Urteil
A 2 K 5534/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2015 in den Ziffern 3 – 6 (Az. 5617276-423) verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ...1989 in Kabul/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Tadschiken, sunnitischen Glaubens. Er reiste am 06.03.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.03.2013 Asylantrag. Am 09.06.2015 fand eine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – statt. 2 Als Grund für seine Ausreise trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er von einem ... ..., einem ehemaligen Mujahedin-Kommandanten, und dessen Angehörigen und Freunden bedroht werde, die ihn töten bzw. seine Tochter haben wollten. Er habe seine heutige Ehefrau nur deswegen heiraten dürfen, weil sie bereits von ihm schwanger gewesen sei. ... ... behaupte, seine Ehefrau sei schon von Kindheit an seinem Sohn, ... ..., versprochen gewesen. Als ... ... etwa zwei Monate nach der Heirat davon erfahren habe, etwa im Juni/Juli 2008, habe er gedroht ihn, den Kläger, zu töten und seine Frau zu entführen. Schließlich habe die Jirga (Ältestenrat des Dorfes) beschlossen, dass die älteste Tochter des Klägers, ..., im Alter von zehn Jahren mit ... ... verlobt werden solle und ihn mit 13 Jahren heiraten solle. Er, der Kläger, sei bei der Beschlussfassung der Jirga nicht dabei gewesen und sei von Anfang an dagegen gewesen. Es sei dann aber vier Jahre relativ friedlich gewesen. Im Herbst 2012 seien mehrmals weibliche Mitglieder der Familie ... zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Herausgabe der nun vierjährigen ... verlangt, damit sie bei ihnen lebe und von ihnen erzogen werde, bis sie alt genug zum Heiraten sei. Er habe dies verweigert. Dann sei ... ... mit etwa 16–20 Personen, Angehörigen der Familie und Leibwächtern, zu ihm nach Hause gekommen und habe noch einmal verlangt, dass ... an die weiblichen Familienmitglieder herausgegeben werde, wenn diese am Freitag wiederkämen. Dabei sei der Kläger zusammen geschlagen worden. Als er deswegen zur Polizei in ... gegangen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie keine Anzeige gegen ... ... aufnehmen wollten, dass er selbst Schuld sei und dass er gehen solle. Daraufhin habe er sich dazu entschlossen, mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern auszureisen. 3 Mit Bescheid vom 16.11.2015, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 02.12.2015, lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm nicht zuerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht, außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 4 Am 08.12.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf die bei seiner Anhörung vorgebrachten Gründe und führt ergänzend aus, ... ... sei früher ein Kommandant der Organisation Shorai-e-Nesar gewesen, einer Unterorganisation der Jamiat-e-Eslami. Er sei ein religiös tief verwurzelter Kämpfer. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2015 in den Ziffern 3–6 (Az. 5617276 - 423) zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen, 7 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt, 8 sowie das gesetzliche Einreise und auf das Verbot auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.02.2016 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016, sowie die Akten des Bundesamts verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutz. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2015 ist daher in den Ziffern 3 – 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 16 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiärer Schutz ist danach zu gewähren, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. 17 Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers (a) wäre er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland durch den Beschluss der Jirga einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt (b). Dieser Beschluss ist auch einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Abs. 1 AsylG zurechenbar (c). Für den Kläger besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative (d). 