Beschluss
4 B 9/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die TA-Lärm ist grundsätzlich nicht geeignet, die speziellen Lärmsituationen einer Freiluftgaststätte zu bewerten; deshalb sind Freiluftbereiche von Gaststätten gegebenenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der TA-Lärm zu beurteilen.
• Wenn der Freiluftbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich von Wohngrundstücken eines reinen Wohngebiets heranreicht, kann dieser Bereich der Freiluftgaststätte im Sinne der TA-Lärm gleichgestellt werden.
• Zur Frage der Abgrenzung in Meterangaben bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung; die Bewertung ist eine auf die örtlichen Umstände gestützte Würdigung, gegen die das Revisionsverfahren nicht eröffnet wird.
Entscheidungsgründe
Freiluftbereiche von Gaststätten nahe Wohngebieten: TA‑Lärm nur eingeschränkt anwendbar • Die TA-Lärm ist grundsätzlich nicht geeignet, die speziellen Lärmsituationen einer Freiluftgaststätte zu bewerten; deshalb sind Freiluftbereiche von Gaststätten gegebenenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der TA-Lärm zu beurteilen. • Wenn der Freiluftbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich von Wohngrundstücken eines reinen Wohngebiets heranreicht, kann dieser Bereich der Freiluftgaststätte im Sinne der TA-Lärm gleichgestellt werden. • Zur Frage der Abgrenzung in Meterangaben bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung; die Bewertung ist eine auf die örtlichen Umstände gestützte Würdigung, gegen die das Revisionsverfahren nicht eröffnet wird. Eine Beigeladene rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, in dem die Anwendung der TA-Lärm im Zusammenhang mit dem Freiluftbereich einer gemischten Gaststätte geprüft wurde. Streitgegenstand war, ob und unter welchen Umständen der Freiluftbereich einer Gaststätte, der sowohl Innen- als auch Außenbetrieb umfasst und bis auf wenige Meter an den Ruhebereich benachbarter Wohngrundstücke eines reinen Wohngebiets heranreicht, nach der TA-Lärm zu beurteilen ist. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Freiluftbereich in Fällen räumlicher Nähe zum Wohnbereich der TA-Lärm gleichgestellt und damit dessen standardisierte Bewertung für unzureichend erachtet. Die Beigeladene beanstandete diese Auslegung und insbesondere die faktische Würdigung der Entfernung zwischen Gaststättenbereich und Wohngrundstücken. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet und die Nichtzulassung der Revision bleibt bestehen. • Die TA-Lärm enthält für Freiluftgaststätten eine ausdrückliche Ausnahme, weil die durch Gäste verursachten Lärmsituationen besondere Charakteristika aufweisen, die sich nicht zuverlässig nach standardisierten Immissionsrichtwerten beurteilen lassen. • Die Systematik der TA-Lärm bestätigt, dass für Freiluftgaststätten eine gesonderte Einzelfallbetrachtung erforderlich ist und keine bloße ergänzende Prüfung im Regelfall genügt. • Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass bei räumlicher Nähe des Freiluftbereichs zu Wohnnutzungen die besonderen lärmspezifischen Eigenschaften die TA-Lärm als unzureichende Bewertungsgrundlage erscheinen lassen und deshalb eine Gleichstellung mit Freiluftgaststätten gerechtfertigt ist. • Die Frage, ab welcher konkreten Meterzahl die TA-Lärm nicht mehr anwendbar sein soll, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage; sie beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der örtlichen Verhältnisse, an die das Revisionsgericht gebunden wäre. • Verfahrensrügen wurden nicht geltend gemacht; Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat nicht zu beanstandende Gründe für seine Bewertung vorgelegt. Maßgeblich ist, dass die TA-Lärm wegen der besonderen Lärmsituation menschlicher Geräuschquellen in Freiluftgaststätten als nicht immer geeignete Bewertungsgrundlage ausgeschlossen sein kann und eine einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich ist. Insbesondere kann ein Freiluftbereich, der bis auf wenige Meter an den Ruhebereich von Wohngrundstücken eines reinen Wohngebiets heranreicht, einer Freiluftgaststätte im Sinne der Ausnahmeregelung gleichgestellt werden. Eine abstrakte metrische Grenze ist nicht aufzustellen; die Abgrenzung erfolgt im Rahmen der konkreten tatrichterlichen Würdigung. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 3 750 Euro festgesetzt.