Beschluss
7 K 1459/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2015 wiederherzustellen, 3 hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung des Restaurants „xxx“, xxx, xxx, auf täglich 23 Uhr festzusetzen, 4 haben keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und der Hilfsantrag somit unzulässig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die als selbständige Auflage isoliert anfechtbare (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1994 - 14 S 1065/93 -, Juris) Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants auf täglich 22:00 Uhr durch Ziffer 1 der Verfügung der Antragstellerin vom 31.07.2014 entfällt aufgrund der insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs durch Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2015. Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium hat nicht nur festgestellt, dass die Außenbewirtschaftung der Antragstellerin während der Nachtzeit zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner führe, sondern ausgehend von einer eklatanten Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes unter Abwägung mit mehreren von der Antragstellerin geltend gemachten Erwägungen dargelegt, dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht angezeigt sei. Es hat damit das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausführlich und einzelfallbezogen und damit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Ob die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Anordnung des Sofortvollzugs anzuhören gewesen wäre (ablehnend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, Juris) und ob eine solche Anhörung erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Mangel nachträglich gemäß § 45 Abs. Nr. 3 VwVfG im vorliegenden Verfahren geheilt wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2001 - 5 S 2274/01 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 82 m.w.N.). 7 Bei der somit nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit einstweilen verschont zu bleiben, wird das Gewicht der gegenläufigen Interessen vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Soweit der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 125 m.w.N.). 8 Nach diesen Maßstäben ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse der Antragstellerin, vorerst die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants weiterhin bis täglich 23:00 Uhr betreiben zu können, denn die angefochtene Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig. 9 Die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22:00 Uhr, mit der die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 GastVO für einen Zeitraum ab 3:00 Uhr bzw. 5:00 Uhr bestehende allgemeine Sperrzeit und die erstmals mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2009 für die Außenbewirtschaftung des streitgegenständlichen Restaurants auf einen Zeitraum ab 23:00 Uhr festgesetzte Sperrzeit erweitert wurden, findet ihre Rechtsgrundgrundlage in § 18 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 Alt. 1 GastVO, wonach bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert werden kann. 10 Ein öffentliches Bedürfnis für die verfügte Vorverlegung der Sperrzeit ist aller Voraussicht nach gegeben. Ein solches liegt vor, wenn hinreichende Gründe ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden Belangen steht, also dem Gemeinwohl zuwider läuft, was vor allem dann vorliegt, wenn mit den Betriebszeiten einer Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG verbunden sind. Darunter sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum andern aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Zudem ist die bauliche Situation zu würdigen, denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, Juris, m.w.N.). 11 Zur Bewertung der durch die Außengastronomie der Antragstellerin bedingten Lärmeinwirkungen ist die aufgrund von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) heranzuziehen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Freisitzflächen, die zu einem im Übrigen innerhalb geschlossener Räume stattfindenden Gaststättenbetrieb gehören, als Freiluftgaststätten gemäß Nr. 1 Satz 2 b) TA-Lärm vom Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften ausgenommen sind, da insoweit nicht eine direkte Bindungswirkung, sondern die Heranziehung der TA-Lärm als Erkenntnisquelle in Rede steht. Als eine solche Erkenntnisquelle ist darüber hinaus die Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469) von Bedeutung, der im hier relevanten Bereich eine identische immissionsschutzrechtliche Bewertung zu entnehmen ist, was die Validität der Grenzwerte der TA-Lärm unterstreicht. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm auf Freiluftgaststätten auf der Annahme beruht, dass eine standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA-Lärm von im wesentlichen menschlichem Lärm, der durch den Betrieb von Freiluftgaststätten verursacht wird, unzureichend ist. Das bedeutet nicht, dass für Lärmimmissionen von Freiluftgaststätten die Zumutbarkeitsschwelle stets anzuheben ist, vielmehr ist der besonderen Lärmsituation von Freiluftgaststätten auch deshalb durch eine Einzelfallbetrachtung Rechnung zu tragen, weil die Richtwerte der TA-Lärm mitunter die besondere Lästigkeit der von einer Außengastronomie ausgehenden Immissionen nicht hinreichend erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.2010 - 4 B 9.10 -, Juris). 12 Nach diesen Maßstäben sind aus den in den streitgegenständlichen Verfügungen detailliert dargelegten Gründen mit dem Betrieb der Außengastronomie der Antragstellerin nach 22:00 Uhr aller Voraussicht nach unzumutbare Lärmeinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden. 13 Die Anwesen der Antragstellerin und der Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „xxx“, der dieses Areal als allgemeines Wohngebiet ausweist. Nach Nr. 6.1 d) TA-Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionen außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nachts, d.h. ab 22:00 Uhr (Nr. 6.4 Satz 1 TA-Lärm), 40 dB (A). Auch die Freizeitlärmrichtlinie geht in Nrn. 3.4, 4.1 von erheblichen Belästigungen in allgemeinen Wohngebieten ab einem Immissionsrichtwert von 40 dB (A) ab 22:00 Uhr für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden aus. 14 Die Voraussetzungen einer Nachtzeitverschiebung nach Nr. 6.4 TA-Lärm mit der Folge, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr die Immissionsrichtwerte für den Tag von 55 dB (A) - bzw. 50 dB (A) nach der Freizeitlärm-Richtlinie - heranzuziehen wären, liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche besonderen örtlichen oder zwingenden betrieblichen Verhältnisse eine solche Verschiebung erfordern könnten. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, eine Nachtzeitverschiebung ermögliche ihr die Außengastronomie, ergeben sich hieraus keine zwingenden betrieblichen Verhältnisse. Ungeachtet dessen ist auch den Angaben der Antragstellerin zu den Gästezahlen im Regelbetrieb - fünf anwesende Personen zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr - eine existentielle Bedeutung einer Nachtzeitverschiebung für die Außengastronomie gerade nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könnte mit einer Nachtzeitverschiebung auf 23:00 Uhr bis 7:00 Uhr entgegen Nr. 6.4 TA-Lärm eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden, denn nach den Angaben der Antragsgegnerin beginnt die Müllabfuhr ihren Dienst in der Altstadt bereits um 6 Uhr und auch die Buslinie 33 verkehrt schon um diese Uhrzeit. Auch die erfahrungsgemäß mit deutlichen Lärmimmissionen verbundene Belieferung von Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten, die - wie von der Antragstellerin geschildert - in der Altstadt, insbesondere in der Hauptstraße, sehr zahlreich sind, könnte in diesem Zusammenhang einer Nachtzeitverschiebung entgegenstehen. 15 Nach den im Verwaltungsverfahren von der Antragstellerin vorgelegten Ergebnissen der am 12.03.2014 erfolgten simulierten Geräuschimmissionsmessungen wird bei einer Belegung von 26 der genehmigten 30 Sitzplätze - was demnach keiner Vollbelegung entspricht - bei einer als „normal“ charakterisierten Sprechlautstärke und 13 sprechenden Personen an den zum Innenhof gelegenen Fenstern der Nachbarhäuser - bei denen es sich jedenfalls nicht insgesamt lediglich um Kellerfenster handelt - ein Beurteilungspegel von 57 dB (A) erreicht und der Richtwert von 40 dB (A) damit eklatant überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Niveaus der von der Antragstellerin angebotenen Gastronomie dürfte diese Sprechlautstärke zutreffend prognostiziert worden sein. Ungeachtet dessen wäre der Richtwert selbst bei einer als „entspannt, privat“ zu charakterisierenden Sprechlautstärke mit einem Beurteilungspegel von 47 dB (A) noch deutlich überschritten. Die angenommene Anzahl der gleichzeitig sprechenden Personen erscheint bereits aufgrund der von der Antragstellerin angegebenen Anzahl der Tische, die auf einen erheblichen Anteil von Zweiertischen schließen lässt, plausibel. Auch der vorgenommene Zuschlag nach Nr. 6.8 i.V.m. Anhang 3.3.5. von 3 dB (A) für die Informationshaltigkeit der Immissionen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin aller Voraussicht nach jedenfalls nicht nach unten zu korrigieren, denn unabhängig davon, ob die nächstgelegenen Tische 2 bis 3m oder 4m vom Immissionsort entfernt stehen, ist angesichts der räumlichen Situation von einer Wortverständlichkeit auszugehen. Dass die auf der Basis von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten vorgenommene Simulation und die daraufhin erfolgte Immissionsprognose an sonstigen Mängeln leidet, welche die prognostizierte eklatante Überschreitung des Richtwerts in Frage stellen könnte, ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr dürften die tatsächlichen Immissionen noch deutlich höher sein, da sich die Prognose auf die Unterhaltungen der Gäste beschränkt und damit wesentliche weitere mit der Außengastronomie verbundene Immissionsquellen unberücksichtigt lässt. 16 Dass die Außengastronomie erst ab 18:00 Uhr, nur an warmen Abenden und nicht an Sonntagen betrieben wird, lässt die mit ihr verbundenen Immissionen nicht als zumutbar erscheinen. Dass die Nachbarn bis 18:00 Uhr keinen Immissionen der Außengastronomie ausgesetzt sind, steht in keinem Zusammenhang mit dem durch die Sperrzeitverlängerung beabsichtigten Schutz ihrer Nachtruhe. Auch als seltene Ereignisse sind die Richtwertüberschreitungen nicht zu relativieren. Nach Nrn. 7.2, 6.3 TA-Lärm können im Einzelfall seltene, d.h. an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres erfolgende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte hinzunehmen sein, wenn ein Immissionswert von nachts 55 dB (A) nicht überschritten wird. Abgesehen davon, dass auch die Einhaltung dieser Obergrenze fraglich erscheint, wäre der Betrieb der Freisitzfläche der Antragstellerin nach 22:00 Uhr angesichts der hiesigen klimatischen Bedingungen kein seltenes Ereignis. 17 Die Antragstellerin vermag die prognostizierte eklatante Überschreitung des Richtwerts auch nicht mit der Behauptung in Frage zu stellen, die zugrunde liegende Belegungssituation ihrer Freisitzfläche sei unrealistisch. Zum einen erscheint ein Regelbetrieb, wie er von der Antragstellerin behauptet wird, nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits eine Vorverlegung der Sperrzeit im Innenhof von 23:00 Uhr auf 22:00 Uhr mit erheblichen Einnahmeeinbußen und einer existentiellen Gefährdung der Antragstellerin verbunden, andererseits aber im Regelbetrieb in diesem Zeitraum - und auch das nur von Mitte Juni bis September - nur mit fünf Gästen zu rechnen sein soll, zumal eine Reduzierung der genehmigten 30 Sitzplätze, von denen nach ihren Angaben selbst zu Zeiten höchster Auslastung nur 21 regelmäßig belegt sein sollen, von der Antragstellerin gerade nicht gewünscht wird. Zum anderen hat die Entscheidung, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Anwohner zu treffen sind, die Immissionen in den Blick zu nehmen, die typischerweise verbunden sind mit dem Betrieb der Außengastronomie in dem gaststättenrechtlich erlaubten Umfang. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob damit entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Lärmimmissionen zu beurteilen sind, die vorliegend bei einer Vollbelegung nach 22:00 Uhr zu erwarten sind. Selbst wenn man eine geringere Belegung zu den Randzeiten, d.h. unmittelbar nach Öffnung und vor Schließung des Restaurants, als den Betrieb der Außengastronomie in dem gaststättenrechtlich erlaubten Umfang kennzeichnend berücksichtigt, muss eine solche Betrachtung von der Ausnutzung der genehmigten Platzzahl zu den Kernzeiten ausgehen. Auf der Basis der Angaben der Antragstellerin zur Veränderung der Gästezahl im Laufe eines Abends im Regelbetrieb und unter Berücksichtigung der 30 erlaubten Sitzplätze wäre demnach zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Belegung mit sieben bis acht Gästen in die Prognose einzustellen. Auch eine solche Belegung würde aller Voraussicht nach den Richtwert von 40 dB (A) deutlich überschreiten. Auf der Basis des von der Antragstellerin geringer angegebenen Belegungsgrades wird nach den gutachterlichen Berechnungen ein Beurteilungspegel von 55 dB (A) bei „normaler“ und von 45 dB (A) bei „entspannter/privater“ Sprechlautstärke erreicht, wobei den Angaben keine nach den Betriebszeiten differenzierende Betrachtung zugrunde liegt und sie daher in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig sein dürften. Die von der Antragstellerin für den Regelbetrieb angegebene Belegung von 5 Sitzplätzen für den Zeitraum ab 22 Uhr entspricht jedoch der bei den Messungen am 27.06.2014 vorgefundenen Situation, und auch diese Messungen von 43 bzw. 44 dB (A) ergaben eine klare Überschreitung des Richtwertes. Eine deutlich größere Überschreitung des Richtwertes ist damit anzunehmen, wenn nicht nur die Geräuschimmissionen von fünf, sondern von sieben bis acht Gästen zu berücksichtigten wären. Auch der maximale Schalldruckpegel wurde bereits bei fünf anwesenden Gästen überschritten. Nach Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm dürfen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Gemessen wurden jedoch bei maximal fünf Gästen 65,3 bzw. 65,4 dB (A). Die Angaben der Antragstellerin zur Veränderung der Gästezahl im Laufe eines Abends im Regelbetrieb, wonach zwischen 22.00 Uhr und 23:00 Uhr nur noch ein Viertel der zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr anwesenden Gäste im Innenhof sitzt, dürften zudem für den hier relevanten Zeitraum nach oben zu korrigieren sein, denn die Antragstellerin macht zugleich geltend, die von ihr angebotenen mehrgängigen Menüs seien üblicherweise mit einem Aufenthalt von mehr als zwei bis drei Stunden verbunden. Darüber hinaus wäre nicht nur eine Berücksichtigung von weiteren Gästen, sondern auch eine Platzierung der Gäste an den den maßgeblichen Immissionsorten nächsten Tischen mit einer weiteren Erhöhung der gemessenen Immissionen verbunden. Ob bei den Messungen am 27.06.2014 ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA-Lärm vorzunehmen gewesen wäre, kann nach alledem ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob für die Beurteilung der Immissionen nach 22:00 Uhr überhaupt von einer unterhalb der Vollbelegung liegenden Gästezahl auszugehen ist. 18 Angesichts der somit nachvollziehbar prognostizierten erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, die weitere behördliche Feststellungen erübrigen dürften, vermögen auch die von der Antragstellerin betonten, in eine Gesamtabwägung einzustellenden Belange - etwa die soziale Akzeptanz, die Anzahl der von den Lärmeinwirkungen Betroffenen, die Häufigkeit abendlicher Außengastronomie und die wirtschaftliche Bedeutung einer Außengastronomie nach 22:00 Uhr für die Antragstellerin - das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitverlängerung. 19 Dies gilt auch für die auf die Beigeladene bezogenen Einwände. Dass die Außenbewirtschaftung des Restaurants bereits seit Anfang der 80er Jahre besteht, bedeutet entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht, dass die Nachbarn die Immissionen, denen mit der streitgegenständlichen Verfügung begegnet werden soll, über einen langen Zeitraum widerspruchslos geduldet hätten. So haben sich ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte einzelne Nachbarn, darunter auch ein Mitglied der Beigeladenen, bereits im September 1990, erneut im August 2004 und sodann ab Juni 2013 wegen der mit der Außenbewirtschaftung verbundenen Immissionen an die Antragsgegnerin gewandt. Vor allem aber erfolgte die Außenbewirtschaftung des Restaurants von 1982 bis 2008 entsprechend den damaligen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen lediglich mit 26 Sitzplätzen und mit einer Sperrzeit ab 21:00 Uhr und damit in einem erheblich geringeren Umfang als erstmalig mit der Erlaubnis vom 12.05.2009 ermöglicht, die maximal 30 Sitzplätze und eine Sperrzeit ab 23:00 Uhr vorsah. Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder auch nur eine Relativierung nachbarlicher Belange sind nach alledem nicht erkennbar. Wann genau die Beigeladene von den (beabsichtigten) Änderungen erfahren hat, ist dabei unerheblich. 20 Mildere Mittel als die verfügte Vorverlegung der Sperrzeit sind mit Blick auf die erhebliche Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte aller Voraussicht nach nicht gegeben. Eine Verringerung der Platzzahl wäre nicht praktikabel zeitlich zu differenzieren, schon deshalb nicht als milderes Mittel anzusehen und wird auch von der Antragstellerin abgelehnt. Dass bauliche oder organisatorische Maßnahmen - die von sich aus zu ergreifen die Antragstellerin nicht gehindert war - ebenso geeignet wären, eine entsprechende Lärmverminderung nach 22:00 Uhr zu bewirken, erscheint zweifelhaft. Eine Beschränkung der Sperrzeitverkürzung auf die Abende vor Werktagen kommt als milderes Mittel aller Voraussicht nach ebenfalls nicht in Betracht. Für den Freitagabend gilt dies bereits aus den oben dargelegten eine Nachtzeitverschiebung hindernden Gründen, denn auch an Samstagen sind morgens vor 7:00 Uhr Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten, aufgrund derer eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden könnte. Aber auch für Samstagabende ist die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Gewichtung des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft nicht zu beanstanden. 21 Auch sonstige Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitverlängerung oder gegen die behördliche Ermessensausübung sind nicht ersichtlich, so dass nach alledem dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist vor dem Interesse der Antragstellerin, vorerst die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants weiterhin bis täglich 23:00 Uhr betreiben zu können. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 54.4 (Satz 2) und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.