Urteil
2 K 4260/14
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Inhalt von Fischereirechten des Klägers in Gewässern im Nationalpark Schwarzwald. 2 Der Kläger ist Inhaber von zehn Fischereirechten in der ... und mehreren Zuflüssen auf der Gemarkung der Gemeinde ... Seine im Grundbuch (Blatt Nr. ...) eingetragenen Rechte umfassen unter anderem eine Fischereigerechtigkeit in der ... vom Ursprung bis zum Einfluss des ... und vom ... bis zur ... (Grundstück Flst. Nr. ...), eine weitere Fischereigerechtigkeit im ... vom Ursprung des ... Sees bis zum Einlauf des ... in die ..., hier die beiden vorderen Arme von deren Vereinigung an (Grundstück Flst. Nr. ...), sowie eine dritte Fischereigerechtigkeit im ... vom Ursprung bis zum Einfluss in die ... (Grundstück Flst. Nr. ...). 3 Am 08.10.2013 brachte die Landesregierung eine Gesetzesvorlage für ein Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald (Nationalparkgesetz - NLPG) beim Landtag von Baden-Württemberg ein (LT-Drs. 15/4127). Der Gesetzentwurf sah vor, das Gebiet des Nationalparks unter anderem auf Teile der Gemarkung ... und dort auf Grundstücke zu erstrecken, für die Fischereirechte des Klägers im Grundbuch eingetragen sind. 4 Er wandte sich deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahren mehrfach an das federführende Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrauchschutz Baden-Württemberg. Dieses bestätigte ihm mit Schreiben vom 11.12.2013, dass seine Fischereirechte teilweise auf dem Gebiet des künftigen Nationalparks liegen würden. Diese Rechte würden aber Bestandsschutz genießen. Durch die Errichtung des Nationalparks würden sich deshalb keine Einschränkungen bei der Ausübung von solchen Rechten und keine zusätzlichen Genehmigungserfordernisse für die Rechteinhaber ergeben, wenn sie sich im Rahmen bisher erteilter Genehmigungen hielten. 5 Am 01.01.2014 trat das Nationalparkgesetz in Kraft (GBl. 2013, S. 449). Das Gebiet des Nationalparks ist in drei Zonen gegliedert (§ 7 Abs. 1 NLPG). Zum einen bestehen Kernzonen, in denen das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitgehend frei von Eingriffen durch den Menschen gewährleistet wird. Zum Zweiten sind Entwicklungszonen eingerichtet, die innerhalb von 30 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, insbesondere durch Maßnahmen der gesteuerten Waldentwicklung, in einen Zustand versetzt werden sollen, der ihre Zuweisung zu den Kernzonen ermöglicht. Zum Dritten bestehen Managementzonen, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung zugänglich sind. Die Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., für die Fischereirechte des Klägers eingetragen sind, erstrecken sich in Teilen über alle drei Zonen. 6 Im Nationalpark ist es grundsätzlich unter anderem nicht gestattet, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer oder Quellen zu verändern (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 NLPG), außerhalb der von der Nationalparkverwaltung hierfür freigegebenen Bereiche zu angeln oder zu fischen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 NLPG), Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 NLPG), Tiere auszusetzen oder Pflanzen einzubringen (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 NLPG), innerhalb der Kernzonen die ausgewiesenen Wege und Flächen zu verlassen (§ 9 Abs. 2 Nr. 12 NLPG) und außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren (§ 9 Abs. 2 Nr. 14 NLPG). Nach § 10 Abs. 2 NLPG bleiben allerdings die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nationalparkgesetzes „aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen unberührt“. Außerdem kann die Nationalparkverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Befreiungen von Verboten des Nationalparkgesetzes erteilen (§ 11 Abs. 1 NLPG i.V.m. § 67 BNatSchG). 7 Mit Schreiben vom 16.04.2014 teilte der Kläger der Nationalparkverwaltung mit, er betreibe seit vielen Jahren mit enormem Kosten- und Zeitaufwand Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Reproduktion der Fischfauna, indem er Wiesenbewässerungsgräben als Laichgründe wiederherstelle. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe ihm mitgeteilt, dass seine Fischereirechte durch den Nationalpark unberührt blieben und er diese weiter ausüben könne. Er bitte deshalb um eine „förmliche Erteilung der Freigabe im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 4 NLPG“, ferner um Erteilung einer Fahrgenehmigung zum Erreichen der Fischereigründe für ihn selbst „bzw. den Fischereiausübungsberechtigten.“ 8 Mit Bescheid vom 26.05.2014 erteilte die Nationalparkverwaltung dem Kläger folgende „Freigabe von Flurstücken zur Fischerei nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 NLPG“: 9 „Hiermit wird auf den im Grundbuch von ... Nummer ... eingetragenen Flurstücken an ..., ... und ... das Fischen und Angeln nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 NLPG für den Zeitraum eines Jahres freigegeben. 