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Urteil

4 S 516/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Schullandheimaufenthalt können begleitende Lehrkräfte während der gesamten Dauer im Dienst stehen; Tätigkeiten wie morgendliches Duschen sind dann dienstbezogen, wenn sie in engem natürlichen Zusammenhang mit dienstlichen Aufsichtspflichten stehen. • Ein Unfall in einer improvi­siert eingerichteten Dusche kann Dienstunfall sein, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Dienstpflichten zum Unfall ursächlich beigetragen haben. • Die Monatsklagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ist gewahrt, wenn die Klage innerhalb eines Monats bei Gericht eingeht (§ 74 VwGO).
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Duschen während Schullandheim als dienstliche Tätigkeit (Dienstunfall) • Bei einem Schullandheimaufenthalt können begleitende Lehrkräfte während der gesamten Dauer im Dienst stehen; Tätigkeiten wie morgendliches Duschen sind dann dienstbezogen, wenn sie in engem natürlichen Zusammenhang mit dienstlichen Aufsichtspflichten stehen. • Ein Unfall in einer improvi­siert eingerichteten Dusche kann Dienstunfall sein, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Dienstpflichten zum Unfall ursächlich beigetragen haben. • Die Monatsklagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ist gewahrt, wenn die Klage innerhalb eines Monats bei Gericht eingeht (§ 74 VwGO). Die Klägerin, Fachoberlehrerin an einer Realschule, begleitete im September 2003 eine Klasse ins Schullandheim in Österreich. Am 16.09.2003 rutschte sie morgens beim Griff nach einer Shampooflasche in einer als Dusche genutzten Badewanne aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Sie meldete den Vorfall als Unfall und legte ein ärztliches Attest vor. Das Oberschulamt lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab mit der Begründung, morgendliches Duschen sei privat und nicht durch dienstliche Erfordernisse geprägt. Die Klägerin klagte fristgerecht; das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst wegen Fristversäumnis ab. Der Senat ließ Berufung zu und entschied nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist § 31 BeamtVG: Dienstunfall setzt Eintritt in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. • Abgrenzungskriterium ist der Zweck des dienstlichen Unfallfürsorgeanspruchs: Schutz bei Gefahren, die in dienstlicher Sphäre liegen und während pflichtgemäßer Erledigung dienstlicher Aufgaben entstehen (st. Rspr. BVerwG). • Bei Lehrern sind dienstliche Pflichten nicht auf Unterrichtszeit/-ort beschränkt; bei Schullandheimaufenthalten besteht eine elterngleiche, durchgehende Aufsichtspflicht, die eine ständige räumliche Präsenz und Einsatzbereitschaft verlangt. • Die dienstliche Sphäre umfasst deshalb während eines Schullandheimaufenthalts typischerweise auch Zeiten außerhalb des Unterrichts; Gestaltungsfreiheit der Lehrkraft ist durch die Erfordernisse der Aufgabenerfüllung begrenzt. • Das morgendliche Duschen der Klägerin stand in engem natürlichen Zusammenhang mit ihren Aufsichtspflichten und der ständigen Einsatzbereitschaft; sie war deshalb im "Banne des Dienstes" und nicht rein privat tätig. • Besondere örtliche Verhältnisse der Dusche (umgebaute Badewanne, ungünstige Anordnung von Abstellmöglichkeiten) und die Notwendigkeit, jederzeit eingreifen zu können, haben ursächlich zum Unfall beigetragen; damit fehlt es an der vom Beklagten behaupteten privaten Prägung der Verrichtung. • Die Klagefrist war eingehalten: Zustellung des Widerspruchsbescheids am 03.02.2004, Klageeingang am 03.03.2004; damit ist die Monatsfrist des § 74 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Satz1 VwGO gewahrt. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen der §§ 132 Abs.2 VwGO, 127 BRRG. Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts und verpflichtet den Beklagten, den Unfall vom 16.09.2003 als Dienstunfall anzuerkennen; die Bescheide des Oberschulamts werden aufgehoben. Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil das Duschen während des Schullandheimaufenthalts durch die dienstliche 24‑Stunden‑Aufsichtspflicht geprägt war und die besonderen örtlichen Verhältnisse der Dusche zum Unfall beitrugen. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Dienstunfallanerkennung nach § 31 BeamtVG. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen.