Urteil
2 K 695/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihres Witwengeldes. 2 Die Klägerin schloss am ...1997 die Ehe mit dem am ...1956 geborenen Beamten ... Mit Wirkung zum 01.12.2012 wurde ihr Ehemann zum Oberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 ernannt. Am 24.11.2014 verstarb der Beamte. 3 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte mit Bescheid vom 19.01.2015 Witwengeld von 1.623,14 EUR brutto fest und legte dabei die Versorgungsbezüge eines Beamten aus der Besoldungsgruppe A 12 der Stufe 12 zur Grunde, da die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 keine zwei Jahren bezogen worden seien. Zudem wurde ein Sterbegeld in Höhe von 9.814,32 EUR festgesetzt. 4 Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 13.02.2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, im Monat November habe ein Anspruch auf volle Besoldung bestanden, so dass zwei volle Jahre lang eine Besoldung der Stufe A 13 bezogen worden sei. Außerdem habe ihr Ehemann viele Überstunden geleistet. 5 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 den Widerspruch zurück. Der Anspruch auf Dienstbezüge habe nur bis zum Todestag des Beamten bestanden. Bei § 31 LBeamtVG handele es sich um eine Belassungsvorschrift, aber nicht um einen Zahlungsanspruch auf Besoldungsbezüge. Die Zweijahresfrist sei daher nicht erfüllt. 6 Die Klägerin hat am 18.02.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, da die Dienstbezüge monatlich im Voraus gezahlt würden, habe ihr Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes im 24. Monat die Dienstbezüge bereits zwei Jahre erhalten. § 31 LBeamtVG regele, dass die im Sterbemonat gezahlten Bezüge den Erben des verstorbenen Beamten verbleiben. Das Wort „erhalten“ in § 19 Abs. 3 LBeamtVG knüpfe an die tatsächliche Zahlung und nicht an die Dauer des der Besoldung zugrunde liegenden Amtes an. Sonst hätte der Gesetzgeber auf den Zeitraum des Innehabens des letzten Amtes abgestellt. 7 Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst, 8 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 19.01.2015 und seines Widerspruchsbescheids vom 03.02.2015 zu verpflichten, ihr Witwengeld unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 12 zu gewähren. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft es sich auf die Begründung des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, ein Beamter habe die Dienstbezüge nur dann im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG erhalten, wenn ein Rechtsanspruch auf die Bezüge bestanden habe. Einen Rechtsanspruch habe es nur bis zum Todeszeitpunkt gegeben. § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG regele, dass von den Erben die überzahlten Bezüge im Sterbemonat nicht zurückgefordert würden, um Streitigkeiten um bereits ausgegebene Beträge zu vermeiden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 19.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 15 Das Witwengeld der Klägerin ist unter Zugrundelegung von Dienstbezügen ihres verstorbenen Ehemanns nach der Besoldungsgruppe A 12 zu berechnen. 16 1. Nach § 34 Abs. 1, § 104 Abs. 1 LBeamtVG beträgt das Witwengeld aus einer vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Nach der sogenannten Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG sind bei einem Beamten, der aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts ruhegehaltfähig, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amts vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Dies entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. 17 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBesG wird das Grundgehalt monatlich im Voraus gezahlt. Nach § 4 Abs. 2 LBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte beispielsweise – wie hier – durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Nach § 4 Abs. 3 LBesG wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, wenn der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dem entspricht bei unvorhergesehenem Ausscheiden aus dem Dienst während des laufenden Monats der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf die rechtsgrundlos geleistete Zahlung nach § 15 Abs. 2 LBesG. § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG stellt eine abweichende gesetzliche Bestimmung zu § 4 Abs. 3 LBesG dar. Danach verbleiben den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. 18 a) Bei § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Dauer des tatsächlichen Erhalts der Bezüge sondern auf die Verweildauer im Amt abzustellen, für die ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. 19 Die Wartefristregelung knüpft in ihrem Grundsatz an die Verweildauer im Amt an. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt die Versorgung nach Maßgabe des letzten Amts. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist dabei ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Mit der Wartefristregelung sollen zum einen „Gefälligkeitsbeförderungen“ unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand verhindert oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung versagt werden. Zum anderen wird mit der Wartefrist die Voraussetzung statuiert, dass eine versorgungsrechtliche Anerkennung der Beförderung oder anderweitigen Statusamtsverleihung nur erfolgen soll, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden, der Status also gleichsam „erdient“ und so zum nachhaltigen Ausgangspunkt der amtsgemäßen Versorgung geworden ist (zum vergleichbaren Bundes- und Landesrecht: BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372; Beschl. v. 07.07.