10 Die Freigabe gilt soweit eine Fischereiberechtigung zugunsten Herrn ... ..., ... Straße ..., ... ... im Grundbuch eingetragen ist und die Flurstücksfläche im 'Nationalpark Schwarzwald' liegt. 11 Zur Ausübung dieses Rechtes wird Herrn ... die Zufahrt zu den betroffenen Flurstücken gestattet. Freigegeben ist die Zufahrt für zwei PKW: BMW, amtl. Kennzeichen: ..., Landrover, amtliches Kennzeichen, ...“ 12 Der Bescheid enthielt keine Begründung und keine Rechtsbehelfsbelehrung. 13 Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 26.06.2014, die „Befristung der Freigabe der Fischereirechte auf ein Jahr“ sei für ihn völlig inakzeptabel. Seine im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte seien unbefristet. Soweit die Erteilung einer Freigabebescheinigung für erforderlich gehalten werde, bestehe er deshalb darauf, dass diese unbefristet erteilt werde. Diese habe außerdem nicht nur für ihn selbst, sondern auch für von ihm beauftragte Helfer und für Inhaber von von ihm ausgestellten „Fischereischeinen“ zu gelten. Er sei ferner der Auffassung, dass das Recht zur Ausübung der Fischerei auch zum Befahren der Zufahrtswege berechtige, ohne dass es einer Einzelgenehmigung zum Befahren des Forstweges bedürfe. Das Recht, solche Einzelgenehmigungen (an Inhaber von „Fischereischeinen“) zu erteilen, sei Bestandteil seines eigentumsrechtlich geschützten Fischereirechts. Er bitte um Stellungnahme. 14 Mit Schreiben vom 20.08.2014 ergänzte der Kläger, er habe nach Durchsicht der Unterlagen zum Nationalparkgesetz festgestellt, dass sich darin kaum Hinweise auf die Auswirkungen der Errichtung des Nationalparks auf die Fischbestände fänden. Darin liege ein offenkundiger Abwägungsfehler und er werde deshalb prüfen, ob ein Normenkontrollverfahren einzuleiten sei. Jedenfalls müsse er auf der „Herausnahme der Bereiche seines Fischereirechtes und der bachbegleitenden Baumbestände beidseits der Gewässer aus der absoluten Unterschutzstellung verbunden mit einem Bewirtschaftungsverbot“ bestehen. 15 Mit weiterem Schreiben vom 16.09.2014 forderte der Kläger von der Nationalparkverwaltung, seine Fischereirechte, jedenfalls soweit sie unterhalb von 750 m ü.NN. lägen, einschließlich der dazugehörigen bachbegleitenden Talauen insgesamt „aus dem Geltungsbereich des Nationalparks herauszunehmen“. Das sei schon aus Gleichbehandlungsgründen geboten, weil Privat- und Kommunalwälder auch nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer Teil des Nationalparks geworden seien. 16 Der Kläger hat am 19.12.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, nach den Vorgaben des Nationalparkgesetzes blieben die in den Nationalpark einbezogenen Flächen sich selbst überlassen. Gewässerbereiche, die jetzt noch offen seien, würden deshalb mit Nadelholz zuwachsen. Das habe zur Folge, dass der ohnehin niedrige ph-Wert weiter sinken und die Gewässer weiter versauern würden. Außerdem werde das Nahrungsangebot für Fische zurückgehen, weil Flugnahrung Sonnenlicht brauche. Beides werde dazu führen, dass die Fischpopulation aussterben und die Selbstreproduktion zum Erliegen kommen werde. Als Inhaber von Fischereirechten sei er nicht bereit, eine solche schleichende Vernichtung der Fischbestände hinzunehmen. Der Bescheid der Nationalparkverwaltung vom 26.05.2014 greife in unzulässiger Weise in seine Rechte ein. Das Nationalparkgesetz könne zwar verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass es selbst nicht in seine Fischereirechte eingreife. Das habe aber zur Folge, dass die in dem Bescheid enthaltenen Beschränkungen der Freigabe seiner Fischereirechte sowohl zeitlich als auch inhaltlich durch die Beschränkung der Nutzung und der Zufahrt keine rechtliche Grundlage in dem Gesetz fänden. Soweit eine Freigabe der Fischereirechte auf den Grundstücken des Klägers nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 NLPG erforderlich sei, sei diese Freigabe deshalb vorbehaltlos zu erteilen. Der Presse sei außerdem zu entnehmen, dass andere im Privateigentum stehende Flächen ebenfalls „aus der Gebietskulisse des Nationalparks herausgenommen“ worden seien und dass es dort gestattet worden sei, dass Rinder als „natürliche Rasenmäher“ mehrere Grinden (d.h. Weideflächen rund um den Schliffkopf und den Ruhestein) freihalten dürften (BNN vom 17.10.2014, die darüber berichteten, dass die genannten Weideflächen der Managementzone des Nationalparks zugewiesen wurden). Aus den gleichen Gründen müsse er die Möglichkeit haben, die Talflächen zum Schutz der Bachforelle von Verwaldung und Bewuchs freizuhalten. 