Urteil
4 K 1093/13
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Anspruch auf weiteren Wiederholungsversuch nach Ausschöpfung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten.
• Offensichtliche Fehler in Prüfungsaufgaben sind umgehend zu berichtigen; erfolgte Korrektur und angemessene Kompensation können Verfahrensmängel beseitigen.
• Unverzügliche Rüge von Prüfungsstörungen durch den Prüfling ist erforderliche Mitwirkungspflicht; verspätete Rügen sind unbeachtlich.
• Prüfungsstoff richtet sich nach der Prüfungsordnung; Abweichungen der Vorbereitungskurse berühren die Rechtmäßigkeit der Prüfung nicht.
• Fehlende Formeln in einer Formelsammlung begründen keinen Mangel, wenn die Kenntnis dieser Formeln zum Prüfungsstoff gehört (§ 5 Abs. 2 PO).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf weiteren Wiederholungsversuch nach ausgeschöpfter Prüfungsordnung • Kein Anspruch auf weiteren Wiederholungsversuch nach Ausschöpfung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten. • Offensichtliche Fehler in Prüfungsaufgaben sind umgehend zu berichtigen; erfolgte Korrektur und angemessene Kompensation können Verfahrensmängel beseitigen. • Unverzügliche Rüge von Prüfungsstörungen durch den Prüfling ist erforderliche Mitwirkungspflicht; verspätete Rügen sind unbeachtlich. • Prüfungsstoff richtet sich nach der Prüfungsordnung; Abweichungen der Vorbereitungskurse berühren die Rechtmäßigkeit der Prüfung nicht. • Fehlende Formeln in einer Formelsammlung begründen keinen Mangel, wenn die Kenntnis dieser Formeln zum Prüfungsstoff gehört (§ 5 Abs. 2 PO). Der Kläger nahm an einer Fortbildung zum Geprüften Meister für Lagerwirtschaft teil und bestand die schriftliche Prüfung im Fach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" nicht. Er absolvierte zwei Nachprüfungen erfolglos; die letzte Wiederholungsprüfung fand am 30.11.2012 statt. Die Beklagte erklärte mit Bescheid vom 27.12.2012 das endgültige Nichtbestehen. Der Kläger rügte, er sei unzureichend vorbereitet worden, Aufgaben enthielten fehlende Angaben und in der Formelsammlung fehlten erforderliche Formeln; die Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten sei nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Hinweis auf die Begrenzung der Wiederholungen in der Prüfungsordnung (§ 9 PO) und die Rechtmäßigkeit der Prüfung. Der Kläger klagte auf Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Prüfungsordnung). • Fehlerhafte oder unvollständige Aufgaben sind vom Aufsichtspersonal zu korrigieren; hier wurden fehlende Angaben zur Aufgabe Nr.2 nach etwa 20 Minuten mitgeteilt und der Kläger erhielt die volle Punktzahl hierfür, zudem wurde eine Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten gewährt, womit eine zumutbare Kompensation erfolgte. • Der Kläger hat die Unzulänglichkeit der gewährten Ausgleichsmaßnahme nicht unverzüglich während der Prüfung gerügt; eine nachträgliche Rüge nach Bekanntgabe des Ergebnisses ist grundsätzlich unzulässig, weil sie die Chancengleichheit verletzen kann. • Die fehlenden Formeln in der Formelsammlung begründen keinen Verfahrensmangel, da die Kenntnis der betreffenden Formeln Teil des durch § 5 Abs. 2 PO vorgegebenen Prüfungsstoffs ist. • Die Auswahl und Begrenzung des Prüfungsstoffs richtet sich nach der Prüfungsordnung und nicht nach dem Inhalt vorbereitender Lehrgänge; mangelnde Übereinstimmung mit dem Vorbereitungskurs verändert daher nicht die Rechtmäßigkeit der Prüfung. • Die Prüfungsbehörde durfte die geforderten physikalischen und mathematischen Grundbegriffe sowie die Anwendung entsprechender Formeln als Prüfungsleistung erwarten; die gestellte Aufgabe Nr.3 lag innerhalb des zulässigen Prüfungsrahmens. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 52 Abs.1 GKG. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen weiteren Wiederholungsversuch, weil die Prüfungsordnung die Anzahl der Wiederholungen begrenzt und die Durchführung der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 keine rechtswidrigen Verfahrensmängel aufwies. Die vom Kläger gerügten Störungen (fehlende Angaben, unvollständige Formelsammlung, vermeintlich zu kurze Nachbearbeitungszeit) wurden entweder während der Prüfung behoben oder fallen in den Prüfungsstoff, wie ihn § 5 Abs. 2 PO vorgibt. Zudem hat der Kläger die Unzulänglichkeit der gewährten Kompensation nicht unverzüglich während der Prüfung gerügt, sodass eine nachträgliche Geltendmachung unbeachtlich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.