie die Förderungsrichtlinie nach ihrem Verständnis ausgelegt werde. 8 Zudem verstoße die Unterscheidung von bestockten und unbestockten Rebflächen (für die beide ein Pflanzrecht bestehe) und damit die Versagung von Ausgleichsleistungen für unbestockte Rebflächen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Unionsrecht. Auch in Zeiten, in denen unbestockte Rebflächen mit Meliorationsmaßnahmen gepflegt würden, seien diese Flächen Teil der Dauerkultur Reben. Die Pflege der Bodenfruchtbarkeit benötige - wie dargestellt - einen erheblichen Aufwand, der einen Anspruch auf Förderung nach sich ziehe. 9 Er sei im Rahmen des ökologischen Weinbaus verpflichtet, alle Regeln des EU-Bio-Rechts wie etwa die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 einzuhalten. Danach sei es nach EU-Recht erforderlich, auf Rebflächen mit jahrzehntelanger Nutzung zunächst die Rodung der Rebstöcke vorzunehmen und danach zur Vorbereitung einer Neupflanzung in der ökologischen Bewirtschaftung Meliorationsmaßnahmen durchzuführen. Wenn er aber nach dem EU-Bio-Recht zu solchen Maßnahmen verpflichtet sei, müsse dies auch im Rahmen der hier zu beurteilenden MEKA III-Leistungen Berücksichtigung finden. Deshalb müssten die hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften mit Blick auf den Anwendungsvorrang des EU-Rechts ausgelegt werden, und die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen müsse so erfolgen, dass eine Kohärenz mit EU-Recht bestehe. 10 Zu Unrecht habe die Behörde auch den Sanktionsabzug vorgenommen und damit die Rückforderung verdoppelt. Eine solche Sanktion sei nur berechtigt, wenn Verschulden vorliege. Daran fehle es, wie im Einzelnen dargestellt. 11 Zu Unrecht sei ihm darüber hinaus im Rahmen des Gemeinsamen Antrags für das Jahr 2011 die Ausgleichsleistung für das Flurstück Nr. ... und damit die Ausgleichsleistung für eine Fläche von 0,09 ha versagt worden. Die Behörde gehe hier davon aus, dass dieses Flurstück im Jahre 2011 unbestockt gewesen sei. Er habe die Rebstöcke lediglich bis auf den Stock zurückgeschnitten, eine Rodung der Rebstöcke habe aber nicht stattgefunden, vielmehr habe er die Rebstöcke zur Vermeidung von Erosion im Boden belassen. Dementsprechend liege insoweit keine unbestockte Rebfläche vor. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Bescheide des Landratsamts Karlsruhe vom 26.01.2012 (Antragsjahr 2007), vom 26.01.2012 (Antragsjahr 2008), vom 29.02.2012 (Antragsjahr 2009), vom 08.06.2012 (Antragsjahr 2010) und vom 15.03.2012 (Antragsjahr 2011) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm für das Antragsjahr 2011 MEKA III-Leistungen in Höhe von 2.125 EUR zu gewähren. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Ergänzend wird u. a. Folgendes ausgeführt: Zu Unrecht berufe sich der Kläger im Kern darauf, dass die von ihm auf den streitgegenständlichen Rebflächen durchgeführten Meliorationsmaßnahmen ebenso aufwändig und arbeitsintensiv gewesen seien, wie es die Pflege einer entsprechenden Rebkultur sei. Mit den Förderungsmaßnahmen N-D2 (Verfahren des ökologischen Landbaus) und N-E2.2 (Begrünung in Dauerkulturen) solle nicht die Pflege der Rebkulturen oder die ökologische Produktion an sich kompensiert werden, sondern der mit der Einführung und Beibehaltung einer umweltschonenden bzw. extensiven Erzeugungspraxis einhergehende erhöhte Aufwand für den betreffenden Landwirt sowie das erhöhte Produktionsrisiko. Die Förderung werde daher vor allem als Ausgleich für den erhöhten Aufwand für Kontroll- und Betriebsführungsaufgaben, für die erhöhten Anforderungen bei Düngung, Bodenpflegemanagement und Pflanzenschutz sowie für ein aufwändigeres Unterzeilenpflegesystem gewährt. Meliorationsmaßnahmen (mehrjährige Brachen) würden sowohl im konventionellen als auch im ökologischen Weinbau relativ identisch durchgeführt und seien aufgrund des nicht gegebenen Mehraufwands nicht förderungsfähig. 17 Dem Kläger habe auch bewusst sein müssen, dass seine Angaben im Gemeinsamen Antrag nicht korrekt gewesen seien. Beim Förderantrag gebe es verschiedene Nutzungs-Codes der Kulturarten. Hier werde u. a. unterschieden zwischen „Rebland“ (Code 850) und „unbestockter Rebfläche“ (Code 852). Bereits daraus werde deutlich, dass eine Differenzierung zwischen bestockter und unbestockter Rebfläche vom Antragsteller vorzunehmen sei. Das Landwirtschaftsamt sei auch nicht verpflichtet, den jeweiligen Antragsteller - wie vom Kläger gefordert - im Einzelnen zu beraten. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag sei deutlich ausgeführt, dass der Antragsteller die Verantwortung dafür trage, dass die Angaben im Flurstückverzeichnis den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Bei der Antragstellung werde lediglich geprüft, ob der Gemeinsame Antrag Name, Anschrift und Unternehmensnummer enthalte, unterschrieben sei, der allgemeine Teil sowie die betreffenden Antragsabschnitte vollständig ausgefüllt seien und ob alle erforderlichen Antragsbestandteile - insbesondere das Flurstückverzeichnis - enthalten seien. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Landratsamts Karlsruhe (vier Bände) sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band) verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO. Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. 20 Die Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Karlsruhe für die Jahre 2007 bis 2010 und der diese Jahre betreffende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (I.). Der Kläger hat aber Anspruch darauf, dass ihm das beklagte Land für das Jahr 2011 teilweise Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) für die ökologische Bewirtschaftung seiner Rebflächen in Höhe von 1.579,34 EUR (anstatt der begehrten 2.125,-- EUR) gewährt; soweit der ablehnende Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 15.03.2012 sowie der das Antragsjahr 2011 betreffende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2013 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (II.). I. 21 Die Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 sind rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Kläger insoweit für Rebflächen, die er freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen hatte, Ausgleichsleistungen zu Unrecht bewilligt wurden und die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide vorgelegen haben. 1. 22 Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die genannten Jahre ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Deshalb richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden - soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt oder wie hier aus Unionsmitteln kofinanziert werden - grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 01.10.2014 - 3 C 31.13 - RdL 2015, 137 u. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413). 23 Nichts andres gilt für den vorliegenden Fall. Dem Kläger wurden für die hier zu beurteilenden Jahre Ausgleichsleistungen nach den Richtlinien des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA III) vom 19.06.2008 (GABl. 2008, S. 211) und vom 28.02.2011 (GABl. 2011, S. 178) bewilligt. Diese Richtlinien gewähren Zuwendungen auf Grundlage Europäischen Rechts. Die Auszahlung der Beträge erfolgt aufgrund eines von der Europäischen Kommission genehmigten und von der Gemeinschaft Kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms. Zwar begründet Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers, zu Unrecht gezahlte Beihilfen zurückzuzahlen. Diese Vorschrift enthält aber nicht zugleich auch die Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden, sondern enthält nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, aaO). 