17 Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 hat der Kläger seine Klage um das Begehren erweitert, den Beklagten zu verurteilen, die die Fischgewässer des Klägers begleitenden Talflanken so zu bewirtschaften, dass eine Bewaldung und Verbuschung ausgeschlossen wird. 18 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte dem Kläger mit außergerichtlichem Schreiben der Nationalparkverwaltung vom 29.04.2015 „bestätigt“, dass das Nationalparkgesetz die Zulässigkeit derjenigen Maßnahmen und Nutzungen unberührt lasse, die ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund seiner im Grundbuch von ..., Blatt Nr. ..., eingetragenen Fischereirechte zugestanden hätten. Insoweit bedürfe es keiner Befreiung nach § 11 NLPG. Dass die Nationalparkverwaltung ihm mit Schreiben vom 26.05.2014 dennoch erklärt habe, das „Fischen und Angeln nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 NLPG freizugeben“, sei allein dem Umstand geschuldet, dass er eine solche Erklärung ausdrücklich gefordert habe. Man habe bezweckt, damit seinem Begehren zu entsprechen und endlich Rechtsfrieden zu schaffen. Die dem Kläger zustehenden Befugnisse umfassten namentlich die Befugnis, Fische zu fangen und sich anzueignen (§ 3 Abs. 1 FischG). Nicht zu den Befugnissen gehöre indes die Benutzung der Waldwege im Nationalparkgebiet mit Kraftfahrzeugen. Aus diesem Grund habe man ihm mit dem Schreiben vom 26.05.2014 eine auf ein Jahr beschränkte Fahrgenehmigung erteilt. In der befristeten Fahrgenehmigung erschöpfe sich der eigentliche Regelungsgehalt des Schreibens vom 26.05.2014. 19 Der Kläger beantragt - nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der übrigen Anträge aus der Klageschrift vom 17.12.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben - zuletzt, 20 1. festzustellen, dass er und die Pächter seiner Fischereirechte zur Ausübung der Fischereirechte genehmigungsfrei den Nationalpark befahren dürfen, 21 2. den Beklagten zu verurteilen, den Baumbewuchs, sowie das Gebüsch und das Gestrüpp in den die Fließgewässer des Klägers begleitenden Talflanken der Oberen ... und deren Zuflüsse mindestens bis zu einer NN-Höhe von 750 m über dem Meeresspiegel weiterhin so zu bewirtschaften, dass eine Verwaldung/Verbuschung verhindert und ausgeschlossen wird. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klagen abzuweisen. 24 Er verweist auf das während des Klageverfahrens außergerichtlich an den Kläger gerichtete Schreiben der Nationalparkverwaltung vom 29.04.2015. Ergänzend macht er geltend, der Klageantrag Nr. 2 sei unzulässig, weil zu unbestimmt. Der Kläger sei auch nicht klagebefugt, weil die Fischereigerechtigkeiten den klägerischen Antrag nicht trügen. Sie seien auf das beschränkt, was das Gewässer in seinem jeweiligen Zustand an fischereilicher Nutzung ermögliche. Sie vermittelten aber kein Recht gegen den Beklagten auf Vornahme von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Talflanken. Auch im Fischereigesetz gebe es dafür keine Rechtsgrundlage. Außerdem habe der Beklagte erst durch die Klageerweiterung von diesem Begehren Kenntnis erhalten. Dem Kläger fehle deshalb auch das Rechtsschutzbedürfnis, da er sich erst an die Behörde halten müsse. Der Klageantrag Nr. 3 sei zudem jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger begehrten Maßnahmen seien, soweit Kernzonen betroffen seien, mit dem gesetzlichen Zweck des Nationalparks nicht vereinbar. Ihnen stünden auch Artenschutzvorschriften entgegen, nach denen es verboten sei, bestimmte wildlebende Pflanzen aus der Natur zu entnehmen (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 44 BNatSchG). Die vom Kläger begehrten Maßnahmen seien zudem mit den Bestimmungen des Wasserhaushalts- und Wasserrechts nicht vereinbar, weil es danach grundsätzlich geboten sei, in Gewässerrandstreifen Bäume und Sträucher zu erhalten (vgl. §§ 38 Abs. 4 Nr. 2 WHG, 29 Abs. 2 WG). 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Bd.) verwiesen. Entscheidungsgründe 26 1. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 27 2. Im Übrigen haben die Klagen keinen Erfolg. Sie sind mit dem Klageantrag zu 1 zulässig, aber unbegründet (-a-), mit dem Klageantrag zu 2 bereits unzulässig (-b-). 28 a) Der nach als sachdienlich zugelassener Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) gestellte Antrag des Klägers, festzustellen, dass er und die Pächter seiner Fischereirechte zur Ausübung der Fischereirechte genehmigungsfrei den Nationalpark Schwarzwald befahren dürfen, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 1/86 -, NJW 1988, 1534 = juris Rn. 28 zu negativen Feststellungsklagen auf Genehmigungsfreiheit) und auch im Übrigen zulässig. 29 Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht das Recht, dessen Feststellung er begehrt, nicht zu. 30 Aus dem Nationalparkgesetz kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 12 NLPG ist es im Nationalpark Schwarzwald grundsätzlich nicht gestattet, innerhalb der Kernzonen die ausgewiesenen Wege und Flächen zu verlassen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 14 NLPG ist es zudem nicht gestattet, im Nationalpark außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Von diesen Verboten kann die Nationalparkverwaltung zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Befreiungen von Verboten des Nationalparkgesetzes erteilen (vgl. § 11 Abs. 1 NLPG i.V.m. § 67 BNatSchG). Ein Recht zur - wie vom Kläger begehrt - „genehmigungsfreien“ Befahrung des Nationalparks sieht das Nationalparkgesetz hingegen nicht vor. Es enthält im Gegenteil präventive (Fahr-)Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. 