Beschluss
5 S 2109/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2015 - 2 K 4260/14 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 35.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 44.000 Euro. 2 Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhob er am 17. Dezember 2014 Klage mit den Anträgen, 3 „1. Der Bescheid der Verwaltung des Nationalparks Schwarzwald vom 26.05.2014 wird aufgehoben. 4 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Ausübung seiner im Grundbuch von Baiersbronn Nr. ... eingetragenen Fischereirechte an den Flurstücken an ..., ..., ..., ... und ... in dem Umfang, wie die genannten Gewässer von der Unterschutzstellung betroffen sind, ohne zeitliche und inhaltliche Beschränkungen zu bewilligen. 5 Hilfsweise: 6 - Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner im Grundbuch von Baiersbronn, Nr. ... an den Grundstücken an ..., ...-..., ..., ... eingetragenen Fischereirechte befugt ist, zur Durchführung von Hege- und Pflegemaßnahmen im Nationalpark Schwarzwald – außerhalb der von der Nationalparkverwaltung hierfür freigegebenen Bereiche zu angeln oder zu fischen, - Fischereiberechtigungsscheine auszustellen, - Fische auszusetzen und Pflanzen einzubringen, - Hege- und Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Gewässerqualität und der Fischfauna durchzuführen, - und hierzu vor allem die Uferbereiche der Bäche von Verkrautung und Verwachsung freizuhalten und zu säubern.“ 7 In einem Schriftsatz vom 17. Februar 2015 erweiterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage um den Antrag, 8 „Der Beklagte wird verpflichtet, den Baumaufwuchs, sowie das Gebüsch und das Gestrüpp in dem die Fischgewässer des Klägers begleitenden Talflanken der ... und deren Zuflüsse mindestens bis zu einer NN-Höhe von 750 m über dem Meeresspiegel weiterhin so zu bewirtschaften, dass eine Verwaldung/Verbuschung verhindert und ausgeschlossen wird.“ 9 In der mündlichen Verhandlung beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ferner, 10 „festzustellen, dass der Kläger und die Pächter seiner Fischereirechte zur Ausübung der Fischereirechte genehmigungsfrei den Nationalpark befahren dürfen.“ 11 Mit Urteil vom 10. September 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte es den Streitwert gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 44.000 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts sei im Falle einer - wie hier - Klageänderung der geänderte Streitgegenstand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2011 - 9 S 1167/11 -, VBIBW 2011, 443). Das Gericht habe den Streitwert des in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 unter Nr. 1 bezeichneten Streitgegenstandes mit dem „Regelstreitwert“ in Höhe von 5.000 Euro bemessen und dem Feststellungantrag zum Bestehen eines Fahrrechts keine darüber hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung beigemessen. Den die Ausübung von Fischereirechten betreffenden Klageantrag Nr. 2 in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 habe das Gericht in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und ausgehend von drei Fischereigerechtigkeiten mit 24.000 Euro (3 x 8.000 Euro) beziffert. Den Streitgegenstand des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17. Februar 2015 habe es angesichts der erheblichen Kosten der begehrten Bewirtschaftungsmaßnahmen mit 15.000 Euro bewertet. 12 Gegen den am 16. September 2015 zugestellten Streitwertbeschluss hat der Kläger am 2. Oktober 2015 Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, der festgesetzte Streitwert sei mit Blick auf den aufzuwendenden Kaufpreis von 6,00 bis 7,50 Euro pro Kilogramm für eine Forellenzucht und den Ertrag aus dem Fischereirecht von maximal 45 Euro (25-30 Bachforellen à 200 g) deutlich übersetzt. 13 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte mit am 19. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz vom 12. Oktober 2015, er schließe sich der Streitwertbeschwerde seines Mandanten formell und inhaltlich an. Eine Streitwertbeschwerde im eigenen Namen solle aber nicht eingelegt werden. 14 Das Verwaltungsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. 15 Der Beklagte hat sich zur Streitwertbeschwerde nicht geäußert. II. 16 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die für eine Einzelrichterentscheidung des Senats erforderliche Voraussetzung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, nach welcher bereits die angefochtene Streitwertentscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden sein muss, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 17 Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und fristgerecht erhoben (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). 18 Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug beträgt nur 35.000 Euro. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zu 2, der den Umfang der drei Fischereigerechtigkeiten des Klägers betraf, mit 24.000 Euro zu hoch bewertet (dazu unter 1.). Im Übrigen kann der Kläger nicht beanspruchen, dass der von dem Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert herabgesetzt wird (dazu unter 2.). 19 1. Die Streitwertbeschwerde des Klägers hat insoweit Erfolg, als der Wert je einer Fischereigerechtigkeit nach dem Klageantrag zu 2 lediglich mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro anstatt mit 8.000 Euro zu bemessen ist (dazu unter a). Auf Grundlage des § 39 Abs. 1 GKG hat sodann eine Streitwertaddition zu erfolgen (dazu unter b). 20 a) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts dagegen keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 21 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 2 in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) mit jeweils 8.000 Euro bestimmt. Der Streitwertkatalog empfiehlt in dieser Nummer für die „Erteilung“ beziehungsweise den „Entzug des Jagdscheins“ einen Streitwert von 8.000 Euro. Für eine entsprechende Anwendung dieser Empfehlung besteht indes kein Raum, wenn - wie hier - nur um den Umfang eines Fischereirechts gestritten wird. 22 Für die entsprechende Anwendung von Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs auf den vorliegenden Fall mag sprechen, dass mit den streitgegenständlichen Fischereigerechtigkeiten ein dem Jagdrecht vergleichbarer sachlicher Gegenstand betroffen ist. Denn sie verleihen die Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Fischereigesetz für Baden-Württemberg). In entsprechender Weise bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG), dass das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis ist, auf einem bestimmten Gebiet Wildtiere im Sinne des § 7 Abs. 1 JWMG zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Allerdings war im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Frage streitgegenständlich, ob der Kläger Inhaber eines solchen Fischereirechts ist. Die Inhaberschaft derartiger Rechte dürfte hingegen regelmäßig in Verfahren, die das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz betreffen, über die „Erteilung“ beziehungsweise den „Entzug eines Jagdscheins“ den Gegenstand bilden. Im vorliegenden Fall war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger Inhaber von Fischereirechten ist. Vielmehr entzündete sich der Streit an der unterschiedlichen Auffassung der Beteiligten, welcher Umfang den Fischereigerechtigkeiten zukommt. Die Nationalparkverwaltung hatte mit ihrem Bescheid vom 26. Mai 2014 den Eindruck vermittelt, die Fischereigerechtigkeiten unterlägen in ihrer Ausübung sowohl einer zeitlichen als auch inhaltlichen Begrenzung. Geht es demnach nicht um das „Ob“ des Bestehens der Fischereigerechtigkeiten, sondern um ihren Berechtigungsgehalt, fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit für die Anlehnung des Streitwerts an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs. 23 Genügende Anhaltspunkte im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG für eine vom Auffangstreitwert abweichende Streitwertfestsetzung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Kaufpreis für eine Forellenzucht betrage zwischen 6,00 und 7,50 Euro je Kilo und der Ertrag aus dem Fischereirecht sei daher mit maximal 45 Euro (25-30 Bachforellen à je 200 g) jährlich anzunehmen. Entgegen seiner Auffassung bestimmt sich der Wert des Inhalts seiner Fischereigerechtigkeiten nicht nur am (momentanen) Marktpreis für den Verkauf von in den Gewässern aufgezogenen Forellen. Der nicht näher belegte Ertrag aus den Fischereigerechtigkeiten ist ein, aber nicht der ausschließliche wertbildende Faktor dieser Rechte. Darüber hinaus blendet die Berechnung des Klägers aus, dass seine Fischereigerechtigkeiten in ihrer zeitlichen Geltung nicht beschränkt sind. Eine wertmäßige Abschätzung des Ertrags darf demnach nicht von vornherein auf ein Jahr beschränkt werden. Da eine Prognose über die Beibehaltung der Fischereigerechtigkeiten in der Hand des Klägers und der über die kommenden Jahre zu erzielenden Erträge wegen Marktpreisschwankungen, Schwankungen im Bestand der Tiere, etc. nicht zu leisten ist, kann auf der Grundlage des Ertrags der Streitwert nicht verlässlich bestimmt werden. Daher hat es beim Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu verbleiben. 24 b) Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht gemäß § 39 Abs. 1 GKG eine Streitwertaddition vorgenommen. Nach dieser Bestimmung werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn bei den drei in Rede stehenden Fischereigerechtigkeiten handelt es sich jeweils um eigenständige Streitgegenstände. 25 Soweit die Vorschrift zunächst selbst einschränkend bestimmt, dass eine Addition zu unterbleiben hat, wenn eine entsprechende Bestimmung dies vorgibt (vgl. zum Beispiel § 43 GKG für die Häufung von Haupt- und Nebenforderungen, § 44 GKG für eine Anspruchshäufung bei Erhebung der Stufenklage oder § 45 Abs. 1 Satz 3 für das Verhältnis der Gegenstände von Klage und Widerklage), so ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass ein derartiges Additionsverbot nicht eingreift. 26 Über diese gesetzlich normierten Fälle hinaus ist anerkannt, dass eine Zusammenrechnung einzelner Werte für Streitgegenstände ausscheidet, wenn ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669, und vom 15. Juli 1998 - 1 B 75.98 -, juris, für die Fälle einer subjektiven Klagehäufung). Hieran fehlt es jedoch, da im gerichtlichen Verfahren der Umfang jedes einzelnen der drei Fischereigerechtigkeiten in Streit stand. Jedes dieser Fischereirechte vermittelt eine eigenständige Rechtsposition und ihnen kommt daher jeweils eine eigenständige und gerade keine identische Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hätte daher, hätten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, den Umfang jeder einzelnen Fischereigerechtigkeit getrennt voneinander überprüfen müssen. 27 2. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht für den Klageantrag zu 1 zu Recht vom Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen. Der Kläger hat dies auch nicht näher angegriffen. Nichts anderes gilt ferner für den mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 erhobenen, auf die Freihaltung von Verwaldung und Verbuschung gerichteten Verpflichtungsantrag. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG diesen Antrag angesichts der erheblichen Kosten der begehrten Bewirtschaftungsmaßnahmen mit 15.000 Euro bewertet. Diese Annahme entspricht einer sachgerechten Ausübung des nach § 52 Abs. 2 GKG eröffneten Ermessens unter Beachtung der Bedeutung der begehrten Maßnahme für den Kläger. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Streitwert insoweit abzuändern (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 5 S 2108/15 -). 28 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG.) 29 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).