24 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamem Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden. Dieses Gesetz betrifft aber nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen und damit die Rückforderung solcher Beihilfen. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach N-D2 und N-E2.2 der MEKA III-Richtlinien sowie der zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Die Maßnahmen betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Das wesentliche Ziel der hier zu beurteilenden Förderungsmaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil der Gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Kommt danach § 10 MOG nicht zur Anwendung, verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - NuR 2014, 794). 2. 25 Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil - wie hier - begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Danach waren die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 von Anfang an teilweise rechtswidrig, da der Kläger die streitgegenständlichen acht Flurstücke in diesen Jahren aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen hatte und damit die Fördervoraussetzungen für die Maßnahmen N-D2 „Verfahren des ökologischen Landbaus“ und N-E2.2 „Begrünungsmaßnahmen in Dauerkulturen“ nicht eingehalten hat. 26 a) Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Ausgleichsleistungen für den von ihm betriebenen Weinbau differenziert der Förderantrag ausdrücklich zwischen „Rebland“, für das Ausgleichsleistungen gewährt werden, und der „unbestockten Rebfläche“, für die Beihilfen nicht gewährt werden. Bereits diese Formulierungen im Förderantrag machen hinreichend deutlich, dass Flurstücke, die entsprechend der Weinbaukartei zwar mit Reben bepflanzt werden dürfen (= Pflanzrecht), im Antragsjahr aber nicht bestockt sind und dementsprechend keine Erträge liefern können, nicht förderungsfähig sind. Die dargestellte Unterscheidung von Rebland einerseits und unbestockter Rebfläche andererseits würde von vornherein keinen Sinn ergeben, wenn auch solche Flächen förderungsfähig wären, die im jeweiligen Antragsjahr brachliegen bzw. mit Hilfe von Meliorationsmaßnahmen für eine Wiederbestockung vorbereitet werden. Hätte der Richtliniengeber etwa die Förderung nur für diejenigen Flächen ausschließen wollen, für die nach der Weinbaukartei zwar noch ein Pflanzrecht besteht, die jedoch nach dem Willen des Betriebsinhabers auf unabsehbare Zeit nicht bepflanzt werden sollen (so wohl das Verständnis des Klägers), wäre sicherlich eine abweichende Formulierung getroffen worden; in diesem Fall hätte der Richtliniengeber nicht daran angeknüpft, ob die Rebfläche bestockt ist oder nicht, sondern hätte ausreichend deutlich gemacht, dass eine Förderung dann ausgeschlossen ist, wenn die entsprechende Rebfläche dauerhaft bzw. auf unabsehbare Zeit aus der Produktion genommen wird. 27 Dass für die unbestockten Rebflächen des Klägers keine Ausgleichsleistungen gewährt werden, ergibt sich - unabhängig von der unmissverständlichen Formulierung der Nutzungscodes - aus Nr. 4.8 der einschlägigen MEKA III-Richtlinien. Danach wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt für Flächen, die freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden. Aus der Formulierung „Erzeugung“ wird ausreichend deutlich, dass die landwirtschaftlichen Flächen - hier Rebflächen - im jeweiligen Antragsjahr als Förderungsvoraussetzung auch Erträge liefern müssen. 28 Nach Nr. 4.8 der MEKA III-Richtlinien können Ausgleichsleistungen für aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen ausnahmsweise unter anderem dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme der Erstbegrünung nach N-E2.2 vorliegt. Eine solche Maßnahme der Erstbegrünung kann aber unstreitig für das hier zu beurteilende unbestockte Rebland des Klägers nicht angenommen werden. 29 Danach liegen die Förderungsvoraussetzungen für die Maßnahmen N-D2 „Verfahren des ökologischen Landbaus“ und N-E2.2 „Begründungsmaßnahmen in der Dauerkultur Reben“ nicht vor, soweit die unbestockten Flurstücke des Klägers betroffen sind. 30 b) Die dargestellten Förderungsvoraussetzungen stehen auch in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Danach gelten als landwirtschaftliche Fläche die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Dauerkulturen sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern (Art. 2 Buchst. a) u. c) VO [EG] Nr. 795/2004). Auch dieser Begriffsbestimmung lässt sich entnehmen, dass die Gewährung von Beihilfen für die Dauerkultur Rebfläche voraussetzt, dass die Flächen wiederkehrende Erträge liefern und damit - wie in der MEKA III-Richtlinie vorgesehen - in der landwirtschaftlichen Erzeugung stehen. 31 c) Die Förderungsvoraussetzungen für den ökologischen Weinbau verstoßen - entgegen der Auffassung des Klägers - weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Unionsrecht. 32 aa) Zu Unrecht meint der Kläger, die Unterscheidung von bestockten und unbestockten Rebflächen (für die beide ein Pflanzrecht bestehe) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In diesem Zusammenhang beruft er sich im Kern darauf, die von ihm auf den streitgegenständlichen unbestockten Rebflächen durchgeführten Meliorationsmaßnahmen seien ebenso aufwändig und arbeitsintensiv, wie es die Pflege einer bestockten Rebkultur sei. Diese Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. Mit der Einführung und Beibehaltung einer umweltschonenden bzw. extensiven Erzeugungspraxis ist für den betreffenden Landwirt ein erhöhter Aufwand und ein erhöhtes Produktionsrisiko verbunden. Die Förderungsmaßnahmen für Verfahren des ökologischen Landbaus bzw. Weinbaus werden deshalb maßgeblich als - teilweiser - Ausgleich für den erhöhten Aufwand für Kontroll- und Betriebsführungsaufgaben, für die erhöhten Anforderungen bei Düngung, Bodenpflege und Pflanzenschutz sowie für ein aufwändigeres Unterzeilenpflegesystem gewährt. Dieser erhöhte Aufwand geht weit über das hinaus, was im Falle einer Brache der Rebfläche als Aufwand anfällt. Im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Meliorationsmaßnahmen muss lediglich eine Meliorationssaat ausgebracht und die Biomasse nach dem Abblühen in den Boden eingearbeitet werden. Dieser unterschiedlich große Aufwand rechtfertigt es ohne Weiteres, die beiden dargestellten Sachverhalte auch unterschiedlich zu behandeln. 33 bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch für die Zeiten, in denen er die unbestockten Rebflächen mit Meliorationsmaßnahmen gepflegt hat, ergibt sich auch nicht auf Grundlage der Regelungen des EU-Bio-Rechts - etwa der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008. Danach ist der Kläger im ökologischen Weinbau zwar gehalten, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern und die Bodenerosion zu verhindern. Die Pflanzen sollten ihre Nährstoffe vorzugsweise über das Ökosystem des Bodens und nicht aus auf dem Boden ausgebrachten löslichen Düngemitteln beziehen. Zentrales Element im Bewirtschaftungssystem des ökologischen/biologischen Pflanzenbaus ist danach unter anderem die Pflege der Bodenfruchtbarkeit (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 12 und 13 der Verordnung [EG] Nr. 834/2007). Nach Art. 5 Buchst. a) dieser Verordnung ist deshalb die Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens ein Grundsatz der landwirtschaftlichen Erzeugnis. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung müssen danach bei der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten und vermehren. 34 Auch vor dem Hintergrund dieser Grundsätze und der sich daraus ergebenden Pflichten für den ökologischen Landbau besteht jedoch kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die Durchführung von Meliorationsmaßnahmen auf unbestockten Rebflächen. Die Notwendigkeit der vom Kläger durchgeführten Meliorationsmaßnahmen beruht im Wesentlichen nicht auf den erhöhten Anforderungen des EU-Bio-Rechts. Nach Aussage des Landwirtschaftsamts bedarf eine mit Rebstöcken bepflanzte Fläche am Ende der „Rebphase“ (nach ca. 30 Jahren) zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens einer Erholungsphase. Deshalb würden im Weinbau Brachen von ein bis drei Jahren einschließlich dazugehöriger Meliorationsmaßnahmen (Aussaat von Kreuzblütler, Getreide etc.) sowohl im konventionellen als auch im ökologischen Weinbau in vergleichbarer Weise durchgeführt und seien danach allgemein „guter Brauch“. Gegen diese Einschätzung der zuständigen Fachbehörde hat der Kläger Einwendungen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erhoben. Solche sind im Übrigen auch für das Gericht nicht ersichtlich; der Vortrag zur Praxis der Bodenverbesserungsmaßnahmen im konventionellen und ökologischen Weinbau wurde von der Fachbehörde ausreichend erläutert und ist für das Gericht auch im Übrigen schlüssig und nachvollziehbar. 35 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch für die Zeiten, in denen die Rebflächen brachliegen, besteht - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch deshalb nicht, weil mit diesen Leistungen - hier Maßnahmen nach N-D2 und N-E2.2 - der erhöhte Aufwand für die ökologische Bewirtschaftung der Rebflächen von vornherein nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird bzw. werden kann. Die MEKA III-Leistungen können ihrer Struktur nach nur einen „gewissen Beitrag“ für eine ökologische Bewirtschaftung leisten, sie können aber dem Betriebsinhaber das von ihm zu tragende betriebswirtschaftliche Risiko - das im Übrigen von vielfältigen Gegebenheiten des Marktes abhängig ist, die zudem einem ständigen Wandel unterzogen sind - nicht abnehmen. Danach kann zwar „auf politischer Ebene“ mit guten Gründen über die Höhe der Förderung für den ökologischen Land- bzw. Weinbau gestritten werden. Auch unter Rückgriff auf den Grundsatz der Kohärenz der Rechtsordnung kann jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe an Ausgleichsleistungen bestehen. Dies gilt umso mehr für die hier zu beurteilende Konstellation, bei der im Hinblick auf den unterschiedlichen Aufwand des Landwirts für die Bewirtschaftung einer ökologischen Rebkultur einerseits und für die Durchführung von Meliorationsmaßnahmen während der unabdingbaren Zwischenbrache von ein bis drei Jahren andererseits sachliche Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG den Ausschluss der Leistungsgewährung für den Zeitraum der Zwischenbrache rechtfertigen. 36 d) Der dargestellte Verstoß gegen die einschlägigen MEKA III-Richtlinien führt auch - soweit die unstreitig unbestockten Grundstücke betroffen sind - zur Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384) sind Subventionsrichtlinien keine Rechtsnormen und ein Verstoß gegen Richtlinien macht eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig. Versagt jedoch eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese tatsächlich geübte Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der in anderen Fällen geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 23.04.2003, aaO). 37 Danach ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu bejahen, da das beklagte Land nach seinem unbestrittenen Vortrag für „unbestockte Rebflächen“ mit dem Code 852 des Antragsformulars nach ihrer Verwaltungspraxis auch dann keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn auf den betreffenden Flächen - wie hier - Meliorationsmaßnahmen zur Vorbereitung einer erneuten Bestockung erfolgen. 3. 38 Der teilweisen Rückforderung der Ausgleichsleistungen für die Jahre 2007 bis 2010 steht auch der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht entgegen. 39 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 01.10.2014, aaO u. Beschl. v. 29.03.2005 - 3 B 117.04 - RdL 2005, 224) regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren. Im Hinblick auf den Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen kann auch nicht danach differenziert werden, in welchem Umfang die zugewendeten Mittel von der EU oder vom Nationalstaat aufgebracht werden. Deshalb kommt die Gewährung von Vertrauensschutz nach den nationalrechtlichen Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG auch insoweit nicht in Betracht, als die hier zu beurteilende Zuwendung aus Mitteln des Landes kofinanziert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2014, aaO). 40 Der im Falle des Eingreifens der unionsrechtlichen Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung führt nach deutschem Recht dazu, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gewährleistet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2014, aaO). 41 b) Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht für die Jahre 2007 bis 2010 ist vorliegend Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, auf den die Vorschrift des Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 ausdrücklich verweist. Die letztgenannte Verordnung ist ab 01.01.2007 (vgl. dazu Art. 37) für die Kontrollverfahren bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - wie sie hier zu beurteilen sind - einschlägig. 42 Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 73 Abs. 4 S. 1 der Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Danach steht dem Kläger kein Vertrauensschutz zu, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Flurstücke - hier fehlerhafte Angabe des Nutzungscodes 850 für Rebfläche anstatt des Nutzungscodes 852 für die hier einschlägige unbestockte Rebfläche. 43 c) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Vortrag des Klägers, die Behörde hätte ihn auch im Hinblick auf deren Kenntnisse über die Struktur seines Betriebs informieren und beraten müssen, wie die Förderungsrichtlinie nach ihrem Verständnis ausgelegt werde. Gleiches gilt für die - im Übrigen von der Behörde bestrittene - Behauptung des Klägers, im Rahmen der Antragstellung sei ihm vom Landwirtschaftsamt Bruchsal sinngemäß mitgeteilt worden, dass es für die Gewährung der Ausgleichsleistungen auf die Angaben in der Weinbaukartei und damit auf die Eintragung der Nichtbestockung der betreffenden Flurstücke nicht ankomme. Ein Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 73 Abs. 4 S. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 setzt voraus, dass der der Überzahlung zugrunde liegende Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 - 3 B 20.12 - NVwZ 2013, 880 - zu der strukturgleichen Bestimmung des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001). Davon kann indes auf Grundlage des Vortrags des Klägers nicht ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.11.2002 - Rs. C-417/00 - Slg. 2002, I-11053). 