18 a) Der Vortrag des Klägers ist glaubhaft und überzeugend. Er schilderte wortreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die Gründe für seine Flucht und wirkte dabei stellenweise emotional aufgewühlt. Die chronologisch springende Erzählung seiner Flucht mit seiner Frau und den Kindern spricht dabei für ein tatsächlich erlebtes Geschehen. Auch konnte der Kläger spontan und überzeugend erklären, warum er als Tadschike mit der paschtunischen Tradition der Jirga in Berührung kam, sowie, warum bei dem Besuch durch die Männer der Familie ... seine Tochter nicht mitgenommen wurde. Auch insgesamt ist das Geschehen inhaltlich nachvollziehbar. Obwohl der Brauch Ba‘ad, das Übergeben einer Frau zur Wiedergutmachung, nach afghanischem Recht verboten ist, wird er auf dem afghanischen Land weiterhin praktiziert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 60.11.2015, S. 17). 19 b) Der Kläger wäre bei der Rückkehr in sein Heimatland durch den Beschluss der Jirga einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2013 - A 11 S 3070/11, Juris Rn. 16 unter Hinweis auf Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 34 f. m.w.N.; EGMR, Urt. v. 29.04.2002 – 2364/02 Rn. 52, NJW 2002, 2851; vgl. EGMR, Urt. v. 10.04.2012 –9829/07 Rn. 43, NVwZ 2013, 1599). Behandlung und Bestrafung unterscheiden sich dadurch, dass Strafen Maßnahmen mit Sanktionscharakter sind, während Behandlungen alle sonstigen Formen staatlichen Handelns umfassen (Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 EMRK Rn. 5). 20 Durch den Beschluss der Jirga wurde der Kläger verpflichtet, seine Tochter im Alter von zehn Jahren zu verloben und aus seiner väterlichen Obhut zu geben, um sie mit dreizehn Jahren zu verheiraten, wobei ihrem Willen dazu nach den Umständen keine Bedeutung zukommt (Zwangsheirat). Damit wurde auch der Kläger als Vater schwerwiegend verletzt in seinem grundlegenden Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK, sowie seinem Grundrecht auf Schutz der Familie, Art. 6 GG. Sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 6 GG garantieren das elterliche Erziehungsrecht einschließlich des Rechts, mit seinem Kind zusammen zu leben und für sein Wohl zu sorgen. In dem Beschluss wurde die Tochter des Klägers als Ware benutzt um eine vermeintliche Schuld der Familie auszugleichen. Damit wurde sie zum bloßen Objekt herabgewürdigt und somit einem unmenschlichen, der Menschenwürde aus Art. 1 GG widersprechenden Behandlung unterzogen (vgl. BVerfGE 27, 1, 6 zur Objektformel, st. Rspr.). Indem der Kläger verpflichtet wurde, an dieser menschenunwürdigen Behandlung seiner Tochter mitzuwirken bzw. sie zu dulden, wurden ihm schwere seelische Qualen zugefügt und auch er selbst einer menschenunwürdigen Maßnahme unterzogen. 21 Der Bestrafungscharakter ergibt sich daraus, dass die Jirga ein Fehlverhalten des Klägers darin sah, dass er eine Frau geheiratet hat, die einem anderen versprochen gewesen sein soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Jirga-Beschluss aus Sicht der Beteiligten eine Art privatrechtlicher Kompromiss im Sinne eines Vergleichs war, bei dem zur Herstellung des Rechtsfriedens die Familie des Klägers auf seine Tochter verzichtet und die andere Seite auf Ansprüche auf die Ehefrau verzichtet. Der Kläger wurde jedenfalls objektiv und nach dem erkennbaren Zweck des Beschlusses für sein Verhalten sanktioniert. 22 c) Die Bestrafung ist auch einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c AsylG zuzurechnen. 23 Bei einer Jirga, einem Treffen der Älteren, handelt es sich um eine traditionelle Streitbeilegungsform in Afghanistan (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 60.11.2015, S. 16). In einer Mehrzahl der ländlichen Gegenden sind Jirgas, neben Shuras, sehr viel einflussreicher als formal eingerichtete Gerichtete und gehören dort zu den Grundsäulen von Streitbeilegung und Rechtschutz für eine große Mehrheit der Bevölkerung (UNAMA, Still a Long Way to Go: Implementation oft he Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan, vom Dezember 2012, S. 24 f.). Die afghanische nationale Polizei sowie Staatsanwaltschaften sollen sogar zahlreiche Fälle zur Streitbeilegung an Jirgas delegieren (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 57). 