Beschluss
2 B 129/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die zweijährige Mindestverweildauer im letzten Amt ist auch dann verfassungsgemäß und zu verlangen, wenn das höhere Amt nicht durch eine Beförderung, sondern z.B. durch Änderung der Besoldungsgruppe infolge gestiegener Einwohnerzahl erlangt wurde.
• Statusrechtliches Amt und Besoldungsgruppe sind maßgeblich für die Bestimmung des letzten Amtes; eine bloße allgemeine Besoldungserhöhung begründet nicht ohne Weiteres ein neues statusrechtliches Amt.
• Die Frage, ob ein Amt in tatsächlicher Tätigkeit bereits vor Amtsübertragung ausgeübt wurde, ist nur dann relevant, wenn hierfür bereits ein dem höheren Amt entsprechend bewerteter Dienstposten übertragen war.
Entscheidungsgründe
Mindestverweildauer im letzten Amt auch bei durch Besoldungsgruppenzuordnung bedingtem Amtswechsel • Die zweijährige Mindestverweildauer im letzten Amt ist auch dann verfassungsgemäß und zu verlangen, wenn das höhere Amt nicht durch eine Beförderung, sondern z.B. durch Änderung der Besoldungsgruppe infolge gestiegener Einwohnerzahl erlangt wurde. • Statusrechtliches Amt und Besoldungsgruppe sind maßgeblich für die Bestimmung des letzten Amtes; eine bloße allgemeine Besoldungserhöhung begründet nicht ohne Weiteres ein neues statusrechtliches Amt. • Die Frage, ob ein Amt in tatsächlicher Tätigkeit bereits vor Amtsübertragung ausgeübt wurde, ist nur dann relevant, wenn hierfür bereits ein dem höheren Amt entsprechend bewerteter Dienstposten übertragen war. Der Kläger war Stadtkämmerer und wurde 2001 in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; sein Amt war zunächst der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet. Mit Wirkung zum 1.1.2008 stieg seine Besoldungsgruppe auf B 4, weil die Einwohnerzahl der Gemeinde über 75 000 ging. Zum 28.2.2009 trat er in den Ruhestand. Er begehrte die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 4. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe nicht mindestens zwei Jahre vor Ruhestand erhalten. • Nach Bundesrecht gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat; landesrechtliche Sonderregelungen können einschränken, dass nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig sind, wenn die Bezüge des höheren Amtes nicht mindestens zwei Jahre bezogen wurden (§ 5 Abs.1 BeamtVG, Hess. BeamtVGFrErsG §1). • Das System des Berufsbeamtentums rechtfertigt eine Mindestverweildauer im letzten Amt zur Verhinderung von Gefälligkeitsbeförderungen und zur Sicherstellung nachhaltiger dem Amt entsprechender Leistung; diese Rechtfertigung greift auch, wenn das höhere Amt nicht durch Beförderung, sondern durch sonstige Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erreicht wurde (Entsprechende Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG). • Das statusrechtliche Amt bemisst sich maßgeblich nach der Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt; deshalb stellt der Aufstieg von B 3 auf B 4 ein anderes statusrechtliches Amt dar und ist nicht bereits eine bloße allgemeine Besoldungserhöhung (§ 14, § 18 BBesG). • Die einschlägige zweijährige Wartefrist ist verfassungsgemäß; da der Kläger die höheren Dienstbezüge nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, sind diese Bezüge nicht ruhegehaltfähig. Relevante Nachweise, dass der Kläger vor der formellen Amtsübertragung bereits einen dem höheren Amt entsprechenden Dienstposten innehatte, fehlen, sodass eine Anrechnung nach früherer Regelung nicht greift. • Eine Divergenzrüge ist unbegründet: es fehlt an einem prinzipiellen Widerspruch zwischen dem Berufungsurteil und höchstrichterlicher Rechtsprechung, und die Beschwerde zielt überwiegend auf die Anwendung der Rechtssätze auf den Einzelfall ab, was eine Divergenz nicht begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf Festsetzung der Versorgung nach Besoldungsgruppe B 4 wurde verneint, weil er die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe nicht mindestens zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Die zweijährige Mindestverweildauer im letzten Amt ist verfassungsgemäß und gilt auch, wenn das höhere Amt durch Änderung der Besoldungsgruppenzuordnung (z.B. wegen gestiegener Einwohnerzahl) und nicht durch förmliche Beförderung erreicht wurde. Da der Kläger keinen Nachweis geführt hat, dass er vor der Amtsübertragung bereits einen dem höheren Amt entsprechenden Dienstposten innehatte, ist eine Anrechnung vorangegangener Tätigkeiten ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt zuungunsten des Beschwerdeführers.