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Urteil

1 K 2227/13

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schalldämpfer sind waffenrechtlich erlaubnispflichtig; für Jäger gilt die Privilegierung des §13 WaffG nicht ohne Weiteres für Schalldämpfer. • Ein besonders anzuerkennendes Interesse kann der Gesundheitsschutz (Vermeidung weiterer Gehörschädigung) sein und ein Bedürfnis i.S.d. §§4 Abs.1 Nr.4, 8 WaffG begründen. • Elektronischer Gehörschutz ist nicht stets gleich geeignet; bei konkreten jagdlichen Erfordernissen (z.B. Nachsuche) kann ein Schalldämpfer erforderlich sein. • Bei Abwägung überwiegt im Einzelfall das Interesse des schwer vorgeschädigten Jägers am Schutz der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen. • Bei Vorliegen der sonstigen waffenrechtlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen des Schalldämpfers.
Entscheidungsgründe
Erteilung eines Schalldämpfers an beruflich jagenden Tinnituspatienten rechtmäßig • Schalldämpfer sind waffenrechtlich erlaubnispflichtig; für Jäger gilt die Privilegierung des §13 WaffG nicht ohne Weiteres für Schalldämpfer. • Ein besonders anzuerkennendes Interesse kann der Gesundheitsschutz (Vermeidung weiterer Gehörschädigung) sein und ein Bedürfnis i.S.d. §§4 Abs.1 Nr.4, 8 WaffG begründen. • Elektronischer Gehörschutz ist nicht stets gleich geeignet; bei konkreten jagdlichen Erfordernissen (z.B. Nachsuche) kann ein Schalldämpfer erforderlich sein. • Bei Abwägung überwiegt im Einzelfall das Interesse des schwer vorgeschädigten Jägers am Schutz der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen. • Bei Vorliegen der sonstigen waffenrechtlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen des Schalldämpfers. Der Kläger ist Leiter eines Forstbetriebs und beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet; er führt bis zu 30 Gesellschaftsjagden jährlich und übt außerdem Einzeljagd aus. Er beantragte die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse .308 Winchester und legte ärztliche Atteste vor, wonach er an einem Tinnitus und Hochtonschallempfindungsstörung leidet. Die Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf die grundsätzliche Erlaubnispflicht und die Zumutbarkeit elektronischen Gehörschutzes ab; das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid. Der Kläger klagte und machte ergänzend geltend, Schalldämpfer minderten den Schalldruck erheblich, elektronische Gehörschützer seien in bestimmten Jagdsituationen untauglich und europäische sowie sonstige Rechtsvergleiche sprächen nicht gegen die Erlaubnis. Gerichtliche Beweisaufnahme und Anhörungen wurden durchgeführt. • Rechtliche Einordnung: Schalldämpfer sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.3 dem WaffG zugeordnet und erlaubnispflichtig; Privilegierungen für Jäger (§13 WaffG) erfassen Schalldämpfer nicht. • Voraussetzungen: Neben Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde und Versicherung ist hier streitig das waffenrechtliche Bedürfnis nach §§4 Abs.1 Nr.4, 8 WaffG; dieses verlangt besonders anzuerkennende Interessen sowie Geeignetheit und Erforderlichkeit des Mittels. • Abwägung besonders anzuerkennender Interessen: Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Gesundheit (Gehör), insbesondere wegen bestehendem Tinnitus und ärztlicher Prognose weiterer Schädigung, ist sehr gewichtig (Art.2 GG). • Öffentliche Interessen: Das allgemeine Interesse, Waffenbestand gering zu halten, ist zu berücksichtigen; das Risiko spezifischer Delikte mit Schalldämpfern ist statistisch gering und bei Langwaffen anders zu bewerten als bei Kurzwaffen. • Geeignetheit: Schalldämpfer mindern den Schalldruck (je nach Qualität bis zu ca. 30 dB(A)) und sind damit geeignet, Lärmschäden zu reduzieren. • Erforderlichkeit: Elektronischer Gehörschutz ist nicht in allen jagdlichen Situationen ein gleich geeignetes mildes Mittel; bei Nachsuchen und bestimmten Einsatzlagen ist er untauglich oder beeinträchtigt Richtungshören, sodass kein gleich wirksames, nicht erlaubnispflichtiges Mittel vorhanden ist. • Weitere Erwägungen: Jagdrechtliche Vorgaben verbieten nicht den Einsatz größerer Kaliber; Schalldämpfer verringern Rückstoß und können damit auch jagdliche Interessen (Treffsicherheit, Tierschutz) fördern. • Ergebnis der Abwägung: Das Gewicht des Gesundheitsinteresses des Klägers überwiegt die öffentlichen Sicherheitsinteressen im konkreten Fall; somit ist das Bedürfnis i.S.d. §§4 Abs.1 Nr.4, 8 WaffG gegeben. Die Klage ist begründet: Die Bescheide der Behörde und des Regierungspräsidiums werden aufgehoben und die Behörde wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen des beantragten Schalldämpfers für die Büchse .308 Winchester zu erteilen. Das Gericht stellt fest, dass Schalldämpfer zwar erlaubnispflichtig sind und die Privilegierung für Jäger §13 WaffG nicht automatisch greift, hier aber das besonders anzuerkennende Interesse des gesundheitlichen Gehörschutzes des Klägers — gestützt auf ärztliche Atteste und seine beruflichen Jagdpflichten einschließlich Nachsuchen — das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt. Elektronischer Gehörsschutz ist nicht in allen erforderlichen Jagdsituationen gleich geeignet; deshalb ist der Schalldämpfer erforderlich, geeignet und zu gewähren. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Berufung wird zugelassen.