24 Es kann offen bleiben, ob der afghanische Staat die Ausübung von Hoheitsgewalt durch Jirgas in einem derartigen Ausmaß zulässt, dass diese als faktischer Bestandteil der staatlichen Ordnung angesehen werden müssten und dem afghanischen Staat im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 1 AsylG zurechenbar wären. Jedenfalls handelt es sich bei der Jirga um einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 3 AsylG gegen den der afghanische Staat als Akteur im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nichtstaatliche Akteure in diesem Sinn können sogar Clans, Stämme oder Einzelpersonen sein (Zeitler in HTK-AuaslR, § 3c AsylVfG, Stand 03.11.2013, Rn. 8-12 m.w.N.), so dass ein gesellschaftlich akzeptiertes Gremium wie die Jirga auch darunter fällt. Nach den Erkenntnismitteln (s.o.) ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage oder willens, gegen die Jirgas einzuschreiten, sondern toleriert diese bzw. arbeitet sogar mit ihnen zusammen. Auch im konkreten Fall hatte der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag Schutz bei der afghanischen Polizei gesucht, die ihm allerdings nicht helfen wollte. 25 d) Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative, § 4 Abs. 3 S. 1, § 3e AsylG. Dabei kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des § 4 Abs. 3 S. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bei Vorverfolgung zu Gute. Danach ist die Tatsache, dass eine Person bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bzw. einem solchen Schaden bedroht wird. 26 Durch den Beschluss der Jirga hat der Kläger bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, da ein in seine und die Rechte seiner Tochter eingreifender Beschluss gefällt wurde, der in Afghanistan in weiten Teilen anerkannt wird und dem somit quasi-judikative Autorität zukommt. Zudem hat der Kläger im Rahmen des Konflikts mit der Familie ... ...s nach seinem glaubhaften Vortrag bereits einen weiteren ernsthaften Schaden erlitten. Der Kläger schilderte nachvollziehbar einen Vorfall, bei dem die Familie ... ...s mit 16–20 Personen zu seinem Haus kam und ihn wegen seiner Weigerung, seine Tochter herauszugeben, körperlich misshandelte. Bei der Aussage auftretende Ungenauigkeiten konnten dabei aufgeklärt werden. Es ist plausibel, dass ein ehemaliger Mujahedin-Kommandant Personen mit Leibwächterfunktion beschäftigt. Auch besteht keine Diskrepanz zu der Aussage bei der Anhörung durch das Bundesamt, da der Kläger dort auch aussagte, „sie“ seien zu seinem Haus gekommen und hätten die Herausgabe der Tochter verlangt, das Gespräch dann aber sofort auf einen anderes Thema kam, ohne dass der Kläger die Umstände näher ausführen konnte. 27 Wegen der bereits in der Vergangenheit realisierten Gefahr eines ernsthaften Schadens ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass ihm bei seiner Rückkehr landesweit die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass die Familie ... ...s ihn in Afghanistan überall aufspüren könnte und ihm unter Berufung auf den Jirga-Beschluss ernsthaften Schaden zufügen würde, liegen nicht vor. Insoweit erstreckt sich die Beweiserleichterung auch auf die Tatsache, dass es sich bei ... ... um einen ehemaligen Mujahedin-Kommandanten handelt, der zur Aufspürung des Klägers auf entsprechende Netzwerke zurückgreifen kann (vgl. zur Verfolgung durch Mujahedin VG München, Urt. v. 12.09.2013 – M 22 K 12.30274, Juris Rn. 33). 28 2. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung aus Nr. 5 des angefochtenen Bescheids, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG, die dann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Da sich mangels Abschiebung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG ergibt, war auch die Befristungsanordnung der Nr. 6 aufzuheben. II. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Gründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutz. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2015 ist daher in den Ziffern 3 – 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 16 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiärer Schutz ist danach zu gewähren, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. 