Urteil
1 K 3760/13
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls. 2 Der Kläger steht als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes und ist bei der Justizvollzugsanstalt ... tätig. Am ... wurde der Kläger während seiner Dienstausübung in der Justizvollzugsanstalt ... und anschließend auf dem Polizeipräsidium ... durch Beamte der Kriminalpolizei vernommen. Sein Spind, sein Privat-PKW und seine Wohnung wurden durchsucht. Dem Kläger wurde vorgeworfen, gegen Entgelt Postsendungen in die Justizvollzugsanstalt ... und aus der Justizvollzugsanstalt ... transportiert und dadurch auch an einem Anabolikahandel mitgewirkt zu haben. Von der Schwester eines Gefangenen habe er Pakete mit Sendungen erhalten und diese dem Gefangenen ausgehändigt. Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger waren im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse über den unerlaubten Transport von Postsendungen des Gefangenen ..., hierfür erfolgte Zahlungen an einen Unbekannten sowie einen Anabolikahandel in der Justizvollzugsanstalt .... Bei diesen Ermittlungen waren bei der Schwester des betroffenen Gefangenen Postbelege und ein an sie adressiertes Paket sichergestellt worden, wodurch ein Postverkehr – unter dem Mädchennamen der Ehefrau des Klägers – zwischen der Wohnanschrift des Klägers und der Schwester des Gefangenen belegt werden konnte. Hinzu kam, dass die Ermittler aufgrund eines über das Vermögen des Klägers im Jahr 2008 eröffneten Insolvenzverfahrens ein potentielles Motiv des Klägers sahen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde ein Zettel mit der Adresse der Schwester des Gefangenen gefunden, der Kläger hatte zudem einen Notizzettel in seinem Geldbeutel, auf dem eine italienische Telefonnummer sowie der Name ... notiert waren. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger finanzielle Vorteile erhalten hatte, konnten im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen, zu denen im Vorfeld der Maßnahmen am ... auch eine Telefonüberwachung des Klägers zählte, nicht festgestellt werden. 3 Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Kläger sei lediglich eine zwischenzeitlich verjährte Ordnungswidrigkeit hinsichtlich des unbefugten Transports von Postsendungen nachzuweisen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 700 EUR eingestellt. Ergebnis der Ermittlungen war, dass der Kläger und seine Ehefrau im Ausland Arzneimittel erworben hatten und der Kläger diese zum Teil an einen Arbeitskollegen veräußert hatte. 4 Mit Disziplinarverfügung vom 06.05.2013, bekanntgegeben am 06.06.2013 verhängte die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten unbefugten Posttransports eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR. Im Disziplinarverfahren hatte sich der Kläger zuvor mit Rechtsanwaltsschreiben vom 22.01.2013 dahingehend eingelassen, dass zwischen ihm und der Schwester des Gefangenen ... kein Kontakt bestanden habe und es sich bei der aufgefundenen Telefonnummer um die Telefonnummer des Gefangenen ... selbst gehandelt habe, die ihm dieser über einen Mitgefangenen nach seiner Haftentlassung habe zukommen lassen. Richtig sei, dass der Gefangene mehrmals verspätet mit Briefen an den Kläger herangetreten sei und um eilige Beförderung gebeten habe. Der Kläger habe eine Sichtkontrolle durchgeführt und diese Schreiben dann ohne Vorlage an die Vollzugsdienstleitung direkt in das Postfach für das Tor gelegt. Andere Sendungen habe er nicht befördert. Das Disziplinarverfahren hinsichtlich der Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz stellte die Beklagte mit Blick auf die bereits erfolgte Zahlung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ein. 5 Mit Schreiben vom 28.05.2013 beantragte der Kläger die Anerkennung der Ereignisse vom ... als Dienstunfall. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vom ... vor, wonach er aufgrund der Ereignisse am ... an einer depressiven Episode mit suizidalen Anteilen, Myogelosen, einer paravertebralen Tendomyopathie sowie einer posttraumatische Belastungsstörung leide. 6 Mit Bescheid vom 17.07.2013, bekanntgegeben am 02.08.2013, lehnte das Justizministerium Baden-Württemberg die Anerkennung der Ereignisse vom ... als Dienstunfall ab und stellte fest, dass keine Unfallfürsorge gewährt werden könne. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Vorrang des § 2 StrEG. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Ereignissen nicht um einen Dienstunfall, da sie nicht in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten seien. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen seien dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. 7 Der Kläger erhob am 21.08.2013 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass die Ermittlungsmaßnahmen in ursächlichen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung gestanden hätten. Die in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken hätten sich mit den Durchsuchungsmaßnahmen verwirklicht. Er habe sich keine Verhaltensweisen zu Schulden kommen lassen, die dem Interesse des Dienstherrn zuwider gelaufen wären. Für eine Subsidiarität der Unfallfürsorge des Dienstherrn gegenüber den Regelungen des StrEG gebe es keine gesetzliche Grundlage. 8 Das Justizministerium Baden-Württemberg wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.11.2013, zugestellt am 26.11.2013, zurück. Die streitgegenständlichen Ereignisse seien nicht der dienstlichen Sphäre des Beamten zuzuordnen. Etwaige Schäden würden nach dem StrEG entschädigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden. 9 Der Kläger hat am 11.12.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er sei von den Vorkommnissen am ... erheblich verunsichert worden und schwer erkrankt. Ihm sei vom Versorgungsamt des Landratsamtes ... ein Grad der Behinderung von ... zuerkannt worden. Vom ... bis Anfang ... sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen, danach habe die Wiedereingliederung in den Dienst begonnen. Er habe sich bei den streitigen Ereignissen „in Ausübung“ seines Dienstes befunden, da er sich im Dienstgebäude aufgehalten und ordnungsgemäß seinen Dienst verrichtet habe. Rechtlich unhaltbar sei ihm eine Straffälligkeit durch Zusammenwirken mit Gefangenen zur Last gelegt worden. Dieser Tatvorwurf nehme seinen Ausgang im Gefahrenbereich, in dem er als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst aufgrund der Anforderungen seines Dienstes tätig werde. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. „In dubio pro reo“ könne ihm auch nicht das angebliche Begehen einer Ordnungswidrigkeit angelastet werden. Ihm hätten damit gerade keine Verhaltensweisen, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider liefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten seien, nachgewiesen werden können. Unabhängig davon komme es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereigne, im Bereich der dienstlichen Sphäre liege. Eine Subsidiarität zu den Regelungen des StrEG bestehe nicht, da dort keine umfassende Unfallfürsorge vorgesehen sei. Der Kläger legte ergänzend ein fachärztliches Attest vor, wonach er sich seit dem ... wegen einer depressiven Entwicklung und Somatisierungsstörung in psychiatrischer Behandlung befinde. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Ereignisse vom ... entsprechend dem Antrag des Klägers vom 28.05.2013 als Dienstunfall anzuerkennen 12 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Nach dem Sinn der Regelung des § 45 Abs. 1 LBeamtVG, aus der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn eine Verantwortung des Dienstherrn zu begründen, sei ein innerer Zusammenhang zum Dienst des Klägers im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Mit Ermittlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens könne jeder jederzeit konfrontiert werden. Der Kläger habe durch sein Verhalten die strafrechtlichen Ermittlungen selbst (mit-)veranlasst. Dass der Kläger von den strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen während seines Dienstes erfahren habe, sei nicht der Risikosphäre des Beklagten zuzuordnen. Es stelle vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko dar. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Vernehmung und der Durchsuchungsmaßnahmen am ... als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 19 Die Vernehmung und die Durchsuchungsmaßnahmen am ... (i.F.: Ermittlungsmaßnahmen) erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht. Zwar dürfte jedenfalls die erstmalige Vernehmung des Klägers mit der Eröffnung der Tatvorwürfe in der Justizvollzugsanstalt noch als plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG einzustufen sein. Abgesehen von der Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge eines unmittelbar erlittenen seelischen Schocks (vgl. dazu etwas BVerwG, Urteil vom 09.04.1970 - II C 49.68 -, juris) ursächlich darauf zurückgeführt werden können oder sich erst über einen längeren Zeitraum entwickelt haben, fehlt es aber an der erforderlichen Dienstbezogenheit der geltend gemachten Ereignisse. 20 1. Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - VI C 203.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, juris Rn. 17 ff.). Die Tatbestandsmerkmale "in Ausübung des Dienstes" bzw. „infolge des Dienstes“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel dann verwirklicht, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit, insbesondere der regelmäßigen Arbeitszeit, im Dienstgebäude aufhält und dort einem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis ausgesetzt war. Allerdings rechtfertigen es Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris Rn. 18). 