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Urteil

1 K 503/14

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, der im Besitz eines gültigen Jagd- und Falknerjagdscheines ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr zu erteilen. 2 Am 25.03.2013 stellte er bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag und führte zur Begründung aus, die Waffe solle zum Erlegen von Kaninchen eingesetzt werden. Aufgrund von hohen Wildschäden und Verbiss an Forstkulturen im Forstbezirk ... müsse die Kaninchenbejagung verstärkt werden. Dies sei jedoch aufgrund der extrem hohen Frequentierung durch Jogger, Gassigeher und Spaziergänger bis in den späten Abend hinein sehr schwierig. Da es nur in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden und zu sehr später Zeit möglich sei, die Jagd auszuüben, um das Risiko einer Gefährdung so gering wie möglich zu halten, solle diese Waffe eingesetzt werden, um die Belästigung der Anwohner so minimal wie möglich zu halten. Unterschallmunition ohne Absorberwaffe sei immer noch zu laut, da der Mündungsknall immer noch deutlich zu hören sei. 3 Mit Bescheid vom 13.08.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nachgewiesen. Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen mit eingebauten Schalldämpfer komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei sei davon auszugehen, dass Schalldämpferwaffen im Allgemeinen zur Jagd nicht benötigt würden. Dies bedeute, dass der Kläger nachweisen müsse, dass eine solche Waffe ausnahmsweise zur Jagdausübung notwendig sei. Seine Ansicht, eine solche Waffe sei zur Bejagung von Kaninchen erforderlich, um die Störung von Bewohnern der angrenzenden Wohnbebauung durch Schüsse in den späten Abendstunden zu verringern, lasse nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass damit ein besonderes Bedürfnis zu bejahen sei. Der kurzzeitig auftretende Lärm durch einige Schüsse in den späten Abendstunden stelle keine außerordentliche Lärmbelästigung dar und sei daher nicht geeignet, ein jagdrechtliches Bedürfnis ausnahmsweise begründen zu können. Eine effektive Bejagung von Wildkaninchen sei ebenso mit Netzen, Fallen und Frettchen erfolgsversprechend. Auch der Einsatz von Kleinkalibergewehren unter Verwendung von Unterschallmunition wäre denkbar, weil sich dadurch der Mündungsknall entsprechend verringere. Ein zur Jagd eingesetztes Schallabsorbergewehr verringere auch nicht das Risiko der Gefährdung der Bevölkerung. Im Gegenteil würden durch den Schussknall Personen, die sich in der Nähe des Jagdgebiets aufhielten, auf die Aktivitäten des Jägers aufmerksam und dadurch zu größerer Umsicht und Vorsicht veranlasst. Dieser Warneffekt gehe durch die Benutzung eines Schallabsorbergewehrs verloren. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.01.2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe kein Bedürfnis für die Verwendung der in Rede stehenden Waffe nachgewiesen. 5 Am 19.02.2014 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, sein Interesse an dem Erwerb der Waffe und damit sein Bedürfnis werde dadurch begründet, dass Anwohner sich im Regelfall durch die Abgabe von Schüssen bei der Bejagung von Kaninchen gestört fühlten. Soweit im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen werde, dass eine Bejagung von Kaninchen auch mit Netzen und Fallen ausgeübt werden könne, sei dies grundsätzlich richtig, jedoch stelle sich dann wiederum das Problem, dass die gefangenen Kaninchen getötet werden müssten. Diese Tötung führe dann wiederum ihrerseits zu erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Unfallverhütungsvorschriften und die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Arbeitssicherheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu beachten seien. Nach diesen Vorschriften sei dafür Sorge zu tragen, dass u.a. auch Beeinträchtigungen durch Schall, soweit dies möglich sei, zu unterbleiben habe. Nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 könne unter bestimmten Voraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen erteilt werden. Die Waffe, um deren Erwerb es ihm gehe, sei zwar nicht schalenwildtauglich, verfüge jedoch ebenfalls über einen Mündungsknall, der zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des schießenden Jägers führen könne. 