31 Ein Recht zur erlaubnisfreien Befahrung des Nationalparks ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 NLPG. Nach dieser Vorschrift bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nationalparkgesetzes „aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen unberührt“. Diese Bestandsschutzregelung (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald, LT-Drs. 15/4127, S. 78) umfasst auch die Fischereirechte des Klägers. Diese Rechte vermitteln ihm aber ihrerseits kein Recht, Grundstücke im Gebiet des Nationalparks Schwarzwald - oder auch außerhalb desselben - zur Ausübung seiner Fischereirechte mit Kraftfahrzeugen zu befahren. 32 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FischG sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, grundsätzlich befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu „betreten“. Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er zudem nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FischG grundsätzlich von anderen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung das „Betreten“ ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. 33 Der Landesgesetzgeber hat den Fischereiberechtigten damit lediglich das Recht eingeräumt, unter den in § 16 Abs. 1 und 2 FischG genannten Voraussetzungen bestimmte Grundstücke zu Fuß zu betreten, nicht aber, die in Betracht kommenden Grundstücke darüber hinaus zu „befahren“. Das kommt auch in der amtlichen Überschrift des § 16 FischG zum Ausdruck, nach der die Vorschrift ein „Uferbetretungsrecht“ und den „Zugang“ zum Gewässer regelt. Die Zufahrt mit Fahrzeugen ist demgegenüber nur auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen im Rahmen der verkehrsrechtlichen Regelungen zulässig (vgl. Karremann/Laiblin, Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2015, § 16 Rn. 5 und 8). Das Befahren einschließlich des Parkens auf Feldern und Wiesen sowie die Benutzung privater Wege und der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten forstwirtschaftlichen Wege bedarf deshalb der Erlaubnis der Eigentümer, der sonstigen Nutzungsberechtigten oder der zuständigen Forstbehörde (vgl. Karremann/Laiblin, a.a.O., Rn. 5) und im Nationalpark Schwarzwald der Erlaubnis der Nationalparkverwaltung (vgl. § 9 Abs. 2 Nrn. 12 und 14 NLPG i.V.m. § 11 Abs. 1 NLPG, § 67 BNatSchG). 34 b) Mit dem Klageantrag zu 2, den der Kläger im Wege der Klageänderung mit konkludenter Einwilligung des Beklagten (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO) gestellt hat, ist die Klage unzulässig. 35 aa) Der Klageantrag ist bereits zu unbestimmt, da ein entsprechender Urteilsausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1986 - IX ZR 138/85 -, NJW 1986, 3142 = juris Rn. 27; Kopp/Schenke, a.a.O., § 82 Rn. 10). Die Begriffe „Gebüsch und Gestrüpp“ und die Termini „Verwaldung und Verbuschung“ lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welchen Erfolg der nach dem Begehren des Klägers zu einer Handlung zu verurteilende Beklagte herbeiführen soll. Der von dem Klageantrag umfasste räumliche Bereich ist mit der Bezugnahme auf „begleitende Talflanken“ zudem nicht ausreichend klar umgrenzt. 36 bb) Unabhängig davon ist der Kläger nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die auf die allgemeine Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 18), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch die Unterlassung der begehrten Leistung in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2014 - BVerwG 3 B 70.13 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 = juris Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Dem Kläger steht gegen den Beklagten offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise kein „Talflankenbewirtschaftungsanspruch“ der geltend gemachten Art zu. Für einen solchen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. 37 Der geltend gemachte Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus dem Fischereigesetz ableiten. Er ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 FischG i.V.m. § 1004 BGB, wonach der Fischereiberechtigte Verletzungen seines Rechts unter Umständen mit Abwehr- und Unterlassungsansprüchen begegnen kann. Er folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 2 FischG, wonach derjenige, der ein Fischereirecht ausübt, nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt wird. Denn der Kläger wird durch die befürchtete „Verwaldung und Verbuschung“ nicht in der Ausübung seiner Fischereirechte verletzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Zunahme der Vegetation in den Talflanken tatsächlich - wie er annimmt - zu einer Verringerung des Fischbestandes führen wird. Denn das nicht beschränkte Fischereirecht hat ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache zum Inhalt, das hauptsächlich als Aneignungsrecht zu verstehen ist (vgl. § 3 Abs. 1 FischG) und sich regelmäßig nur darauf