17 Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers (a) wäre er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland durch den Beschluss der Jirga einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt (b). Dieser Beschluss ist auch einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Abs. 1 AsylG zurechenbar (c). Für den Kläger besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative (d). 18 a) Der Vortrag des Klägers ist glaubhaft und überzeugend. Er schilderte wortreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die Gründe für seine Flucht und wirkte dabei stellenweise emotional aufgewühlt. Die chronologisch springende Erzählung seiner Flucht mit seiner Frau und den Kindern spricht dabei für ein tatsächlich erlebtes Geschehen. Auch konnte der Kläger spontan und überzeugend erklären, warum er als Tadschike mit der paschtunischen Tradition der Jirga in Berührung kam, sowie, warum bei dem Besuch durch die Männer der Familie ... seine Tochter nicht mitgenommen wurde. Auch insgesamt ist das Geschehen inhaltlich nachvollziehbar. Obwohl der Brauch Ba‘ad, das Übergeben einer Frau zur Wiedergutmachung, nach afghanischem Recht verboten ist, wird er auf dem afghanischen Land weiterhin praktiziert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 60.11.2015, S. 17). 19 b) Der Kläger wäre bei der Rückkehr in sein Heimatland durch den Beschluss der Jirga einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2013 - A 11 S 3070/11, Juris Rn. 16 unter Hinweis auf Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 34 f. m.w.N.; EGMR, Urt. v. 29.04.2002 – 2364/02 Rn. 52, NJW 2002, 2851; vgl. EGMR, Urt. v. 10.04.2012 –9829/07 Rn. 43, NVwZ 2013, 1599). Behandlung und Bestrafung unterscheiden sich dadurch, dass Strafen Maßnahmen mit Sanktionscharakter sind, während Behandlungen alle sonstigen Formen staatlichen Handelns umfassen (Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 EMRK Rn. 5). 20 Durch den Beschluss der Jirga wurde der Kläger verpflichtet, seine Tochter im Alter von zehn Jahren zu verloben und aus seiner väterlichen Obhut zu geben, um sie mit dreizehn Jahren zu verheiraten, wobei ihrem Willen dazu nach den Umständen keine Bedeutung zukommt (Zwangsheirat). Damit wurde auch der Kläger als Vater schwerwiegend verletzt in seinem grundlegenden Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK, sowie seinem Grundrecht auf Schutz der Familie, Art. 6 GG. Sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 6 GG garantieren das elterliche Erziehungsrecht einschließlich des Rechts, mit seinem Kind zusammen zu leben und für sein Wohl zu sorgen. In dem Beschluss wurde die Tochter des Klägers als Ware benutzt um eine vermeintliche Schuld der Familie auszugleichen. Damit wurde sie zum bloßen Objekt herabgewürdigt und somit einem unmenschlichen, der Menschenwürde aus Art. 1 GG widersprechenden Behandlung unterzogen (vgl. BVerfGE 27, 1, 6 zur Objektformel, st. Rspr.). Indem der Kläger verpflichtet wurde, an dieser menschenunwürdigen Behandlung seiner Tochter mitzuwirken bzw. sie zu dulden, wurden ihm schwere seelische Qualen zugefügt und auch er selbst einer menschenunwürdigen Maßnahme unterzogen. 21 Der Bestrafungscharakter ergibt sich daraus, dass die Jirga ein Fehlverhalten des Klägers darin sah, dass er eine Frau geheiratet hat, die einem anderen versprochen gewesen sein soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Jirga-Beschluss aus Sicht der Beteiligten eine Art privatrechtlicher Kompromiss im Sinne eines Vergleichs war, bei dem zur Herstellung des Rechtsfriedens die Familie des Klägers auf seine Tochter verzichtet und die andere Seite auf Ansprüche auf die Ehefrau verzichtet. Der Kläger wurde jedenfalls objektiv und nach dem erkennbaren Zweck des Beschlusses für sein Verhalten sanktioniert. 22 c) Die Bestrafung ist auch einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c AsylG zuzurechnen. 23 Bei einer Jirga, einem Treffen der Älteren, handelt es sich um eine traditionelle Streitbeilegungsform in Afghanistan (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 60.11.2015, S. 16). In einer Mehrzahl der ländlichen Gegenden sind Jirgas, neben Shuras, sehr viel einflussreicher als formal eingerichtete Gerichtete und gehören dort zu den Grundsäulen von Streitbeilegung und Rechtschutz für eine große Mehrheit der Bevölkerung (UNAMA, Still a Long Way to Go: Implementation oft he Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan, vom Dezember 2012, S. 24 f.). Die afghanische nationale Polizei sowie Staatsanwaltschaften sollen sogar zahlreiche Fälle zur Streitbeilegung an Jirgas delegieren (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 57). 