44 Darüber hinaus ist den jeweiligen Antragstellern eine maßgebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - Rs. C-375/05 - Slg.2007, I-7983). Danach ist der Fehler ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen, da das ihm zur Verfügung stehende Antragsformular - und in diesem Zusammenhang insbesondere die eindeutigen Nutzungscodes 850 für Rebfläche und 852 für unbestockte Rebfläche - sowie die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag ohne weitere Prüfung erkennen lassen, dass unbestockte Rebflächen gerade nicht förderungsfähig sind. Bei dieser eindeutigen Hinweislage oblag es jedenfalls dem Kläger, sich bei der zuständigen Behörde über die Einordnung seiner landwirtschaftlichen Flächen zu informieren, falls bei ihm insoweit Unklarheiten entstanden sein sollten. 45 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand des Klägers, er sei „überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen“, dass der im Antragsformular vorgesehene Code 852 für unbestockte Rebfläche einschlägig sei, wenn für die betreffende Fläche das Pflanzrecht nach der Weinbarkartei bestehe und Meliorationsmaßnahmen wie in seinem Fall durchgeführt würden. Auf Grundlage der Formulierung der Nutzungscodes und der Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag musste sich ihm - wie dargelegt - jedenfalls die Nachfrage bei der zuständigen Behörde nach Auslegung der Förderrichtlinien aufdrängen. 46 d) Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Im Hinblick darauf, dass die Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2007 bis 2010 in den Jahren 2009 bis 2011 ergangen sind, ist die Frist von vier Jahren hier jedenfalls mit Erlass der streitgegenständlichen Rückforderungsbescheide im Jahr 2012 gewahrt worden. 4. 47 Die angefochtenen Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheide leiden auch nicht an einem Ermessensfehler. 48 Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - aaO). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.1983 - Rs. C-215/82-Slg.1983, 2633). 49 Die Ermessensausübung bezüglich des Umfangs der Rücknahme erfolgt, soweit keine unionsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien. Gemäß Nr. 9.2 der hier einschlägigen MEKA III-Richtlinien vom 19.06.2008 und 28.02.2011 erfolgen bei vor dem 01.01.2011 eingereichten Zuwendungsanträgen Kürzungen, Aufhebungen und Erstattungen bei Übererklärung von Flächen gemäß Art. 16 VO (EG) Nr. 1975/2006. 50 Danach kommt lediglich der vom Beklagten vorgenommene Teilausschluss der Beihilfen in Betracht. Dafür spricht entscheidend, dass die fehlerhafte Beihilfegewährung auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rücknahmebescheide führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. 5. 51 Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 sind ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Danach wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über drei Prozent liegt, aber nicht mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche ausmacht. Dass auf Grundlage der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle in den streitgegenständlichen Jahren jeweils eine Flächendifferenz von über drei Prozent, jedoch unter 20 Prozent vorlag, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. 52 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang darauf, dass ihn keine Schuld treffe. Der Kläger konnte dem Antragsformular und in diesem Zusammenhang den eindeutigen Formulierungen der Nutzungscodes 850 für Rebland und 852 für unbestockte Rebfläche sowie den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag ohne Weiteres entnehmen, dass unbestockte Rebfläche nicht förderungsfähig ist. Jedenfalls wäre er gehalten gewesen, bei auftretenden Zweifeln Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu halten, um auf diese Weise die Förderungspraxis in Erfahrung zu bringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes unter I. 3. c) verwiesen werden. Damit fällt ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last. II. 53 Zu Unrecht hat das beklagte Land Ausgleichsleistungen für das Antragsjahr 2011 unter Berufung auf die Ausschlussklausel in Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in vollem Umfang versagt. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsleistungen für die ökologische Bewirtschaftung seiner Rebflächen in Höhe von 1.579,34 EUR. 1. 54 Rechtsgrundlage für Kürzungen und Ausschlüsse der Beihilfe bei Flächenabweichungen wie sie hier zu beurteilen sind, ist für das Jahr 2011 die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 und danach Art. 16 Abs. 3 UA 2 i. V. m. Abs. 5 der Verordnung. Nach Art. 34 der Verordnung wird ab 01.01.2011 die bis dahin einschlägige Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 aufgehoben, stattdessen gilt nach Art. 35 der Verordnung diese ab dem 01.01.2011 und damit für das streitgegenständliche Antragsjahr. 55 Gemäß Art. 16 Abs. 3 UA 2 i. V. m. Abs. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 wird die Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Wenn die ermittelte Fläche mehr als drei Prozent oder zwei Hektar von der ermittelten Fläche abweicht, wird die tatsächlich vorhandene Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt (Art. 16 Abs. 5 UA 1). Bei einer Abweichung von mehr als 20 Prozent der im Zahlungsantrag gemeldeten Flächen von der ermittelten Fläche wird keine Ausgleichsleistung gewährt (Art. 16 Abs. 5 UA 2). 56 a) Für das Antragsjahr 2011 meldete der Kläger im Zahlungsantrag eine Rebfläche im ökologischen Landbau von 3,94 Hektar. Auf Grundlage der Ermittlungen der Vor-Ort-Kontrolle des Landratsamts am 14.11.2011 ergab sich - in Abweichung der Angaben im Zahlungsantrag - eine unbestockte Rebfläche von unstreitig 0,72 Hektar, für die nach den Ausführungen unter I. entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine Ausgleichsleistung gewährt werden kann. 57 b) Zwischen den Beteiligten streitig ist vor diesem tatsächlichen Hintergrund für das Jahr 2011 weiter die Frage, ob für das Flurstück Nr. 16935 mit einer Größe von 0,09 Hektar Ausgleichsleistungen ebenfalls zu versagen sind, weil das Grundstück - das ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig geworden - zwar mit Rebstöcken bepflanzt war, diese aber bis „auf den Stock“ zurückgesetzt bzw. zurückgeschnitten waren. 58 Nach der Codeliste zum gemeinsamen Antrag 2011 wird - wie dargestellt - ausdrücklich zwischen Rebland mit dem Code 850 und unbestockter Rebfläche mit dem Code 852 differenziert. Diese Formulierung im Förderantrag lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Schluss zu, dass für Flächen, die noch mit Reben bestockt sind, Ausgleichsleistungen nach der MEKA III-Richtlinie gewährt wird. Für eine von dem dargestellten Wortlaut abweichende Verwaltungspraxis des beklagten Landes ist nichts vorgetragen. Die zuständige Behörde hat insbesondere selbst nicht behauptet, sie würde die MEKA III-Richtlinie in Bezug auf die Dauerkultur Reben dahingehend einschränkend auslegen, dass - jedenfalls in einem bestimmten Umfang - ein Ertrag der Rebstöcke Voraussetzung für die Leistungsbewährung sei. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine solche - im Vergleich zur Richtlinie - abweichende Verwaltungspraxis auch nicht handhabbar erscheint, zumal die Frage, ob und in welchem Umfang eine bestockte Rebfläche (noch) Erträge liefert, mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht feststellbar ist. 2. 