6 Er beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.01.2014 zu verpflichten, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis, berechtigend zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist auf den Inhalt der ergangenen Entscheidungen und macht ergänzend geltend, soweit sich der Kläger auf den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass Wildkaninchen weder zum Schalenwild zählten noch das beantragte Kaliber für die Jagd auf dieses schalenwildtauglich sei. Die Auftreffgeschwindigkeit des Kalibers.22lr sei viel zu gering, um Schalenwild zu bejagen. Um den Geräuschpegel bei der Bejagung von Wildkaninchen zu reduzieren, sei die Verwendung von Unterschallmunition zu empfehlen. Der Mündungsknall sei dadurch zwar auch noch zu hören, jedoch geräuschärmer, weil die Patrone den Lauf der Langwaffe mit einer Mündungsgeschwindigkeit unterhalb der Schallgeschwindigkeit verlasse. Im Erlass seien ganz bewusst kleinere Kaliber ausgenommen worden. Eine effektive Bejagung auf kürzere Distanzen sei auch durch Alternativen möglich. 11 Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 13 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr erteilt, da er kein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erstens besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und zweitens die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Das Gesetz geht hiernach zunächst davon aus, dass bestimmte Umstände im Einzelfall – die glaubhaft gemacht werden müssen – im Rahmen einer Abwägung mit den genannten öffentlichen Interessen („gegenüber“) zur Anerkennung dieses Bedürfnisses führen. Dabei wird der prüfenden Behörde kein Ermessen eingeräumt. Entscheidend ist vielmehr die richtige Würdigung der zugrunde liegenden und erheblichen Tatsachen in ihrer Bedeutung (vgl.: König/ Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 8 Rn 1). Sonach muss der Kläger nachweisen, dass eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr, für deren Erwerb er eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt, für die Jagdausübung im konkreten Fall ausnahmsweise notwendig ist. Zur Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer Ausnahme für die Verwendung eines Schalldämpfers oder – wie hier – Schalldämpferwaffe ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern in § 3 Abs. 1 WaffG a. F. aus Immissionsschutzgesichtspunkten geregelt hat. Nach der Begründung des Gesetzes wurde diese Regelung in das Waffengesetz aufgenommen, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des als Landesrecht weitergeltenden Waffengesetzes vom 18.03.1938 (RWG) berücksichtigt worden waren (vgl. BT-Drs. 6/2678, S. 25).Maßgeblich gegen die Verwendung von Schalldämpfern und Schalldämpferwaffen spricht unter Sicherheitsgesichtspunkten - neben der Erschwerung der polizeilichen Kontrolle des Schusswaffengebrauchs -, dass der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt (ebenso: VG Münster, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 1670/13 -, juris).Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass Schalldämpfer im Allgemeinen zur Jagdausübung nicht benötigt werden. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. "Erforderlich" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich wäre, weil alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Das ist aber nicht der Fall, da der Kläger ausweislich der mit Schriftsatz vom 07.03.2016 vorgelegten Tabelle im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 31.03.2015 über 200 Wildkaninchen auch ohne Schalldämpfer erlegt hat. Dass die Jagdausübung mit Schalldämpfer erleichtert wird und erfolgversprechender ist, begründet hingegen nicht die Notwendigkeit eines Schalldämpfers (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.). 14 Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Verwendung eines Schalldämpfers erforderlich sei, um die Bewohner der angrenzenden Wohnbebauung vor Lärmbelästigungen zu schützen, kann dies kein waffenrechtliches Bedürfnis begründen. Denn zum ersten liegen die Verhältnisse insoweit nicht anders als bei allen Wohngebieten, die in waldnahen Gebieten liegen, in denen gejagt werden darf. Insoweit könnte nur im Hinblick auf ganz besonders ruhebedürftige Anlagen, wie etwa Intensivstationen von Krankenhäusern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte etwas anderes gelten (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.). Dafür ist aber im vorliegenden Falle weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Zum zweiten kann eine Bejagung von Kaninchen auch mittels Netzen und Fallen sowie durch Frettchen und - was im vorliegenden Rechtsstreit angesichts des Umstands, dass der Kläger auch über einen Falknerjagdschein verfügt, auch in Betracht kommt - Greifvögel erfolgen. Soweit der Kläger in der Klageschrift hat vortragen lassen, die notwendige Tötung der gefangenen Kaninchen führe ihrerseits wiederum zu erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen durch die Schreie der Kaninchen, die sich im Todeskampf befänden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Jäger in der Lage sein müsste, Tiere rasch und ohne große Qualen zu töten. Schließlich kann drittens eine Lärmreduzierung durch die Verwendung von Unterschallmunition erreicht werden. Bei ihnen entsteht kein Geschossknall, nur der Mündungsknall; die Lautstärke ist wesentlich geringer (vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/.22_lfB). 