24 Es kann offen bleiben, ob der afghanische Staat die Ausübung von Hoheitsgewalt durch Jirgas in einem derartigen Ausmaß zulässt, dass diese als faktischer Bestandteil der staatlichen Ordnung angesehen werden müssten und dem afghanischen Staat im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 1 AsylG zurechenbar wären. Jedenfalls handelt es sich bei der Jirga um einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 3 AsylG gegen den der afghanische Staat als Akteur im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nichtstaatliche Akteure in diesem Sinn können sogar Clans, Stämme oder Einzelpersonen sein (Zeitler in HTK-AuaslR, § 3c AsylVfG, Stand 03.11.2013, Rn. 8-12 m.w.N.), so dass ein gesellschaftlich akzeptiertes Gremium wie die Jirga auch darunter fällt. Nach den Erkenntnismitteln (s.o.) ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage oder willens, gegen die Jirgas einzuschreiten, sondern toleriert diese bzw. arbeitet sogar mit ihnen zusammen. Auch im konkreten Fall hatte der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag Schutz bei der afghanischen Polizei gesucht, die ihm allerdings nicht helfen wollte. 25 d) Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative, § 4 Abs. 3 S. 1, § 3e AsylG. Dabei kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des § 4 Abs. 3 S. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bei Vorverfolgung zu Gute. Danach ist die Tatsache, dass eine Person bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bzw. einem solchen Schaden bedroht wird. 26 Durch den Beschluss der Jirga hat der Kläger bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, da ein in seine und die Rechte seiner Tochter eingreifender Beschluss gefällt wurde, der in Afghanistan in weiten Teilen anerkannt wird und dem somit quasi-judikative Autorität zukommt. Zudem hat der Kläger im Rahmen des Konflikts mit der Familie ... ...s nach seinem glaubhaften Vortrag bereits einen weiteren ernsthaften Schaden erlitten. Der Kläger schilderte nachvollziehbar einen Vorfall, bei dem die Familie ... ...s mit 16–20 Personen zu seinem Haus kam und ihn wegen seiner Weigerung, seine Tochter herauszugeben, körperlich misshandelte. Bei der Aussage auftretende Ungenauigkeiten konnten dabei aufgeklärt werden. Es ist plausibel, dass ein ehemaliger Mujahedin-Kommandant Personen mit Leibwächterfunktion beschäftigt. Auch besteht keine Diskrepanz zu der Aussage bei der Anhörung durch das Bundesamt, da der Kläger dort auch aussagte, „sie“ seien zu seinem Haus gekommen und hätten die Herausgabe der Tochter verlangt, das Gespräch dann aber sofort auf einen anderes Thema kam, ohne dass der Kläger die Umstände näher ausführen konnte. 27 Wegen der bereits in der Vergangenheit realisierten Gefahr eines ernsthaften Schadens ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass ihm bei seiner Rückkehr landesweit die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass die Familie ... ...s ihn in Afghanistan überall aufspüren könnte und ihm unter Berufung auf den Jirga-Beschluss ernsthaften Schaden zufügen würde, liegen nicht vor. Insoweit erstreckt sich die Beweiserleichterung auch auf die Tatsache, dass es sich bei ... ... um einen ehemaligen Mujahedin-Kommandanten handelt, der zur Aufspürung des Klägers auf entsprechende Netzwerke zurückgreifen kann (vgl. zur Verfolgung durch Mujahedin VG München, Urt. v. 12.09.2013 – M 22 K 12.30274, Juris Rn. 33). 28 2. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung aus Nr. 5 des angefochtenen Bescheids, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG, die dann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Da sich mangels Abschiebung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG ergibt, war auch die Befristungsanordnung der Nr. 6 aufzuheben. II. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.