59 Davon ausgehend beträgt die Abweichung der vom Kläger im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche von der tatsächlich ermittelten Fläche - anders als im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.03.2012 zugrunde gelegt - nicht 0,81 Hektar, sondern lediglich 0,72 Hektar. Daraus folgend beträgt die maßgebliche Flächendifferenz nicht 25,88 Prozent - wie im Bescheid zugrunde gelegt - sondern lediglich 18,27 Prozent mit der Folge, dass der Ausschlusstatbestand (Abweichung von über 20 Prozent) nicht einschlägig ist und danach im Fall des Klägers „lediglich“ eine Flächendifferenz von über drei Prozent vorliegt. 60 Im Hinblick auf die festgestellte unbestockte Rebfläche von 0,72 Hektar im Jahre 2011 ist für dieses Jahr auf Grundlage von Art. 16 Abs. 5 UA 1 ein Sanktionsabzug vorzunehmen. Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Sanktionsabzugs kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I. 5. verwiesen werden. Nach der genannten Vorschrift in Abs. 5 UA 1 wird die tatsächlich vorhandene Fläche um das Doppelte der Differenz von 0,72 Hektar gekürzt; danach ergibt sich ein Sanktionsabzug von 1,44 Hektar. Unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Sanktionsabzugs ist dem Kläger für das Jahr 2011 eine Beihilfe für eine Rebfläche von 1,78 Hektar (tatsächlich festgestellte Fläche von 3,22 Hektar abzüglich des Sanktionsabzugs von 0,144 Hektar) zu gewähren. 61 Unter Zugrundelegung eines Fördersatzes von 700,-- EUR je Hektar für das Verfahren des ökologischen Landbaus N-D2 ergibt dies eine Ausgleichsleistung von 1.246,-- EUR. Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 63,-- EUR für die Begrünungsmaßnahmen in der Dauerkultur Reben nach N-E2.2 ergibt sich eine weitere Leistung von 112,14 EUR. Auf Grundlage des streitgegenständlichen Bescheids vom 15.03.2012 hat der Kläger daneben unstreitig Anspruch auf 100,-- EUR für die Erhaltung von Streuobstwiesen und auf 121,20 EUR für „Kontrollmaßnahmen“ und damit Anspruch auf einen Gesamtbetrag von 1.579,34 EUR. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert für Rückforderungen für die Jahre 2007 bis 2010 und für Ausgleichsleistungen für das Jahr 2011 von insgesamt 6.858,22 EUR und einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 1.579,34 EUR war eine entsprechende Quotelung vorzunehmen. 63 BESCHLUSS 64 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 6.858,22 EUR festgesetzt. 65 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 19 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. 20 Die Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Karlsruhe für die Jahre 2007 bis 2010 und der diese Jahre betreffende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (I.). Der Kläger hat aber Anspruch darauf, dass ihm das beklagte Land für das Jahr 2011 teilweise Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) für die ökologische Bewirtschaftung seiner Rebflächen in Höhe von 1.579,34 EUR (anstatt der begehrten 2.125,-- EUR) gewährt; soweit der ablehnende Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 15.03.2012 sowie der das Antragsjahr 2011 betreffende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2013 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (II.). I. 21 Die Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 sind rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Kläger insoweit für Rebflächen, die er freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen hatte, Ausgleichsleistungen zu Unrecht bewilligt wurden und die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide vorgelegen haben. 1. 22 Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die genannten Jahre ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Deshalb richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden - soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt oder wie hier aus Unionsmitteln kofinanziert werden - grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 01.10.2014 - 3 C 31.13 - RdL 2015, 137 u. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413). 23 Nichts andres gilt für den vorliegenden Fall. Dem Kläger wurden für die hier zu beurteilenden Jahre Ausgleichsleistungen nach den Richtlinien des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA III) vom 19.06.2008 (GABl. 2008, S. 211) und vom 28.02.2011 (GABl. 2011, S. 178) bewilligt. Diese Richtlinien gewähren Zuwendungen auf Grundlage Europäischen Rechts. Die Auszahlung der Beträge erfolgt aufgrund eines von der Europäischen Kommission genehmigten und von der Gemeinschaft Kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms. Zwar begründet Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers, zu Unrecht gezahlte Beihilfen zurückzuzahlen. Diese Vorschrift enthält aber nicht zugleich auch die Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden, sondern enthält nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, aaO). 24 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamem Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden. Dieses Gesetz betrifft aber nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen und damit die Rückforderung solcher Beihilfen. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach N-D2 und N-E2.2 der MEKA III-Richtlinien sowie der zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Die Maßnahmen betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Das wesentliche Ziel der hier zu beurteilenden Förderungsmaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil der Gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Kommt danach § 10 MOG nicht zur Anwendung, verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - NuR 2014, 794). 2. 25 Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil - wie hier - begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Danach waren die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 von Anfang an teilweise rechtswidrig, da der Kläger die streitgegenständlichen acht Flurstücke in diesen Jahren aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen hatte und damit die Fördervoraussetzungen für die Maßnahmen N-D2 „Verfahren des ökologischen Landbaus“ und N-E2.2 „Begrünungsmaßnahmen in Dauerkulturen“ nicht eingehalten hat. 26 a) Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Ausgleichsleistungen für den von ihm betriebenen Weinbau differenziert der Förderantrag ausdrücklich zwischen „Rebland“, für das Ausgleichsleistungen gewährt werden, und der „unbestockten Rebfläche“, für die Beihilfen nicht gewährt werden. Bereits diese Formulierungen im Förderantrag machen hinreichend deutlich, dass Flurstücke, die entsprechend der Weinbaukartei zwar mit Reben bepflanzt werden dürfen (= Pflanzrecht), im Antragsjahr aber nicht bestockt sind und dementsprechend keine Erträge liefern können, nicht förderungsfähig sind. Die dargestellte Unterscheidung von Rebland einerseits und unbestockter Rebfläche andererseits würde von vornherein keinen Sinn ergeben, wenn auch solche Flächen förderungsfähig wären, die im jeweiligen Antragsjahr brachliegen bzw. mit Hilfe von Meliorationsmaßnahmen für eine Wiederbestockung vorbereitet werden. Hätte der Richtliniengeber etwa die Förderung nur für diejenigen Flächen ausschließen wollen, für die nach der Weinbaukartei zwar noch ein Pflanzrecht besteht, die jedoch nach dem Willen des Betriebsinhabers auf unabsehbare Zeit nicht bepflanzt werden sollen (so wohl das Verständnis des Klägers), wäre sicherlich eine abweichende Formulierung getroffen worden; in diesem Fall hätte der Richtliniengeber nicht daran angeknüpft, ob die Rebfläche bestockt ist oder nicht, sondern hätte ausreichend deutlich gemacht, dass eine Förderung dann ausgeschlossen ist, wenn die entsprechende Rebfläche dauerhaft bzw. auf unabsehbare Zeit aus der Produktion genommen wird. 27 Dass für die unbestockten Rebflächen des Klägers keine Ausgleichsleistungen gewährt werden, ergibt sich - unabhängig von der unmissverständlichen Formulierung der Nutzungscodes - aus Nr. 4.8 der einschlägigen MEKA III-Richtlinien. Danach wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt für Flächen, die freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden. Aus der Formulierung „Erzeugung“ wird ausreichend deutlich, dass die landwirtschaftlichen Flächen - hier Rebflächen - im jeweiligen Antragsjahr als Förderungsvoraussetzung auch Erträge liefern müssen. 28 Nach Nr. 4.8 der MEKA III-Richtlinien können Ausgleichsleistungen für aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen ausnahmsweise unter anderem dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme der Erstbegrünung nach N-E2.2 vorliegt. Eine solche Maßnahme der Erstbegrünung kann aber unstreitig für das hier zu beurteilende unbestockte Rebland des Klägers nicht angenommen werden. 29 Danach liegen die Förderungsvoraussetzungen für die Maßnahmen N-D2 „Verfahren des ökologischen Landbaus“ und N-E2.2 „Begründungsmaßnahmen in der Dauerkultur Reben“ nicht vor, soweit die unbestockten Flurstücke des Klägers betroffen sind. 30 b) Die dargestellten Förderungsvoraussetzungen stehen auch in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Danach gelten als landwirtschaftliche Fläche die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Dauerkulturen sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern (Art. 2 Buchst. a) u. c) VO [EG] Nr. 795/2004). Auch dieser Begriffsbestimmung lässt sich entnehmen, dass die Gewährung von Beihilfen für die Dauerkultur Rebfläche voraussetzt, dass die Flächen wiederkehrende Erträge liefern und damit - wie in der MEKA III-Richtlinie vorgesehen - in der landwirtschaftlichen Erzeugung stehen. 31 c) Die Förderungsvoraussetzungen für den ökologischen Weinbau verstoßen - entgegen der Auffassung des Klägers - weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Unionsrecht. 32 aa) Zu Unrecht meint der Kläger, die Unterscheidung von bestockten und unbestockten Rebflächen (für die beide ein Pflanzrecht bestehe) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In diesem Zusammenhang beruft er sich im Kern darauf, die von ihm auf den streitgegenständlichen unbestockten Rebflächen durchgeführten Meliorationsmaßnahmen seien ebenso aufwändig und arbeitsintensiv, wie es die Pflege einer bestockten Rebkultur sei. Diese Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. Mit der Einführung und Beibehaltung einer umweltschonenden bzw. extensiven Erzeugungspraxis ist für den betreffenden Landwirt ein erhöhter Aufwand und ein erhöhtes Produktionsrisiko verbunden. Die Förderungsmaßnahmen für Verfahren des ökologischen Landbaus bzw. Weinbaus werden deshalb maßgeblich als - teilweiser - Ausgleich für den erhöhten Aufwand für Kontroll- und Betriebsführungsaufgaben, für die erhöhten Anforderungen bei Düngung, Bodenpflege und Pflanzenschutz sowie für ein aufwändigeres Unterzeilenpflegesystem gewährt. Dieser erhöhte Aufwand geht weit über das hinaus, was im Falle einer Brache der Rebfläche als Aufwand anfällt. Im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Meliorationsmaßnahmen muss lediglich eine Meliorationssaat ausgebracht und die Biomasse nach dem Abblühen in den Boden eingearbeitet werden. Dieser unterschiedlich große Aufwand rechtfertigt es ohne Weiteres, die beiden dargestellten Sachverhalte auch unterschiedlich zu behandeln. 33 bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch für die Zeiten, in denen er die unbestockten Rebflächen mit Meliorationsmaßnahmen gepflegt hat, ergibt sich auch nicht auf Grundlage der Regelungen des EU-Bio-Rechts - etwa der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008. Danach ist der Kläger im ökologischen Weinbau zwar gehalten, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern und die Bodenerosion zu verhindern. Die Pflanzen sollten ihre Nährstoffe vorzugsweise über das Ökosystem des Bodens und nicht aus auf dem Boden ausgebrachten löslichen Düngemitteln beziehen. Zentrales Element im Bewirtschaftungssystem des ökologischen/biologischen Pflanzenbaus ist danach unter anderem die Pflege der Bodenfruchtbarkeit (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 12 und 13 der Verordnung [EG] Nr. 834/2007). Nach Art. 5 Buchst. a) dieser Verordnung ist deshalb die Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens ein Grundsatz der landwirtschaftlichen Erzeugnis. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung müssen danach bei der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten und vermehren. 34 Auch vor dem Hintergrund dieser Grundsätze und der sich daraus ergebenden Pflichten für den ökologischen Landbau besteht jedoch kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die Durchführung von Meliorationsmaßnahmen auf unbestockten Rebflächen. Die Notwendigkeit der vom Kläger durchgeführten Meliorationsmaßnahmen beruht im Wesentlichen nicht auf den erhöhten Anforderungen des EU-Bio-Rechts. Nach Aussage des Landwirtschaftsamts bedarf eine mit Rebstöcken bepflanzte Fläche am Ende der „Rebphase“ (nach ca. 30 Jahren) zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens einer Erholungsphase. Deshalb würden im Weinbau Brachen von ein bis drei Jahren einschließlich dazugehöriger Meliorationsmaßnahmen (Aussaat von Kreuzblütler, Getreide etc.) sowohl im konventionellen als auch im ökologischen Weinbau in vergleichbarer Weise durchgeführt und seien danach allgemein „guter Brauch“. Gegen diese Einschätzung der zuständigen Fachbehörde hat der Kläger Einwendungen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erhoben. Solche sind im Übrigen auch für das Gericht nicht ersichtlich; der Vortrag zur Praxis der Bodenverbesserungsmaßnahmen im konventionellen und ökologischen Weinbau wurde von der Fachbehörde ausreichend erläutert und ist für das Gericht auch im Übrigen schlüssig und nachvollziehbar. 35 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch für die Zeiten, in denen die Rebflächen brachliegen, besteht - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch deshalb nicht, weil mit diesen Leistungen - hier Maßnahmen nach N-D2 und N-E2.2 - der erhöhte Aufwand für die ökologische Bewirtschaftung der Rebflächen von vornherein nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird bzw. werden kann. Die MEKA III-Leistungen können ihrer Struktur nach nur einen „gewissen Beitrag“ für eine ökologische Bewirtschaftung leisten, sie können aber dem Betriebsinhaber das von ihm zu tragende betriebswirtschaftliche Risiko - das im Übrigen von vielfältigen Gegebenheiten des Marktes abhängig ist, die zudem einem ständigen Wandel unterzogen sind - nicht abnehmen. Danach kann zwar „auf politischer Ebene“ mit guten Gründen über die Höhe der Förderung für den ökologischen Land- bzw. Weinbau gestritten werden. Auch unter Rückgriff auf den Grundsatz der Kohärenz der Rechtsordnung kann jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe an Ausgleichsleistungen bestehen. Dies gilt umso mehr für die hier zu beurteilende Konstellation, bei der im Hinblick auf den unterschiedlichen Aufwand des Landwirts für die Bewirtschaftung einer ökologischen Rebkultur einerseits und für die Durchführung von Meliorationsmaßnahmen während der unabdingbaren Zwischenbrache von ein bis drei Jahren andererseits sachliche Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG den Ausschluss der Leistungsgewährung für den Zeitraum der Zwischenbrache rechtfertigen. 