erstreckt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17.03.1998 - 8 A 97.40031 -, NVwZ-RR 1999, 734 = juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Der Fischereiberechtigte kann sich daher etwa dagegen wehren, dass Personen, die nicht zur Fischerei berechtigt sind, dem Gewässer vorhandene Fische entnehmen oder auch Fische nicht autorisiert einsetzen (vgl. Karremann/Laiblin, a.a.O., § 3 Rn. 11). Ihm steht aber kein Recht auf Erhaltung des Status quo der das Gewässer umgebenden Vegetation zu. 38 Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte „Talflankenbewirtschaftungsanspruch“ lässt sich auch aus § 16 Abs. 3 FischG offensichtlich nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Fischereiberechtigte sowie deren Pächter unter Umständen befugt, Büsche, Sträucher oder Äste, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurückzuschneiden, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. Das Recht zum Zurückschneiden „an einzelnen Stellen“ berechtigt in der Regel zur Entfernung einzelner Äste oder Zweige (vgl. Karremann/Laiblin, a.a.O., § 16 Rn. 9), keinesfalls aber zur vollständigen Rodung ganzer Talflanken. Erst recht verleiht das Fischereigesetz dem Inhaber des Fischereirechts keinen entsprechenden Anspruch gegen Dritte wie hier den Beklagten. 39 Da der geltend gemachte Anspruch im Fischereigesetz keine Rechtsgrundlage findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Nationalparkgesetz dem Beklagten die vom Kläger begehrten „Bewirtschaftungshandlungen“ - das Entfernen von Bäumen und Büschen über ganze Talflanken hinweg - jedenfalls in den Kern- und Entwicklungszonen ohnehin objektiv-rechtlich im Wesentlichen untersagt (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NLPG). 40 cc) Für den Klageantrag zu 2 fehlt dem Kläger auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat insoweit sogleich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen, ohne zuvor die Nationalparkverwaltung Schwarzwald oder eine andere Behörde des Beklagten mit seinem diesbezüglichen Begehren zu befassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.06.2012 - 2 K 95.11 -, juris Rn. 28). 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entsprach es billigem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. 42 Mit den in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 2 gestellten und in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärten Klageanträgen wäre er vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses wohl unterlegen. Mit dem Verpflichtungsbegehren aus dem Klageantrag Nr. 2 war die Klage unzulässig. Der Kläger war nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da es keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung der im Klageantrag bezeichneten „Bewilligung“ gibt. Er hatte für diesen Antrag zudem kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hätte seine Rechtsposition mit einem stattgebenden Urteil nicht verbessert, da die ursprünglich begehrte „Bewilligung“ nicht über den Inhalt der gesetzlichen Regelung aus § 10 Abs. 2 NLPG hinausgegangen wäre. 43 Unterlegen wäre der Kläger voraussichtlich auch mit den in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 2 gestellten und in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärten Feststellungsanträgen. Die Klage war wohl auch insoweit unzulässig. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Alt. VwGO) begehrt werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.05.1984 - 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 und vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 86 , Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Rechtliche Beziehungen haben sich allerdings nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 = juris Rn. 10; Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 ). An der Voraussetzung eines „streitigen“ Sachverhalts fehlte es, soweit der Kläger ursprünglich die allgemeine Feststellung begehrte, dass er im Rahmen seiner Fischereirechte befugt ist, zu angeln und zu fischen (vgl. § 3 FischG), „Fischereiberechtigungsscheine“ auszustellen, d.h. Dritten nach Maßgabe des § 17 FischG die Ausübung seiner Fischereirechte zu gestatten, Hegemaßnahmen zur Erfüllung seiner Hegepflicht (§ 14 FischG) durchzuführen und im Rahmen dieser Pflicht auch Fische auszusetzen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 3 FischG) sowie erforderlichenfalls Pflanzen einzubringen. Dass der Kläger diese sich aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - auch im Nationalpark Schwarzwald ausüben darf, hat der Beklagte nie bestritten, sondern ihm im Gegenteil unter Verweis auf die Bestandsschutzregelung aus § 10 Abs. 2 NLPG seit 2013 mehrfach bestätigt. 44 Ob der Kläger vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses mit dem in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 1 gestellten Anfechtungsantrag obsiegt hätte oder ob dem bereits entgegengestanden hat, dass der angefochtene Bescheid erst und nur auf seinen ausdrücklichen Antrag erging, bedarf im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO keiner Entscheidung. Es entspricht jedenfalls deshalb billigem Ermessen, ihm auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Beklagte bei einem Obsiegen hinsichtlich des in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 1 gestellte Klageantrags im Übrigen allenfalls zu einem im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO geringen Teil unterlegen wäre. 45 BESCHLUSS 46 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 31.12.2014 gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 44.000,-- Euro festgesetzt. 47 Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist im Falle einer - wie hier - Klageänderung der geänderte Streitgegenstand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2011 - 9 S 1167/11 -, VBlBW 2011, 443). Das Gericht hat den Streitwert des in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 1 bezeichneten Streitgegenstandes mit dem Regelstreitwert i.H.v. 5.000,-- Euro bemessen und dem nach Erledigungserklärung gestellten Feststellungantrag zum Bestehen eines Fahrrechts keine darüber hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung beigemessen. Den die Ausübung von Fischereirechten betreffende Klageantrag Nr. 2 in der Klageschrift vom 17.12.2014 hat das Gericht in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und ausgehend von drei Fischereigerechtigkeiten mit 24.000,-- Euro (3 x 8.000,-- Euro) beziffert. Der Streitgegenstand des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17.02.2015 hat es angesichts der erheblichen Kosten der begehrten Bewirtschaftungsmaßnahmen mit 15.000,-- Euro bewertet. 48 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 26 1. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 27 2. Im Übrigen haben die Klagen keinen Erfolg. Sie sind mit dem Klageantrag zu 1 zulässig, aber unbegründet (-a-), mit dem Klageantrag zu 2 bereits unzulässig (-b-). 28 a) Der nach als sachdienlich zugelassener Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) gestellte Antrag des Klägers, festzustellen, dass er und die Pächter seiner Fischereirechte zur Ausübung der Fischereirechte genehmigungsfrei den Nationalpark Schwarzwald befahren dürfen, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 1/86 -, NJW 1988, 1534 = juris Rn. 28 zu negativen Feststellungsklagen auf Genehmigungsfreiheit) und auch im Übrigen zulässig. 29 Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht das Recht, dessen Feststellung er begehrt, nicht zu. 30 Aus dem Nationalparkgesetz kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 12 NLPG ist es im Nationalpark Schwarzwald grundsätzlich nicht gestattet, innerhalb der Kernzonen die ausgewiesenen Wege und Flächen zu verlassen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 14 NLPG ist es zudem nicht gestattet, im Nationalpark außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Von diesen Verboten kann die Nationalparkverwaltung zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Befreiungen von Verboten des Nationalparkgesetzes erteilen (vgl. § 11 Abs. 1 NLPG i.V.m. § 67 BNatSchG). Ein Recht zur - wie vom Kläger begehrt - „genehmigungsfreien“ Befahrung des Nationalparks sieht das Nationalparkgesetz hingegen nicht vor. Es enthält im Gegenteil präventive (Fahr-)Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. 31 Ein Recht zur erlaubnisfreien Befahrung des Nationalparks ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 NLPG. Nach dieser Vorschrift bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nationalparkgesetzes „aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen unberührt“. Diese Bestandsschutzregelung (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald, LT-Drs. 15/4127, S. 78) umfasst auch die Fischereirechte des Klägers. Diese Rechte vermitteln ihm aber ihrerseits kein Recht, Grundstücke im Gebiet des Nationalparks Schwarzwald - oder auch außerhalb desselben - zur Ausübung seiner Fischereirechte mit Kraftfahrzeugen zu befahren. 32 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FischG sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, grundsätzlich befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu „betreten“. Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er zudem nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FischG grundsätzlich von anderen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung das „Betreten“ ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. 33 Der Landesgesetzgeber hat den Fischereiberechtigten damit lediglich das Recht eingeräumt, unter den in § 16 Abs. 1 und 2 FischG genannten Voraussetzungen bestimmte Grundstücke zu Fuß zu betreten, nicht aber, die in Betracht kommenden Grundstücke darüber hinaus zu „befahren“. Das kommt auch in der amtlichen Überschrift des § 16 FischG zum Ausdruck, nach der die Vorschrift ein „Uferbetretungsrecht“ und den „Zugang“ zum Gewässer regelt. Die Zufahrt mit Fahrzeugen ist demgegenüber nur auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen im Rahmen der verkehrsrechtlichen Regelungen zulässig (vgl. Karremann/Laiblin, Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2015, § 16 Rn. 5 und 8). Das Befahren einschließlich des Parkens auf Feldern und Wiesen sowie die Benutzung privater Wege und der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten forstwirtschaftlichen Wege bedarf deshalb der Erlaubnis der Eigentümer, der sonstigen Nutzungsberechtigten oder der zuständigen Forstbehörde (vgl. Karremann/Laiblin, a.a.O., Rn. 5) und im Nationalpark Schwarzwald der Erlaubnis der Nationalparkverwaltung (vgl. § 9 Abs. 2 Nrn. 12 und 14 NLPG i.V.m. § 11 Abs. 1 NLPG, § 67 BNatSchG). 34 b) Mit dem Klageantrag zu 2, den der Kläger im Wege der Klageänderung mit konkludenter Einwilligung des Beklagten (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO) gestellt hat, ist die Klage unzulässig. 35 aa) Der Klageantrag ist bereits zu unbestimmt, da ein entsprechender Urteilsausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1986 - IX ZR 138/85 -, NJW 1986, 3142 = juris Rn. 27; Kopp/Schenke, a.a.O., § 82 Rn. 10). Die Begriffe „Gebüsch und Gestrüpp“ und die Termini „Verwaldung und Verbuschung“ lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welchen Erfolg der nach dem Begehren des Klägers zu einer Handlung zu verurteilende Beklagte herbeiführen soll. Der von dem Klageantrag umfasste räumliche Bereich ist mit der Bezugnahme auf „begleitende Talflanken“ zudem nicht ausreichend klar umgrenzt. 36 bb) Unabhängig davon ist der Kläger nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die auf die allgemeine Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 18), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch die Unterlassung der begehrten Leistung in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2014 - BVerwG 3 B 70.13 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 = juris Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Dem Kläger steht gegen den Beklagten offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise kein „Talflankenbewirtschaftungsanspruch“ der geltend gemachten Art zu. Für einen solchen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. 37 Der geltend gemachte Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus dem Fischereigesetz ableiten. Er ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 FischG i.V.m. § 1004 BGB, wonach der Fischereiberechtigte Verletzungen seines Rechts unter Umständen mit Abwehr- und Unterlassungsansprüchen begegnen kann. Er folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 2 FischG, wonach derjenige, der ein Fischereirecht ausübt, nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt wird. Denn der Kläger wird durch die befürchtete „Verwaldung und Verbuschung“ nicht in der Ausübung seiner Fischereirechte verletzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Zunahme der Vegetation in den Talflanken tatsächlich - wie er annimmt - zu einer Verringerung des Fischbestandes führen wird. Denn das nicht beschränkte Fischereirecht hat ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache zum Inhalt, das hauptsächlich als Aneignungsrecht zu verstehen ist (vgl. § 3 Abs. 1 FischG) und sich regelmäßig nur darauf erstreckt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17.03.1998 - 8 A 97.40031 -, NVwZ-RR 1999, 734 = juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Der Fischereiberechtigte kann sich daher etwa dagegen wehren, dass Personen, die nicht zur Fischerei berechtigt sind, dem Gewässer vorhandene Fische entnehmen oder auch Fische nicht autorisiert einsetzen (vgl. Karremann/Laiblin, a.a.O., § 3 Rn. 11). Ihm steht aber kein Recht auf Erhaltung des Status quo der das Gewässer umgebenden Vegetation zu. 38 Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte „Talflankenbewirtschaftungsanspruch“ lässt sich auch aus § 16 Abs. 3 FischG offensichtlich nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Fischereiberechtigte sowie deren Pächter unter Umständen befugt, Büsche, Sträucher oder Äste, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurückzuschneiden, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. Das Recht zum Zurückschneiden „an einzelnen Stellen“ berechtigt in der Regel zur Entfernung einzelner Äste oder Zweige (vgl. Karremann/Laiblin, a.a.O., § 16 Rn. 9), keinesfalls aber zur vollständigen Rodung ganzer Talflanken. Erst recht verleiht das Fischereigesetz dem Inhaber des Fischereirechts keinen entsprechenden Anspruch gegen Dritte wie hier den Beklagten. 39 Da der geltend gemachte Anspruch im Fischereigesetz keine Rechtsgrundlage findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Nationalparkgesetz dem Beklagten die vom Kläger begehrten „Bewirtschaftungshandlungen“ - das Entfernen von Bäumen und Büschen über ganze Talflanken hinweg - jedenfalls in den Kern- und Entwicklungszonen ohnehin objektiv-rechtlich im Wesentlichen untersagt (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NLPG). 