15 Auch mit dem Hinweis auf die berufsgenossenschaftlichen Arbeitssicherheitsvorschriften vermag der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht zu begründen. Soweit seine Mitarbeiter überhaupt Schallimmissionen durch die Verwendung eines Kleinkalibergewehrs ausgesetzt sind, hat der Kläger als Arbeitgeber die Pflicht, Unterschallmunition zu verwenden, und, sollte dies nicht ausreichend sein, seinen Mitarbeitern einen elektronischen Gehörschutz zu stellen. Dies ist ausreichend, um diese vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren. 16 Auch unter medizinischen Gründen ist der Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr für den Kläger nicht erforderlich. Eine Vorschädigung seines Gehörs liegt nicht vor, jedenfalls ist entsprechendes nicht geltend gemacht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang der Sache nach auf den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 beruft, bindet dieser als Verwaltungsvorschrift das Gericht bereits nicht bei der Auslegung des § 8 WaffG. Des Weiteren ist die dort geregelte Situation mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Er regelt das anzuerkennende Interesse des Jagdberechtigten an einer Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm und die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers bei der Jagd auf Schalenwild mit Jagdlangwaffen. Eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr ist für die Jagd auf Schalenwild, zu dem Kaninchen nicht zählen, nicht geeignet, da die erforderliche Auftreffenergie E 100 nicht erreicht bzw. das Kaliber zu klein ist. Mit diesem Kaliber wird Kleinwild gejagt (vgl.: http://www.djz.de/waffen-patronen/340-mit-kleinem-kaliber-22-lfb). Bei der Jagd auf Schalenwild kommt die Verwendung von Unterschallmunition, mit der der Geschossknall vermieden wird, nicht in Betracht, eine Lärmreduktion muss hier mittels Schalldämpfer erzielt werden, indem der Mündungsknall reduziert wird. Bezeichnenderweise sind die vom Kläger zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Freiburg (Urteil vom 12.11.2014 – 1 K 2227/13 –, juris) und Minden (Urteil vom 31.08. 2015 – 8 K 1281/14 –, juris) zu schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen ergangen (Kal. 7,62 x 51 bzw. 7,62 x 63). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 BESCHLUSS 19 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 20 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 13 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr erteilt, da er kein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erstens besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und zweitens die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Das Gesetz geht hiernach zunächst davon aus, dass bestimmte Umstände im Einzelfall – die glaubhaft gemacht werden müssen – im Rahmen einer Abwägung mit den genannten öffentlichen Interessen („gegenüber“) zur Anerkennung dieses Bedürfnisses führen. Dabei wird der prüfenden Behörde kein Ermessen eingeräumt. Entscheidend ist vielmehr die richtige Würdigung der zugrunde liegenden und erheblichen Tatsachen in ihrer Bedeutung (vgl.: König/ Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 8 Rn 1). Sonach muss der Kläger nachweisen, dass eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr, für deren Erwerb er eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt, für die Jagdausübung im konkreten Fall ausnahmsweise notwendig ist. Zur Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer Ausnahme für die Verwendung eines Schalldämpfers oder – wie hier – Schalldämpferwaffe ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern in § 3 Abs. 1 WaffG a. F. aus Immissionsschutzgesichtspunkten geregelt hat. Nach der Begründung des Gesetzes wurde diese Regelung in das Waffengesetz aufgenommen, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des als Landesrecht weitergeltenden Waffengesetzes vom 18.03.1938 (RWG) berücksichtigt worden waren (vgl. BT-Drs. 6/2678, S. 25).Maßgeblich gegen die Verwendung von Schalldämpfern und Schalldämpferwaffen spricht unter Sicherheitsgesichtspunkten - neben der Erschwerung der polizeilichen Kontrolle des Schusswaffengebrauchs -, dass der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt (ebenso: VG Münster, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 1670/13 -, juris).Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass Schalldämpfer im Allgemeinen zur Jagdausübung nicht benötigt werden. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. "Erforderlich" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich wäre, weil alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Das ist aber nicht der Fall, da der Kläger ausweislich der mit Schriftsatz vom 07.03.2016 vorgelegten Tabelle im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 31.03.2015 über 200 Wildkaninchen auch ohne Schalldämpfer erlegt hat. Dass die Jagdausübung mit Schalldämpfer erleichtert wird und erfolgversprechender ist, begründet hingegen nicht die Notwendigkeit eines Schalldämpfers (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.). 14 Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Verwendung eines Schalldämpfers erforderlich sei, um die Bewohner der angrenzenden Wohnbebauung vor Lärmbelästigungen zu schützen, kann dies kein waffenrechtliches Bedürfnis begründen. Denn zum ersten liegen die Verhältnisse insoweit nicht anders als bei allen Wohngebieten, die in waldnahen Gebieten liegen, in denen gejagt werden darf. Insoweit könnte nur im Hinblick auf ganz besonders ruhebedürftige Anlagen, wie etwa Intensivstationen von Krankenhäusern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte etwas anderes gelten (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.). Dafür ist aber im vorliegenden Falle weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Zum zweiten kann eine Bejagung von Kaninchen auch mittels Netzen und Fallen sowie durch Frettchen und - was im vorliegenden Rechtsstreit angesichts des Umstands, dass der Kläger auch über einen Falknerjagdschein verfügt, auch in Betracht kommt - Greifvögel erfolgen. Soweit der Kläger in der Klageschrift hat vortragen lassen, die notwendige Tötung der gefangenen Kaninchen führe ihrerseits wiederum zu erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen durch die Schreie der Kaninchen, die sich im Todeskampf befänden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Jäger in der Lage sein müsste, Tiere rasch und ohne große Qualen zu töten. Schließlich kann drittens eine Lärmreduzierung durch die Verwendung von Unterschallmunition erreicht werden. Bei ihnen entsteht kein Geschossknall, nur der Mündungsknall; die Lautstärke ist wesentlich geringer (vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/.22_lfB). 15 Auch mit dem Hinweis auf die berufsgenossenschaftlichen Arbeitssicherheitsvorschriften vermag der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht zu begründen. Soweit seine Mitarbeiter überhaupt Schallimmissionen durch die Verwendung eines Kleinkalibergewehrs ausgesetzt sind, hat der Kläger als Arbeitgeber die Pflicht, Unterschallmunition zu verwenden, und, sollte dies nicht ausreichend sein, seinen Mitarbeitern einen elektronischen Gehörschutz zu stellen. Dies ist ausreichend, um diese vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren. 16 Auch unter medizinischen Gründen ist der Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr für den Kläger nicht erforderlich. Eine Vorschädigung seines Gehörs liegt nicht vor, jedenfalls ist entsprechendes nicht geltend gemacht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang der Sache nach auf den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 beruft, bindet dieser als Verwaltungsvorschrift das Gericht bereits nicht bei der Auslegung des § 8 WaffG. Des Weiteren ist die dort geregelte Situation mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Er regelt das anzuerkennende Interesse des Jagdberechtigten an einer Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm und die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers bei der Jagd auf Schalenwild mit Jagdlangwaffen. Eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr ist für die Jagd auf Schalenwild, zu dem Kaninchen nicht zählen, nicht geeignet, da die erforderliche Auftreffenergie E 100 nicht erreicht bzw. das Kaliber zu klein ist. Mit diesem Kaliber wird Kleinwild gejagt (vgl.: http://www.djz.de/waffen-patronen/340-mit-kleinem-kaliber-22-lfb). Bei der Jagd auf Schalenwild kommt die Verwendung von Unterschallmunition, mit der der Geschossknall vermieden wird, nicht in Betracht, eine Lärmreduktion muss hier mittels Schalldämpfer erzielt werden, indem der Mündungsknall reduziert wird. Bezeichnenderweise sind die vom Kläger zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Freiburg (Urteil vom 12.11.2014 – 1 K 2227/13 –, juris) und Minden (Urteil vom 31.08. 2015 – 8 K 1281/14 –, juris) zu schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen ergangen (Kal. 7,62 x 51 bzw. 7,62 x 63). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 BESCHLUSS 19 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 20 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.