36 d) Der dargestellte Verstoß gegen die einschlägigen MEKA III-Richtlinien führt auch - soweit die unstreitig unbestockten Grundstücke betroffen sind - zur Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384) sind Subventionsrichtlinien keine Rechtsnormen und ein Verstoß gegen Richtlinien macht eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig. Versagt jedoch eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese tatsächlich geübte Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der in anderen Fällen geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 23.04.2003, aaO). 37 Danach ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu bejahen, da das beklagte Land nach seinem unbestrittenen Vortrag für „unbestockte Rebflächen“ mit dem Code 852 des Antragsformulars nach ihrer Verwaltungspraxis auch dann keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn auf den betreffenden Flächen - wie hier - Meliorationsmaßnahmen zur Vorbereitung einer erneuten Bestockung erfolgen. 3. 38 Der teilweisen Rückforderung der Ausgleichsleistungen für die Jahre 2007 bis 2010 steht auch der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht entgegen. 39 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 01.10.2014, aaO u. Beschl. v. 29.03.2005 - 3 B 117.04 - RdL 2005, 224) regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren. Im Hinblick auf den Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen kann auch nicht danach differenziert werden, in welchem Umfang die zugewendeten Mittel von der EU oder vom Nationalstaat aufgebracht werden. Deshalb kommt die Gewährung von Vertrauensschutz nach den nationalrechtlichen Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG auch insoweit nicht in Betracht, als die hier zu beurteilende Zuwendung aus Mitteln des Landes kofinanziert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2014, aaO). 40 Der im Falle des Eingreifens der unionsrechtlichen Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung führt nach deutschem Recht dazu, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gewährleistet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2014, aaO). 41 b) Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht für die Jahre 2007 bis 2010 ist vorliegend Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, auf den die Vorschrift des Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 ausdrücklich verweist. Die letztgenannte Verordnung ist ab 01.01.2007 (vgl. dazu Art. 37) für die Kontrollverfahren bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - wie sie hier zu beurteilen sind - einschlägig. 42 Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 73 Abs. 4 S. 1 der Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Danach steht dem Kläger kein Vertrauensschutz zu, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Flurstücke - hier fehlerhafte Angabe des Nutzungscodes 850 für Rebfläche anstatt des Nutzungscodes 852 für die hier einschlägige unbestockte Rebfläche. 43 c) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Vortrag des Klägers, die Behörde hätte ihn auch im Hinblick auf deren Kenntnisse über die Struktur seines Betriebs informieren und beraten müssen, wie die Förderungsrichtlinie nach ihrem Verständnis ausgelegt werde. Gleiches gilt für die - im Übrigen von der Behörde bestrittene - Behauptung des Klägers, im Rahmen der Antragstellung sei ihm vom Landwirtschaftsamt Bruchsal sinngemäß mitgeteilt worden, dass es für die Gewährung der Ausgleichsleistungen auf die Angaben in der Weinbaukartei und damit auf die Eintragung der Nichtbestockung der betreffenden Flurstücke nicht ankomme. Ein Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 73 Abs. 4 S. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 setzt voraus, dass der der Überzahlung zugrunde liegende Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 - 3 B 20.12 - NVwZ 2013, 880 - zu der strukturgleichen Bestimmung des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001). Davon kann indes auf Grundlage des Vortrags des Klägers nicht ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.11.2002 - Rs. C-417/00 - Slg. 2002, I-11053). 44 Darüber hinaus ist den jeweiligen Antragstellern eine maßgebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - Rs. C-375/05 - Slg.2007, I-7983). Danach ist der Fehler ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen, da das ihm zur Verfügung stehende Antragsformular - und in diesem Zusammenhang insbesondere die eindeutigen Nutzungscodes 850 für Rebfläche und 852 für unbestockte Rebfläche - sowie die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag ohne weitere Prüfung erkennen lassen, dass unbestockte Rebflächen gerade nicht förderungsfähig sind. Bei dieser eindeutigen Hinweislage oblag es jedenfalls dem Kläger, sich bei der zuständigen Behörde über die Einordnung seiner landwirtschaftlichen Flächen zu informieren, falls bei ihm insoweit Unklarheiten entstanden sein sollten. 45 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand des Klägers, er sei „überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen“, dass der im Antragsformular vorgesehene Code 852 für unbestockte Rebfläche einschlägig sei, wenn für die betreffende Fläche das Pflanzrecht nach der Weinbarkartei bestehe und Meliorationsmaßnahmen wie in seinem Fall durchgeführt würden. Auf Grundlage der Formulierung der Nutzungscodes und der Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag musste sich ihm - wie dargelegt - jedenfalls die Nachfrage bei der zuständigen Behörde nach Auslegung der Förderrichtlinien aufdrängen. 46 d) Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Im Hinblick darauf, dass die Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2007 bis 2010 in den Jahren 2009 bis 2011 ergangen sind, ist die Frist von vier Jahren hier jedenfalls mit Erlass der streitgegenständlichen Rückforderungsbescheide im Jahr 2012 gewahrt worden. 4. 47 Die angefochtenen Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheide leiden auch nicht an einem Ermessensfehler. 48 Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - aaO). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.1983 - Rs. C-215/82-Slg.1983, 2633). 49 Die Ermessensausübung bezüglich des Umfangs der Rücknahme erfolgt, soweit keine unionsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien. Gemäß Nr. 9.2 der hier einschlägigen MEKA III-Richtlinien vom 19.06.2008 und 28.02.2011 erfolgen bei vor dem 01.01.2011 eingereichten Zuwendungsanträgen Kürzungen, Aufhebungen und Erstattungen bei Übererklärung von Flächen gemäß Art. 16 VO (EG) Nr. 1975/2006. 