Urteil
4 K 3768/15
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anrechnung fremder Studien- oder Prüfungsleistungen setzt nach § 35 Abs.1 LHG i.V.m. §7 StuPrO voraus, dass hinsichtlich Umfang und Inhalt keine wesentlichen Unterschiede zu den zu ersetzenden Leistungen bestehen.
• Studienbescheinigungen über regelmäßige Teilnahme ohne benotete Prüfungsnachweise begründen regelmäßig nicht die Erforderlichkeit einer Anrechnung auf benotete Modulprüfungen.
• Die Darlegungs- und Beschaffungspflicht für die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen trifft die Antragstellerin; die Behörde hat insoweit keine unzulässige Amtsermittlungspflicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung unbenoteter Studiennachweise auf benotete Modulprüfungen • Eine Anrechnung fremder Studien- oder Prüfungsleistungen setzt nach § 35 Abs.1 LHG i.V.m. §7 StuPrO voraus, dass hinsichtlich Umfang und Inhalt keine wesentlichen Unterschiede zu den zu ersetzenden Leistungen bestehen. • Studienbescheinigungen über regelmäßige Teilnahme ohne benotete Prüfungsnachweise begründen regelmäßig nicht die Erforderlichkeit einer Anrechnung auf benotete Modulprüfungen. • Die Darlegungs- und Beschaffungspflicht für die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen trifft die Antragstellerin; die Behörde hat insoweit keine unzulässige Amtsermittlungspflicht verletzt. Die Klägerin hatte an der Universität Mainz Medizin studiert und dort mehrere Leistungsbescheinigungen über die regelmäßige Teilnahme an Praktika und Seminaren erworben. Seit 2014 ist sie im Bachelor-Studiengang Arztassistenz der Beklagten eingeschrieben und beantragte am 10.10.2014 die Anrechnung bestimmter zuvor erbrachter Leistungen auf namentlich benannte Module des neuen Studiums. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.02.2015 die Anerkennung ab, weil keine benoteten Leistungsnachweise vorgelegt wurden und für einzelne Module Inhalte nicht nachgewiesen seien. Die Klägerin legte Widerspruch ein und brachte ergänzende Unterlagen vor, insbesondere Ordnungs- und Katalogauszüge, berief sich darauf, dass die universitären Leistungsnachweise bereits Bestehen implizierten. Die Beklagte hielt an der Ablehnung fest; die Klägerin erhob Klage. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage sind §35 Abs.1 LHG und §7 StuPrO; Anrechnung setzt voraus, dass hinsichtlich Umfang und Inhalt kein wesentlicher Unterschied besteht. • Wesentlichkeitsprüfung richtet sich nach quantitativen und qualitativen Anforderungen und muss Chancengleichheit wahren; daher sind Bescheinigungen über bloße Teilnahme ohne Benotung für die Anrechnung auf benotete Modulprüfungen regelmäßig unzureichend. • Die Klägerin hat keine benoteten Leistungsnachweise vorgelegt, obwohl die streitigen Module nach Anlage 2 StuPrO benotete Prüfungsleistungen erfordern; deshalb fehlten die zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen. • Auch die von der Klägerin vorgelegten Ordnungs- und IMPP-Auszüge konnten die geforderte Gleichwertigkeit nicht belegen, da sie entweder zeitlich nicht passend oder zu abstrakt sind und insbesondere Kenntnisanteile zur Pathologie (GPA1092.2) nicht nachweisen. • Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach §35 Abs.1 S.4 LHG und §7 Abs.4 StuPrO trifft die Antragstellerin; die Beweislast bleibt in der gesetzlich geregelten Weise bei der Studienakademie für das Bestehen der Ausschlussgründe, aber die Klägerin hat die erforderlichen Unterlagen nicht geliefert. • Die gerichtliche Überprüfung ist voll möglich; eine ausnahmsweise weite Verwaltungsbewertung war nicht erforderlich, da Inhalt und Umfang objektivierbar sind. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnung der Anerkennung ist formell und materiell rechtmäßig, weil die Klägerin keine benoteten Leistungsnachweise vorgelegt hat und die vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Ordnungs- bzw. Katalogauszüge die für die begehrten Module erforderliche Gleichwertigkeit nicht belegen. Insbesondere konnten die notwendigen Inhalte für das Modul GPA1092.2 (Grundlagen der Pathologie) nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin trifft die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach §35 Abs.1 LHG i.V.m. §7 StuPrO; ohne geeignete Nachweise war eine Anerkennung nicht möglich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.