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, BVerfGE 61, 43; BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 - 2 C 13.16 -, juris; Urt. v. 17.03.2016 - 2 C 2.15 -, BVerwGE 154, 253; Beschl. v. 17.01.2013 - 2 B 129.11 -, juris). Die Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist Kodifikation dieses Konzepts. 20 Die Ausnahmefälle, in denen ein Beamter zwar ein Amt bekleidet, aber keinen Dienst leistet, sind regelmäßig mit einem Verlust der Dienstbezüge verbunden. Das Abstellen in § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG auf die Dauer des Erhalts der Dienstbezüge aus dem Beförderungsamt erklärt sich daher aus der Berücksichtigung dieser Ausnahmefälle. § 19 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG regelt zudem klarstellend, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur dann in die Zweijahresfrist einzurechnen ist, soweit sie ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet wurde. 21 Schließlich wäre es vor dem Hintergrund des festgestellten Sinn und Zwecks der Wartefristregelung ungerechtfertigt, maßgeblich auf den tatsächlichen Erhalt der Dienstbezüge abzustellen. Es gibt keinen Grund, in Fällen von Schwierigkeiten bei der Zahlungsabwicklung, die dazu führen, dass der Beamte seine Dienstbezüge nicht pünktlich erhält, obwohl sie ihm aufgrund seines Amts zugestanden hätten, dem Beamten nach zwei Jahren Dienst im Beförderungsamt die höheren Versorgungsbezüge zu versagen. 22 b) Für die Berechnung des Witwengelds ergibt sich aus 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nichts anderes. Diese Bestimmung trifft schon dem Wortlaut nach keine Regelung im Hinblick auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen. Auch sein Sinn und Zweck gebietet keine andere Berechnung der Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG im Falle des Versterbens des Beamten im Amt, als die bereits dargelegte. 23 Das Witwengeld ist Teil der Alimentation des Beamten und als solches denselben grundsätzlichen Einschränkungen unterworfen. Zwar regelt § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, dass den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen verbleiben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist jedoch, Rückabwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der sonst rechtsgrundlos geleisteten Zahlung für die restlichen Tage des Sterbemonats zu verhindern. In Anbetracht des Sinn und Zwecks der Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG, eine zweijährige Mindestdienstzeit sicherzustellen, ist nicht ersichtlich, dass dem einen vollkommen anderen Zweck verfolgenden § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG bei der Berechnung der Wartefrist eine inhaltsprägende Bedeutung zukommt. Beide Vorschriften haben eine unterschiedliche Zielrichtung und treffen eine jeweils eigenständige Regelung. Eine Erweiterung des Zeitraums, der für die Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG berücksichtigt wird, wird durch § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG daher nicht bewirkt. 24 Die Nichtberücksichtigung von Fortzahlungen der Dienstbezüge nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses bei der Wartefristberechnung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Situation eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. Dieser erhält zwar gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG (vgl. § 4 Abs. 1 BBesG) für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Die nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand angefallenen Zeiten werden jedoch ebenfalls nicht bei der Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG berücksichtigt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 5 BeamtVG Rn. 174). 25 c) Bei der Bestimmung der Verweildauer im Amt, für die ein Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG bestand, ist schließlich eine taggenaue und nicht etwa eine auf Monate gerundete Berechnung anzustellen. 26 Da die Verweildauer von zwei Jahren nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht (etwa im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge), ist für die Zweijahresberechnung nicht § 188 Abs. 2 BGB, sondern § 191 BGB entsprechend anzuwenden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 191 BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 24.06.1965 - II C 90.63 -, Buchholz, 237.7 § 162 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 26.03.2009 - 2 K 1309/08 -, juris). Nach § 191 BGB wird bei der Berechnung eines nicht zusammenhängenden Zeitraums der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Für eine Verweildauer von zwei Jahren ergibt dies 365 x 2 = 730 Tage. 27 Die taggenaue Berechnung entspricht auch der Systematik des Versorgungsrechts, wie sie zum Beispiel in § 21 Abs. 1 LBeamtVG zum Ausdruck kommt, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit taggenau ab dem ersten Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis bemessen wird. Ferner ergibt sich dies auch aus einem Vergleich mit dem Besoldungsrecht, wo ebenfalls eine taggenaue Berechnung angestellt wird. So entsteht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBesG der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung und endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. 28 2. In Anwendung dieser Grundsätze hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes am 24.11.2014 seit seiner Beförderung mit Wirkung zum 01.12.2012 taggenau berechnet das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 noch keine vollen zwei Jahre inne. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat deshalb das Witwengeld zu Recht auf Grundlage eines Ruhegehalts der Besoldungsgruppe A 12 berechnet und festgesetzt. Geleistete Überstunden sind zutreffend nicht als berücksichtigungsfähig angesehen worden. II. 29 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 30 Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Berechnung der in § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG geregelten Wartefrist zuzulassen. 31 Beschluss vom 6. Juli 2017 32 Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 25.02.2016 auf 4.131,60 EUR festgesetzt. 33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Dabei kommt hinsichtlich der festgesetzten Hinterbliebenenversorgung ein Wert von 1.623,14 EUR und hinsichtlich der erstrebten Hinterbliebenenversorgung ein Wert von 1.795,29 EUR in Ansatz, was zu einer Differenz von 172,15 EUR führt. Der zweifache Jahresbetrag dieser Differenz wird als Streitwert festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 13 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 19.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 15 Das Witwengeld der Klägerin ist unter Zugrundelegung von Dienstbezügen ihres verstorbenen Ehemanns nach der Besoldungsgruppe A 12 zu berechnen. 16 1. Nach § 34 Abs. 1, § 104 Abs. 1 LBeamtVG beträgt das Witwengeld aus einer vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Nach der sogenannten Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG sind bei einem Beamten, der aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts ruhegehaltfähig, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amts vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Dies entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. 17 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBesG wird das Grundgehalt monatlich im Voraus gezahlt. Nach § 4 Abs. 2 LBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte beispielsweise – wie hier – durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Nach § 4 Abs. 3 LBesG wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, wenn der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dem entspricht bei unvorhergesehenem Ausscheiden aus dem Dienst während des laufenden Monats der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf die rechtsgrundlos geleistete Zahlung nach § 15 Abs. 2 LBesG. § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG stellt eine abweichende gesetzliche Bestimmung zu § 4 Abs. 3 LBesG dar. Danach verbleiben den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. 18 a) Bei § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Dauer des tatsächlichen Erhalts der Bezüge sondern auf die Verweildauer im Amt abzustellen, für die ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. 19 Die Wartefristregelung knüpft in ihrem Grundsatz an die Verweildauer im Amt an. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt die Versorgung nach Maßgabe des letzten Amts. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist dabei ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Mit der Wartefristregelung sollen zum einen „Gefälligkeitsbeförderungen“ unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand verhindert oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung versagt werden. Zum anderen wird mit der Wartefrist die Voraussetzung statuiert, dass eine versorgungsrechtliche Anerkennung der Beförderung oder anderweitigen Statusamtsverleihung nur erfolgen soll, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden, der Status also gleichsam „erdient“ und so zum nachhaltigen Ausgangspunkt der amtsgemäßen Versorgung geworden ist (zum vergleichbaren Bundes- und Landesrecht: BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372; Beschl. v. 07.07.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, BVerfGE 61, 43; BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 - 2 C 13.16 -, juris; Urt. v. 17.03.2016 - 2 C 2.15 -, BVerwGE 154, 253; Beschl. v. 17.01.2013 - 2 B 129.11 -, juris). Die Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist Kodifikation dieses Konzepts. 20 Die Ausnahmefälle, in denen ein Beamter zwar ein Amt bekleidet, aber keinen Dienst leistet, sind regelmäßig mit einem Verlust der Dienstbezüge verbunden. Das Abstellen in § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG auf die Dauer des Erhalts der Dienstbezüge aus dem Beförderungsamt erklärt sich daher aus der Berücksichtigung dieser Ausnahmefälle. § 19 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG regelt zudem klarstellend, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur dann in die Zweijahresfrist einzurechnen ist, soweit sie ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet wurde. 