21 Ausgehend hiervon kann es im Fall staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen für die Dienstbezogenheit des plötzlich eingetretenen Ereignisses nicht allein auf Zeit und Ort der konkreten Ermittlungsmaßnahmen ankommen. Denn bei den Ermittlungsmaßnahmen handelt es sich nicht um ein zufälliges, jederzeit mögliches Ereignis, das während der Dienstausübung eingetreten ist (vgl. zu einer solchen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris), sondern um zielgerichtet ergriffene Maßnahmen, die sich auf zuvor erlangte Erkenntnisse und zuvor erwirkte richterliche Beschlüsse stützen. Der notwendige Dienstbezug des Ereignisses kann sich in diesem Fall nicht schon daraus ergeben, dass die Maßnahmen am Arbeitsplatz des Beamten durchgeführt wurden. Denn dann läge es auch bei Ermittlungsmaßnahmen aufgrund außerdienstlichen bzw. dem Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufenden Verhaltens eines Beamten in der Hand der Ermittlungsbehörde, ob sie den Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts eröffnet. Dies widerspricht Sinn und Zweck des § 45 LBeamtVG, da sich in diesen Fällen keine Risiken der dienstlichen Sphäre verwirklichen, sondern Zeit und Ort der Ermittlungsmaßnahmen allein ermittlungstaktisch bestimmt werden. 22 Vielmehr ist maßgeblich, ob das Geschehen, auf das sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen beziehen, seinerseits den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung aufweist, sich also während der pflichtgemäßen Erledigung der dem Kläger obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignet hat und nicht seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre zuzuordnen ist. Die Pflicht des Dienstherrn zur besonderen Schutzgewährung durch Unfallfürsorge ist nach dem Vorstehenden eine Kehrseite der besonderen Pflichtenstellung des Beamten. Die Pflicht, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, erfordert es dabei, den Beamten von den finanziellen Belastungen freizustellen, die sich aus einer im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Beamter erfolgten, im Nachhinein aber nicht gerechtfertigten Strafverfolgung ergeben (vgl. in anderem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 8). 23 Auch wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen – wie hier – wegen des Verdachts der Begehung einer vorsätzlichen Straftat im Dienst letztlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, stellen sie danach grundsätzlich kein Ereignis dar, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wenn der Beamte vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt hat, die den Anfangsverdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat begründen, und er vor diesem Hintergrund mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen rechnen musste. Das Risiko – wenn auch möglicherweise ergebnislos verlaufender – Ermittlungsmaßnahmen ist dann nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Denn schon der vorwerfbar ohne dienstliche Veranlassung gesetzte Anfangsverdacht hinsichtlich einer vorsätzlichen Straftat läuft den Interessen des Dienstherrn zuwider und ist allein durch den einzelnen Beamten steuer- und kontrollierbar. Die durch etwaige Strafverfolgungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang entstehenden Sonderbelastungen sind dann allein dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 9). Dabei kann es aus Sicht der Kammer auch nicht darauf ankommen, ob das im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen festgestellte Verhalten des Beamten konkret den Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hat, denn dann wäre es allein dem Zufall überlassen, ob die Ermittlungsbehörde konkret aufgrund eines Verhaltens des betroffenen Beamten tätig wird oder ob sie aufgrund von Umfeldermittlungen und kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat gewonnen hat und erst im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse über das Verhalten des Beamten gewinnt bzw. gewinnen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei einer ex-post-Betrachtung der Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer vorsätzlichen Straftat, der Voraussetzung für weitergehende Ermittlungsmaßnahmen wie eine Durchsuchung ist (vgl. § 102 StPO), auf durch den Beamten vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung gesetzte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann. Denn bei seiner Dienstausübung hat der Beamte bereits jeden Anschein strafbaren Verhaltens zu vermeiden (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Ein entsprechendes, den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Straftat begründendes Verhalten läuft daher den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider. Ermittlungsmaßnahmen, die an einen solchen Sachverhalt anknüpfen, sind dann unabhängig von ihrem konkreten Anlass dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen. 24 2. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorwerfbar tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt, die den Anfangsverdacht der Bestechlichkeit begründen konnten. Eine dienstliche Veranlassung hierfür ist nicht ersichtlich. 25 Die Kammer ist angesichts der vom Kläger in der Sache nicht in Frage gestellten tatsächlichen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass der Kläger von den Kontakten seiner Ehefrau zur Schwester des Gefangenen ... wusste. Aus den bei der Schwester des Gefangenen aufgefundenen Postbelegen sowie dem sichergestellten Paket ergibt sich, dass jedenfalls die Ehefrau des Klägers während der Haftzeit des Gefangenen ... in wiederholtem Kontakt mit der Schwester des Gefangenen stand. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass unter der Wohnanschrift des Klägers noch eine weitere Person mit dem Mädchennamen der Ehefrau wohnte. Dem Kläger ist dieser Kontakt in irgendeiner Form auch bekannt gewesen, da ein Notizzettel mit der Adresse der Schwester des Gefangenen bei der Wohnungsdurchsuchung am ... im Schlafzimmer seiner Wohnung unter dem Rand eines Spiegels geklemmt aufgefunden worden ist. Für diese Kontakte hatten weder der Kläger noch seine Ehefrau eine Erklärung. Hinzu kommt, dass dem Kläger auch bewusst gewesen sein musste, dass seine aktenkundigen finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich ein Motiv für ein Bestechungsdelikt bilden konnten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger, dem als erfahrenem Justizvollzugsbeamten die besondere Sensibilität von Kontakten mit Gefangenen oder deren Angehörigen sowie die Bedeutung der Einhaltung der dienstlichen Regelungen zum Posttransport bewusst gewesen sein musste, jeden weiteren Anschein unkorrekten Verhaltens gegenüber dem betroffenen Gefangenen vermeiden müssen. Er hat jedoch trotz dieser Umstände, wie er im Disziplinarverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, Post des Gefangenen ... unter Unterlassung der eigentlich gebotenen Vorlage an die Vollzugsdienstleitung mehrmals direkt in den Postausgang der Justizvollzugsanstalt gegeben und damit gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Eine dienstliche Veranlassung für dieses Verhalten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 In einer Gesamtschau begründen diese Umstände hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, welche allein in der Sphäre des Klägers wurzeln und durch entsprechendes Verhalten des Klägers (z.B. Einwirken auf seine Ehefrau, Vermeidung des Kontakts zu dem Gefangenen ... durch Anzeige der Kontakte bei seinem Dienstvorgesetzen) zu vermeiden gewesen wären. Der Kläger musste in diesem Zusammenhang damit rechnen, dass sich bei entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Gefangenen ... bzw. dessen Schwester etwaige Ermittlungsmaßnahmen zwangsläufig auch gegen ihn richten würden. Den Ermittlungsmaßnahmen vom ... fehlt es nach alledem an der notwendigen Dienstbezogenheit. 27 3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise angeregten weiteren Sachverhaltsermittlung, gerichtet auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Ursächlichkeit der Vorkommnisse am ... für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bedurfte es nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auf die Ursächlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kommt es aufgrund der fehlenden Dienstbezogenheit der Ereignisse nicht mehr an. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. 29 Beschluss 30 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5000 EUR festgesetzt. 31 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Vernehmung und der Durchsuchungsmaßnahmen am ... als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 19 Die Vernehmung und die Durchsuchungsmaßnahmen am ... (i.F.: Ermittlungsmaßnahmen) erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht. Zwar dürfte jedenfalls die erstmalige Vernehmung des Klägers mit der Eröffnung der Tatvorwürfe in der Justizvollzugsanstalt noch als plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG einzustufen sein. Abgesehen von der Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge eines unmittelbar erlittenen seelischen Schocks (vgl. dazu etwas BVerwG, Urteil vom 09.04.1970 - II C 49.68 -, juris) ursächlich darauf zurückgeführt werden können oder sich erst über einen längeren Zeitraum entwickelt haben, fehlt es aber an der erforderlichen Dienstbezogenheit der geltend gemachten Ereignisse. 