40 cc) Für den Klageantrag zu 2 fehlt dem Kläger auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat insoweit sogleich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen, ohne zuvor die Nationalparkverwaltung Schwarzwald oder eine andere Behörde des Beklagten mit seinem diesbezüglichen Begehren zu befassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.06.2012 - 2 K 95.11 -, juris Rn. 28). 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entsprach es billigem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. 42 Mit den in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 2 gestellten und in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärten Klageanträgen wäre er vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses wohl unterlegen. Mit dem Verpflichtungsbegehren aus dem Klageantrag Nr. 2 war die Klage unzulässig. Der Kläger war nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da es keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung der im Klageantrag bezeichneten „Bewilligung“ gibt. Er hatte für diesen Antrag zudem kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hätte seine Rechtsposition mit einem stattgebenden Urteil nicht verbessert, da die ursprünglich begehrte „Bewilligung“ nicht über den Inhalt der gesetzlichen Regelung aus § 10 Abs. 2 NLPG hinausgegangen wäre. 43 Unterlegen wäre der Kläger voraussichtlich auch mit den in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 2 gestellten und in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärten Feststellungsanträgen. Die Klage war wohl auch insoweit unzulässig. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Alt. VwGO) begehrt werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.05.1984 - 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 und vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 86 , Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Rechtliche Beziehungen haben sich allerdings nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 = juris Rn. 10; Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 ). An der Voraussetzung eines „streitigen“ Sachverhalts fehlte es, soweit der Kläger ursprünglich die allgemeine Feststellung begehrte, dass er im Rahmen seiner Fischereirechte befugt ist, zu angeln und zu fischen (vgl. § 3 FischG), „Fischereiberechtigungsscheine“ auszustellen, d.h. Dritten nach Maßgabe des § 17 FischG die Ausübung seiner Fischereirechte zu gestatten, Hegemaßnahmen zur Erfüllung seiner Hegepflicht (§ 14 FischG) durchzuführen und im Rahmen dieser Pflicht auch Fische auszusetzen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 3 FischG) sowie erforderlichenfalls Pflanzen einzubringen. Dass der Kläger diese sich aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - auch im Nationalpark Schwarzwald ausüben darf, hat der Beklagte nie bestritten, sondern ihm im Gegenteil unter Verweis auf die Bestandsschutzregelung aus § 10 Abs. 2 NLPG seit 2013 mehrfach bestätigt. 44 Ob der Kläger vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses mit dem in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 1 gestellten Anfechtungsantrag obsiegt hätte oder ob dem bereits entgegengestanden hat, dass der angefochtene Bescheid erst und nur auf seinen ausdrücklichen Antrag erging, bedarf im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO keiner Entscheidung. Es entspricht jedenfalls deshalb billigem Ermessen, ihm auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Beklagte bei einem Obsiegen hinsichtlich des in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 1 gestellte Klageantrags im Übrigen allenfalls zu einem im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO geringen Teil unterlegen wäre. 45 BESCHLUSS 46 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 31.12.2014 gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 44.000,-- Euro festgesetzt. 47 Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist im Falle einer - wie hier - Klageänderung der geänderte Streitgegenstand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2011 - 9 S 1167/11 -, VBlBW 2011, 443). Das Gericht hat den Streitwert des in der Klageschrift vom 17.12.2014 unter Nr. 1 bezeichneten Streitgegenstandes mit dem Regelstreitwert i.H.v. 5.000,-- Euro bemessen und dem nach Erledigungserklärung gestellten Feststellungantrag zum Bestehen eines Fahrrechts keine darüber hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung beigemessen. Den die Ausübung von Fischereirechten betreffende Klageantrag Nr. 2 in der Klageschrift vom 17.12.2014 hat das Gericht in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und ausgehend von drei Fischereigerechtigkeiten mit 24.000,-- Euro (3 x 8.000,-- Euro) beziffert. Der Streitgegenstand des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17.02.2015 hat es angesichts der erheblichen Kosten der begehrten Bewirtschaftungsmaßnahmen mit 15.000,-- Euro bewertet. 48 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.