21 Schließlich wäre es vor dem Hintergrund des festgestellten Sinn und Zwecks der Wartefristregelung ungerechtfertigt, maßgeblich auf den tatsächlichen Erhalt der Dienstbezüge abzustellen. Es gibt keinen Grund, in Fällen von Schwierigkeiten bei der Zahlungsabwicklung, die dazu führen, dass der Beamte seine Dienstbezüge nicht pünktlich erhält, obwohl sie ihm aufgrund seines Amts zugestanden hätten, dem Beamten nach zwei Jahren Dienst im Beförderungsamt die höheren Versorgungsbezüge zu versagen. 22 b) Für die Berechnung des Witwengelds ergibt sich aus 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nichts anderes. Diese Bestimmung trifft schon dem Wortlaut nach keine Regelung im Hinblick auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen. Auch sein Sinn und Zweck gebietet keine andere Berechnung der Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG im Falle des Versterbens des Beamten im Amt, als die bereits dargelegte. 23 Das Witwengeld ist Teil der Alimentation des Beamten und als solches denselben grundsätzlichen Einschränkungen unterworfen. Zwar regelt § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, dass den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen verbleiben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist jedoch, Rückabwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der sonst rechtsgrundlos geleisteten Zahlung für die restlichen Tage des Sterbemonats zu verhindern. In Anbetracht des Sinn und Zwecks der Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG, eine zweijährige Mindestdienstzeit sicherzustellen, ist nicht ersichtlich, dass dem einen vollkommen anderen Zweck verfolgenden § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG bei der Berechnung der Wartefrist eine inhaltsprägende Bedeutung zukommt. Beide Vorschriften haben eine unterschiedliche Zielrichtung und treffen eine jeweils eigenständige Regelung. Eine Erweiterung des Zeitraums, der für die Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG berücksichtigt wird, wird durch § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG daher nicht bewirkt. 24 Die Nichtberücksichtigung von Fortzahlungen der Dienstbezüge nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses bei der Wartefristberechnung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Situation eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. Dieser erhält zwar gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG (vgl. § 4 Abs. 1 BBesG) für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Die nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand angefallenen Zeiten werden jedoch ebenfalls nicht bei der Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG berücksichtigt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 5 BeamtVG Rn. 174). 25 c) Bei der Bestimmung der Verweildauer im Amt, für die ein Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG bestand, ist schließlich eine taggenaue und nicht etwa eine auf Monate gerundete Berechnung anzustellen. 26 Da die Verweildauer von zwei Jahren nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht (etwa im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge), ist für die Zweijahresberechnung nicht § 188 Abs. 2 BGB, sondern § 191 BGB entsprechend anzuwenden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 191 BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 24.06.1965 - II C 90.63 -, Buchholz, 237.7 § 162 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 26.03.2009 - 2 K 1309/08 -, juris). Nach § 191 BGB wird bei der Berechnung eines nicht zusammenhängenden Zeitraums der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Für eine Verweildauer von zwei Jahren ergibt dies 365 x 2 = 730 Tage. 27 Die taggenaue Berechnung entspricht auch der Systematik des Versorgungsrechts, wie sie zum Beispiel in § 21 Abs. 1 LBeamtVG zum Ausdruck kommt, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit taggenau ab dem ersten Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis bemessen wird. Ferner ergibt sich dies auch aus einem Vergleich mit dem Besoldungsrecht, wo ebenfalls eine taggenaue Berechnung angestellt wird. So entsteht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBesG der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung und endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. 28 2. In Anwendung dieser Grundsätze hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes am 24.11.2014 seit seiner Beförderung mit Wirkung zum 01.12.2012 taggenau berechnet das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 noch keine vollen zwei Jahre inne. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat deshalb das Witwengeld zu Recht auf Grundlage eines Ruhegehalts der Besoldungsgruppe A 12 berechnet und festgesetzt. Geleistete Überstunden sind zutreffend nicht als berücksichtigungsfähig angesehen worden. II. 29 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 30 Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Berechnung der in § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG geregelten Wartefrist zuzulassen. 31 Beschluss vom 6. Juli 2017 32 Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 25.02.2016 auf 4.131,60 EUR festgesetzt. 33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Dabei kommt hinsichtlich der festgesetzten Hinterbliebenenversorgung ein Wert von 1.623,14 EUR und hinsichtlich der erstrebten Hinterbliebenenversorgung ein Wert von 1.795,29 EUR in Ansatz, was zu einer Differenz von 172,15 EUR führt. Der zweifache Jahresbetrag dieser Differenz wird als Streitwert festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.