20 1. Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - VI C 203.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, juris Rn. 17 ff.). Die Tatbestandsmerkmale "in Ausübung des Dienstes" bzw. „infolge des Dienstes“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel dann verwirklicht, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit, insbesondere der regelmäßigen Arbeitszeit, im Dienstgebäude aufhält und dort einem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis ausgesetzt war. Allerdings rechtfertigen es Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris Rn. 18). 21 Ausgehend hiervon kann es im Fall staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen für die Dienstbezogenheit des plötzlich eingetretenen Ereignisses nicht allein auf Zeit und Ort der konkreten Ermittlungsmaßnahmen ankommen. Denn bei den Ermittlungsmaßnahmen handelt es sich nicht um ein zufälliges, jederzeit mögliches Ereignis, das während der Dienstausübung eingetreten ist (vgl. zu einer solchen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris), sondern um zielgerichtet ergriffene Maßnahmen, die sich auf zuvor erlangte Erkenntnisse und zuvor erwirkte richterliche Beschlüsse stützen. Der notwendige Dienstbezug des Ereignisses kann sich in diesem Fall nicht schon daraus ergeben, dass die Maßnahmen am Arbeitsplatz des Beamten durchgeführt wurden. Denn dann läge es auch bei Ermittlungsmaßnahmen aufgrund außerdienstlichen bzw. dem Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufenden Verhaltens eines Beamten in der Hand der Ermittlungsbehörde, ob sie den Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts eröffnet. Dies widerspricht Sinn und Zweck des § 45 LBeamtVG, da sich in diesen Fällen keine Risiken der dienstlichen Sphäre verwirklichen, sondern Zeit und Ort der Ermittlungsmaßnahmen allein ermittlungstaktisch bestimmt werden. 22 Vielmehr ist maßgeblich, ob das Geschehen, auf das sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen beziehen, seinerseits den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung aufweist, sich also während der pflichtgemäßen Erledigung der dem Kläger obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignet hat und nicht seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre zuzuordnen ist. Die Pflicht des Dienstherrn zur besonderen Schutzgewährung durch Unfallfürsorge ist nach dem Vorstehenden eine Kehrseite der besonderen Pflichtenstellung des Beamten. Die Pflicht, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, erfordert es dabei, den Beamten von den finanziellen Belastungen freizustellen, die sich aus einer im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Beamter erfolgten, im Nachhinein aber nicht gerechtfertigten Strafverfolgung ergeben (vgl. in anderem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 8). 23 Auch wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen – wie hier – wegen des Verdachts der Begehung einer vorsätzlichen Straftat im Dienst letztlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, stellen sie danach grundsätzlich kein Ereignis dar, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wenn der Beamte vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt hat, die den Anfangsverdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat begründen, und er vor diesem Hintergrund mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen rechnen musste. Das Risiko – wenn auch möglicherweise ergebnislos verlaufender – Ermittlungsmaßnahmen ist dann nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Denn schon der vorwerfbar ohne dienstliche Veranlassung gesetzte Anfangsverdacht hinsichtlich einer vorsätzlichen Straftat läuft den Interessen des Dienstherrn zuwider und ist allein durch den einzelnen Beamten steuer- und kontrollierbar. Die durch etwaige Strafverfolgungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang entstehenden Sonderbelastungen sind dann allein dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 9). Dabei kann es aus Sicht der Kammer auch nicht darauf ankommen, ob das im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen festgestellte Verhalten des Beamten konkret den Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hat, denn dann wäre es allein dem Zufall überlassen, ob die Ermittlungsbehörde konkret aufgrund eines Verhaltens des betroffenen Beamten tätig wird oder ob sie aufgrund von Umfeldermittlungen und kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat gewonnen hat und erst im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse über das Verhalten des Beamten gewinnt bzw. gewinnen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei einer ex-post-Betrachtung der Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer vorsätzlichen Straftat, der Voraussetzung für weitergehende Ermittlungsmaßnahmen wie eine Durchsuchung ist (vgl. § 102 StPO), auf durch den Beamten vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung gesetzte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann. Denn bei seiner Dienstausübung hat der Beamte bereits jeden Anschein strafbaren Verhaltens zu vermeiden (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Ein entsprechendes, den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Straftat begründendes Verhalten läuft daher den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider. Ermittlungsmaßnahmen, die an einen solchen Sachverhalt anknüpfen, sind dann unabhängig von ihrem konkreten Anlass dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen. 24 2. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorwerfbar tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt, die den Anfangsverdacht der Bestechlichkeit begründen konnten. Eine dienstliche Veranlassung hierfür ist nicht ersichtlich. 25 Die Kammer ist angesichts der vom Kläger in der Sache nicht in Frage gestellten tatsächlichen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass der Kläger von den Kontakten seiner Ehefrau zur Schwester des Gefangenen ... wusste. Aus den bei der Schwester des Gefangenen aufgefundenen Postbelegen sowie dem sichergestellten Paket ergibt sich, dass jedenfalls die Ehefrau des Klägers während der Haftzeit des Gefangenen ... in wiederholtem Kontakt mit der Schwester des Gefangenen stand. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass unter der Wohnanschrift des Klägers noch eine weitere Person mit dem Mädchennamen der Ehefrau wohnte. Dem Kläger ist dieser Kontakt in irgendeiner Form auch bekannt gewesen, da ein Notizzettel mit der Adresse der Schwester des Gefangenen bei der Wohnungsdurchsuchung am ... im Schlafzimmer seiner Wohnung unter dem Rand eines Spiegels geklemmt aufgefunden worden ist. Für diese Kontakte hatten weder der Kläger noch seine Ehefrau eine Erklärung. Hinzu kommt, dass dem Kläger auch bewusst gewesen sein musste, dass seine aktenkundigen finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich ein Motiv für ein Bestechungsdelikt bilden konnten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger, dem als erfahrenem Justizvollzugsbeamten die besondere Sensibilität von Kontakten mit Gefangenen oder deren Angehörigen sowie die Bedeutung der Einhaltung der dienstlichen Regelungen zum Posttransport bewusst gewesen sein musste, jeden weiteren Anschein unkorrekten Verhaltens gegenüber dem betroffenen Gefangenen vermeiden müssen. Er hat jedoch trotz dieser Umstände, wie er im Disziplinarverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, Post des Gefangenen ... unter Unterlassung der eigentlich gebotenen Vorlage an die Vollzugsdienstleitung mehrmals direkt in den Postausgang der Justizvollzugsanstalt gegeben und damit gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Eine dienstliche Veranlassung für dieses Verhalten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 In einer Gesamtschau begründen diese Umstände hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, welche allein in der Sphäre des Klägers wurzeln und durch entsprechendes Verhalten des Klägers (z.B. Einwirken auf seine Ehefrau, Vermeidung des Kontakts zu dem Gefangenen ... durch Anzeige der Kontakte bei seinem Dienstvorgesetzen) zu vermeiden gewesen wären. Der Kläger musste in diesem Zusammenhang damit rechnen, dass sich bei entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Gefangenen ... bzw. dessen Schwester etwaige Ermittlungsmaßnahmen zwangsläufig auch gegen ihn richten würden. Den Ermittlungsmaßnahmen vom ... fehlt es nach alledem an der notwendigen Dienstbezogenheit. 27 3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise angeregten weiteren Sachverhaltsermittlung, gerichtet auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Ursächlichkeit der Vorkommnisse am ... für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bedurfte es nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auf die Ursächlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kommt es aufgrund der fehlenden Dienstbezogenheit der Ereignisse nicht mehr an. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. 29 Beschluss 30 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5000 EUR festgesetzt. 31 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.