50 Danach kommt lediglich der vom Beklagten vorgenommene Teilausschluss der Beihilfen in Betracht. Dafür spricht entscheidend, dass die fehlerhafte Beihilfegewährung auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rücknahmebescheide führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. 5. 51 Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 sind ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Danach wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über drei Prozent liegt, aber nicht mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche ausmacht. Dass auf Grundlage der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle in den streitgegenständlichen Jahren jeweils eine Flächendifferenz von über drei Prozent, jedoch unter 20 Prozent vorlag, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. 52 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang darauf, dass ihn keine Schuld treffe. Der Kläger konnte dem Antragsformular und in diesem Zusammenhang den eindeutigen Formulierungen der Nutzungscodes 850 für Rebland und 852 für unbestockte Rebfläche sowie den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag ohne Weiteres entnehmen, dass unbestockte Rebfläche nicht förderungsfähig ist. Jedenfalls wäre er gehalten gewesen, bei auftretenden Zweifeln Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu halten, um auf diese Weise die Förderungspraxis in Erfahrung zu bringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes unter I. 3. c) verwiesen werden. Damit fällt ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last. II. 53 Zu Unrecht hat das beklagte Land Ausgleichsleistungen für das Antragsjahr 2011 unter Berufung auf die Ausschlussklausel in Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in vollem Umfang versagt. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsleistungen für die ökologische Bewirtschaftung seiner Rebflächen in Höhe von 1.579,34 EUR. 1. 54 Rechtsgrundlage für Kürzungen und Ausschlüsse der Beihilfe bei Flächenabweichungen wie sie hier zu beurteilen sind, ist für das Jahr 2011 die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 und danach Art. 16 Abs. 3 UA 2 i. V. m. Abs. 5 der Verordnung. Nach Art. 34 der Verordnung wird ab 01.01.2011 die bis dahin einschlägige Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 aufgehoben, stattdessen gilt nach Art. 35 der Verordnung diese ab dem 01.01.2011 und damit für das streitgegenständliche Antragsjahr. 55 Gemäß Art. 16 Abs. 3 UA 2 i. V. m. Abs. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 wird die Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Wenn die ermittelte Fläche mehr als drei Prozent oder zwei Hektar von der ermittelten Fläche abweicht, wird die tatsächlich vorhandene Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt (Art. 16 Abs. 5 UA 1). Bei einer Abweichung von mehr als 20 Prozent der im Zahlungsantrag gemeldeten Flächen von der ermittelten Fläche wird keine Ausgleichsleistung gewährt (Art. 16 Abs. 5 UA 2). 56 a) Für das Antragsjahr 2011 meldete der Kläger im Zahlungsantrag eine Rebfläche im ökologischen Landbau von 3,94 Hektar. Auf Grundlage der Ermittlungen der Vor-Ort-Kontrolle des Landratsamts am 14.11.2011 ergab sich - in Abweichung der Angaben im Zahlungsantrag - eine unbestockte Rebfläche von unstreitig 0,72 Hektar, für die nach den Ausführungen unter I. entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine Ausgleichsleistung gewährt werden kann. 57 b) Zwischen den Beteiligten streitig ist vor diesem tatsächlichen Hintergrund für das Jahr 2011 weiter die Frage, ob für das Flurstück Nr. 16935 mit einer Größe von 0,09 Hektar Ausgleichsleistungen ebenfalls zu versagen sind, weil das Grundstück - das ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig geworden - zwar mit Rebstöcken bepflanzt war, diese aber bis „auf den Stock“ zurückgesetzt bzw. zurückgeschnitten waren. 58 Nach der Codeliste zum gemeinsamen Antrag 2011 wird - wie dargestellt - ausdrücklich zwischen Rebland mit dem Code 850 und unbestockter Rebfläche mit dem Code 852 differenziert. Diese Formulierung im Förderantrag lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Schluss zu, dass für Flächen, die noch mit Reben bestockt sind, Ausgleichsleistungen nach der MEKA III-Richtlinie gewährt wird. Für eine von dem dargestellten Wortlaut abweichende Verwaltungspraxis des beklagten Landes ist nichts vorgetragen. Die zuständige Behörde hat insbesondere selbst nicht behauptet, sie würde die MEKA III-Richtlinie in Bezug auf die Dauerkultur Reben dahingehend einschränkend auslegen, dass - jedenfalls in einem bestimmten Umfang - ein Ertrag der Rebstöcke Voraussetzung für die Leistungsbewährung sei. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine solche - im Vergleich zur Richtlinie - abweichende Verwaltungspraxis auch nicht handhabbar erscheint, zumal die Frage, ob und in welchem Umfang eine bestockte Rebfläche (noch) Erträge liefert, mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht feststellbar ist. 2. 59 Davon ausgehend beträgt die Abweichung der vom Kläger im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche von der tatsächlich ermittelten Fläche - anders als im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.03.2012 zugrunde gelegt - nicht 0,81 Hektar, sondern lediglich 0,72 Hektar. Daraus folgend beträgt die maßgebliche Flächendifferenz nicht 25,88 Prozent - wie im Bescheid zugrunde gelegt - sondern lediglich 18,27 Prozent mit der Folge, dass der Ausschlusstatbestand (Abweichung von über 20 Prozent) nicht einschlägig ist und danach im Fall des Klägers „lediglich“ eine Flächendifferenz von über drei Prozent vorliegt. 60 Im Hinblick auf die festgestellte unbestockte Rebfläche von 0,72 Hektar im Jahre 2011 ist für dieses Jahr auf Grundlage von Art. 16 Abs. 5 UA 1 ein Sanktionsabzug vorzunehmen. Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Sanktionsabzugs kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I. 5. verwiesen werden. Nach der genannten Vorschrift in Abs. 5 UA 1 wird die tatsächlich vorhandene Fläche um das Doppelte der Differenz von 0,72 Hektar gekürzt; danach ergibt sich ein Sanktionsabzug von 1,44 Hektar. Unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Sanktionsabzugs ist dem Kläger für das Jahr 2011 eine Beihilfe für eine Rebfläche von 1,78 Hektar (tatsächlich festgestellte Fläche von 3,22 Hektar abzüglich des Sanktionsabzugs von 0,144 Hektar) zu gewähren. 61 Unter Zugrundelegung eines Fördersatzes von 700,-- EUR je Hektar für das Verfahren des ökologischen Landbaus N-D2 ergibt dies eine Ausgleichsleistung von 1.246,-- EUR. Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 63,-- EUR für die Begrünungsmaßnahmen in der Dauerkultur Reben nach N-E2.2 ergibt sich eine weitere Leistung von 112,14 EUR. Auf Grundlage des streitgegenständlichen Bescheids vom 15.03.2012 hat der Kläger daneben unstreitig Anspruch auf 100,-- EUR für die Erhaltung von Streuobstwiesen und auf 121,20 EUR für „Kontrollmaßnahmen“ und damit Anspruch auf einen Gesamtbetrag von 1.579,34 EUR. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert für Rückforderungen für die Jahre 2007 bis 2010 und für Ausgleichsleistungen für das Jahr 2011 von insgesamt 6.858,22 EUR und einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 1.579,34 EUR war eine entsprechende Quotelung vorzunehmen. 63 BESCHLUSS 64 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 6.858,22 EUR festgesetzt. 65 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.